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Verwaltungsgericht Minden·9 K 3632/12·19.03.2014

Carport im Vorgarten außerhalb der Baugrenze: keine Ausnahme, Beseitigung rechtmäßig

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich gegen eine Beseitigungsverfügung für ein ohne Genehmigung errichtetes Carport und begehrte zugleich eine nachträgliche Baugenehmigung. Streitpunkt war, ob trotz festgesetzter Baugrenze eine Ausnahme nach § 23 Abs. 5 BauNVO zuzulassen ist. Das Gericht verneinte dies, weil die Baugrenze erkennbar der Freihaltung und Begrünung der Vorgartenbereiche zur Wahrung von Weite und Großzügigkeit des Straßenbildes diene und das Carport diesen Zweck leerlaufen ließe. Vergleichsfälle im Plangebiet seien nicht hinreichend vergleichbar; Ermessensfehler oder ein Duldungsanspruch bestünden nicht.

Ausgang: Klage gegen Beseitigungsverfügung und auf Verpflichtung zur nachträglichen Baugenehmigung vollständig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Vorhaben, das vollständig außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenze verwirklicht wird, ist bauplanungsrechtlich unzulässig und grundsätzlich nicht genehmigungsfähig.

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Die Zulassung einer Ausnahme nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO steht im pflichtgemäßen Ermessen der Bauaufsichtsbehörde und setzt eine Abwägung öffentlicher Belange mit den Interessen des Bauherrn voraus.

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Eine Ausnahme nach § 23 Abs. 5 BauNVO darf nicht dazu führen, dass der mit der Festsetzung der Baugrenze verfolgte planerische Zweck (insbesondere Freihaltung und Begrünung des Vorgartenbereichs zur Wahrung eines aufgelockerten Straßenbildes) leerlaufen würde.

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Auf eine Gleichbehandlung mit anderen Anlagen im Plangebiet kann sich der Bauherr nur berufen, wenn die herangezogenen Fälle in ihrer städtebaulichen Wirkung und Lage (z.B. Vorgartentiefe, Eckgrundstück, Teilüberschreitung, Eingrünung) hinreichend vergleichbar sind.

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Ist eine bauliche Anlage formell und materiell illegal und nicht nachträglich genehmigungsfähig, kann ihre Beseitigung bauordnungsrechtlich angeordnet werden; ein Anspruch auf Duldung besteht dann regelmäßig nicht.

Relevante Normen
§ 14 BauNVO§ 23 Abs. 5 BauNVO§ 9 Abs. 1 Satz 1 BauO NW§ 12 BauNVO§ 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin ist Mieterin der Erdgeschosswohnung des auf dem Grundstück C1.   T2.         , M.--------straße 7 (Gemarkung X1.    -B.    , Flur 4, Flurstück 690) befindlichen Gebäudes, welches im Eigentum ihres Sohnes steht.

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Die M.--------straße verläuft von der Straße B1.  T3.          C2.     ca. 100 Meter nach Norden, bevor sie sich in einen Wendehammer aufweitet, von dem in westlicher und nördlicher Richtung (kurze) Stich- und Erschließungsstraßen abgehen. Das Grundstück M.--------straße 7 liegt etwa mittig zwischen der Straße B1.  T3.          C2.     und dem Wendehammer auf der westlichen Seite der M.--------straße .

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Das genannte Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des seit dem 25. November 1978 rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 1014 „Verlängerte C3.          Straße“ der Beklagten. Dieser setzt auch für dieses Grundstück die überbaubare Grundstücksfläche mittels Baugrenzen fest. Danach soll auf der westlichen Seite der M.--------straße ein vier Meter breiter Bereich zwischen vorderer Baugrenze und Straßenbegrenzungslinie von baulichen Anlagen freigehalten werden. In den textlichen Festsetzungen heißt es dazu, Nebenanlagen nach § 14 der Baunutzungsverordnung – Bau NVO – seien nur auf bebaubaren Flächen zulässig. Außerhalb dieser Flächen könnten Garagen nur nach einer vorherigen Abstimmung mit der Baugenehmigungsbehörde zugelassen werden.

