Abweisung des Antrags auf Aufhebung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 7 VwGO
KI-Zusammenfassung
Die Antragsgegnerin beantragt die Aufhebung eines Beschlusses des VG Minden vom 18.08.2009 nach § 80 Abs. 7 VwGO. Zentral ist, ob sich entscheidungserhebliche Umstände geändert haben oder neue Umstände vorliegen. Das Gericht verneint dies und lehnt den Aufhebungsantrag als unbegründet ab. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Ausgang: Antrag auf Aufhebung des Beschlusses vom 18.08.2009 nach § 80 Abs. 7 VwGO als unbegründet abgewiesen; Kosten trägt die Antragsgegnerin.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Aufhebung oder Änderung einer einstweiligen Anordnung nach § 80 Abs. 7 VwGO ist nur zulässig, wenn sich die für die ursprüngliche Entscheidung maßgeblichen Umstände nachträglich geändert haben oder im ursprünglichen Verfahren nicht geltend gemacht werden konnten.
Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO dient nicht der Überprüfung der formellen oder materiellen Richtigkeit der vorangegangenen Entscheidung, sondern allein der Berücksichtigung nachträglicher Änderungen der Sach- oder Rechtslage.
Eine Entscheidung eines Oberverwaltungsgerichts begründet allein keine höchstrichterliche Rechtsprechung, die als geänderte Rechtslage im Sinne einer Abänderung nach § 80 Abs. 7 VwGO anzusehen wäre.
Ist ein Beschluss gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar, steht dem Abänderungsantrag regelmäßig kein Erfolg in Form einer aufschiebenden Überprüfung zu.
Liegt keine geänderte Sach- oder Rechtslage und keine neue höchstrichterliche Klärung vor, ist der Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO unbegründet und abzuweisen.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Gründe
Der auf Aufhebung des im Verfahren 9 L 436/09.A ergangenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Minden vom 18. August 2009 gerichtete und gemäß § 80 Abs. 7 VwGO zulässige Antrag der Antragsgegnerin,
vgl. zur Beibehaltung des Rubrums des Ausgangsverfahrens: BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1982 - 4 ER 401/81 -, BVerwGE 64, 347 (355); OVG NRW, Beschluss vom 16. Juni 2000 - 7 B 715/00 -, juris Rn. 1 ff.; Gersdorf, in: Posser/Wolff, VwGO, Kommentar, 1. Auflage, München 2008, § 80 Rn. 198; a. A.: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11. Januar 2005 - 5 S 1444/04 -, juris Rn. 1; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 15. Auflage, München 2007, § 80 Rn. 200,
ist unbegründet.
Analog § 80 Abs. 7 VwGO kann das Gericht der Hauptsache jederzeit, d. h. ohne Bindung an Fristen, von Amts wegen oder - wie hier - auf Antrag eines Beteiligten, eine einstweilige Anordnung aufheben oder ändern.
Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO dient nicht in der Art eines Rechtsmittelverfahrens der Überprüfung, ob die vorangegangene Entscheidung - hier also der Beschluss der Kammer vom 18. August 2009 - formell und materiell richtig ist. Es dient allein der Möglichkeit, einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage Rechnung zu tragen. Prüfungsmaßstab für die Entscheidung ist daher allein, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage die Aufhebung der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ergangenen Entscheidung geboten ist.
Soweit ein Beteiligter den Antrag stellt, kann der Antrag nur damit begründet werden, dass sich entscheidungserhebliche Umstände, auf denen die ursprüngliche Entscheidung beruhte, geändert haben oder im ursprünglichen Verfahren nicht geltend gemacht werden konnten (§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO). Prozessrechtliche Voraussetzung für die Ausübung der dem Gericht der Hauptsache eröffneten Abänderungsbefugnis ist somit eine Änderung der maßgeblichen Umstände, auf die die frühere Entscheidung gestützt war. Liegt eine derartige Änderung nicht vor, ist dem Gericht eine Entscheidung in der Sache verwehrt, weil sie auf eine unzulässige Rechtsmittelentscheidung hinausliefe.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2008 -, 2 VR 1/08 -, juris Rn. 1 ff.
Die danach maßgeblichen Voraussetzungen liegen nicht vor.
Eine den Abänderungsantrag rechtfertigende Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder eine höchstrichterliche Klärung einer umstrittenen Rechtsfrage,
vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. August 2004 - 1 BvR 1446/04 NVwZ 2005, 438 (438 f.),
ist nicht gegeben.
Bei der Entscheidung des 9. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 31. August 2009 im Verfahren 9 B 1198/09.A handelt es sich schon nicht um höchstrichterliche Rechtsprechung, sondern um die Entscheidung eines Senats eines Obergerichts.
Dem Beschluss des 9. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 31. August 2009 ist auch keine geänderte Sachlage zu entnehmen.
Im Übrigen ist der vorgenannte Beschluss Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht (Az. 2 BvR 2015/09). Das Bundesverfassungsgericht hat hierauf bezogen im Verfahren nach § 32 Abs. 1 i. V. m. § 93d Abs. 2 BVerfGG im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollziehung der Abschiebung des Asylbewerbers nach Griechenland vorläufig untersagt.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 08. September 2009 - 2 BVQ 56/09 -, S 1 ff.
Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.