ÖbVI-Gebühren: Hinweispflicht zur beschränkten Grenzuntersuchung und Wertstufe Landwirtschaft
KI-Zusammenfassung
Ein öffentlich bestellter Vermessungsingenieur wandte sich gegen einen Widerspruchsbescheid, der seinen Gebührenbescheid für eine Teilungsvermessung aufhob und die Gebühren niedriger festsetzte. Streitpunkt waren die anzusetzende Grenzlänge (vollständige vs. beschränkte Grenzuntersuchung) sowie der Wertfaktor mangels Bodenrichtwerts. Das Gericht bestätigte die Neufestsetzung, weil der ÖbVI den Auftraggeber auf die Möglichkeit der Beschränkung nach dem Fortführungsvermessungserlass hätte hinweisen müssen und für landwirtschaftlich geprägte Flächen regelmäßig Wertstufe 1 (Faktor 1,0) anzusetzen ist. Die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Anfechtungsklage gegen die Herabsetzung der Vermessungsgebühren bleibt ohne Erfolg; Widerspruchsbescheid ist rechtmäßig.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur handelt als beliehener Unternehmer hoheitlich und unterliegt dabei behördengleichen Beratungs- und Unterrichtungspflichten gegenüber den Beteiligten.
Besteht nach dem Fortführungsvermessungserlass die Möglichkeit, auf eine vollständige Grenzuntersuchung durch entsprechenden Antrag des Auftraggebers zu verzichten, muss der Vermessungsingenieur den regelmäßig rechtsunkundigen Auftraggeber hierauf hinweisen und die Antragstellung anregen.
Gebühren und Auslagen dürfen nach § 14 Abs. 2 GebG NRW nicht erhoben werden, soweit sie bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären; dies gilt auch bei Gebührenfestsetzungen des beliehenen Vermessungsingenieurs.
Für die Bestimmung des Wertfaktors nach dem Vermessungsgebührentarif sind die Wertverhältnisse im Vermessungsgebiet maßgeblich; bei landwirtschaftlichen Flächen ist regelmäßig Wertstufe 1 (Wertfaktor 1,0) anzusetzen.
Fehlt ein Bodenrichtwert, ist die Wertstufe anhand Bodenrichtwerte vergleichbarer Gebiete plausibel festzulegen; Vergleichbarkeit erfordert eine Orientierung an der prägenden Nutzung des Vermessungsgebiets.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor einer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Beigeladene ist Eigentümer des Grundstücks L. , Gemarkung C. , Flur 3, Flurstück 79 mit einer früheren Gesamtfläche von 16.788 m². Auf dem Grundstück befindet sich im westlichen Bereich eine landwirtschaftliche Hofstelle. Der mittlere Teil des Flurstücks wird als Ackerfläche genutzt und der östliche Teil mit einer Fläche von ca. 9.000 m² als Obstanbaufläche. Am 23.04.2004 beauftragte der Beigeladene den Kläger mit der Durchführung einer Teilungsvermessung zur Abtrennung der letztgenannten Teilfläche.
Nach Durchführung der Vermessung setzte der Kläger mit Gebührenbescheid vom 01.06.2004 für die Arbeiten insgesamt 5.140,24 EUR fest. Für die Berechnung der Kosten der Teilungsvermessung mit einem Betrag von 3.840,00 EUR ging der Kläger unter Annahme eines Bodenwertes zwischen 10,00 EUR/m² und 100,00 EUR/m² von einem Wertfaktor von 1,6, einer Grenzlänge von 344 m und einer Trennstückfläche von 9.160 m² aus. Für die Beantragung der Teilungsgenehmigung brachte er eine Zeitgebühr für eine Stunde (Ingenieur) in Höhe von 74,00 EUR in Ansatz. Die Mehrwertsteuer errechnete er mit einem Betrag von 626,24 EUR. Der Gebührenbescheid enthält weiter beim Kreis M. verauslagte Gebühren in Höhe von insgesamt 600,00 EUR.