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Tatsächlich findet sich auf der westlichen Seite der M.--------straße zwischen vorderer Baugrenze und Straßenbegrenzungslinie mit Ausnahme des streitgegenständlichen Carports der Klägerin keine bauliche Anlage. Die Vorgartenbereiche sind vielmehr durch einen teilweise dichten Baum- und Buschbewuchs gekennzeichnet. Entlang der Straße B1.  T3.          C2.     stehen auf der Grundstücksgrenze durchgehend Sichtschutzzäune, die teilweise auf der Grundstücksseite begrünt sind. Auf der östlichen Seite der M.--------straße fällt die Begrünung des Vorgartenbereichs deutlich geringer aus. Dort befindet sich auf einem Grundstück – nahezu gegenüber der M.--------straße 7 – entlang der Straße und außerhalb der festgesetzten Baugrenze ein pergolaartiges Sichtschutzelement. Auf dem Eckgrundstück M.--------straße 11 ist eine Garage in Massivbauweise jedenfalls zum Teil außerhalb der festgesetzten Baugrenze errichtet worden. Diese Garage verläuft entlang des vom Wendehammer nach Westen abzweigenden Stichweges. Gegenüber der genannten Garage – auf der anderen Seite des Stichweges – befindet sich ein Carport gleichfalls teilweise außerhalb der festgesetzten Baugrenzen. Weiter zum Stichweg hin ist er durch eine dichte Hecke eingegrünt. In Verlängerung dieser Hecke schließt sich ein Sichtschutzelement aus Holz an, welches auf der Straßenbegrenzungslinie steht. Im weiteren Geltungsbereich des o.g. Bebauungsplans (an der C4.---------straße sowie an der Straße B1.  T3.          C2.     ) finden sich mehrere Garagen und Carports, die außerhalb der festgesetzten Baugrenze errichtet worden sind. Sie lassen jedoch jeweils deutlich tiefere Vorgartenflächen zu. Direkt angrenzend an öffentliche Verkehrsflächen finden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans nur Zäune bzw. Hecken, nicht aber bauliche Anlagen wie z.B. Carports.

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Unter dem 05. Mai 2011 beantragte der Sohn der Klägerin bei der Beklagten die Erteilung eines Vorbescheides für die Errichtung eines überdachten Stellplatzes im Vorgarten seines Grundstücks. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom 22. Juni 2011 ab, weil das Vorhaben außerhalb der festgesetzten Baugrenze verwirklicht werden sollte.

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Im September 2012 stellte ein Baukontrolleur der Beklagten, dessen Eltern in der M.--------straße 4 wohnen, fest, dass im Anschluss an eine Terrassen-Sichtschutzwand ein Carport vollständig außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche errichtet worden war. Er hält bei einer Länge von sechs Metern, einer Höhe von 2,50 m und einer Breite von 3,35 m zuzüglich 0,35 m Überstand einen Abstand von 0,80 m zur Straßenbegrenzungslinie ein.

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Nach erfolgter Anhörung der Klägerin gab die Beklagte dieser mit Bauordnungsverfügung vom 28. November 2012 auf, das Carport von dem Grundstück M.--------straße 7 zu entfernen und drohte für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld in Höhe von 250,-- € an. Zugleich wurde eine Gebühr in Höhe von 100,-- € festgesetzt. Zur Begründung führte die Beklagte aus: Das Carport sei ohne die erforderliche Baugenehmigung errichtet worden und deshalb formell baurechtswidrig. Zudem verstoße das Carport gegen die Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 1014 „Verlängerte C4.---------straße “, da es außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche errichtet worden sei.

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Hiergegen hat die Klägerin am 18. Dezember 2012 Klage erhoben.

