Antrag auf gerichtliche Entscheidung: Auslagenpauschale nach §162 VwGO für Beliehene abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsgegner begehrte gerichtliche Entscheidung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, in dem eine Auslagenpauschale nach §162 Abs.2 Satz3 VwGO versagt wurde. Das VG Minden wies den Antrag als unbegründet zurück. Es entschied, dass die Pauschale nur juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Behörden im funktionalen Sinn zusteht. Beliehene und freie Berufe sind ausgeschlossen, weil die Pauschalregelung der Verwaltungsvereinfachung großer Organisationen dient.
Ausgang: Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss als unbegründet abgewiesen; Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die in §162 Abs.2 Satz3 VwGO geregelte Auslagenpauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen kann nur von juristischen Personen des öffentlichen Rechts und von Behörden im funktionalen Sinn geltend gemacht werden.
Der Begriff der ‚Behörde‘ in §162 Abs.2 Satz3 VwGO ist funktional zu verstehen und nicht mit dem weitgefassten verfahrensrechtlichen Behördenbegriff identisch.
Natürliche Personen, freie Berufe und Beliehene sind keine Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts im Sinne der Vorschrift und haben daher keinen Anspruch auf die Pauschale.
Nach §162 Abs.1 VwGO sind notwendige Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen grundsätzlich einzeln nachzuweisen und dem jeweiligen Verfahren zuzuordnen; die Pauschalierung dient der Entlastung großer öffentlicher Organisationen.
Tenor
Der Antrag des Antragsgegners auf gerichtliche Entscheidung wird abgelehnt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Der vom Antragsgegner unter dem 29.08.2007 gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 23. August 2007 ist nach § 165 i.V.m. § 151 VwGO zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet.
Der Urkundsbeamte hat in dem angegriffenen Beschluss die dem Antragsgegner von der Antragstellerin zu erstattenden Kosten zutreffend festgesetzt, es insbesondere zu Recht abgelehnt, eine Auslagenpauschale von 20,00 EUR zu Gunsten des Antragsgegners nach § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO anzusetzen.
Nach § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO können juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden anstelle ihrer tatsächlich notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nr. 2007 VV RVG bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
Der Antragsgegner ist jedoch weder "juristische Person des öffentlichen Rechts" noch eine "Behörde" im Sinne dieser Bestimmung. Er übt einen freien Beruf aus und ist -soweit er Katastervermessungen durchführt - Beliehener.
Der Begriff der "Behörde" in § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO ist nicht im verfahrensrechtlichen Sinne zu verstehen, wonach eine Behörde jede Stelle ist, die Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnimmt (vgl. § 1 Abs. 4 VwVfG). Der Begriff ist vielmehr im funktionalen Sinne zu verstehen, wonach eine Behörde eine in den Organismus der Staatsverwaltung eingeordnete organisatorische Einheit ist. Diese Definition entspricht auch der Umgangssprache. Dass dieser Begriff der Behörde in § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO gemeint ist, ergibt sich bereits daraus, dass neben den "Behörden" ausdrücklich noch die "juristischen Personen des öffentlichen Rechts" genannt sind, für die die Vorschrift gelten soll. Wäre der Behördenbegriff umfassend im Sinne des verfahrensrechtlichen Begriffs gemeint, wäre die Erwähnung von "juristischen Personen des öffentlichen Rechts" neben den "Behörden" überflüssig, da natürlich auch die "juristischen Personen des öffentlichen Rechts" Behörden im verfahrensrechtlichem Sinne sind, da sie Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnehmen.
Dass hier nur Behörden im funktionalen Sinn gemeint sind, ergibt sich auch aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift.
Notwendige Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen konnten und können von den am Verwaltungsprozess Beteiligten nach § 162 Abs. 1 VwGO geltend gemacht werden. Allerdings müssen sie im Einzelnen nachgewiesen und dem jeweiligen Prozess zugeordnet werden. Das bedeutet für die Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts, dass umfangreiche Aufzeichnungen und Berechnungen erforderlich sind, um die tatsächlich entstandenen Aufwendungen nachzuweisen und zuzuordnen. Von ihnen werden nämlich häufig mehrere Prozesse gleichzeitig geführt und außerdem sind vielfach verschiedene Stellen und Personen an einem Prozess beteiligt. Um den größerern Organisationen diesen Verwaltungsaufwand zu ersparen, der sie in der Vergangenheit vielfach dazu veranlasst hatte, auf die Geltendmachung ihrer entstandenen Kosten zu verzichten, wurde die Pauschalierung eingeführt (vgl. BT Drucksache 14/6854 S. 7).
Vergleichbare Schwierigkeiten bestehen jedoch für die Beliehenen wie etwa die öffentlich bestellten Vermessungsingenieure oder die Bezirksschornsteinfegermeister nicht. Sie sind angesichts ihres sachlich und zahlenmäßig begrenzten Anteils an der öffentlichen Verwaltung in der Regel nur selten an verwaltungsgerichtlichen Prozessen beteiligt, haben außerdem eine kleine und übersichtliche Büroorganisation, sodass es ihnen - wie den privaten Beteiligten am Verwaltungsprozess - zuzumuten ist, ihre Aufwendungen im Einzelnen nachzuweisen.