Gegen den Gebührenbescheid legte der Beigeladene mit Schreiben vom 03.06.2004 (Datum des Poststempels) Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass der Bodenwert nur etwa 1 EUR/m² betrage. Er sei lediglich bereit, für die Vermessungsarbeiten Kosten für 18 Stunden mit je 55,00 EUR zu übernehmen. Die weiter in dem Bescheid enthaltene Zeitgebühr und die verauslagten Gebühren des Kreises M. beanstandete der Beigeladene nicht. Er errechnete unter Berücksichtigung der anteiligen Mehrwertsteuer einen Gesamtbetrag von 1.834,24 EUR, den er in der Folgezeit an den Kläger überwies.
Mit Schreiben vom 16.06.2004 wies der Kläger den Beigeladenen darauf hin, dass für die Bemessung des Bodenwertes der aus den Bodenrichtwertkarten für das Vermessungsgebiet ersichtliche Bodenrichtwert zugrunde zu legen sei. Fehle ein Bodenrichtwert, wie dies bei dem Flurstück 79 der Fall sei, so sei die Wertstufe auf der Grundlage von Bodenrichtwerten vergleichbarer Gebiete plausibel festzulegen. Da das Flurstück 79 bebaut sei, sei die Wertstufe mit 10,00 EUR/m² bis 100,00 EUR/m² plausibel festgelegt worden.
Unter dem 17.06.2004 legte der Kläger den Widerspruch der Beklagten zur Entscheidung vor. Auf eine entsprechende Anfrage der Beklagten teilte der Kläger unter dem 27.07.2004 mit, dass die Einstufung in die Wertstufe 2 erfolgt sei, da das Flurstück bebaut sei und zu seiner Teilung eine Teilungsgenehmigung erforderlich gewesen sei. Der Umfang der Vermessungsarbeiten sei dem Beigeladenen vor Ort erläutert worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.08.2004 hob die Beklagte den Gebührenbescheid des Klägers vom 01.06.2004 auf und setzte die Kosten der Teilungsvermessung auf insgesamt 2.168,00 EUR fest. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass sich die Kosten für Teilungsvermessungen nach der Kostenordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure in Verbindung mit dem Vermessungsgebührentarif aus zwei Gebührentatbeständen zusammensetzten, der zu vermessenden Fläche (100 %) und der dabei zu untersuchenden Grenzlänge (80 %). Die zu vermessende Grenzlänge ergebe sich in der Regel aus dem Vermessungsantrag. Hier werde von dem Antragsteller nach eingehender Beratung durch den Beauftragten festgelegt, welche Grenzlängen dem Vermessungsantrag unterlägen. Da eine Beratung des Widerspruchsführers nicht stattgefunden habe, sei er von einer möglichen eingeschränkten Grenzuntersuchung nicht informiert worden. Er habe nur ein Interesse an der Untersuchung der die neue Grenze aufnehmenden Altgrenze gehabt. Gebührentechnisch sei daher die Länge der nördlichen Grenze mit 103,70 m und die südliche Grenze mit einem Grenzpunkt entsprechend 50 m anzusetzen. Die Gebührentatbestände (Fläche und Grenzlänge) seien nach der Kostenordnung mit einem Wertfaktor zu multiplizieren, der sich aus dem im Vermessungsgebiet vorliegenden Bodenrichtwert ergibt. Liege wie hier kein Bodenrichtwert vor, sei dieser plausibel festzulegen. Hier handele es sich um ein Grundstück im Außenbereich, das als Hoffläche, Ackerland und Obstanbaufläche genutzt werde. Werde für die Hoffläche ein Bodenrichtwert von ca. 27 EUR/m², für das Ackerland von ca. 2,50 EUR/m² und für die Obstanbaufläche von ca. 5 EUR/m² angenommen, so ergebe sich für das Vermessungsgebiet einen Bodenrichtwert bis einschließlich 10 EUR/m². Dies entspreche einem Wertfaktor von 1,0. Der Kostenbescheid sei daher wegen der durch mangelhafte Beratung entstandenen angesetzten Grenzlänge und des fehlerhaft festgelegten Bodenrichtwertes aufzuheben. Statt dessen seien folgende Kosten festzusetzen:
4.1.1 Gebührenanteil Grenzlänge nördliche Grenze 103,70 m 750,00 EUR x 0,8 600,00 EUR südliche Grenze ein Grenzpunkt 250,00 EUR x 0,8 200,00 EUR 800,00 EUR 4.1.2 Gebührenanteil Fläche 5.000 bis 10.000 m² 1.000,00 EUR x 1,0 1.000,00 EUR
4.114 Wertfaktor bei einem Bodenrichtwert 0 bis 10 EUR/m² 1,0 x 1.800,00 EUR 1.800,00 EUR
Mehrwertsteuer 16 % 288,00 EUR Vermessungsunterlagen Gebührenbescheid Kreis M. 80,00 EUR 2.168,00 EUR vom Widerspruchsführer bereits beglichen 1.834,24 EUR von ihm noch zu zahlen 332,76 EUR
Der Widerspruchsbescheid enthielt weiter den Hinweis, dass dem Kläger die durchlaufenden Gebühren für die Teilungsgenehmigung und die Katasterübernahme gegen Vorlage der entsprechenden Gebührenbescheide zustünden.
