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Verwaltungsgericht Minden·9 K 6152/17·18.07.2019

Abwasserabgabe NRW: Ausschlussfrist für Befreiungsantrag und keine Wiedereinsetzung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtUmweltrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Eine Gemeinde wandte sich gegen Abwasserabgabe-Festsetzungen für verschmutztes Niederschlagswasser und begehrte Befreiung nach § 8 Abs. 2 AbwAG NRW. Ihr Befreiungsantrag ging erst nach Ablauf der gesetzlichen 3‑Monats-Ausschlussfrist ein; Wiedereinsetzung wurde wegen Verschuldens verneint. Das Gericht sah das Hinweisschreiben der Behörde nicht als Verwaltungsakt an und hielt die Ausschlussfrist für verfassungsgemäß. Die Klage gegen die Festsetzungsbescheide blieb erfolglos.

Ausgang: Klage gegen die Festsetzung der Niederschlagswasser-Abwasserabgabe wegen verspäteten Befreiungsantrags abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Das behördliche Hinweisschreiben zur verspäteten Antragstellung ist kein Verwaltungsakt, wenn es erkennbar keine verbindliche Regelung treffen soll und keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält.

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Die in § 8 Abs. 2 Satz 4 AbwAG NRW normierte Antragsfrist für die Befreiung von der Niederschlagswasserabgabe ist eine gesetzliche Ausschlussfrist, die den fristgerechten Zugang des Antrags bei der Behörde erfordert.

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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer gesetzlichen Ausschlussfrist scheidet aus, wenn der Antragsteller die Fristversäumnis zu vertreten hat; bei einer Behörde sind gesteigerte Anforderungen an die Kenntnis einschlägiger Gesetzesänderungen zu stellen.

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Ein Irrtum eines Mitarbeiters über die Notwendigkeit des rechtzeitigen Zugangs eines fristgebundenen Antrags entschuldigt die Fristversäumnis nicht, wenn ausreichende Hinweise auf die Ausschlussfrist erteilt wurden.

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Eine gesetzliche Ausschlussfrist zur Verwaltungsvereinfachung und zur zeitnahen Veranlagung verstößt nicht allein deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil Nachweisunterlagen erst später beizubringen sind.

Relevante Normen
§ 7 Abs. 1 AbwAG§ 7 Abs. 2 AbwAG§ 8 Abs. 2 AbwAG NRW§ 73 Abs. 2 LWG a.F.§ 8 Abs. 5 AbwAG NRW§ Art. 3 Abs. 1 GG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin leitet aus ihren Kanalisationsnetzen verschmutztes Niederschlagswasser in Gewässer ein. Deshalb zog sie das beklagte Land mit dem vorliegend angefochtenen Festsetzungsbescheid zur Zahlung einer Abwasserabgabe heran. Damit hat es folgende Bewandtnis:

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Die Niederschlagswasserabgabe wird nach § 7 Abs. 1 des Abwasserabgabengesetzes des Bundes (AbwAG) als Teil der Abwasserabgabe erhoben. Gemäß § 7 Abs. 2 AbwAG ist es den Ländern überlassen, Voraussetzungen für die Befreiung von der Niederschlagswasserabgabe festzulegen. Von dieser Möglichkeit hat der Landesgesetzgeber in Nordrhein-Westfalen in § 8 Abs. 2 des Abwasserabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen (AbwAG NRW) Gebrauch gemacht. Diese Vorschrift ist am 16. Juli 2016 in Kraft getreten und führt seit diesem Zeitpunkt die bisherige Regelung aus § 73 Abs. 2 des Landeswassergesetzes a.F. (LWG a.F.) redaktionell angepasst fort. Die Möglichkeit der Abgabebefreiung bis zum Veranlagungsjahr 2015 war in § 73 Abs. 2 LWG a.F. geregelt. Die Stellung des Antrags auf Abgabebefreiung nach dieser Vorschrift unterlag keiner gesetzlichen Ausschlussfrist. Mit Einführung des AbwAG NRW wurde die Möglichkeit der Abgabebefreiung in § 8 Abs. 2 AbwAG NRW geregelt und in Satz 4 der genannten Vorschrift zugleich eine ausdrückliche gesetzliche Ausschlussfrist für den Antrag auf Abgabebefreiung eingeführt. Wörtlich heißt es dort, „der Antrag nach Satz 1 ist bis spätestens 3 Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums (Ausschlussfrist) zu stellen“. Nachfolgend bestimmt Satz 5 des § 8 Abs. 2 AbwAG NRW, dass die Nachweisunterlagen zur Begründung des fristgemäß gestellten Antrags spätestens 6 Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums beizubringen sind; die zuständige Behörde kann die Frist verlängern. Diese gesetzliche Ausschlussfrist findet erstmals ab dem Veranlagungsjahr 2016 Anwendung.

