Gebühren für tierschutzrechtliche Nachkontrollen bei Schafhaltung rechtmäßig
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen einen Gebührenbescheid über 174 EUR für außerplanmäßige veterinäramtliche Nachkontrollen seines Schafbestands. Streitpunkt war, ob die Kontrollen vom 15.05. und 21.05.2008 „zusätzliche amtliche Kontrollen“ nach Art. 28 VO (EG) Nr. 882/2004 und damit gebührenpflichtig waren. Das Gericht bejahte dies, weil die Nachkontrollen zur Überprüfung von Abhilfemaßnahmen bzw. zur Ermittlung/Nachweis weiterer Verstöße erforderlich waren. Aufgrund festgestellter Kadaver-/Knochenreste lag ein Verstoß u.a. gegen § 4 Abs. 1 Nr. 2 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung und die unverzügliche Entsorgungspflicht vor; die Gebührenhöhe sei nicht zu beanstanden.
Ausgang: Anfechtungsklage gegen Gebührenbescheid für zusätzliche veterinäramtliche Nachkontrollen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Zusätzliche amtliche Kontrollen im Sinne von Art. 28 VO (EG) Nr. 882/2004 liegen vor, wenn nach Feststellung eines Verstoßes Nachkontrollen zur Überprüfung der Abhilfe oder zur Ermittlung bzw. zum Nachweis weiterer Verstöße erforderlich werden.
Die Kosten zusätzlicher amtlicher Kontrollen dürfen dem für den Verstoß verantwortlichen Tierhalter auferlegt werden, wenn die Kontrollen über die routinemäßige Kontrolltätigkeit hinausgehen.
Die Feststellung von Kadaver- oder Tierresten in Haltungsbereichen kann einen Verstoß gegen die Pflicht begründen, tote Tiere bei der täglichen Bestandskontrolle zu entfernen (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung) und unverzüglich zur Entsorgung anzumelden.
Für die Beurteilung der Erforderlichkeit und Gebührenpflicht einer Nachkontrolle ist unerheblich, ob die Beanstandung exakt denselben Restbestand betrifft wie eine frühere Ordnungsverfügung; auch die erstmalige Entdeckung weiterer Verstöße macht die Kontrolle als zusätzliche amtliche Kontrolle gebührenfähig.
Bestreitet der Betroffene seine Verantwortlichkeit lediglich mit unplausiblen Schutzbehauptungen ohne greifbare Anhaltspunkte, kann das Gericht nach Zeugenaussagen von Amtstierärzten von einer länger andauernden Pflichtverletzung ausgehen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer einer Schafherde von ca. 230 Tieren.
Am 06.05.2008 ging eine Email einer Familie H. , die an einem Selbstfahrertreffen in C. teilgenommen hatte, beim Beklagten ein, in der diese schilderte, aus der Stallung des Klägers sei ein Ekel erregender Geruch gekommen. Dort habe knietiefer Schafskot sowie mehrere Kadaver gelegen. Es habe verletzte Tiere gegeben, die unfähig gewesen seien zu stehen, geschweige denn zu fressen und vermutlich jetzt auch schon verwesten.
Noch am gleichen Tage überprüfte der Zeuge Dr. N. , ein beamteter Veterinär des Beklagten, den Kläger und fand dort nach seinen Angaben zwei tote Tiere vor, die mit einer Plane bedeckt waren, und von denen der Kläger erklärte, sie lägen zur Abholung durch die Tierkörperbeseitigungsanstalt bereit.
Am 08.05.2008 prüfte der Zeuge Dr. N. zusammen mit Herrn L. vom Ordnungsamt C. , an das ebenfalls eine Email gelangt war, den Betrieb des Klägers. In der Niederschrift über die Betriebskontrolle heißt es u.a.:
- Scheune z.T. nicht ausgemistet (vorderer Teil), jedoch steht den Schafen ausreichend trockene Liegefläche im hinteren Teil zur Verfügung
- ein verwesendes Schaffell außerhalb des Stalles, zwei vor längerer Zeit verendete Schafe (Knochen und Fell), davon eins außerhalb, eines im Stall.