Der Kläger hat gegen den Widerspruchsbescheid am 10.09.2004 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass er den Beigeladenen nicht auf die Möglichkeit eines Verzichtes auf eine Grenzuntersuchung habe hinweisen müssen. Auf eine vollständige Grenzuntersuchung könne nur auf Antrag verzichtet werden. Einen solchen Antrag habe der Beigeladene nicht gestellt, so dass die Trennstückgrenzen vollständig zu untersuchen und zu vermessen gewesen seien. Auch der Bodenrichtwert sei in dem Gebührenbescheid zutreffend ermittelt worden. Die Wertstufe sei für das gesamte Vermessungsgebiet einheitlich festzulegen, so dass die von der Beklagten durchgeführte Mittelwertbildung nicht zulässig sei. Hier sei allein für die Hoffläche ein Bodenrichtwert vorhanden, der auch für die zu vermessende Fläche zugrunde zu legen sei.
Der Kläger beantragt,
den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Detmold vom 06.08.2004 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie vertieft die Begründung des Widerspruchsbescheides und führt ergänzend aus, dass der Hinweis des Klägers auf den fehlenden Antrag bezüglich der Unterlassung einer vollständigen Grenzuntersuchung zu kurz greife. Nach der Berufsordnung habe der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur seine Arbeiten in einer der Sachlage und Zweckbestimmung entsprechenden wirtschaftlichen Weise sorgfältig und gewissenhaft auszuführen. Hierzu gehöre auch die Abgabe von Anträgen anzuregen, wenn diese offensichtlich versehentlich oder aus Unwissenheit nicht gestellt worden seien. Die Ansetzung des Bodenrichtwertes der Hoffläche decke sich nicht mit den Regelungen des Gebührentarifs, da die Wertverhältnisse im Vermessungsgebiet maßgeblich seien. Bei dem hier vermessenen Teil des Flurstücks 79 handele es sich um eine landwirtschaftliche Fläche, für die die Wertstufe 1 mit einem Wertfaktor von 1,0 anzusetzen sei. Entsprechendes ergebe sich auch bei einem Ansatz über den Bodenrichtwert, der hier etwa 1,20 EUR/m² betrage.
Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, jedoch nicht begründet.
Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 06.08.2004, mit dem der Gebührenbescheid des Klägers vom 01.06.2004 aufgehoben und die Kosten der Vermessung neu festgesetzt wurden, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Berufsordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure/Vermessungsingenieurinnen in Nordrhein-Westfalen - ÖBVermIngBO NW - vom 15.12.1992 (GV NW S. 542) in der hier noch anzuwendenden Fassung des Änderungsgesetzes vom 22.11.1994 (GV NW S. 1058) sind Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure neben den Behörden der öffentlichen Vermessungsverwaltung berechtigt, Katastervermessungen auszuführen. Die Vergütung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure für diese Tätigkeit richtet sich dabei gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 ÖbVermIngBO NW nach der Kostenordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure/Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen in Nordrhein-Westfalen - ÖbVermIngKO NRW -, hier anzuwenden in der Fassung vom 21.01.2002 (GV NRW S. 47). Diese Kostenordnung verweist ihrerseits in § 2 auf die Anwendbarkeit der Gebührenordnung für die Vermessungs- und Katasterbehörden in NRW - VermGebO NRW - vom 21.01.2002 (GV NRW S. 30) und den dieser Verordnung beigefügten Vermessungsgebührentarif - VermGebT -. Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 ÖbVermIngBO NW sind die Vorschriften der §§ 10 bis 14 und 16 bis 22 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - GebG NRW - entsprechend anzuwenden.