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Im Januar 2017 versandte das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW die Vordrucke für die vereinfachte Abgabeerklärung der Niederschlagspauschale für öffentliche Kanalisationsnetze für das Veranlagungsjahr 2016 an die Klägerin. Darin wurde auf den Seiten 1 und 2 in einem fett hervorgehobenen Hinweis ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass – sollte ein Antrag auf Abgabebefreiung gemäß § 8 Abs. 2 AbwAG NRW gestellt werden – dieser spätestens 3 Monate nach Ablauf des Veranlagungsjahres (Ausschlussfrist) vorzulegen sei. Auch wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Befreiungsanträge unberücksichtigt bleiben, sollten die Abgabefreiheit nicht fristgerecht beantragt worden bzw. die hierfür zur Begründung erforderlichen Unterlagen nicht fristgerecht bzw. nicht innerhalb einer für die Begründung gewährten Fristverlängerung vorgelegt worden sein. In diesen Fällen werde keine Abgabebefreiung gewährt.

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Unter dem 23. März 2017 beantragte die Klägerin die Gewährung von Abgabefreiheit für das Veranlagungsjahr 2016. Dieser Antrag wurde per Briefpost versandt und ging am 04. April 2017 beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW ein. Dieses wies die Klägerin mit Schreiben vom 25. April 2017 darauf hin, dass der Antrag erst am 04. April 2017 und mithin verspätet eingegangen sei. Da es sich bei der Frist nach § 8 Abs. 2 AbwAG NRW um eine gesetzliche Ausschlussfrist handele, könne diese nicht verlängert werden. Der Antrag auf Abgabebefreiung könne daher bei der Berechnung der Abwasserabgabe für das Veranlagungsjahr 2016 nicht berücksichtigt werden.

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Im Hinblick darauf beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 04. Mai 2017 beim Landesamt für Natur, Umweltschutz und Verbraucherschutz NRW die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Die zuständige Mitarbeiterin habe sich darüber geirrt, dass zur Einhaltung der Frist der fristgerechte Zugang erforderlich sei. Sie sei vielmehr irrig davon ausgegangen, dass die fristgerechte Aufgabe des Antrags zur Post genüge. Hierin sei ein unverschuldeter Irrtum der Mitarbeiterin zu erblicken. Im Übrigen seien die in dem Antragsformular bzw. im Schreiben vom 26. Januar 2017 verwendeten Formulierungen nicht eindeutig gewesen. Es sei der Eindruck entstanden, dass es sich nicht um eine Ausschlussfrist handele.

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Mit Bescheid vom 16. Mai 2017 lehnte das M.         NRW den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab: In dem Schreiben vom 17. Januar 2017 sei ausdrücklich auf die nunmehr bestehende Ausschlussfrist und auch auf die Folgen einer etwaigen Fristversäumnis hingewiesen worden. Bei diesen Fristen finde eine Wiedereinsetzung selbst bei unverschuldeter Unkenntnis einer gesetzlichen Frist nicht statt. Wer fristgebundene Anträge absende, müsse im Übrigen dafür sorgen, dass diese rechtzeitig bei der Behörde eingingen.

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Ausgehend hiervon setzte das M.         NRW mit insgesamt 297 Bescheiden vom 30. Mai 2017 die von der Klägerin für das Veranlagungsjahr 2016 zu zahlende Abwasserabgabe für das Einleiten von verschmutztem Niederschlagswasser aus ihren Kanalisationsnetzen auf zusammen 269.709,11 Euro fest. Wegen der genauen Spezifikation und Bezeichnung der Bescheide wird auf Blatt 2 – 10 der Gerichtsakte Bezug genommen.