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Am 16. Januar 2013 beantragte sie bei der Beklagten die Erteilung einer nachträglichen Baugenehmigung für den bereits errichteten überdachten Stellplatz. Zur Begründung führte sie aus: Das Carport sei zwar außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche errichtet worden, sie habe jedoch einen Anspruch auf Zulassung einer Ausnahme nach § 23 Abs. 5 BauNVO. Die Annahme der Beklagten, mit der Festsetzung der Baugrenzen solle aus städtebaulichen Gründen zur Auflockerung und im Interesse eines weitgehend einheitlichen Orts- und Straßenbildes ein vier Meter breiter Bereich von baulichen Anlagen auf der westlichen Seite der M.--------straße als Vorgärten freigehalten und begrünt werden, lasse sich dem Bebauungsplan nicht entnehmen. Durch die Festsetzung von Baugrenzen könne die Bildung eines einheitlichen Orts- und Straßenbildes nicht sichergestellt werden. Erst recht ergebe sich aus dem Bebauungsplan nicht, dass die Bereiche vor den baulichen Anlagen auf der westlichen Seite der M.--------straße als Vorgärten freigehalten und begrünt werden sollten. Derartige Festsetzungen seien im Übrigen mit den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen auch nicht in Einklang zu bringen. Aufgrund des Verlaufs der M.--------straße sei ein einheitliches und gradliniges Straßenbild nicht gegeben. Zudem seien auf vielen Grundstücken in der M.--------straße und im übrigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Carports, Garagen und sonstige, nach dem Bebauungsplan ohnehin nicht zulässige Nebenanlagen, errichtet worden. Insbesondere seien verschiedene Vorgärten durch höhere Sichtschutzzäune eingefriedet worden. Auch ihre Nachbarn seien, wie aus der beigefügten Unterschriftenliste zu ersehen sei, der Auffassung, dass sich der überdachte Stellplatz gut in das Straßenbild einfüge. Allein die Eigentümer des Grundstücks M.--------straße 4 wehrten sich gegen ihr bereits verwirklichtes bauliches Vorhaben. Bei diesen handele es sich um die Eltern eines bei der Beklagten tätigen Baukontrolleurs. Deshalb werde ausdrücklich auch eine rechtswidrige Ermessensausübung gerügt.

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Mit Bescheid vom 11. April 2013 lehnte die Beklagte die Erteilung der beantragten Baugenehmigung ab und setzte hierfür eine Gebühr in Höhe von 50,-- € fest. Das bereits verwirklichte Vorhaben könne nachträglich nicht genehmigt werden, weil ihm öffentlich-rechtliche Vorschriften in Gestalt der Festsetzung von Baugrenzen im maßgeblichen Bebauungsplan entgegenstünden. Ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme nach § 23 Abs. 5 BauNVO bestehe nicht. Aus den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans in Verbindung mit den entsprechenden bauordnungsrechtlichen Anforderungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – BauO NW – lasse sich ohne Weiteres das planerische Ziel entnehmen, eine städtebaulich aufgelockerte Bebauungsstruktur mit begrünten, im Wesentlichen von Gebäuden freigehaltenen Vorgärten zu schaffen. Dem widerspreche das bereits verwirklichte Vorhaben, das besonders auffällig und massiv in den Vorgarten hineinreiche und von der Straße schon aus größerer Entfernung deutlich wahrzunehmen sei. Dies führe im Ergebnis dazu, dass die derzeit deutlich von der Straße abgerückten Gebäudefronten der Straßenrandbebauung als quasi im Erdgeschoss bis nahezu an die Straßenbegrenzung herangezogen erschienen. Das Straßenbild verenge sich damit insgesamt deutlich und verliere seine im hier interessierenden Bereich noch gegebene Großzügigkeit und Weite. Darüber hinaus sei zu befürchten, dass andere Bauwillige, dem Beispiel folgend, ebenfalls den Wunsch hätten, weitere Carports und Garagen im Bereich der Vorgartenzone zu errichten, die sich bei Zulassung des Vorhabens der Klägerin nicht mehr verhindern ließen. Die bereits vorhandenen Einfriedungen zur Straßenseite wiesen – anders als der bereits errichtete überdachte Stellplatz – keine gebäudegleichen Wirkungen auf. Eine im Bereich der M.--------straße außerhalb der Baugrenzen errichtete Garage im „Vorgarten“ finde sich lediglich auf dem Grundstück M.--------straße 11. Dort liege der Fall jedoch anders. Zum einen liege diese Garage nicht vollkommen außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche, sondern überschreite die festgesetzte Baugrenze nur anteilig. Zum anderen handele es sich bei dem Grundstück M.--------straße 11 um ein Eckgrundstück, sodass sich der Standort der Garage quasi in der seitlichen Abstandfläche des Gebäudes befinde und nicht im eigentlichen, zur M.--------straße hin gerichteten Vorgarten. Diese Garage liege nämlich unauffällig am deutlich schmaleren, untergeordneten Abzweig der Straße, die in diesem Teil städtebaulich keine andere Wirkung aufweise als eine private Zuwegung. Die Unterstellung, die getroffene Entscheidung sei maßgeblich durch das verwandtschaftliche Verhältnis eines Baukontrolleurs zu den Eigentümern des Grundstücks M.--------straße 4 bestimmt worden, werde schärfstens zurückgewiesen. Letztlich sei die eingereichte Unterschriftenliste nicht von ausschlaggebender Bedeutung, da öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht zur Disposition der Nachbarn stünden.

