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Verwaltungsgericht Minden·9 K 409/04·16.02.2005

Keine Auslagen für Wortprotokoll durch Verhandlungsstenografen im BImSchG-Erörterungstermin

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtUmweltrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich gegen die Festsetzung von 18.492,60 EUR Auslagen für den Einsatz von Verhandlungsstenografen im mehrtägigen Erörterungstermin eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens. Streitpunkt war, ob ein Wortprotokoll „notwendig“ i.S.d. § 10 Abs. 1 S. 1 GebG NRW ist. Das VG hob den Kostenfestsetzungsbescheid insoweit sowie den Widerspruchsbescheid auf. Nach § 19 9. BImSchV genügt grundsätzlich eine Niederschrift/Ergebnisprotokoll; für umfangreiche Verfahren ist als milderes Mittel u.a. eine Tonaufzeichnung vorgesehen.

Ausgang: Anfechtungsklage erfolgreich; Auslagenfestsetzung für Verhandlungsstenografen (18.492,60 EUR) und Widerspruchsbescheid aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

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Auslagen nach § 10 Abs. 1 S. 1 GebG NRW sind nur erstattungsfähig, wenn sie im Zusammenhang mit der Amtshandlung notwendig werden und nicht bereits von der Gebühr umfasst sind.

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Ob ein Wortprotokoll eines immissionsschutzrechtlichen Erörterungstermins erforderlich ist, bestimmt sich nach § 19 9. BImSchV; die Behörde kann die Notwendigkeit nicht allein nach Zweckmäßigkeits- oder Ermessensgesichtspunkten bejahen.

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§ 19 9. BImSchV verlangt regelmäßig keine wörtliche Protokollierung, sondern eine Niederschrift, die den Verlauf und die Ergebnisse in wesentlichen Zügen wiedergibt; ein Anspruch auf wörtliche Aufnahme von Äußerungen besteht grundsätzlich nicht.

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Auch in umfangreichen Verfahren („Großverfahren“) ist ein Wortprotokoll durch Verhandlungsstenografen regelmäßig nicht notwendig, wenn der Verordnungsgeber als Alternativen u.a. Schriftführer und Tonaufzeichnung zur Protokollerstellung vorsieht.

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Verwaltungsinterne Erleichterungen und Befriedungs- oder „Gerichtsfestigkeits“-Erwägungen rechtfertigen für sich genommen nicht die Qualifikation stenografischer Wortprotokolle als notwendige Auslagen mit der Folge der Kostenabwälzung auf den Antragsteller.

Relevante Normen
§ 10 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW§ 4 und 6 BImSchG§ 19 Abs. 1 der 9. BImSchV§ 10 Abs. 1 GebG NRW§ 18 Abs. 2 Satz 1 der 9. BImSchV§ 19 Abs. 1 Satz 5, 6 der 9. BImSchV

Tenor

Der Kostenfestsetzungsbescheid der Beklagten vom 02.06.2003, soweit darin Auslagen gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW in Höhe von 18.492,60 EUR festgesetzt sind, und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 23.01.2004 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.800,00 EUR vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

2

Die Beklagte führte auf Antrag der Klägerin ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren zur Errichtung und zum Betrieb einer Feststoffkonditionierungsanlage für anorganische Abfälle durch. Innerhalb dieses Genehmigungsverfahrens fand zunächst am 06.06. und 07.06.2000 ein Erörterungstermin statt, der jedoch abgebrochen wurde, weil die Klägerin zu bestimmten Fragen ein erneutes Gutachten einholen musste.

3

Ein weiterer Erörterungstermin fand vom 09. bis 12.04.2002 in der Stadthalle H. statt. Zuvor hatten ca. 4.800 Einwender (zum Teil als Sammeleinwendungen) sich gegen das Vorhaben gewandt.

4

Im Vorfeld des Erörterungstermins hielt die Beklagte wegen der Zahl der eingegangenen Einwendungen die Erstellung eines Wortprotokolls durch Verhandlungsstenografen für erforderlich.