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Gegen diese Festsetzungsbescheide sowie das Schreiben des M.        NRW vom 25. April 2017 hat die Klägerin am 28. Juni 2017 Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorträgt: Der Landtag berate derzeit über eine Änderung des Abwasserabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen. Nach dem Gesetzentwurf der Landesregierung sollten die Ausschlussfristen in § 8 Abs. 5 AbwAG NRW neu geregelt werden. Aus der Begründung des Gesetzentwurfes lasse sich entnehmen, dass die Landesregierung von der derzeitigen Regelung selbst nicht überzeugt sei. Zumindest ergebe sich daraus, dass die „schlichte Ausschlussfrist“ auch als willkürlich angesehen werden könne. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass im Falle der fristgerechten Antragstellung die Nachweisunterlagen zur Begründung des fristgerecht gestellten Antrags noch innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Veranlagungszeitraums beigebracht werden könnten. Die zuständige Behörde könne diese Frist sogar noch einmal verlängern. Angesichts dessen könne in diesen Fällen von einer zeitnahen Abgabenerhebung nicht mehr die Rede sein. Andererseits werde bei einer Gemeinde, welche die Ausschlussfrist versäumt habe, aber gleichzeitig mit dem verfristeten Antrag alle Nachweisunterlagen komplett beigebracht habe, eine zeitnahe Abgabenerhebung gerade nicht verzögert. Vor diesem Hintergrund sei die gesetzliche Regelung der Ausschlussfrist insgesamt als nicht schlüssig anzusehen. Ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung sei nicht gegeben. Damit liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes und das Willkürverbot vor.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid des M1.           NRW vom 25. April 2017 sowie dessen Festsetzungsbescheide für das Veranlagungsjahr 2016 vom 30. Mai 2017 mit den Personenkonten-Nummern 03020238/10 und den jeweiligen 10stelligen Endziffern, nummeriert in der Klageschrift mit den laufenden Nummern 1 bis 297, aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er führt aus, weder die Inhalte eines Referentenentwurfs noch der Umstand, dass im Zuge einer Neuregelung der materiellen Befreiungsvoraussetzungen der Niederschlagswasserabgabe auch eine Änderung der Fristen des § 8 Abs. 2 AbwAG NRW in Betracht gezogen werde, habe irgendwelche Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Festsetzungsbescheide. Inwiefern sich hieraus ergebe, dass die Frist des (geltenden) § 8 Abs. 2 Satz 4 AbwAG NRW „willkürlich“ sei, vermöge die Klägerin augenscheinlich nicht zu erklären.

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Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten (1 Heft) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Der Einzelrichter, auf den das Verfahren gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – übertragen worden ist, kann über die Klage ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten rechtswirksam auf eine solche verzichtet haben, vgl. § 101 Abs. 2 VwGO.

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Das Begehren der Klägerin bedarf der Auslegung. Diese hat ausdrücklich auch beantragt, den „Bescheid“ des M1.           NRW vom 25. April 2017 aufzuheben. Indessen handelt es sich bei diesem Schreiben nicht um einen anfechtbaren Verwaltungsakt. Nach Aufbau, Inhalt und insbesondere unter Berücksichtigung der fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung kann diesem Schreiben kein Wille des M1.           NRW entnommen werden, eine verbindliche Regelung zu treffen. Insbesondere liegt auch kein Grund-Verwaltungsakt vor, mit dem die Behörde verbindlich über die Gewährung einer Abgabebefreiung entschieden hätte. Für eine solche rechtliche Konstruktion besteht kein Bedürfnis, weil den schützenswerten Interessen der Klägerin vollauf dadurch genügt wird, dass sie Rechtsschutz gegen die einzelnen Festsetzungsbescheide erlangen und in diesem Zusammenhang die Frage der Gewährung einer Abgabenbefreiung zum Gegenstand der Entscheidung machen kann. Angesichts dessen handelt es sich bei dem Schreiben vom 25. April 2017 um einen bloßen Hinweis auf die aus der Sicht des M1.           NRW geltende Rechtslage. Mithin ist davon auszugehen, dass Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens allein die im Klageantrag näher spezifizierten insgesamt 297 Festsetzungsbescheide vom 30. Mai 2017 sind, deren Aufhebung die Klägerin erstrebt.

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Die so zu fassende Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

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Die im Tatbestand näher konkretisierten Festsetzungsbescheide vom 30. Mai 2017 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin (deshalb) nicht in ihren Rechten (vgl.        § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Die Klägerin zieht nicht in Zweifel, dass sie gemäß §§ 1, 9 Abs. 1 AbwAG dem Grundsatz nach für das Einleiten von verschmutztem Niederschlagswasser abgabepflichtig ist. Auch die Berechnung und mithin die konkrete Höhe der streitigen Abgabenforderungen wird von ihr nicht angegriffen. Sie ist jedoch der Auffassung, sie habe einen Anspruch auf Abgabebefreiung gemäß § 8 Abs. 2 AbwAG NRW. Dieser Rechtsansicht vermag das erkennende Gericht nicht beizutreten.

