Auskunftsverlangen: Eigentümerangaben im Liegenschaftskataster abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Mitteilung von Eigentümerangaben aus dem Liegenschaftskataster für mehrere fremde Flurstücke, nachdem ihm Einsicht in eigene Katasterdaten gewährt worden war. Zu klären war, ob er Anspruch auf Herausgabe der Eigentümerangaben nach dem VermKatG NRW hat. Das Gericht wies die Klage ab, weil Eigentümerangaben von der allgemeinen Nutzung ausgenommen sind und der Kläger kein berechtigtes Interesse i.S.d. § 14 Abs. 2 VermKatG NRW dargelegt hat. Zudem entschied das Gericht trotz Ausbleibens des Klägers und verwarf rechtsmissbräuchliche Befangenheitsanträge.
Ausgang: Klage auf Mitteilung von Eigentümerangaben aus dem Liegenschaftskataster als unbegründet abgewiesen (kein berechtigtes Interesse nach § 14 Abs.2 VermKatG NRW).
Abstrakte Rechtssätze
Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters werden grundsätzlich zur Nutzung zugänglich gemacht; Eigentümerangaben sind hiervon ausgenommen (§ 5 Abs. 1 S. 1 VermKatG NRW).
Die Bekanntgabe von Eigentümerangaben aus dem Liegenschaftskataster setzt die substantiierte Darlegung eines berechtigten Interesses voraus; ohne dieses besteht kein Anspruch nach § 14 Abs. 2 S. 1 VermKatG NRW.
Ein Gericht darf über eine Partei trotz deren Ausbleibens entscheiden, wenn diese ordnungsgemäß geladen war und keine rechtzeitig geltend gemachten und glaubhaft gemachten Gründe für eine Terminsverlegung vorträgt.
Befangenheitsanträge sind zurückzuweisen, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für Befangenheit vorgetragen werden und die Besorgnis der Befangenheit lediglich aus früheren negativen Entscheidungen abgeleitet wird.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 VwGO; die vorläufige Vollstreckbarkeit kann nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO angeordnet werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
In dem zwischen den Parteien anhängig gewesenen Verfahren 9 K 5989/03 erklärte der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 15.09.2005, dass er dem Kläger Einsicht in die nicht geschützten Daten des Liegenschaftskatasters (Geobasisdaten einschließlich der Bodenschätzungsergebnisse, soweit sie vorlägen) gewähren wolle und er entsprechend den gesetzlichen Vorschriften und gegen Erstattung der entsprechenden Kosten gemäß der Gebührenordnung auch Auszüge bzw. Abschriften erhalten könne.
Die Parteien erklärten sodann den damaligen Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.
In der Folgezeit machte der Kläger von seinem Recht Gebrauch, im Rahmen der Offenlegung der in das Liegenschaftskataster übernommenen Ergebnisse der Flurbereinigungsverfahren Fabbenstedt und Vehlage das neu aufgestellte Liegenschaftskataster hinsichtlich der in seinem Eigentum stehenden Flurstücke in den Gemarkungen Espelkamp, Fabbenstedt und Vehlage einzusehen.
Neben der Einsichtnahme beantragte und erhielt er von verschiedenen Flurstücken Auszüge aus dem Katasterkartennachweis mit Bodenschätzung. Außerdem erhielt er Auszüge aus dem Katasterbuchnachweis mit Eigentümerangabe seiner eigenen Grundstücke. Dem Wunsch des Klägers, ihm auch die Eigentümer verschiedener weiterer Flurstücke mitzuteilen, die sich nicht in seinem Eigentum befinden, kam der Beklagte nicht nach. Mit Schreiben vom 05. Dezember 2005 wies er zur Begründung auf § 5 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz - VermKatG NRW -) hin.
Hiergegen richtet sich die am 06.02.2006 erhobene Klage. Der Kläger macht sinngemäß geltend, er habe einen Anspruch auf entsprechende Auskünfte aus dem Liegenschaftskataster.