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In einer Erklärung vom 19.02.2002 erklärte sich die Klägerin mit der Beauftragung von Verhandlungsstenografen zur Erstellung eines Wortprotokolls einverstanden und erklärte, dass sie die durch die Beauftragung anfallenden Kosten tragen werde. In der Erklärung konnten jedoch Kosten nicht genannt werden, da ein konkretes Angebot noch nicht vorlag. Nach Eingang des eingeholten Angebots, wonach das Honorar für stenografische Aufnahme, Redaktion und Ausfertigung des Protokolls mit 445,00 EUR je Verhandlungsstunde betragen sollte, teilte die Beklagte dieses der Klägerin mit Schreiben vom 20.02.2002 mit und bat um kurze Bestätigung, dass gegen eine Auftragsvergabe entsprechend der bereits unterzeichneten Erklärung vom 19.02.2002 keine Bedenken bestünden.

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Mit Schreiben vom 11.03.2002, eingegangen am 13.03.2002, meldete sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin und erhob Bedenken dagegen, dass die Kosten von Landtagsstenografen als Auslagen von der Klägerin ersetzt verlangt werden dürften.

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Mit Schreiben vom 15.03.2002, abgesandt am 18.03.2002, erteilte die Beklagte den Auftrag für den Einsatz der Stenografen im Erörterungstermin vom 09.04. bis zum 12.04.2002.

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Mit Bescheid vom 17.12.2002 entsprach die Beklagte dem Antrag der Klägerin und erließ einen mit zahlreichen Auflagen versehenen Genehmigungsbescheid gem. den §§ 4 und 6 BImSchG.

9

Unter dem 02.06.2003 erließ die Beklagte gegenüber der Klägerin den hier teilweise angefochtenen Kostenbescheid. Darin setzte sie gem. Tarifstelle 15a.1.1 b des Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung - AVwGebO - eine Gebühr in Höhe von 3.551,00 EUR unter Berücksichtigung der Errichtungskosten der Anlage von 767.000,00 EUR fest, zusätzlich gem. der Tarifstelle 15a.1.1 e eine Gebühr in Höhe von 6.600,00 EUR für sechs Tage, an denen Erörterungstermine stattgefunden hatten. Diese Gebühren werden nicht angegriffen.

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Außerdem setzte sie gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - GebG NRW - entstandene Auslagen für die Inanspruchnahme der Verhandlungsstenografen in Höhe von 18.492,60 EUR fest.

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Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 06.06.2003 Widerspruch. Zur Begründung trug sie vor: Die Beauftragung von Landtagsstenografen mit der Erstellung einer Niederschrift sei sicherlich eine Erleichterung für die verfahrensführende Behörde, jedoch fordere das immissionsschutzrechtliche Verfahrensrecht ein Wortprotokoll nicht. § 19 Abs. 1 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV - fordere als notwendigen Inhalt der Niederschrift lediglich den Ort und den Tag der Erörterung, den Namen des Verhandlungsleiters, den Gegenstand des Genehmigungsverfahrens sowie Angaben zum Verlauf und zu den Ergebnissen des Erörterungstermins. Was in diesem Sinne wesentlich sei, bestimme der Verhandlungsleiter nach pflichtgemäßem Ermessen. Die verfahrensrechtlich vorgesehene selektive Pflicht zur Aufnahme der gravierenden Vorgänge in die Niederschrift mache deutlich, dass bei weitem nicht alles, was im Erörterungstermin vorgebracht werde, auch Eingang in die Niederschrift finden müsse.

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Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 23.01.2004 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde vorgetragen: Die Klägerin wolle in der Feststoffkonditionierungsanlage anorganische Abfälle zur Vorbereitung auf verschiedene Verwertungswege miteinander vermischen. Zulässig sei das nur, wenn der nach Abfallrecht geltende Grundsatz der Getrennthaltung von Abfällen ausnahmsweise durchbrochen werden dürfe. Dabei handele es sich um ein Verfahren mit besonderer Problemstellung, was sich bereits im Erörterungstermin im Juni 2000 gezeigt habe. Die Klägerin habe sich im ersten Teil der Erörterung nicht in der Lage gesehen, für die Behördenvertreter und die rund 4.800 Einwender nachvollziehbar darzustellen, welche Umwelteinwirkungen bei welchen beantragten Mischungsverhältnissen zu erwarten seien. Sie habe damals um Terminunterbrechung zur Nachbesserung des Antrags gebeten und anschließend einen Gutachter eingeschaltet, der einen Zeitraum von mehr als einem Kalenderjahr benötigt habe, um entsprechende Aussagen treffen zu können. Vor diesem Hintergrund habe sie, die Beklagte, sich verpflichtet gesehen, im zweiten Teil der Erörterung detaillierte Aufzeichnungen zu machen und damit ausreichend Vorsorge zu treffen, um ein verfahrensrechtlich unangreifbares Genehmigungsverfahren durchführen zu können.