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Nach § 8 Abs. 2 Satz 4 AbwAG NRW ist der Antrag auf Gewährung von Abgabebefreiung bis spätestens 3 Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums zu stellen. Hierbei handelt es sich nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers um eine Ausschlussfrist, die nicht verlängert werden kann. Daraus folgt, dass auf das Veranlagungsjahr bezogene Anträge spätestens bis zum 31. März des Folgejahres bei der Festsetzungsbehörde eingegangen sein müssen.

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Dies kann vorliegend nicht festgestellt werden, weil der Antrag auf Abgabebefreiung für das Veranlagungsjahr 2016 erst am 04. April 2017 beim M.           NRW eingegangen ist. Ein rechtzeitiger Eingang dieses Antrags war unter Berücksichtigung der üblichen Postlaufzeiten im Übrigen von vornherein ausgeschlossen, weil der vom 23. März 2017 datierende Antrag erst am  31. März 2017 per Briefpost versandt worden ist. Auf eine Übersendung per E-Mail oder Telefax hat die Klägerin ausdrücklich verzichtet. Unter diesen Umständen könnte der verspätete Eingang des Antrags nur dann als entschuldigt angesehen werden, wenn der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der o. g. Frist zu gewähren wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall.

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Es kann nämlich nicht festgestellt werden, dass die Klägerin ohne Verschulden verhindert war, die gesetzliche Ausschlussfrist einzuhalten. Als Behörde ist sie verpflichtet, sich die erforderlichen Kenntnisse der für sie maßgeblichen rechtlichen Vorschriften zu verschaffen und sich insbesondere auch über etwaige Gesetzesänderungen rechtzeitig zu informieren. Diese Auffassung überspannt die an die Klägerin berechtigterweise zu stellenden Anforderungen jedenfalls im vorliegenden Fall auch deshalb nicht, weil das M.         NRW mit Schreiben vom 17. Januar 2017 ausdrücklich auf die geänderte Rechtslage und die sich hieraus ergebenden Folgerungen hingewiesen hat. Ein „mehr“ an Information kann die Klägerin schlechterdings nicht erwarten. Sie hat es nachfolgend vielmehr schlicht versäumt, der Gesetzesänderung die erforderliche Aufmerksamkeit zu widmen. Dies schlüge schon zu Lasten einer Privatperson aus, muss demzufolge in vermehrtem Maße für eine Behörde gelten, die sich deshalb auf den geltend gemachten Irrtum einer Mitarbeiterin nicht berufen kann.

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Etwaige beabsichtigte Gesetzesänderungen geben nichts für die Frage her, wie sich die aktuelle Rechtslage darstellt.

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Auch die geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken teilt das erkennende Gericht nicht. Ob eine gesetzliche Regelung insgesamt schlüssig ist, ist für sich betrachtet unerheblich und führt nicht zu einer Verfassungswidrigkeit. Die gerügte willkürliche Ungleichbehandlung kann gleichfalls nicht festgestellt werden. Auf Grund der nunmehr bestehenden Ausschlussfrist kann die Festsetzung in den Fällen, in denen bis zum 31. März des jeweiligen Jahres kein Antrag gestellt worden ist, unmittelbar nach Fristablauf erfolgen. Dies war früher nicht möglich, weil mit der Möglichkeit gerechnet werden musste, dass ein Befreiungsantrag nachgeschoben wird. Angesichts dessen ist auf Grund der gesetzlichen Neuregelung im Bereich des M1.        NRW eine erhebliche und wünschenswerte Verwaltungsvereinfachung eingetreten. Zudem ist in der Mehrzahl der Fälle eine jährliche Vorlage von Nachweisunterlagen nicht erforderlich ist. Nach einem vollständigen Erstantrag auf Abgabebefreiung werden in den Folgejahren – wenn überhaupt – nur vereinzelt Nachweise gefordert. Auch die damit einhergehende Möglichkeit, die deutliche Mehrzahl der Netze bereits ab April des maßgeblichen Jahres zu veranlagen, stellt einen billigenswerten Zweck (und Effekt) der gesetzlichen Neuregelung dar, die mithin schlechterdings nicht als willkürlich bezeichnet werden kann. Angesichts dessen muss es daher nach allem dabei bleiben, dass der Klägerin eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann. Dann aber ist gegen die angefochtenen Festsetzungsbescheide, die auf einem nicht fristgerechten Antrag auf Abgabebefreiung beruhen, aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Die Klage ist abzuweisen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung – ZPO -.