Die im vorliegenden Verfahren allein streitige Berechnung der Gebühren für die Teilungsvermessung ist im Vermessungsgebührentarif unter Ziff. 4.2.1 geregelt. Danach beträgt die Gebühr 80 % der Gebühr nach den Tarifstellen 4.1.1, 4.1.3 und 4.1.4 (Gebührenanteil nach der Grenzlänge) zuzüglich 100 % der Gebühr nach den Tarifstellen 4.1.2, 4.1.3 und 4.1.4 (Gebührenanteil nach der Fläche des neu entstehenden Grundstücks).
Bei der Ermittlung der Grenzlänge nach Tarifstelle 4.1.1. ist gemäß der ergänzenden Regelung zu dieser Tarifstelle von der Summe der zusammenhängenden Grenzlängen bestehender Grundstücksgrenzen auszugehen, auf die sich der Antrag bezieht und die zur sachgemäßen Erledigung des Auftrags untersucht werden müssen. Der Umfang der zur sachgerechten Erledigung erforderlichen Grenzuntersuchungen ergibt sich aus dem Fortführungsvermessungserlass - FortVErl - (Runderlass des Innenministeriums des Landes NRW vom 23.02.2000 - III C 4 - 8110). Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Voraussetzungen, unter denen nach 5.21 (1) FortVErl eine vollständige Untersuchung aller Grenzen erforderlich ist, nicht vorliegen. Auf die vollständige Untersuchung hätte daher nach 5.21 (2) FortVErl verzichtet werden können, wenn der Auftraggeber der Vermessung dies beantragt hätte. Einen solchen Antrag hat der Beigeladene nicht gestellt.
Der Kläger kann gleichwohl seiner Gebührenfestsetzung nicht die vollständige Untersuchung aller Grenzen zugrunde legen, da er verpflichtet gewesen wäre, den Beigeladenen auf die Möglichkeit einer Beschränkung der Untersuchung nach 5.21 (2) FortVErl hinzuweisen. Der Kläger ist als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur ein beliehener Unternehmer und wird als solcher wie eine Behörde hoheitlich tätig. Ihm obliegen daher die gleichen Amtspflichten wie einer Behörde. Bereits nach § 9 Abs. 1 Satz 3 ÖbVermIngBO NW in der Fassung vom 15.12.1992 hatten die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure die Beteiligten an den von ihnen auszuführenden Verwaltungsverfahren sachgemäß zu unterrichten und zu beraten. Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 ÖbVermIngBO NW waren sie verpflichtet, ihre Arbeiten unter Beachtung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften in einer der Sachlage und Zweckbestimmung entsprechenden wirtschaftlichen Weise sorgfältig und gewissenhaft auszuführen. Hierzu gehört auch eine Beratung der in der Regel mit der Materie des Vermessungsrechts nicht vertrauten Antragsteller. Aus dem Hinweis auf die wirtschaftliche Ausführung eines Auftrages ergibt sich, dass der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur einen Antragsteller auch auf eine kostengünstigere Gestaltung des Auftrages hinweisen muss und nicht seine eigenen Gebühreninteressen in den Vordergrund stellen darf.
Soweit der Kläger vorträgt, dass das Verwaltungsgericht Köln in seinem Urteil vom 13.05.2003 - 2 K 261/01 - eine Hinweispflicht verneint habe, ist darauf hinzuweisen, dass dies nur bezüglich der Höhe der zu erwartenden Gebühr festgestellt wurde . Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Minden, denn die Gebührenhöhe ist - wie auch das Verwaltungsgericht Köln ausführt - durch die Gebühren- und Kostenordnungen von vornherein unabänderlich festgelegt. Davon zu trennen ist jedoch im Vorfeld die Beratungspflicht über den Umfang der durchzuführenden Arbeiten.