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Den am 16. April 2013 zugegangenen Ablehnungsbescheid hat die Klägerin am 16. Mai 2013 im Wege der Klageerweiterung in das Ausgangsverfahren einbezogen.

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Zur Begründung ihrer Klage wiederholt und vertieft die Klägerin dem Grundsatz nach ihr vorstehend wiedergegebenes Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Sie weist insbesondere nochmals darauf hin, dass die textliche Festsetzung des Bebauungsplans Nr. 1014 betreffend Nebenanlagen und Garagen mangels inhaltlicher Bestimmtheit unwirksam sei. Die von ihr beanspruchte Erteilung einer Ausnahme sei deshalb unmittelbar an § 23 Abs. 5 BauNVO zu messen. Die Ausnahme sei zu erteilen, weil im Geltungsbereich des Bebauungsplans bereits zahlreiche Nebenanlagen (Carports und Garagen) außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche errichtet worden seien, gegen die die Beklagte nicht vorgegangen sei. Sie – die Klägerin – habe zumindest einen Anspruch auf Duldung.

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Sie beantragt,

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1. die Bauordnungsverfügung der Beklagten vom 28. November 2012 aufzuheben,

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2. die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 11. April 2013 zu verpflichten, ihr – der Klägerin – entsprechend ihrem Antrag vom 16. Januar 2013 die bauaufsichtliche Genehmigung zur Errichtung eines überdachten Stellplatzes auf dem Grundstück C1.   T2.         , M.--------straße 7 (Gemarkung X1.    -B.    , Flur 4, Flurstück 690) zu erteilen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klagen abzuweisen.

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Sie wiederholt im Wesentlichen die Ausführungen in ihrem Ablehnungsbescheid vom 11. April 2013: Die hier maßgebliche textliche Festsetzung des Bebauungsplans erfasse in Satz 1 ausschließlich Nebenanlagen i.S.d. § 14 BauNVO. Bei dem streitgegenständlichen Carport handele es sich jedoch um eine bauliche Anlage i.S.d. § 12 BauNVO, die von Satz 2 der textlichen Festsetzung erfasst werde, und deshalb unmittelbar zur Anwendbarkeit des § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO führe. Es sei unerheblich, dass der Klägerin vormals in ihrem Vorgarten ein Stellplatz „genehmigt“ worden sei. Bei einem solchen handele es sich um eine bauliche Anlage, die sich quasi auf Erdgleiche befinde. Im Gegensatz dazu werde mit der Genehmigung des Carports erstmals eine von ihren äußeren Umgrenzungen her auch dreidimensional wahrnehmbare bauliche Anlage zugelassen, die ganz überwiegend die Tiefe des Vorgartens einnehme, und zwar bis etwa zur Höhe eines Geschosses.

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Anlässlich eines am 08. Oktober 2013 durchgeführten Erörterungstermins hat der Berichterstatter die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Hinsichtlich der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Terminsniederschrift verwiesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist insgesamt zulässig, insbesondere auch im Hinblick auf den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 11. April 2013 fristgerecht erhoben worden.

