Denkmalschutz: Vollüberdachung einer Kirchenruine auf Truppenübungsplatz rechtmäßig
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich gegen eine denkmalrechtliche Aufforderung, eine Kirchenruine vollständig zu überdachen. Streitpunkt war u.a., ob die Anordnung formell fehlerhaft sei und ob Zumutbarkeit/Verhältnismäßigkeit (auch wegen eingeschränkter Zugänglichkeit) zu prüfen seien. Das VG Minden hielt die Anordnung als Konkretisierung einer bestandskräftigen Ordnungsverfügung von 2017 für rechtmäßig. Maßgeblich sei, dass eine Bestandsaufnahme (Gutachten) die Vollüberdachung als für den Erhalt unabdingbar plausibel belege; Zumutbarkeit sei wegen Bindungswirkung nicht erneut zu prüfen.
Ausgang: Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur vollständigen Überdachung des Baudenkmals abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Unrichtigkeit der von der Behörde genannten Rechtsgrundlage in der Begründung eines Verwaltungsakts begründet für sich genommen keine formelle Rechtswidrigkeit, wenn die formellen Begründungsanforderungen erfüllt sind.
Ob ein Verwaltungsakt an den richtigen Adressaten gerichtet ist, betrifft grundsätzlich die materielle Rechtmäßigkeit und nicht die formelle Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts.
Ist eine denkmalrechtliche Ordnungsverfügung bestandskräftig und verpflichtet sie auch zur Durchführung weiterer, erst nach Bestandsaufnahme erkennbarer Sicherungsmaßnahmen, kann eine spätere Anordnung diese Pflicht lediglich konkretisieren und ist am Maßstab der Unabdingbarkeit zu überprüfen.
Die Bindungswirkung einer bestandskräftigen denkmalrechtlichen Ordnungsverfügung erstreckt sich auf die Pflicht zur Durchführung weiterer Sicherungsmaßnahmen einschließlich der damit verbundenen Wertungen, sofern deren erneute Überprüfung nicht vorbehalten ist.
Die Unabdingbarkeit einer Sicherungsmaßnahme zum Erhalt eines Denkmals kann auf ein nachvollziehbares fachgutachterliches Konzept gestützt werden, das die Schutzwirkung alternativer Maßnahmen plausibel vergleicht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Art und Höhe leistet.
Tatbestand
Das auf dem heutigen Gelände des Truppenübungsplatzes T. ehemals gelegene Dorf I. musste im Jahre 1939 anlässlich der Errichtung des Truppenübungsplatzes geräumt werden.
1993 wurde die zur Ruine verfallene Kirche (Kirchenruine) in dem ehemaligen Dorf I. in die Denkmalliste der Gemeinde T1. aufgenommen, da die Reste der Kirche die einzigen größeren des ehemaligen Dorfes I. darstellten und die Erinnerung an das untergegangene Dorf wachhielten. Von der Kirche waren Umfassungswände größtenteils bis zur Traufenhöhe erhalten. Teile der Mauerkrone, des Innen- und Außenputzes waren witterungsbedingt verfallen.
1996 wandte die Klägerin rund 100.000 DM für die Ruinensicherung auf.
Bei einer Ortsbesichtigung im April 2015 stellte der Beklagte die Notwendigkeit der Sicherung des Denkmals fest.
Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben stellte hieraufhin einen Antrag auf Erlaubnis zur Beseitigung des Denkmals, da dessen sinnvolle Nutzung nicht möglich sei. Die Bezirksregierung Detmold lehnte den Antrag auf Beseitigung des Denkmals 2016 ab.
2016 schlossen die Klägerin und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland (Benutzer) eine Liegenschaftsüberlassungsvereinbarung über den Truppenübungsplatz „T. “, in der die Klägerin dem Benutzer die Liegenschaft Truppenübungsplatz T. mit den darauf befindlichen Gebäuden und sonstigen Bauwerken gemäß beigefügter Anlage 2, in der die Kirchenruine nicht aufgeführt ist, zur ausschließlichen Benutzung und Verwendung als Truppenübungsplatz überließ.
Am 31. März 2017 erließ die Bezirksregierung Detmold gegenüber der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben eine denkmalrechtliche Ordnungsverfügung, in der sie konkret durchzuführende Sicherungsmaßnahmen anordnete und danach Folgendes ausführte: „Weitere Sicherungsmaßnahmen, die für den Erhalt unabdingbar sind und sich erst bei der Bestandsaufnahme vor Ort ergeben, sind ebenfalls durchzuführen.“
Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben führte im August 2017 die ersten Sicherungsmaßnahmen durch.