Dass ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur auch verpflichtet ist, den Antragsteller bezüglich der Stellung sachgerechter Anträge zu beraten, ergibt sich seit dem Inkraftreten des Änderungsgesetzes vom 22.11.1994 (GV NW S. 1058) auch aus der überarbeiteten Fassung des § 9 Abs. 1 Satz 3 ÖbVermIngBO NW. Danach gilt für das durchzuführende Verwaltungsverfahren des Verwaltungsverfahrensgesetz. In § 25 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW - ist geregelt, dass die Behörde die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen soll, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Im vorliegenden Fall musste der Kläger davon ausgehen, dass dem Beigeladenen die Möglichkeit, nach 5.21 (2) FortVErl auf eine vollständige Grenzuntersuchung zu verzichten, nicht bekannt war. Er hätte ihn daher diesbezüglich informieren und auf sein Antragsrecht hinweisen müssen. Dies hat er nicht getan. Nach den nachvollziehbaren Angaben des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung hätte er eine Beschränkung der Grenzuntersuchungen beantragt, wenn ihm diese Möglichkeit bekannt gewesen wäre, da für ihn die vollständige Untersuchung der Grenzen und eine quadratmetergenaue Festlegung der Größe der Teilfläche angesichts ihrer landwirtschaftlichen Nutzung nicht von Bedeutung war.
Da nach § 13 Abs. 1 Satz 2 ÖbVermIngBO NW i.V.m. § 14 Abs. 2 GebG NRW Gebühren und Auslagen, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, nicht erhoben werden, durfte der Kläger seiner Gebührenfestsetzung nicht die Summe der Längen aller bestehenden Grenzen der abzutrennenden Teilfläche zugrunde legen. Ansatzfähig waren nur - wie von der Beklagten in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid im einzelnen zutreffend dargelegt - die Länge der zu untersuchenden Nordgrenze und der südwestliche Grenzpunkt gemäß Ziffer 2 der ergänzenden Regelungen zu Tarifstelle 4.1.1 VermGebT.
Der Gebührenbescheid des Klägers vom 01.06.2004 war auch rechtswidrig und ist von der Beklagten zu Recht aufgehoben worden, soweit der Kläger bei der Ermittlung des Wertfaktors nach 4.1.4 VermGebT einen Bodenrichtwert über 10 EUR/m² bis einschließlich 100 EUR/m² und damit die Wertstufe 2 mit einem Wertfaktor von 1,6 zugrunde gelegt hat. Bereits aus Ziffer 5 der ergänzenden Regelungen zu Tarifstelle 4.1.4 VermGebT ergibt sich, dass für landwirtschaftliche Flächen die Wertstufe 1 mit einem Wertfaktor von 1,0 anzusetzen ist. Von dieser Wertstufe ist hier auszugehen, da für die Wertermittlung die Verhältnisse im Vermessungsgebiet maßgeblich sind. Dieses ist hier eindeutig durch landwirtschaftliche Flächen geprägt. Selbst wenn man dem Ansatz des Klägers folgt und auch die Bebauung des Grundstücks mit der Hofstelle berücksichtigt, ergibt sich kein Bodenrichtwert, der den Ansatz der Wertstufe 2 rechtfertigt. Da für das Grundstück ein Bodenrichtwert fehlt, müsste nach dem Ansatz des Klägers gemäß Ziffer 3 der ergänzenden Regelungen zu Tarifstelle 4.1.4 VermGebT die Wertstufe auf der Grundlage von Bodenrichtwerten vergleichbarer Gebiete plausibel festgelegt werden. Vergleichbar sind aber nur solche Werte, die berücksichtigen, dass nur ein kleiner Teil der Fläche bebaut ist und der weitaus überwiegende Teil landwirtschaftlich genutzt wird. Angesichts der geringen Bodenrichtwerte landwirtschaftlicher Flächen kann daher selbst bei einer teilweisen Bebauung nur ein Wert von unter 10 EUR/m² plausibel festgelegt werden. Dieser rechtfertigt - wie in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid zutreffend dargelegt wurde - nur den Ansatz des Wertfaktors 1,0 und damit die von dem Beklagten korrigierte Gebührenfestsetzung.
Die Klage ist daher insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Kläger gemäß § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser sich durch Verzicht auf einen eigenen Sachantrag keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.