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Sie ist jedoch sowohl hinsichtlich des Verpflichtungsbegehrens auf Erteilung einer Baugenehmigung (1.) als auch in Bezug auf das Anfechtungsbegehren (2.) unbegründet.

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1. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 11. April 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin (deshalb) nicht in ihren Rechten, weil diese keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung hat (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Ihrem Vorhaben stehen nämlich öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen (vgl. § 75 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - BauO NRW -), weil das zur Genehmigung gestellte Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig ist.

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Es widerspricht der Ausweisung der überbaubaren Grundstücksfläche durch die Festsetzung einer Baugrenze im Bebauungsplan Nr. 1014 der Beklagten, weil es zur Gänze außerhalb der zeichnerisch festgesetzten Baugrenze verwirklicht worden ist.

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Für das bereits verwirklichte Vorhaben vermag die Klägerin auch nicht nachträglich eine Legalisierung durch die Erteilung einer Ausnahme zu beanspruchen. In diesem Zusammenhang teilt die Kammer die Auffassung der Beteiligten, dass die maßgebliche textliche Festsetzung des o.g. Bebauungsplans zwischen Garagen und sonstigen Nebenanlagen differenziert. Für letztere gilt Satz 1 der textlichen Festsetzung. Satz 2 verhält sich zu Garagen/Carports und verweist (deklaratorisch) auf § 23 Abs. 5 BauNVO. Angesichts dessen ist – wiederum in Einklang mit den Beteiligten – davon auszugehen, dass das Begehren der Klägerin auf Zulassung einer Ausnahme an § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO zu messen ist. Nach der genannten Vorschrift können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können (mithin Garagen/Carports), zugelassen werden. Die Entscheidung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Sie trifft keine die Anwendung des § 31 Abs. 1 des Baugesetzbuches – BauGB – gestattende Ausnahmeregelung, sondern erweist sich als echte „Kann“-Vorschrift, die der Genehmigungsbehörde einen dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Ermessensspielraum einräumt. Bei der Entscheidung sind etwa entgegenstehende öffentliche Belange mit den Belangen des Bauherrn abzuwägen

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- vgl. Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Aufl. 2008, § 23 Rdnr. 19 m.w.N. -.

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Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass die Zulassung einer Ausnahme den mit der entgegenstehenden Festsetzung des Bebauungsplans verfolgten Zweck nicht leerlaufen lassen darf. Dies wäre hier jedoch der Fall.

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Der Festsetzung einer Baugrenze im Bebauungsplan Nr. 1014 lässt sich entgegen der Ansicht der Klägerin ohne Weiteres die Absicht des Plangebers entnehmen, eine städtebaulich aufgelockerte Bebauungsstruktur mit begrünten, im Wesentlichen von Gebäuden freigehaltenen Vorgärten zu schaffen. Da nach § 23 Abs. 3 BauNVO Gebäude und Gebäudeteile eine Baugrenze nicht überschreiten dürfen, ist mit ihrer Festsetzung notwendigerweise die Freihaltung der nicht überbaubaren Grundstücksflächen (hier: des Vorgartenbereichs) von baulichen Anlagen verbunden. I.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ergibt sich damit ohne Weiteres die Folge eines Großzügigkeit und Weite ausstrahlenden Grünbereichs zwischen vorderer Baugrenze und Straßenbegrenzungslinie. Diese würde massiv gestört, ließe man für den bereits errichteten Carport die von der Klägerin eingeforderte Ausnahme zu. Gerade die M.--------straße vermittelt – betrachtet man sie von der Straße B1.  T3.          C2.     aus – beidseitig den Eindruck der vom Bebauungsplan intendierten Weite und Begrünung. Dem steht der auf der östlichen Seite der M.--------straße errichtete pergolaartige Sichtschutzzaun nicht entgegen, da er deutlich filigraner wirkt und deshalb nicht die gebäudegleichen Wirkungen wie der überdachte Stellplatz hervorruft.

