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Verwaltungsgericht Minden·9 K 618/01·20.02.2002

Anfechtungsklage gegen Feuerwehrgebühr für Dieselspur am Wohnmobil abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtFeuerschutzrecht / GefahrenabwehrAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger focht einen Gebührenbescheid der Kommune an, mit dem ihm Kosten für einen Feuerwehreinsatz zur Beseitigung einer Dieselspur in Rechnung gestellt wurden. Streitpunkt war, ob der Dieselaustritt vom Wohnmobil des Klägers stammte und ob die Gefahr beim Betrieb des Fahrzeugs entstanden sei. Das Gericht hielt die Zeugenaussage über Inaugenscheinnahme und Geruchsprobe für glaubhaft und sah die Voraussetzungen des § 41 Abs. 2 Nr. 3 FSHG sowie der örtlichen Satzung erfüllt. Die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage gegen den Gebührenbescheid der Gemeinde wegen Feuerwehrkosten abgewiesen; Kläger trägt die Verfahrenskosten

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 41 Abs. 2 Nr. 3 FSHG können Gemeinden die durch einen Feuerwehreinsatz entstandenen Kosten vom Fahrzeughalter verlangen, wenn die beseitigte Gefahr beim Betrieb des Fahrzeugs entstanden ist.

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Zur Bestimmung des Merkmals "beim Betrieb von Fahrzeugen" ist der Betriebsbegriff des § 7 StVG heranzuziehen; hiervon wird auch das Parken im öffentlichen Verkehrsraum erfasst.

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Ein Feuerwehreinsatz ist gebührenpflichtig, wenn er zur Gefahrenabwehr erforderlich und rechtmäßig war; die Gebührenhöhe bestimmt sich nach der einschlägigen Satzung.

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Glaubhafte Zeugenaussagen über Inaugenscheinnahme und Geruchsprobe können die Überzeugungsbildung des Gerichts tragen; rein behauptender Vortrag des Fahrzeughalters ohne konkrete, die Zeugenfeststellungen erschütternde Anhaltspunkte genügt nicht.

Relevante Normen
§ 41 Abs. 2 Nr. 3 FSHG§ 41 Abs. 3 FSHG§ 42 Abs. 1 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 41 Abs. 1 FSHG§ 1 Abs. 1 FSHG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger ist Halter eines Wohnmobils mit dem amtlichen Kennzeichen M.- H. , das am 17.11.2000 vor dem Haus A. S. 4 in L. geparkt worden war. Aufgrund des Hinweises eines Anwohners auf eine Ölspur kamen Polizeibeamte der Polizeiwache B. und fanden das parkende Wohnmobil vor, aus dem laut Einsatzbericht der Polizeibeamten tropfenweise Diesel austrat. Im Beisein des Klägers wurde das Wohnmobil daraufhin inspiziert.

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Die Feuerwehr der Stadt L. wurde ebenfalls gerufen und rückte laut Einsatzbericht der Feuerwehr mit einem Rüstwagen (RW 1) aus, der mit fünf Feuerwehrleuten besetzt war. Sie beseitigte den auf der Straße befindlichen Dieselkraftstoff, der eine etwa 20 m lange und 1 m breite Kraftstoffspur bildete, indem sie diese mit zwei Sack Bindemittel abdeckte, aufnahm und entsorgte. Für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr setzte der Beklagte mit Bescheid vom 14.12.2000 unter Bezugnahme auf § 41 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) eine Gebühr i.H.v. 465,68 DM fest.

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Hiergegen legte der Kläger am 10.01.2001 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid des Landrats des Kreises L. vom 07.02.2001 zurückgewiesen wurde. Zur Begründung heißt es dort: Nach der dienstlichen Äußerung des einsatzleitenden Polizeibeamten stamme der ausgelaufene Dieselkraftstoff zweifelsfrei vom Wohnmobil des Klägers. Es habe sich bei dem aus den Leitungen des Wohnmobils austretenden Tropfen nicht um Kühlwasser, sondern um Diesel gehandelt, wobei es auch durchaus möglich sei, dass zusätzlich der Kühlwasserkreislauf des Fahrzeugs undicht gewesen sei. Die Kostenanforderung beruhe auf § 41 Abs. 2 Nr. 3 FSHG, wonach die durch den Feuerwehreinsatz entstandenen Kosten vom Fahrzeughalter zurückgefordert werden könnten, wenn die Gefahr, die beseitigt worden sei, bei Betrieb des Fahrzeugs entstanden sei. Die Gebührenhöhe sei gemäß § 41 Abs. 3 FSHG in Verbindung mit der Satzung über die Kostenerstattung und die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt L. vom 30.03.1992 fehlerfrei berechnet worden.

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A. 08.03.2001 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, die er wie folgt begründet: Die Dieselspur habe erst einen halben Meter vor seinem Wohnmobil angefangen. Aufgrund der Abschüssigkeit der Straße sei es daher unmöglich gewesen, dass der Dieselkraftstoff aus seinem Wohnmobil ausgelaufen sei. Zwar sei durch die Polizisten festgestellt worden, dass sich unter dem Wohnmobil in der Mitte des Motorenraumes Tropfen befunden hätten. Der Polizeibeamte habe sich aber nicht anhand einer Geruchs- oder Fingerprobe vergewissert, ob es tatsächlich Dieselkraftstoff gewesen sei. Bei einer Kontrolle des Fahrzeugs kurz danach habe sich der Kläger selbst davon überzeugt, dass es sich hierbei nur um Kühlwasser gehandelt habe. Dieses sei ausgelaufen, weil er zwei Tage zuvor ein Ersatzteil im Kühlwasserkreislauf fehlerhaft eingebaut habe.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 14.12.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises L. vom 07.02.2001 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf den Widerspruchsbescheid vom 07.02.2001.