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Am 30.01.2004 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Nach § 10 Abs. 1 GebG NRW habe der Gebührenschuldner nur solche Auslagen zu ersetzen, die nicht bereits in die Gebühr einbezogen seien. Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt. Die Beklagte habe entsprechend dem Gebührentarif eine über die Genehmigungsgebühr hinausgehende Gebühr in Höhe von 1.100,00 EUR für jeden Tag erhoben, an dem im Genehmigungsverfahren tatsächlich erörtert worden sei. Da es sich bei einer Gebühr um diejenigen Kosten handele, die als Gegenleistung für die besondere öffentliche Verwaltungstätigkeit (Amtshandlung) erhoben würde, liege insoweit der Schluss nahe, dass diese Gebühr auch zur Abgeltung der eigens durch einen gesetzlich vorgeschriebenen Erörterungstermin veranlassten Behördentätigkeit vorgesehen sei, denn der Erörterungstermin gehöre in diesen Fällen zum Grundumfang der behördlichen Tätigkeit und stelle insoweit den Normalfall dar. Der Behörde sei vorgeschrieben, über den Erörterungstermin eine Niederschrift zu fertigen. Auch die hierdurch entstehenden Kosten seien durch die pro Erörterungstag anfallende Gebühr von 1.100,00 EUR abgegolten. Insoweit möge es der Behörde intern freistehen, wie sie ihre Aufgaben erfülle, insbesondere, ob sie den Erörterungstermin auf Tonband aufzeichne, einen Schriftführer hinzuziehe oder aber Landtagsstenografen mit der Erstellung der Niederschrift beauftrage. Gebührenrechtlich könne dies allerdings nicht zu Lasten des Antragstellers gehen, wenn die Genehmigungsbehörde den kostenintensivsten Weg wähle. Zudem fehle es an der gebührenrechtlichen Notwendigkeit der Beauftragung von Landtagsstenografen. Der Erörterungstermin solle eine Aussprache über gegensätzliche Positionen ermöglichen, den Informationsfluss unter den Teilnehmern fördern, eine bessere Sachaufklärung ermöglichen und die Akzeptanz der zu treffenden Entscheidung erhöhen. Danach stelle sich der Erörterungstermin als im Genehmigungsverfahren zu beachtende formelle Verfahrensvoraussetzung dar. Im Ergebnis diene er in erster Line zur Information der potenziell von der Anlage Betroffenen. Die über den Erörterungstermin zu fertigende Niederschrift solle diesen Vorgang im Wesentlichen protokollieren, insbesondere als Beweis für die Einhaltung der Verfahrensanforderungen dienen. Ein Wortprotokoll sei nicht erforderlich, um ein verfahrensrechtlich unangreifbares Genehmigungsverfahren durchführen zu können. In materiell-rechtlicher Hinsicht habe der Erörterungstermin keinerlei Auswirkungen für das Genehmigungsverfahren. Vielmehr ergebe sich die Genehmigungsfähigkeit und damit materiell die "Unangreifbarkeit" einer späteren Genehmigung nur aus dem Vorliegen bestimmter, vom Gesetz vorgeschriebener Merkmale bzw. Genehmigungsvoraussetzungen. Weder vom zeitlichen Umfang des Erörterungstermins noch von der Anzahl der erhobenen Einwendungen bzw. Einwender könne auf das Erfordernis eines Wortprotokolls geschlossen werden. Zunächst sei es so, dass nicht sämtliche "Anträge" bzw. Einwendungen im Erörterungstermin als solche aufgenommen und beschieden werden müssten. Vielmehr stellten diese unter rechtlichen Gesichtspunkten allenfalls unverbindliche Anregungen an die Genehmigungsbehörde dar, über den einen oder anderen Punkt vor der Genehmigungsentscheidung doch noch einmal nachzudenken. Eine formelle, gar noch verfahrenswichtige Bedeutung hätten diese "Anträge" nicht. Des weiteren liege es nahe, dass sich bei einer Anzahl von 4.800 Einwendungen viele der Einwendungen inhaltlich glichen und damit kurz zusammenfassen ließen. § 18 Abs. 2 Satz 1 der 9. BImSchV lasse das ausdrücklich zu. Das Verfahrensrecht gestatte überdies die Redezeitbeschränkung und die gesamte themenbezogene Einschränkung der Erörterung. Jedenfalls hätte der Bedarf an detaillierten Aufzeichnungen mit der in § 19 Abs. 1 Satz 5, 6 der 9. BImSchV vorgesehenen Möglichkeit der Erstellung einer Tonaufzeichnung hinreichend gedeckt werden können. Dies hätte insbesondere unter finanziellen Aspekten Berücksichtigung finden müssen.