Dipl.-Ing. I1. B. erstattete am 22. November 2017 einen „Erläuterungsbericht zur Benehmensherstellung gem. § 9 DSchG“. In dem Gutachten gelangte er zu dem Ergebnis, dass zur Sicherung der Kirchenruine zwingend Sicherungsmaßnahmen erforderlich seien. Weitere Zerstörungen der Bausubstanz seien zu verhindern. Dies sei nur durch eine Teil- bzw. Vollüberdachung des Bauwerks zu erreichen. Zu favorisieren sei eine vollständige Überdachung.
Am 14. Mai 2018 erteilte die Bezirksregierung Detmold der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben gemäß § 9 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW) die Erlaubnis zur vollständigen Überdachung der Kirchenruine gemäß dem Sanierungskonzept des Ingenieurbüros B. vom 22. November 2017 (Sanierungskonzept). In der Begründung forderte die Bezirksregierung Detmold die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben zudem auf, gemäß § 7 DSchG NRW umgehend die gemäß dem Sanierungskonzept favorisierte vollständige Überdachung des Baudenkmals vorzunehmen.
Die Bezirksregierung Detmold hob am 13. Juli 2018 die Erlaubnis vom 14. Mai 2018 auf und erteilte im Hinblick auf die Entscheidungen vom 14. Mai 2018 eine inhaltsgleiche Erlaubnis und erließ eine identische Aufforderung zur Überdachung des Baudenkmals gegenüber der Klägerin, vertreten durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben.
Gegen die am 16. Juli 2018 abgesandte Entscheidung vom 13. Juli 2018 der Bezirksregierung Detmold richtet sich die am 16. August 2018 erhobene Klage.
Die Klägerin trägt vor, ihrem Rechtsschutzinteresse stehe nicht entgegen, dass sie gegen die Ordnungsverfügung vom 31. März 2017 kein Rechtsmittel eingelegt habe. Denn die nunmehr in Rede stehenden Erhaltungsmaßnahmen beliefen sich auf ein Kostenvolumen bis zu 176.000,00 € und stellten eine selbständige Beschwer dar. Der Erlaubnisbescheid vom 13. Juli 2018 sei rechtswidrig und verletze sie (in Prozessstandschaft) hierdurch in ihren Rechten, d.h. die Rechte der britischen Streitkräfte seien verletzt. Der streitgegenständliche Bescheid sei bereits formell rechtswidrig, da der Bescheid sich ausschließlich auf § 9 DSchG NRW beziehe, die Begründung des Bescheides jedoch keine Erlaubnis, sondern ausschließlich eine Ordnungsverfügung gemäß § 7 DSchG NRW enthalte. Ferner übersehe der Beklagte, dass zur Durchführung der aufgegebenen Maßnahmen die britischen Streitkräfte materiell verpflichtet seien. Die Liegenschaft sei ihnen überlassen worden. Der angefochtene Bescheid sei auch materiell rechtswidrig. Das Kriterium der Zumutbarkeit sei im Rahmen der von der Beklagten getroffenen Ermessensentscheidung heranzuziehen gewesen. Die von der Beklagten verlangte vollständige Überdachung der Kirchenruine sei unzumutbar, da diese nur einen eingeschränkten Nutzen als „geistig-zivilisatorisches Erbe“ besitze. Es bestehe – bis auf einen einzigen Tag im Jahr – keine Zutrittsmöglichkeit zum Truppenübungsplatz und damit auch zum Denkmal. Ein Erinnerungswert komme der Ruine zudem allenfalls noch für die wenigen noch lebenden ehemaligen Bewohner zu, die die Räumung des Dorfes I. bewusst miterlebt hätten. Diese Gruppe der über 80-jährigen sei zahlenmäßig relativ unbedeutend. Ferner handele es sich bei der Kirchenruine um ein Denkmal, das keine wirtschaftlichen Erträge auskehre. Des Weiteren sei die von der Beklagten verlangte vollständige Überdachung der Kirchenruine keine bloße Erhaltungsmaßnahme und gehe damit über eine Wiederherstellung des Zustands von 2016 und insbesondere über den Zustand der Kirchenruine bei der Unterschutzstellung des Bauwerks im Jahr 1993 weit hinaus.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Bezirksregierung Detmold vom 13. Juli 2018 aufzuheben, soweit sie darin aufgefordert wird, umgehend eine vollständige Überdachung des Baudenkmals vorzunehmen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
