Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt – fehlende ernstliche Zweifel
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid vom 28. Januar 2003. Streitgegenstand war die Aussetzung der Vollziehung nach § 80 VwGO. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag als unbegründet ab, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts nicht vorlagen und der Erfolg in der Hauptsache nicht überwiegend wahrscheinlich war. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten; Streitwert 197,16 EUR.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 28.01.2003 als unbegründet abgewiesen; Antragsteller trägt Kosten, Streitwert 197,16 EUR.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts oder eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte voraus.
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts bestehen nur, wenn die summarische Prüfung von Sach- und Rechtslage ergibt, dass der Erfolg des Rechtsmittels in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen.
Ist der Erfolg in der Hauptsache von Tatsachen abhängig, die einer näheren Ermittlung im Klageverfahren bedürfen, rechtfertigt dies regelmäßig nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung im summarischen Verfahren.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO; der unterliegende Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Festsetzung des Streitwerts für Anträge dieser Art erfolgt nach §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 197,16 EUR (1/4 des streitigen Betrages von 788,64 EUR) festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 9 K 4212/03 erhobenen Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 28. Januar 2003 anzuordnen,
ist unbegründet.
Das Gericht der Hauptsache kann nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage oder eines Widerspruchs ganz oder teilweise anordnen. In entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO soll die Aussetzung der Vollziehung dann erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts bestehen nur dann, wenn auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsmittelführers im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen, da es in der Regel für den Abgabenschuldner keinen irreparablen Nachteil bedeutet, wenn er die angefochtene Abgabe zunächst zahlt
- vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 1989 - 16 B 3000/88 - NVwZ 1989, 588 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 27. Oktober 1999, - 13 B 843/99 -.
Der Erfolg des Antragstellers in der Hauptsache ist nicht überwiegend wahrscheinlich, sondern offen. Er hängt auch von Tatsachen ab, die der Antragsteller behauptet und die der Antragsgegner nach entsprechenden Ermittlungen substantiiert bestritten hat. Ohne weitere Aufklärung des Sachverhalts, die dem Klageverfahren vorbehalten bleiben muss, lässt sich derzeit nicht feststellen, ob der Kraftstoff - wie der Antragsgegner behauptet und der Antragsteller bestreitet - aus dem Kraftfahrzeug des Antragstellers ausgetreten ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.