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Die Klägerin beantragt,

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den Kostenfestsetzungsbescheid der Beklagten vom 02.06.2003 i.d.F. des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 23.01.2004 aufzuheben, soweit darin Auslagen gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW in Höhe von 18.492,60 EUR festgesetzt sind.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Bei den Kosten für die Parlamentsstenografen handele es sich um Auslagen im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW. Der Katalog des Satzes 2 sei nach dem eindeutigen Wortlaut nicht abschließend. Das Wortprotokoll sei auch notwendig gewesen. Die Verfahrensgestaltung des Termins liege im pflichtgemäßen Ermessen der Genehmigungsbehörde. Dabei müsse sie entscheiden, wie und in welchem Umfang die Erstellung der Niederschrift sinnvoll und zweckmäßig unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben über Sinn und Zweck und notwendige Inhalte des Erörterungstermins sei. Auch bei ihr sei eine wörtliche Protokollierung nicht die Regel, sondern die Ausnahme. Ein Wortprotokoll unter Zuhilfenahme von Landtagsstenografen werde nur in solchen Verfahren in Erwägung gezogen, in denen es um komplexe und schwierige Zusammenhänge gehe, bei denen der Erörterungstermin sich über mehrere Tage erstrecke, die Stenografiekosten nicht außer Verhältnis zum Investitionsvolumen ständen und voraussichtlich auch mit Klagen zu rechnen sei. Insbesondere in Verfahren wie dem vorliegenden, in denen Nachbarschaft und Bürgerinitiativen sich massiv gegen ein geplantes Vorhaben zu Wehr setzten, sehe sie auch die Befriedungsfunktion, die die Erstellung eines Wortprotokolls habe. Es sei für das Verhandlungsklima erfahrungsgemäß von erheblichem Vorteil, wenn den Einwendern gleich zu Beginn die Erstellung eines Wortprotokolls angekündigt werde. Sei das nicht der Fall, so werde in diesen Großverfahren die Verhandlung durch "professionelle" Einwender gleich zu Beginn mit diesbezüglichen Anträgen und Diskussionen in Anspruch genommen und der Termin aufgehalten. Später sei dann die Niederschrift über den Termin sowie Verlauf und Inhalt des Termins ein Objekt, welches in folgenden Widerspruchs- und Klageverfahren Gegenstand der Rüge werden könne. Die Niederschrift müsse beweiskräftig widerspiegeln, dass Sinn und Zweck des vom Gesetzgeber vorgegebenen Termins Rechnung getragen worden sei. Wenn es nur darum ginge, Einwendern noch einmal eine mündliche Wiedergabeplattform zu stellen, wie es die Klägerin zu suggerieren versuche, ließe sich an der Sinnhaftigkeit eines solchen Termins wirklich zweifeln. Der Erörterungstermin sei eine der Grundlagen der behördlichen Entscheidung. Deshalb beschränke sich der Erörterungstermin inhaltlich nicht nur darauf, den Einwendern die Gelegenheit zu geben, ihre schriftlich erhobenen Einwendungen zu erläutern. Durch die weiter gehende Erläuterung in unmittelbarer Rückkopplung zum Antragsteller und seinen Gutachtern/Sachverständigen sowie den Trägern öffentlicher Belange versetze der Termin die Genehmigungsbehörde in die Lage, den Sachverhalt sowie einzelne Probleme umfassend kritisch betrachten und würdigen zu können. Daneben erfülle der Erörterungstermin aber auch die Funktion, das rechtliche Gehör der Einwender - quasi