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Die Kammer hat über die Frage, ob von dem Wohnmobil des Klägers, das am 17.11.2000 vor dem Haus A. S. 4 in L. geparkt war, Dieselkraftstoff ausgetreten ist, Beweis erhoben durch Vernehmung des Polizeibeamten U. S. . Wegen des Ergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll vom 21.02.2002 verwiesen.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, jedoch nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 14.02.2000 und der Widerspruchsbescheid des Landrates des Kreises L. sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Rechtsgrundlage für den angefochtenen Gebührenbescheid können nur die §§ 1, 2 Nr. 3 der Satzung über die Kostenerstattung und die Erhebung von Gebühren für die Gestellung von Brandsicherheitswachen sowie für freiwillige Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt L. vom 06.09.1999 (im Folgenden: Feuerwehrsatzung) i.V.m. § 41 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen (FSHG) vom 25.02.1975 (GV NRW S. 182), zuletzt geändert durch das Änderungsgesetz vom 10.02.1998 (GV NRW S. 122), sein.

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Nach § 41 Abs. 1 FSHG sind die im Rahmen der den Gemeinden und Kreisen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben unentgeltlich, sofern nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist. Nach § 41 Abs. 2 Nr. 3 FSHG können die Gemeinden die durch einen Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr entstandenen Kosten von dem Fahrzeughalter zurückverlangen, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist, sowie von dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung.

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Der Gebührentatbestand ist hier erfüllt. Der Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr, für den der Beklagte Ersatz fordert, erfolgte im Rahmen der Aufgaben der Feuerwehren nach dem FSHG, nämlich der Hilfeleistung bei einem Unglücksfall gemäß § 1 Abs. 1 FSHG. Die Beseitigung der Dieselkraftstoffspur, von der eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausging, machte den Einsatz der Feuerwehr notwendig, da nur sie über die hierfür notwendigen technischen Geräte und Fähigkeiten verfügte.

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Die Gefahr ist durch das Kraftfahrzeug des Klägers verursacht worden. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Dieselkraftstoff aus dem Wohnmobil des Klägers, das am 17.11.2000 vor dem Haus A. S. 4 in L. geparkt war, ausgetreten ist. Das ergibt sich aus der glaubhaften Aussage des Zeugen. Er hat schlüssig und detailliert bekundet, dass die Dieselkraftstoffspur von dem Fahrzeug des Klägers ausgegangen sei und dass er sich hiervon im Beisein des Klägers durch eine Inaugenscheinnahme des Fahrzeugs und durch eine Geruchsprobe vergewissert habe.

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Da der Kläger und der Zeuge übereinstimmend bekundet haben, dass der Kläger bereits an Ort und Stelle erklärt habe, dass die Kraftstoffspur nicht von seinem Fahrzeug stamme, geht die Kammer weiter davon aus, dass der Zeuge am Einsatzort besondere Aufmerksamkeit und Sorgfalt auf die Frage der Verursachung der Kraftstoffspur gelegt hat. Hat der Zeuge daher die Kraftstoffspur sowohl anhand der Inaugenscheinnahme als auch anhand des starken Geruchs nach Dieselkraftstoff eindeutig dem Fahrzeug des Klägers zugeordnet, besteht für die Kammer kein Anlass für die Annahme, dass ihm hierbei ein Irrtum unterlaufen ist, zumal auch kein Grund ersichtlich ist, weshalb der Zeuge andernfalls eine Verursachung durch den ihm unbekannten Kläger annehmen sollte.

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Demgegenüber vermag die Behauptung des Kläger, es habe sich bei den Tropfen im Motorenraum lediglich um Kühlwasser gehandelt, die glaubhaften Feststellungen des Zeugen nicht zu erschüttern. Es bedarf nach Ansicht der Kammer dabei keiner Entscheidung, ob die Kühlwasseranlage des Fahrzeuges defekt gewesen ist. Es kann dahinstehen, ob tatsächlich auch Kühlwasser ausgetreten ist. Jedenfalls spricht der vom Zeugen angeführte penetrante Geruch des Fahrzeuges nach Dieselkraftstoff, der auf Grund der Intensität nicht allein vom Tankfüllstutzen stammen konnte, überzeugend dafür, dass der Kraftstoff auch aus dem Wohnmobil des Klägers ausgetreten ist.

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Der Vortrag des Klägers, dass sich der Nachbar über das häufige Parken des Wohnmobils in der Straße A. S. geärgert und er ihn deshalb beim Beklagten angeschwärzt habe, ist nach Ansicht der Kammer weiterhin keine vernünftige Erklärung dafür, warum er zu Unrecht als Verursacher herangezogen worden ist. Es erscheint als völlig fern liegend, dass der Nachbar zu Lasten des Kläger die Spur absichtlich verändert hat.

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Die Gefahr ist beim Betrieb des Kraftfahrzeuges des Klägers entstanden. Zur näheren Bestimmung des Merkmals "beim Betrieb von Fahrzeugen" ist, da das FSHG keine Begriffsdefinition enthält, der Betriebsbegriff des § 7 Straßenverkehrsgesetz - StVG - heranzuziehen, wonach das KFZ nicht nur solange in Betrieb ist, wie sich der Motor oder eine sonstige Verkehrseinrichtung bewegt, sondern es wird hiervon auch das Parken im öffentlichen Verkehrsraum erfasst.

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Vgl.: Hentschel, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 36. Auflage 2001, § 7, Rdnr. 5 m.w.N.

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Der Feuerwehreinsatz war auch im Übrigen rechtmäßig, so dass die Kosten des zur Hilfeleistung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach notwendigen Einsatzes zu erstatten sind.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.