Weiter heißt es, dass eine mündliche Ordnungsverfügung ergangen sei, umgehend die Entsorgung der Tiere durchzuführen.
Nachdem eine weitere Email am 13.05.2008 beim Beklagten eingegangen war, wonach die Kadaver nach wie vor rumlägen und die Schafe wieder sehr durstig wären und kein Wasser hätten, wurde eine weitere Betriebskontrolle am 15.05.2008 durchgeführt. In der Niederschrift heißt es:
- Tierschutzmäßig okay, nach wie vor noch einige Knochen im Stall nicht entsorgt.
Es sei eine mündliche Ordnungsverfügung ergangen, die Knochen umgehend bei der Tierkörperbeseitigungsanstalt anzumelden.
Am 19. Mai 2008 ging wiederum eine Email beim Beklagten ein. Danach lägen die mumifizierten Schafe immer noch mitten im Stall, obwohl das Amt geschrieben habe, dass alles seit dem15. Mai 2008 entsorgt sei. Der Mail waren fünf Bilder beigefügt.
Am 21. Mai 2008 fand daraufhin nochmals eine Betriebskontrolle durch die Veterinäre Dr. N. und Dr. U. statt. In dem Bericht heißt es u.a.:
- noch Reste von weiteren drei Schafkadavern (fast nur noch Knochen) halb verborgen im Mist/Stroh gefunden, direkt vor Ort ausgegraben und eingetütet.
Am 18.08.2008 erließ der Beklagte gegenüber dem Kläger einen Gebührenbescheid über 174,00 EUR für Nachkontrollen am 15.05.2008 und 21.05.2008. Nach Art. 28 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 habe der verantwortliche Lebensmittelunternehmer die Kosten von außerplanmäßigen Kontrollen zu tragen. Aufgrund der §§ 2, 9 und 10 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit der Tarifstelle 23.10.1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung erhebe er daher für die durchgeführte Betriebskontrolle eine Gebühr in Höhe von 174,-- EUR. Der Betrag setze sich zusammen aus zweimal 67,-- EUR für die Betriebskontrolle und die anteilige Fahrzeit sowie einer Wegstreckenentschädigung von zweimal 20,-- EUR.
Am Montag, dem 22.09.2008, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen Folgendes vorgetragen: Es sei etwas völlig Normales, wenn man ca. 200 Schafe habe und mal eines verende. Wenn dann Unbefugte sein Grundstück beträten und Anzeige erstatteten, sei das nicht nur unbegründet, sondern schikanös. Der Gebührenbescheid diene nur dazu, die Kasse des Kreises Höxter zu füllen und sei völlig unbegründet. Es sei ihm unverständlich, weshalb bei der Kontrolle am 06.05.2008 alles in Ordnung gewesen sein solle, dann jedoch am 08.05.2008 Beanstandungen erhoben worden seien. Es habe damals erhebliche Probleme mit der Tierkörperbeseitigungsanstalt gegeben, weil sich die Rufnummer geändert habe. Er habe seinerzeit mit Herrn Grawe vom Kreis gesprochen, weil die Tierkörperbeseitigungsanstalt die Tierkörper nicht abgeholt habe. Die Schafe seien nicht vor längerer Zeit verendet, sondern ein bis zwei Tage davor. Bei der Kontrolle vom 21.05.2008 müssten Knochen von dritter Seite dorthin gebracht worden seien. Bei der Kontrolle am 15.05.2008 sei nämlich alles durchsucht worden und die Knochen noch nicht vorhanden gewesen.