präventiv - zu verbessern. Bei der hohen Anzahl von ca. 4.800 Einwendungen, teilweise begleitet und koordiniert über engagierte und erfahrene Bürgerinitiativen, sei von einem "Großverfahren" auszugehen, auch wenn die von der Klägerin geplante Anlage im Investitionsvolumen nicht mit einem Großvorhaben im klassischen Sinn vergleichbar sei. Es sei absehbar gewesen, dass der Erörterungstermin mehrtägig Raum beanspruchen und die Diskussion sich über eine große Bandbreite von Problemen und fachspezifischen Problemfeldern erstrecken würde. Die durch die Landtagsstenografen verursachten Kosten ständen auch nicht außer Verhältnis zum geplanten Investitionsvolumen. Dieses betrage - ohne Grunderwerbskosten - ca. 747.000,00 EUR, die beklagten Auslagen betrügen gerade mal 2,5 % und seien daneben sicherlich auch steuerlich absetzbar.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig und auch begründet. Der Kostenbescheid der Beklagten vom 02.06.2003, soweit darin Auslagen gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW in Höhe von 18.492,60 EUR festgesetzt sind, und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 23.01.2004 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Die Klägerin ist durch die zunächst auf Veranlassung der Beklagten unterschriebene Kostenübernahmeerklärung vom 19.02.2002 nicht gehindert, nunmehr den Kostenbescheid anzugreifen. Eine Verwirkung des Widerspruchs- und Klagerechts liegt nicht vor. Daran wäre allenfalls dann zu denken, wenn erst die Kostenübernahme der Klägerin die Beklagte veranlasst hätte, den Auftrag an die Parlamentsstenografen zu erteilen. Eine solche Fallgestaltung liegt jedoch nicht vor. Es ist bereits fraglich, ob die Erklärung der Klägerin vom 19.02.2002 bereits verbindlich sein sollte, da zu diesem Zeitpunkt eine genaue Kostenaufstellung noch nicht vorlag und auch die Beklagte selbst in ihrem Schreiben an die Klägerin vom 20.02.2002 davon ausging, dass es noch einer weiteren Bestätigung durch die Klägerin bedurfte. Eine solche Bestätigung ist jedoch nicht erfolgt, vielmehr hat die Klägerin durch ihr anwaltliches Schreiben vom 11.03.2002 die Rechtmäßigkeit einer Kostenüberwälzung für die Verhandlungsstenografen bestritten. Die Beklagte konnte demnach bei Auftragserteilung am 18.03.2002 nicht davon ausgehen, die Klägerin werde auf jeden Fall diese Kosten tragen.

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Rechtsgrundlage der festgesetzten Auslagen für die Verhandlungsstenografen kann nur § 10 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW sein. Danach hat der Gebührenschuldner Auslagen zu ersetzen, die im Zusammenhang mit der Amtshandlung notwendig werden und die nicht bereits in die Gebühr einbezogen sind.

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Entgegen der Auffassung der Klägerin kann allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass die hier streitigen Kosten für ein Wortprotokoll durch Verhandlungsstenografen bereits in die Gebühr für die Durchführung des Erörterungstermins einbezogen sind. Nach dem einschlägigen Gebührentatbestand, der Tarifstelle 15a.1.1 e AVwGebO, erhöht sich die Gebühr nach den Buchstaben a bis e, wenn im Genehmigungsverfahren ein Erörterungstermin (§ 10 Abs. 6 BImSchG) durchgeführt wird, für jeden Tag, an dem Erörterungen stattgefunden haben, um 1.100,00 EUR.