Der Beklagte trägt vor, die Kirchenruine stehe auf einem Grundstück im Eigentum des Bundes. Adressat der Erhaltungspflicht sei gemäß § 7 Abs. 1 DSchG NRW der Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte. Eine bestimmte Reihenfolge der Verpflichtung bzgl. der Inanspruchnahme lasse sich der Vorschrift nicht entnehmen. Regelmäßig dürfte jedoch der Eigentümer vorrangig verpflichtet sein. Ob es sich bei den britischen Streitkräften überhaupt um einen sonstigen Nutzungsberechtigten handle, dürfte zweifelhaft sein. Im Rahmen ihrer Ermessensausübung habe sie im Rahmen der Störerauswahl nach dem Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr die Klägerin vorrangig heranziehen dürfen. Die Durchführung der angeordneten Maßnahme sei der Klägerin auch zumutbar. Die Frage der Zumutbarkeit beurteile sich nicht vor dem Hintergrund des ausschließlichen Nutzungsrechtes und der Finanzverantwortung der britischen Streitkräfte, sondern vielmehr nach den Grenzen der denkmalrechtlichen Erhaltungspflicht des Bundes als Eigentümerin des Grundstücks der Kirchenruine. Soweit man annehme, dass das Merkmal der Zumutbarkeit im Rahmen der Ermessensausübung auch dann Berücksichtigung finden müsse, sofern es sich um ein Denkmal in öffentlicher Hand handle, verkenne die Klägerin, dass bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit jedenfalls andere Maßstäbe anzuwenden seien als bei Denkmälern privater Eigentümer. Die Klägerin träfen gegenüber privaten Denkmaleigentümern zudem erhöhte Erhaltungspflichten. Sie sei als Teil der vollziehenden Gewalt aus dem Rechtsstaatsprinzip an alle aus dem Denkmalschutzgesetz resultierenden Pflichten gebunden. Die getroffene Anordnung sei auch nicht unverhältnismäßig. Sie habe berücksichtigt, dass die Vollüberdachung der Ruine langfristig die wirtschaftlichste Sicherungsmaßnahme zum Erhalt des Denkmals darstelle.
Der Beigeladene trägt vor, die Zumutbarkeit sei im Grundsatz ein einfach-gesetzliches Rechtskorrektiv, um dem Gebot des Art. 14 Grundgesetz (GG) als Privatnützigkeit von Eigentum Geltung verschaffen zu können. Die Klägerin könne sich hierauf nicht berufen. Die von der Klägerin unter Bezug genommene Nutzungsverpflichtung nach § 8 Abs. 1 DSchG NRW sei weit auszulegen und meine nicht, dass das Objekt intensiv bewirtschaftet werden müsse. Die spezifische Eigenart des Denkmals sei dabei zu berücksichtigen. Hier handle es sich per se schon nicht um ein potentiell intensiv bewirtschaftbares Objekt, sondern um eine Ruine, deren „Nutzen“ im gesetzgeberischen Sinne gerade in seiner (auch bloßen) Existenz als manifestes Erinnerungsobjekt an vergangene Zeiten liege. Ein automatischer Umkehrschluss vom grundsätzlichen Beseitigungsverbot zu einem etwaigen Beseitigungsgebot bzw. dem Wegfall der Erhaltungspflicht des Denkmals bei nur sehr beschränkter Zugangsmöglichkeit könne dem DSchG NRW nicht entnommen werden. Soweit die Klägerin auf die Überlassung des Areals an die britischen Streitkräfte abstelle, verfange dies nicht. Denn eine Verengung der denkmalrechtlichen „Zumutbarkeit“ dürfte auch hierüber nicht begründbar sein. Die britischen Streitkräfte seien zur Achtung der deutschen Rechtslage verpflichtet.
Mit Beschluss vom 22. Februar 2023 hat die Kammer das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtskate und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid der Bezirksregierung Detmold vom 13. Juli 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, soweit sie darin aufgefordert wird, umgehend eine vollständige Überdachung des Baudenkmals vorzunehmen, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Anordnung ist formell (I.) und materiell (II.) rechtmäßig.
I.
Ein Verwaltungsakt ist formell rechtmäßig, wenn er von der zuständigen Behörde verfahrensfehlerfei in ordnungsgemäßer Form erlassen wird, was hier der Fall ist.
Ein Verstoß gegen Vorschriften über die Zuständigkeit, das Verfahren oder die Form liegt nicht vor.
Sofern die Klägerin vorträgt, die angefochtene Anordnung sei formell rechtswidrig, weil sie sich ausschließlich auf § 9 DSchG NRW beziehe, ist dem aus tatsächlichen und aus rechtlichen Gründen nicht zu folgen.
In der Begründung des Verwaltungsaktes unter II. wird die streitgegenständliche Anordnung ausdrücklich auf § 7 DSchG NRW gestützt. Dass die Anordnung nicht im Tenor getroffen wurde, verstößt nicht gegen § 37 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW), der Anforderungen an die Form eines Verwaltungsaktes normiert.
