Klage gegen Rundfunkgebührenbescheid wegen unvollständiger Abmeldungsanzeige abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines Gebührenbescheids, nachdem sie eine Abmeldung wegen Umzugs zu ihrem Lebensgefährten angezeigt hatte. Strittig war, ob die Mitteilung als wirksame Beendigungsanzeige genügt. Das Gericht hält die Anzeige für unzureichend und bestätigt das Auskunftsrecht der Rundfunkanstalt; die Klage wird abgewiesen. Frühere Bescheide sind insoweit bestandskräftig.
Ausgang: Anfechtungsklage gegen Gebührenbescheid wegen unzureichender Beendigungsanzeige als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine qualifizierte Beendigungsanzeige nach § 3 Abs. 2 RGebStV setzt die Mitteilung von Beginn/Ende, Art, Zahl, Nutzungsart und Standort der Rundfunkempfangsgeräte voraus; bloße Mitteilungen über den Wohnungswechsel genügen nicht.
Die Verpflichtung zur Zahlung der Rundfunkgebühr endet erst mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten des Geräts endet; sie endet nicht vor der Anzeige an die zuständige Landesrundfunkanstalt (§ 4 Abs. 2 RGebStV).
Landesrundfunkanstalten dürfen bei tatsächlichen Anhaltspunkten Auskünfte über die für Grund, Höhe und Zeitraum der Gebührenpflicht maßgeblichen Tatsachen verlangen (§ 4 Abs. 5 RGebStV); die Nichtbeantwortung berechtigter Auskunftsersuchen rechtfertigt die Fortführung des Gebührenkontos.
Hinweise in einem Gebührenbescheid über einen Gesamtfehlbetrag verweisen nicht ohne weiteres auf eine Regelung dieses Gesamtbetrags, soweit frühere Gebührenbescheide für andere Zeiträume bestandskräftig geworden sind.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann eine Vollstreckung durch Sicherheits- leistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist seit dem 01.07.1996 als gebührenpflichtige Rundfunkteilnehmerin für ein Radio und ein Fernsehgerät gemeldet. Mit Schreiben vom 17.08.1998 teilte sie dem Beklagten mit, dass sie in die Wohnung ihres Lebensgefährten gezogen sei. Ihre bisherige Wohnung diene nur noch als "Möbellager", dort befinde sich weder ein Radio noch ein Fernsehgerät. Mit Schreiben vom 10.09.1998 teilte der Beklagte mit, dass er eine Abmeldung nicht vornehmen könne. Da in der nunmehr gemeinsamen Wohnung Rundfunkgeräte weiterhin zum Empfang bereitgehalten werden würden, könne die Abmeldung nur vorgenommen werden, wenn bekannt sei, unter welcher Teilnehmernummer und welchem Namen die zusammen bereitgehaltenen Rundfunkgeräte angemeldet seien. Diese Angaben erfolgten nicht, so dass der Beklagte die Klägerin nicht abmeldete. Durch Gebührenbescheid vom 03.02.2000 forderte der Beklagte von der Klägerin rückständige Rundfunkgebühren in Höhe von 94,75 DM für die Zeit von 11.1999 bis 01.2000. Der Betrag setzte sich aus Rundfunkgebühren in Höhe von 84,75 DM und einem Säumniszuschlag in Höhe von 10,00 DM zusammen. Der Bescheid enthielt die zusätzliche Mitteilung, dass unter Einbeziehung des festgesetzten Betrags das Gebührenkonto der Klägerin eine fällige Gebührenschuld von insgesamt 379,00 DM aufweise.