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Aus der Tarifstelle wird man zwar entnehmen können, dass die Aufwendungen für das Erstellen eines Protokolls grundsätzlich in der Gebühr enthalten sind, denn eine Niederschrift über die Durchführung des Erörterungstermins ist nach § 19 9. BImSchV zwingend vorgeschrieben. Allerdings sieht die Vorschrift ein Wortprotokoll durch Verhandlungsstenografen nicht vor. Wie die Beklagte betont hat, werden im Regelfall die Protokolle von ihr selbst erstellt und nur in Ausnahmefällen Verhandlungsstenografen beauftragt. Ordnet der Verhandlungsleiter ein Wortprotokoll durch Verhandlungsstenografen im Einzelfall an, führt das zu Kosten, die um ein Mehrfaches höher liegen als die in der Tarifstelle genannte Gebühr für die Durchführung des Erörterungstermins von 1.100,00 EUR pro Tag, nämlich hier durchschnittlich 4.623,15 EUR. Schon von daher ist nicht davon auszugehen, dass die Tarifstelle auch solche Aufwendungen der Behörde umfassen soll, die nicht zu den im Regelfall anfallenden Sach- und Personalkosten der Behörde gehören. Solche ausnahmsweise anfallenden Aufwendungen, die nicht unerheblich über den üblichen Verwaltungsaufwand hinausgehen, können vielmehr grundsätzlich als Auslagen zusätzlich von dem Kostenpflichtigen verlangt werden.

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Voraussetzung hierfür ist jedoch nach § 10 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW, dass es sich um "notwendige" Auslagen handelt.

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Nach Auffassung der Kammer ist diese Voraussetzung für die hier streitigen Kosten für Verhandlungsstenografen nicht gegeben.

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Ob für den Erörterungstermin ein Wortprotokoll durch Verhandlungsstenografen notwendig ist, kann die Beklagte nicht nach Ermessen bestimmen. Vielmehr ist über die Notwendigkeit eines Wortprotokolls nach den Vorschriften der 9. BImSchV zu entscheiden, die in § 19 Regelungen über die Niederschrift bei einem Erörterungstermin enthält. Danach ist über den Erörterungstermin eine Niederschrift zu fertigen, die Angaben über den Ort und den Tag der Erörterung, den Namen des Verhandlungsleiters, den Gegenstand des Genehmigungsverfahrens und den Verlauf und die Ergebnisse des Erörterungstermins enthalten muss. Mit dieser Regelung, die neben bestimmten formalen Angaben nur Angaben über "den Verlauf und die Ergebnisse" des Erörterungstermins erfordern, hat sich der Verordnungsgeber gegen ein Wortprotokoll entschieden.

29

Vgl. Vallendar in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Kommentar, 2. Aufl. § 19 9. BImSchV Anm. 2

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Welche Angaben über den Verlauf und die Ergebnisse des Erörterungstermins in die Niederschrift aufzunehmen sind, ist vom Gesetzgeber im Einzelnen nicht vorgeschrieben. Sie sind in das Ermessen des Verhandlungsleiters gestellt, der sich dabei an die Vorschriften über das Gerichtsprotokoll (§ 160 Abs. 2 ZPO) anlehnen kann, wonach nur die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung protokolliert werden müssen. So sind in der Niederschrift zum Beispiel zu vermerken: sitzungspolizeiliche Maßnahmen, Unterbrechungen der Verhandlung, Vertagungsanträge sowie die hierüber getroffene Entscheidung, außerdem etwaige Zurücknahmen von Einwendungen oder Zusagen des Antragstellers. Die Niederschrift muss auch den inhaltlichen Verlauf der Erörterung in seinen wesentlichen Zügen wiedergeben. Dazu kann der Verhandlungsleiter bestimmen, dass Einwendungen zusammengefasst werden, oder auch - wie hier geschehen -, dass eine bestimmte themenbezogene Reihenfolge der Erörterungen einzuhalten ist. Dagegen ist die Erörterung der Einwendungen im Einzelnen in ihrem Hergang grundsätzlich nicht inhaltlich wiederzugeben.

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Vgl. Vallendar, a.a.O.

