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Verwaltungsgericht Minden·9 L 525/13·06.10.2013

Einstweilige Anordnung: Nutzung tschechischen Führerscheins im Bundesgebiet abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtFahrerlaubnisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt durch einstweilige Anordnung die Feststellung bzw. Wiedererlangung des Rechts, seinen tschechischen Führerschein in Deutschland zu nutzen. Streitpunkt ist, ob die Voraussetzungen des Art. 12 Abs. 1 RL 2006/126/EG und der Anordnungsanspruch nach § 123 VwGO i.V.m. § 920 ZPO glaubhaft gemacht sind. Das Gericht lehnt den Antrag ab, weil der Anordnungsanspruch nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit dargelegt wurde und der Wohnsitznachweis nicht substantiiert ist. Allein die Wohnsitzangabe im Führerschein und eine Meldebescheinigung genügen nicht.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Nutzung des tschechischen Führerscheins als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Gewährung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist der Anordnungsanspruch mit der zur Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen Deutlichkeit gem. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen.

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Die Nutzung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins im Inland setzt nach Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG voraus, dass der Wohnsitz im Ausstellungsstaat aufgrund persönlicher und beruflicher Bindungen oder ausschließlich persönlicher Bindungen begründet ist; dies ist vom Betroffenen substantiiert darzulegen.

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Die im ausländischen Führerschein eingetragene Wohnsitzangabe begründet nicht ohne weiteres eine für deutsche Behörden verbindliche Feststellung persönlicher/beruflicher Bindungen; die Ausstellung des Führerscheins ersetzt keine eigenständige Nachweisführung.

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Bei Anträgen auf vorläufige Entfernung eines Sperrvermerks trägt der Antragsteller die Darlegungslast für entscheidungserhebliche Tatsachen; bloße Meldebescheinigungen sind hierfür ohne weitere substantielle Angaben nicht in jedem Fall aussagekräftig.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO§ 920 Abs. 2 ZPO§ Art. 12 Abs. 1 Richtlinie 2006/126/EG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert beträgt 2.500,-- €.

Gründe

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Der Antrag,

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im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – festzustellen, dass der Antragsteller berechtigt ist, von seinem tschechischen Führerschein F.        im Bundesgebiet Gebrauch zu machen,

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hilfsweise, dem Antragsteller gleichfalls im Wege der einstweiligen Anordnung wieder das Recht zuzuerkennen, von seinem tschechischen Führerschein im Bundesgebiet Gebrauch zu machen,

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hat keinen Erfolg.

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Er ist angesichts der Vorläufigkeit der begehrten Regelung dahin auszulegen, dass der Antragsteller die vorläufige Entfernung des auf seinem tschechischen Führerschein angebrachten Sperrvermerks begehrt. Ob der Antragsteller im Hinblick darauf den erforderlichen Anordnungsgrund i.S.d. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung – ZPO – glaubhaft gemacht hat bzw. ob die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache ausnahmsweise zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist

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- vgl. dazu auch OVG NW, Beschluss vom 07. Juni 2013 - 16 B 429/13 -,

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kann auf sich beruhen. Es fehlt nämlich jedenfalls daran, dass der Antragsteller den gleichfalls erforderlichen Anordnungsanspruch nicht mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen Deutlichkeit gem. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht hat.

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Es trifft zwar zu, dass unter Nr. 8 des tschechischen Führerscheins des Antragstellers ein Wohnsitz in Tschechien ausgewiesen ist. Damit allein ist jedoch das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG nicht dargetan. Zusätzlich erforderlich ist nämlich, dass die Begründung des Wohnsitzes wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – mangels beruflicher Bindungen – ausschließlich wegen persönlicher Bindungen erfolgt ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzung hat der Antragsteller nicht nachgewiesen. Es handelt sich insoweit um eine ausschließlich innere Tatsache, zu der allein der Betroffene Angaben machen kann und die für die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis und die Erteilung der Fahrerlaubnis den Behörden nicht zu offenbaren ist. Mangels entsprechender Prüfungsmöglichkeit umfasst die Ausstellung des Führerscheins deshalb auch nicht die Feststellung, entsprechende persönliche/berufliche Bindungen hätten vorgelegen. Angesichts dessen besteht eine europarechtliche Bindungswirkung – allein durch die Wohnsitznahme – insoweit nicht

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- vgl. auch Urteil der Kammer vom 03. April 2013 - 9 K 2067/11 --.

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Zu diesem Gesichtspunkt hat der Antragsteller keinerlei substantielle Ausführungen gemacht. Insbesondere ist die von ihm vorgelegte Meldebescheinigung diesbezüglich nicht aussagekräftig. Dann aber spricht entscheidend gegen ihn und die Annahme, er habe einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, dass er seit dem 01. Juni 2008 durchgehend in Q.         gemeldet ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.