Auch § 39 Abs. 1 VwVfG NRW normiert für Verwaltungsakte lediglich eine formelle Begründungspflicht; aus der Regelung folgt keine Pflicht zur objektiv richtigen Begründung mit der Folge eines Rechtswidrigkeitsverdikts, falls die von der Behörde genannte Rechtsnorm nicht die materiell-rechtlich richtige ist, um ihren Entscheidungsausspruch zu tragen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2019 – 2 B 19/18 –, juris, Rn. 24 m.w.N.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es für die formelle Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes unerheblich, ob dieser sich an den richtigen Adressaten richtet. Hierbei handelt es sich um eine Frage der materiellen Rechtmäßigkeit.
II.
Die streitgegenständliche Sanierungsanordnung ist materiell dem Grunde nach bereits deshalb rechtmäßig, weil sie aus der bestandskräftigen und damit bindenden denkmalrechtlichen Ordnungsverfügung der Bezirksregierung Detmold vom 31. März 2017 folgt, in der der Klägerin neben konkreten Sicherungsmaßnahmen auch aufgegeben wurde, weitere Sicherungsmaßnahmen, die für den Erhalt der Kirchenruine unabdingbar sind und sich erst bei der Bestandsaufnahme vor Ort ergeben, durchzuführen.
Die streitgegenständliche Sanierungsanordnung stellt sich demnach nur noch als Umsetzung bzw. Konkretisierung der der Klägerin wirksam und bindend auferlegten weiteren Sicherungsmaßnahmen dar, die nur daraufhin zu überprüfen ist, ob sie aufgrund einer durchgeführten Bestandsaufnahme vor Ort zum Erhalt der Kirchenruine unabdingbar ist. Ob die Kirchenruine als Denkmal erhaltungswürdig ist, ist entgegen der klägerischen Auffassung unerheblich, da vor allem die Unterschutzstellung, aber auch die denkmalrechtliche Ordnungsverfügung vom 31. März 2017 bestandskräftig und damit bindend sind.
Die Bestandsaufnahme erfolgte durch den Gutachter Dipl.-Ing. B. , der in seinem Gutachten vom 22. November 2017 nachvollziehbar dargelegt hat, dass eine Überdachung der Kirchenruine zu ihrem Erhalt unabdingbar sei. Die Vollüberdachung sei gegenüber der Teilüberdachung zu favorisieren, weil sie einen erheblich verbesserten Starkregenschutz der Mauerwerksoberflächen im Inneren der Kirchenruine biete. Zusätzlich würden die nur noch in Teilbereichen vorhandenen Putzfragmente bei einer vollständigen Überdachung deutlich besser vor Witterungseinflüssen geschützt als bei einer Teilüberdachung der Mauerkrone. Diese Erläuterungen des Gutachters sind hinreichend plausibel, um die Unabdingbarkeit der Vollüberdachung gegenüber der Teilüberdachung aufzuzeigen. Letztere bietet nicht nur keinen gleichwertigen Schutz der erheblich verfallenen Kirchenruine, sondern die Kirchenruine ist im Hinblick auf ihren derart starken weiteren Verfall seit ihrer Unterschutzstellung derart zu sichern, dass die Gefahr eines fortschreitenden Verfalls nach Möglichkeit zu vermeiden ist, um die letzten wenigen Reste der Kirchenruine nach Möglichkeit zu erhalten, so dass sich die Vollüberdachung gegenüber der Teilüberdachung als unabdingbar erweist.
Ob die Vollüberdachung verhältnismäßig oder der Klägerin zumutbar ist, ist ebenfalls nicht mehr zu überprüfen, da sich die Bindungswirkung der denkmalrechtlichen Ordnungsverfügung vom 31. März 2017 in Bezug auf die In Aussicht gestellten weiteren Sicherungsmaßnahmen auch hierauf erstreckt, sollte die Klägerin sich überhaupt auf eine Unzumutbarkeit berufen können. Denn aufgrund des offenkundigen Sanierungsbedarfs der Kirchenruine war für die Klägerin erkennbar, dass auf sie weitere erhebliche Sicherungsmaßnahmen nach der Bestandsaufnahme zukommen würden und der Begründung auf Seite 8 f. der denkmalrechtlichen Ordnungsverfügung vom 31. März 2017 sich nicht entnehmen lässt, dass die Höhe der zusätzlichen Kosten für die zu treffenden weiteren Sicherungsmaßnahmen nach der Bestandsaufnahme die Frage der Verhältnismäßigkeit oder Zumutbarkeit erneut aufwerfen sollten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, der Klägerin gemäß § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil dieser sich durch Verzicht auf einen eigenen Sachantrag keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).