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Insoweit genügt ein Ergebnisprotokoll. Einwendern, die Wert darauf legen, dass ihre Äußerungen wörtlich in die Niederschrift aufgenommen werden, können dem Verhandlungsleiter einen Schriftsatz im Termin übergeben, der als Anlage zum Protokoll genommen werden kann. Gegebenenfalls können sie darauf vorher hingewiesen werden. Auf wörtliche Protokollierung ihrer Ausführungen haben sie keinen Anspruch.

33

Diese vom Verordnungsgeber vorgesehene Art der Protokollierung gilt auch für so genannte Großverfahren.

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Dem Verordnungsgeber waren solche Verfahren bekannt, ohne dass er sich für die Notwendigkeit, den gesamten Erörterungstermin im Wortlaut zu protokollieren, entschieden hätte. Gerade für solche Verfahren hat er - neben der Zuziehung eines Schriftführers - die Möglichkeit vorgesehen, den Erörterungstermin zum Zwecke der Anfertigung der Niederschrift auf Tonträger aufzuzeichnen (§ 19 Abs. 1 Satz 5 9. BImSchVO).

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Auch in "Großverfahren" ist ein Wortprotokoll nicht notwendig, um dem Sinn und Zweck des Erörterungstermins gerecht werden zu können. Zutreffend ist zwar, dass dem Erörterungstermin im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung eine wesentliche Funktion zukommt. Der Zweck des Erörterungstermins besteht darin, eine Aussprache über gegensätzliche Positionen zu ermöglichen und dadurch die Informations- und Entscheidungsgrundlage für die Genehmigungsbehörde zu verbreitern. Gleichzeitig dient der Termin auch dazu, Betroffenen bereits in diesem Verfahrensstadium einen gewissen Schutz zukommen zu lassen.

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Vgl. Jarass, BImSchG, Kommentar, 6.Aufl. 2005, § 10 Anm. 78

37

Zu bedenken ist jedoch, dass sich aus diesem Zweck in erster Linie inhaltliche Anforderungen an die Durchführung des Erörterungstermins ergeben. Auch im gerichtlichen Verfahren etwa ist die mündliche Verhandlung bzw. im Strafprozess die Hauptverhandlung das Kernstück des Prozesses, in der die Sach- und Rechtslage mit den Parteien eingehend zu erörtern ist. Davon zu trennen ist jedoch die hier in Streit stehende und zu verneinende Frage, ob diese Erörterung notwendig im Wortlaut zu protokollieren ist.

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Die Notwendigkeit, den gesamten Erörterungstermin durch Verhandlungsstenografen wörtlich protokollieren zu lassen, ergibt sich auch nicht daraus, dass in technisch komplexen Verfahren im Erörterungstermin von Einwendern oder ihren Sachverständigen neue Ausführungen gemacht werden, die auf die Genehmigungsfähigkeit von Einfluss sein können. Zum einen werden diese Situationen bei einem ordnungsgemäß vorbereiteten Erörterungstermin nicht die Regel sein. Die Genehmigungsbehörde hat nämlich vor Auslegung und Anberaumung eines Erörterungstermins auf die Vollständigkeit der Unterlagen hinzuwirken (§ 7 9. BImSchV) und kann zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen eigene Sachverständigengutachten einholen (§ 13 9. BImSchV). Weist der Antrag nicht behebbare Mängel auf und kann nicht genehmigt werden, so ist die Behörde berechtigt - und im Kosteninteresse des Antragstellers wohl auch verpflichtet - den Antrag abzulehnen, ohne vorher den Erörterungstermin durchzuführen. Die Einwender haben ihre Einwendungen schriftlich zu erheben. In der Regel werden gerade sachverständige Einwendungen, die technisch schwierige Fragen betreffen, auch substantiiert vorgetragen, so dass sich Antragsteller und Genehmigungsbehörde darauf einstellen können. Dennoch kann es sicherlich vorkommen, dass erst im Erörterungstermin Probleme zur Sprache kommen, die von dem Antragsteller und der Genehmigungsbehörde vorher nicht oder nicht so gesehen wurden. In solchen Fällen (oder etwa bei der Ergänzung von Sachverständigengutachten) ist zwar möglicherweise auch eine genauere Protokollierung erforderlich. Diese ist jedoch auch ohne den Einsatz von Verhandlungsstenografen, notfalls mit Hilfe der in § 19 Abs. 1 9. BImSchV vorgesehenen Tonaufzeichnung, zu leisten.