Hiergegen legte die Klägerin am 24.02.2000 Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 06.07.2000 und vom 05.10.2000 bat der Beklagte nochmals um Mitteilung, unter welcher Teilnehmernummer die Rundfunkgeräte für den gemeinsamen Haushalt angemeldet seien. Wiederum erhielt der Beklagte keine Antwort, so dass die Abmeldung nicht erfolgte. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 22.01.2001, zugestellt am 26.01.2001, zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt: Seit dem 01.07.1996 sei die Klägerin Rundfunkteilnehmerin und auf Grund des Rundfunkgebührenstaatsvertrages zur Zahlung der Rundfunkgebühren verpflichtet. Nach § 5 Abs. 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages sei eine Rundfunkgebühr nicht zu leisten für weitere Rundfunkgeräte, die von einer natürlichen Person oder ihrem Ehegatten in der Wohnung zum Empfang bereitgehalten werden würden. Diese Regelung sei aber ausdrücklich nur auf eheliche Lebensgemeinschaften, nicht auf nicht eheliche, anwendbar. Auf die Mitteilung der Klägerin vom 17.08.1998, dass die Gebühren für Geräte im gemeinsamen Haushalt durch ihren nicht ehelichen Lebenspartner bezahlt würden, habe eine Abmeldung nicht erfolgen können, da sie nicht den Namen und die Teilnehmernummer des Lebenspartners mitgeteilt habe. Somit sei davon auszugehen, dass die Klägerin die Rundfunkgeräte weiterhin in der gemeinsamen Wohnung zum Empfang bereithalte. Daher sei das Gebührenkonto gebührenpflichtig weiterzuführen. Am 26.02.2001 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben und macht geltend: Mit dem Gebührenbescheid vom 03.02.2000 habe der Beklagte angeblich ausstehende Rundfunkgebühren in Höhe von 379,00 DM geltend gemacht. Zu diesem Zeitpunkt habe sie aber keine Rundfunkgeräte mehr zum Empfang bereitgehalten. Dies habe sie auch dem Beklagten mit Schreiben vom 17.08.1998 mitgeteilt.
Die Klägerin beantragt,
den Gebührenbescheid des Beklagten vom 03.02.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 22.01.2001 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt er vor: Durch den angefochtenen Gebührenbescheid seien keinesfalls ausstehende Rundfunk- und Fernsehgebühren in Höhe von 379,00 DM festgesetzt worden. Die Gebührenbescheide in der Zeit vom 05.01.1998 bis 03.11.1999 seien nach Maßgabe des § 3 Landeszustellungsgesetz mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen zugestellt worden. Ein Widerspruch sei nicht eingelegt worden, so dass diese Bescheide bestandskräftig geworden seien. Der streitbefangene Gebührenbescheid beschränke sich daher auf den Zeitraum November 1999 bis Januar 2001 in Höhe von 94,75 DM. Er enthalte lediglich den Hinweis, dass unter Einbeziehung des festgesetzten Betrages das Gebührenkonto eine fällige Gebührenschuld von insgesamt 379,00 DM aufweise. Das Gebührenkonto sei auch gebührenpflichtig weitergeführt worden, da auf Grund des Schreibens der Klägerin vom 17.08.1998 eine Abmeldung nicht habe erfolgen können. Sie habe zwar ausgeführt, dass sich in ihrer Wohnung weder ein Radio noch ein Fernsehgerät befände, nachdem sie zu ihrem Lebensgefährten gezogen sei. Hieraus sei aber nicht zu entnehmen, dass grundsätzlich keine Geräte mehr zum Empfang bereitgehalten werden würden. Auf entsprechende Nachfragen habe die Klägerin nicht geantwortet. Gemäß § 3 Abs. 2 Ziffer 9 des Rundfunkstaatsvertrages sei der Abmeldungsgrund anzugeben, der auf Verlangen nachgewiesen werden müsse.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte gem. § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Abwesenheit der Klägerin bzw. ihres Prozessbevollmächtigten entscheiden, da in der Ladung vom 24.09.2001 ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.
Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, jedoch nicht begründet. Der angefochtene Rundfunkgebührenbescheid des Beklagten vom 03.02.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.02.2001 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist Gegenstand der Anfechtungsklage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Danach hat die Klägerin den Rundfunkgebührenbescheid vom 03.02.2000 in einer Höhe von 94,75 DM angefochten, da er nämlich nur in dieser Höhe die fällige Rundfunkgebühr für den Zeitraum November 1999 bis Januar 2000 festgesetzt hat. Die aus dem Bescheid ersichtliche Rundfunkgebühr in Höhe von 379,00 DM ist nicht Regelungsinhalt des Bescheids, sondern nur ein zuätzlicher, rechtlich unerheblicher Hinweis des Beklagten, dass das Gebührenkonto insgesamt diesen Fehlbetrag aufweise. Rechtsgrundlage für den Gebührenbescheid ist § 7 Abs. 5 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) vom 31.08.1991, zuletzt geändert durch den Dritten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 26.08./11.09.1996 (GV NW S. 408). Danach setzt die Landesrundfunkanstalt, in deren Bereich ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird (§ 7 Abs. 1 RGebStV) - dies ist vorliegend der Beklagte - die Rundfunkgebührenschuld fest. Sie kann sich hierzu - wie im vorliegenden Fall - der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (GEZ) in Köln bedienen (§ 4 Abs. 7 i.V.m. der hier einschlägigen Satzung des WDR über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren vom 18.11.1993 (GV NRW 1994, 245), zuletzt geändert am 19.12.1996 (GV NRW 1997, 71).
Die Klägerin ist Schuldnerin der Rundfunkgebühr seit dem 01.07.1996. Gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer, der ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält, Gebühren zu entrichten. Diese Pflicht endet gemäß § 4 Abs. 2 RGebStV erst mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes endet, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist. Eine solche Beendigungsanzeige stellt aber das Schreiben der Klägerin vom 17.08.1998 nicht dar.
Da die Rundfunkgebühr nicht für eine bestimmte Wohnung, sondern für ein bestimmtes Gerät geleistet wird, ist der Rundfunkteilnehmer im Rahmen der Anzeige einer Teilnehmerbeendigung gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 6 und 7 RGebStV verpflichtet, Beginn und Ende des Bereithaltens von Rundfunkgeräten (Nr. 6) sowie Art, Zahl, Nutzungsart und Standort der Rundfunkempfangsgeräte (Nr. 7) mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen. Die Mitteilung der Klägerin vom 17.08.1998, in ihrer bisherigen Wohnung befänden sich keine Radio- und Fernsehgeräte mehr, genügt den Anforderungen an eine solche qualifizierte Beendigungsanzeige nicht. Hieraus ist für den Beklagten nicht ersichtlich gewesen, dass ihre Rundfunkgeräte nicht mehr zum Empfang bereitgehalten wurden. Vielmehr bestanden für ihn auf Grund dieser Mitteilung tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin möglicherweise ihre bisherigen Rundfunkempfangsgeräte in die nunmehr gemeinsame Wohnung mitgenommen haben könnte und dass die Klägerin und ihr Lebensgefährte diese Rundfunkgeräte gemeinsam nutzen könnten. Bevor der Beklagte die Klägerin als Rundfunkteilnehmerin abmelden musste, war er daher berechtigt, mittels eines Fragebogens weitere Auskünfte über die Benutzungsmodalitäten etwaiger Rundfunkempfangsgeräte der Klägerin einzuholen. Denn gemäß § 4 Abs. 5 RGebStV können die zuständigen Landesrundfunkanstalten vom Rundfunkteilnehmer oder von Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithalten und dies nicht oder nicht umfassend nach § 3 Abs. 1 und 1 RGebStV angezeigt haben, Auskunft über diejenigen Tatsachen verlangen, die Grund, Höhe und Zeitraum ihrer Gebührenpflicht betreffen. Da die Klägerin diesem berechtigten Auskunftsverlangen des Beklagten aber nicht nachgekommen ist, endete ihre Rundfunkgebührenpflicht auch nicht.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.