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Auch im Übrigen vermag sich die Klägerin für ihr Begehren auf Zulassung einer Ausnahme nicht auf vermeintliche Vergleichsfälle im Bebauungsplangebiet zu berufen. Hinsichtlich der an der Straße B1.  T3.          C2.     befindlichen Sichtschutzzäune ist auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen. Zudem liegt hier eine grundsätzlich andere Situation vor, weil die Straße B1.  T3.          C2.     eine erheblich höhere Verkehrsbedeutung und mithin auch ein größeres Verkehrsaufkommen als die M.--------straße hat. Die auf dem Grundstück M.--------straße 11 errichtete Garage liegt nicht völlig außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche, sondern überschreitet die festgesetzte Baugrenze nur zum Teil. Zudem handelt es sich hier um ein Eckgrundstück, die Garage befindet sich nicht im zur M.--------straße hin gerichteten Vorgarten. Sie liegt vielmehr relativ unauffällig am deutlich schmaleren, untergeordneten Abzweig der M.--------straße , der eher den Charakter einer privaten Zuwegung aufweist. Gleiches gilt hinsichtlich des auf der anderen Straßenseite des Abzweigs errichteten Carports, der gleichfalls nur zum Teil außerhalb der festgesetzten Baugrenze errichtet und zudem eingegrünt ist. Auch die sonstigen Garagen und Carports an der Straße B1.  T3.          C2.     sowie der C4.---------straße , auf die sich die Klägerin als Vergleichsfälle beruft, stellen sich bei genauerer Betrachtung als nicht vergleichbar dar. Sie gestatten nämlich durchgehend deutlich tiefere Vorgartenflächen. Die intendierte Weite und Großzügigkeit des Vorgartenbereichs wird durch sie ausweislich des vorliegenden Bildmaterials gerade nicht beeinträchtigt. Festzuhalten bleibt daher, dass sich direkt an der Verkehrsfläche nur Zäune bzw. Hecken  befinden, nicht aber - wie im Falle der Klägerin - ein Carport mit dessen massiver gebäudegleichen Wirkung. Angesichts dessen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte das ihr zustehende Ermessen einseitig fehlerhaft zu Lasten der Klägerin ausgeübt hätte. Diese hat nach alledem keinen Anspruch auf Zulassung einer Ausnahme und mithin auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung.

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Anhaltspunkte dafür, dass die Gebührenfestsetzung fehlerhaft sein könnte, sind nicht ersichtlich.

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2. Die bauordnungsrechtliche Beseitigungsverfügung der Beklagten vom 28. November 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin (deshalb) nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Die Beklagte hat als nach den §§ 60 und 62 BauO NRW zuständige Bauaufsichtsbehörde zu Recht innerhalb der ihr durch § 61 BauO NRW übertragenen Verpflichtung die Beseitigung des ohne Baugenehmigung errichteten Carports angeordnet, weil diese Maßnahme zur Herstellung oder Sicherung rechtmäßiger Zustände erforderlich ist. Die genannte bauliche Anlage ist nämlich nicht nur formell illegal, sie verstößt auch materiell gegen Vorschriften des Bauplanungsrechts. Dass und warum dies so ist bzw. warum die nachträgliche Erteilung einer Baugenehmigung nicht in Betracht kommt, hat die Kammer vorstehend unter 1. eingehend dargelegt. Auf die dortigen Ausführungen wird zwecks Vermeidung entbehrlicher Wiederholungen Bezug genommen. Eine fehlerhafte Ermessensausübung der Beklagten liegt ersichtlich nicht vor. Auf (vermeintliche) Vergleichsfälle kann sich die Klägerin aus den vorstehenden Gründen nicht berufen. Eine Fehlleitung des Ermessens durch die verwandtschaftlichen Beziehungen ihres Baukontrolleurs zu den Eigentümern des Grundstücks M.--------straße 4 erscheint der Kammer als abwegig. Angesichts dessen ist auch für eine Duldung kein Raum.

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Die Zwangsgeldandrohung und Gebührenfestsetzung lassen eigenständige Rechtsfehler nicht erkennen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.