39

Eine Wortlautprotokollierung des gesamten Erörterungstermins ist auch nicht deshalb notwendig, um das Verfahren "gerichtsfest" zu machen. Mängel allein des Protokolls dürften bereits wegen § 46 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - nicht zu einem gerichtlichen Erfolg führen, da allein eine falsche oder zu knappe Protokollierung kaum auf das Ergebnis des Verfahrens Einfluss gehabt haben kann. Wichtig könnte das Protokoll allenfalls zum Nachweis der ordnungsgemäßen Durchführung des Erörterungstermins werden. Insofern kann die Genehmigungsbehörde jedoch durch die Aufzeichnung des Erörterungstermins auf Tonträger, die bis zum Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit aufbewahrt werden kann, im Streitfall den ordnungsgemäßen Verlauf nachweisen.

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Ein Wortprotokoll des gesamten Erörterungstermins mag zwar auf die Einwender eine gewisse Befriedungsfunktion bewirken. Wenn in den Rechtsvorschriften jedoch eine solche Form der Protokollierung nicht vorgeschrieben ist, lässt sich allein deswegen nach Auffassung der Kammer eine Notwendigkeit dieser Art der Protokollierung nicht herleiten.

41

Allein die Tatsache, dass Vertreter von Einwendern die Entscheidung, kein Wortprotokoll zu führen, zum Anlass nehmen könnten, den Verhandlungsleiter mit Anträgen zu überschütten, ist ebenfalls kein Grund, die Notwendigkeit einer Wortlautprotokollierung zu rechtfertigen. Einem solchen Missbrauch müsste mit sitzungspolizeilichen Maßnahmen begegnet werden.

42

Die Kammer verkennt allerdings nicht, dass gerade in emotional geführten Verfahren mit vielen Einwendern (wie dem vorliegenden) der Einsatz von Verhandlungsstenografen zur Erstellung eines Wortlautprotokolls für den Verhandlungsleiter eine ganz erhebliche Entlastung darstellt. Er kann sich so voll auf die sicherlich schwierige Verhandlungsführung konzentrieren, ohne sich um ein Protokoll kümmern zu müssen. Darüber hinaus ist es durchaus nachzuvollziehen, dass die Erstellung eines Protokolls für einen mehrtägigen Erörterungstermin in der Verwaltung erhebliche Arbeitskraft für längere Zeit bindet, während die Verhandlungsprotokolle der Stenografen bereits kurze Zeit später vorliegen.

43

Von daher mag es für die Beklagte durchaus sachgerecht sein, Verhandlungsstenografen zu beauftragen. Angesichts der Möglichkeiten, die § 19 9. BImSchV der Genehmigungsbehörde einräumt, nämlich zur Unterstützung des Verhandlungsleiters einen Schriftführer beizuziehen, die gesamte Erörterung auf Tonträger aufzunehmen und anhand dieses Mitschnitts das Protokoll zu erstellen, rechtfertigen die genannten Erleichterungen für die Verwaltung nach Auffassung der Kammer jedoch nicht aus, eine Wortprotokollierung durch Verhandlungsstenografen auch als "notwendig" im Sinne von § 10 Abs. 1 GebG NRW anzusehen mit der Folge, dass die Mehrkosten als Auslagen auf die Klägerin abgewälzt werden können. Die Mehrkosten sind auch nicht unerheblich. Die Kosten allein für die Niederschrift betragen im vorliegenden Fall immerhin mehr als das Fünffache der nach der Herstellungssumme berechneten Genehmigungsgebühr und fast das Dreifache der Zusatzgebühr für die Durchführung der Erörterungstermine.

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Die Klage war daher mit der Kostenentscheidung des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 ZPO.

46

Die Kammer hat gemäß den §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO die Berufung zugelassen, da die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Notwendigkeit von Auslagen für Verhandlungsstenografen zur Erstellung eines Wortprotokolls in einem umfangreichen immissionsschutzrechtlichen Verfahren anzuerkennen ist, von grundsätzlicher Bedeutung ist.