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Verwaltungsgericht Minden·9 L 206/06·26.04.2006

Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen Bauordnungsverfügung abgewiesen

Öffentliches RechtBaurechtVollstreckungsrecht (Verwaltungszwang)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Vollziehung einer Bauordnungsverfügung mit Zwangsgeldandrohung. Das VG Minden lehnt den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ab, weil die Interessenabwägung zugunsten des sofortigen Vollzugs ausfällt und die Verfügung in summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig ist. Zwangsgeldandrohung und Adressatstellung entsprechen den einschlägigen Vorschriften.

Ausgang: Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen Vollziehung der Bauordnungsverfügung als unbegründet abgewiesen; Antragsteller trägt Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO liegt im Ermessen des Gerichts; dieses hat die widerstreitenden Interessen des Antragstellers und des öffentlichen Interesses am sofortigen Vollzug abzuwägen.

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Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO genügt eine summarische Prüfung; spricht die Verfügung in dieser Prüfung als offensichtlich rechtmäßig, ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in der Regel nicht geboten.

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Verwaltungsakte, die auf die Vornahme einer Handlung gerichtet sind, können nach den §§ 55 ff. VwVG NRW mit Zwangsmitteln (insb. Zwangsgeld) durchgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen (Bestandskraft, Androhung, Fristsetzung) vorliegen.

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Bei bauordnungsrechtlichen Maßnahmen ist grundsätzlich der Eigentümer Adressat; eine gerichtete Maßnahme gegen den Mieter kommt nur in Betracht, wenn dieser tatsächliche Gewalt gegen den Willen des Eigentümers ausübt oder als allein verantwortlich anerkannt ist.

Relevante Normen
§ 8 Satz 1 AG VwGO NRW§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO NRW§ 80 Abs. 5 VwGO§ 55 Abs. 1, 57, 58, 60, 64 VwVG NRW§ 55 Abs. 1 VwVG NRW§ 64 Satz 1 VwVG NRW

Tenor

1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 1.000,00 EUR (= 1/2 x (1.000,00 EUR + 1/2 x (1.000,00 EUR + 1.000,00 EUR))) festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 9 K 829/06 gegen die Bauordnungsverfügung des Antragsgegners vom 27. Februar 2006 erhobenen Klage anzuordnen,

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ist unbegründet.

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Die erstrebte Anordnung der kraft Gesetzes gemäß § 8 Satz 1 AG VwGO NRW entfallenen aufschiebenden Wirkung der gegen die Bauordnungsverfügung des Antragsgegners vom 27. Februar 2006 erhobenen Klage liegt gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO im Ermessen des Gerichts. Dieses hat dabei eine Abwägung vorzunehmen zwischen den Interessen des Antragstellers, von der sofortigen Durchsetzung der Bauordnungsverfügung vom 27. Februar 2006 vorläufig verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse daran, dass der Verwaltungsakt sofort vollzogen wird. Diese Abwägung geht im vorliegenden Fall zu Lasten des Antragstellers aus.

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Die Bauordnungsverfügung des Antragsgegners vom 27. Februar 2006 erweist sich bei summarischer Prüfung - eine solche reicht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO aus - als offensichtlich rechtmäßig.

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Rechtsgrundlage für die in der angefochtenen Bauordnungsverfügung ausgesprochene Zwangsgeldfestsetzung sind die §§ 55 Abs. 1, 57, 58, 60, 64 VwVG NRW.

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Gemäß § 55 Abs. 1 VwVG NRW kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

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Die angefochtene Bauordnungsverfügung dient der Vollstreckung der dem Antragsteller durch Bauordnungsverfügung des Antragsgegners vom 24. Oktober 2005 auferlegten Verpflichtung, die Decke über dem eingeschossigen Anbau in der Feuerwiderstandsklasse F30 auszuführen und darüber eine Bescheinigung eines anerkannten Brandsachverständigen vorzulegen, sowie Notausgangsbeschilderung entsprechend den Auflagen NBS 0640 und NBS 0641 der Baugenehmigung vom 15. September 2003 zu vervollständigen. Diese Verpflichtung ist auch bestandskräftig.

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Die Voraussetzungen des § 64 Satz 1 VwVG NRW liegen vor. Der Antragsteller ist der Verpflichtung nicht innerhalb der im Bescheid vom 24. Oktober 2005 bestimmten Frist bis zum 30. November 2005 nachgekommen.

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Das nunmehr festgesetzte Zwangsgeld ist mit Verfügung vom 24. Oktober 2005 auch im Einklang mit § 63 VwVG NRW angedroht worden. Insbesondere bestehen hinsichtlich der Höhe des Zwangsgeldes im Hinblick auf den angestrebten Erfolg und die bisherige Weigerung des Antragstellers, seiner Verpflichtung nachzukommen, keine Bedenken.

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Die in der angegriffenen Verfügung weiter enthaltene Androhung eines weiteren Zwangsgeldes findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 55 Abs. 1, 57, 58, 60 und 63 VwVG NRW. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die vom Antragsgegner gesetzte Frist zur Befolgung der oben genannten Verpflichtung bis zum 01. April 2006 entgegen der Bestimmung des § 63 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 VwVG NRW unangemessen kurz ist.

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Schließlich ist der Antragsteller richtiger Adressat der von ihm angefochtenen Bauordnungsverfügung. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG NRW ist die behördliche Maßnahme gegen ihn als Eigentümer zu richten. Der Antragsteller kann dem nicht entgegenhalten, die Maßnahme sei gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 OBG NRW gegen die derzeitige Mieterin des Objekts, Frau Kucivic, zu richten. Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Satz 2 OBG NRW liegen nicht vor.

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Frau Kucivic übt die tatsächliche Gewalt nicht gegen den Willen des Eigentümers aus, auch hat der Beklagte sie nicht als allein verantwortlich anerkannt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.