Der Kläger beantragt - sinngemäß -,
ihm die Eigentümerangaben aus dem Liegenschaftskataster der folgenden Grundstücke bekannt zu geben:
Gemarkung Varl, Flur 4, Flurstück 78, Gemarkung Sielhorst, Flur 10, Flurstücke 63 und 70, Gemarkung Fabbenstedt, Flur 3, Flurstücke 30, 34, 134, 151, 166 und 167 und Gemarkung Espelkamp, Flur 17, Flurstücke 85 und 95.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt er vor: Er halte die Klage bereits für nicht zulässig, da der Kläger zunächst gegen seine Verfügung vom 05.12.2005 hätte Widerspruch einlegen müssen. Die Klage sei jedoch zumindest nicht begründet: Die Eigentumsangaben der nicht in seinem Eigentum stehenden Grundstücke seien ihm zu Recht nicht mitgeteilt und Auszüge aus dem Liegenschaftsbuch nicht ausgehändigt worden, da ein berechtigtes Interesse nicht ausreichend habe dargelegt werden können (§ 14 Abs. 2 S. 1 Verm-KatG NRW).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann über die Klage trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da der Kläger zu dieser Verhandlung ordnungsgemäß geladen war und keine erheblichen Gründe im Sinne von §§ 173 VwGO, 227 ZPO für eine Terminsänderung vorliegen. Eine Partei ist gehalten, Gründe für eine Terminsverlegung rechtzeitig geltend zu machen und sie auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Das hat der Kläger nicht getan. Es ist nicht davon auszugehen, dass die vom Kläger geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden erst am Terminstage, an dem das entsprechende Fax bei Gericht einging, entstanden sind, da der Kläger im Verfahren 5 K 1089/08 in dem dort ebenfalls erst am Terminstag, dem 16.05.2008, eingegangenen Fax die gleichen Beschwerden schildert. Da dem Fax vom 29.05.2008 auch kein ärztliches Attest beigefügt war, sah sich das Gericht nicht gehalten, den Termin zu verlegen. Dass der Kläger aus finanziellen Gründen auf eine ärztliche Behandlung verzichtet hat, ist nicht glaubhaft, da der Kläger als Rentner krankenversichert sein dürfte.
Eine Terminsverlegung ist auch nicht geboten, um dem Kläger persönlich Gelegenheit zu Ausführungen in der mündlichen Verhandlung zu geben und rechtliches Gehör zu ermöglichen. Der Kläger hatte während des seit 2006 anhängigen Verfahrens genügend Möglichkeiten zum Vorbringen seiner Gründe, zumal auch im Vorgängerverfahren 9 K 5989/03 die rechtlichen Fragen des Umfangs der Einsichtnahme in das Kataster erörtert worden sind.
Das Gericht kann ungeachtet des auch gegen den entscheidenden Richter gerichteten Befangenheitsantrages des Klägers entscheiden, weil die Befangenheitsanträge offensichtlich rechtsmissbräuchlich sind. Vom Kläger werden keine Gründe genannt, die die Besorgnis der Befangenheit der im Befangenheitsantrag genannten Richter rechtfertigen könnten. Der Kläger leitet - wie auch in früheren Verfahren - eine Besorgnis der Befangenheit offenbar allein aus dem Umstand her, dass die Richter an für ihn negativen Entscheidungen mitgewirkt haben.
Vgl. auch VG Minden, Gerichtsbescheid vom 4. September 2007 - 8 K 2441/06 -.
Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitergehende Einsicht in das Liegenschaftskataster, insbesondere auf Angabe der Eigentümer der von ihm benannten, nicht in seinem Eigentum stehenden Flurstücke. Nach § 5 Abs. 1 S. 1 VermKatG NRW werden die Geobasisdaten mit Ausnahme der Eigentümerangaben des Liegenschaftskatasters zur Nutzung für eigene Zwecke zugänglich gemacht. Nach § 14 Abs. 2 S. 1 Verm-KatG NRW werden die Eigentümerangaben nur dem bereit gestellt, der dafür ein berechtigtes Interesse darlegt. Das ist hinsichtlich der vom Kläger gewünschten Einsicht in die nicht in seinem Eigentum stehenden Grundstücke nicht erfolgt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.