Der Kläger beantragt,
den Gebührenbescheid des Beklagten vom 18.08.2008 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt er vor: Die zusätzlichen Kontrollen, für die die Gebühren erhoben worden seien, seien notwendig gewesen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Nutztierhaltungsverordnung vom 20.08.2006 (BGBl. I Seite 2043) habe derjenige, der Nutztiere halte, sicher zu stellen, dass das Befinden der Tiere mindestens einmal täglich durch direkte Inaugenscheinnahme von einer für die Fütterung und Pflege verantwortlichen Person überprüft werde und dabei vorgefundene tote Tiere entfernt würden. Nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 der gleichen Vorschrift handele ordnungswidrig im Sinne des Tierschutzgesetzes, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieses nicht sicherstelle. Hinsichtlich der Höhe der Gebühr habe er sehr wohlwollend für den Kläger berechnet bzw. festgesetzt. Es sei zutreffend, dass bereits am 06.05.2008 eine Kontrolle durch Dr. N. stattgefunden habe. Hierbei sei allerdings nicht der gesamte Hof inspiziert worden. Vielmehr habe Dr. N. vor dem Scheunentor ein oder zwei tote Tiere unter einer Plane entdeckt und den Kläger hierauf angesprochen. Nachdem dieser versichert habe, dass die Tiere ordnungsgemäß angemeldet worden seien und demnächst abgeholt würden, habe Dr. N. die Hofstelle wieder verlassen. Es sei also keineswegs so gewesen, dass eine gründliche Kontrolle der gesamten Stallung und Wiesen stattgefunden habe. Insoweit sei auch nicht unverständlich, dass bei der Kontrolle am 08.05.2008 erneut Unregelmäßigkeiten im Betrieb des Klägers festgestellt worden seien. Dass das Vorbringen des Klägers, die gefundenen Knochen stammten von irgendwelchen unbekannten Dritten, die des nachts in seinen Stall eingedrungen seien, um dort verwesende Knochen und Schaffelle zu deponieren, eine pure Schutzbehauptung sei, werde schon daran deutlich, dass die Kadaverreste bei der Kontrolle am 21.05.2008 von Dr. N. und Dr. U. mit einer Mistforke regelrecht hätten ausgegraben werden müssen, da die Kadaver schon so lange dort herumgelegen hätten, dass sie gewissermaßen im Mist und Stroh "eingearbeitet" gewesen seien.
Das Gericht hat Beweis erhoben über den Verlauf der Kontrollen im Betrieb des Klägers im Mai 2008 durch Zeugenvernehmung der Tierärzte Dr. N. und Dr. U. . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das darüber gefertigte Protokoll verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist als Anfechtungsklage i. S. v. § 42 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO- zulässig, jedoch nicht begründet. Der angefochtene Gebührenbescheid des Beklagten vom 18.08.2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage der Gebühr sind die §§ 2, 9 und 10 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in Verbindung mit der Tarifstelle 23.8.9 des Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO).
Die Tarifstelle 23.8.9 beinhaltet die Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen im Sinne von Art. 28 Satz 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl EG L 165). Danach stellt die zuständige Behörde dann, wenn die Feststellung eines Verstoßes zu amtlichen Kontrollen führt, die über die normale Kontrolltätigkeit der zuständigen Behörde hinausgehen, den für den Verstoß verantwortlichen Unternehmern die aufgrund der zusätzlichen amtlichen Kontrollen entstehenden Kosten in Rechnung. Dabei sind nach Satz 2 der Vorschrift normale Kontrolltätigkeiten die routinemäßig durchgeführten Kontrolltätigkeiten, die nach dem Gemeinschaftsrecht oder einzelstaatlichem Recht erforderlich sind. Tätigkeiten, die über die normalen Kontrolltätigkeiten hinausgehen, sind nach Satz 3 beispielsweise Kontrollen, die erforderlich sind, um das Ausmaß eines Problems festzustellen und nachzuprüfen, ob Abhilfemaßnahmen getroffen wurden, oder um Verstöße zu ermitteln und/oder nachzuweisen.
Die Kontrollen vom 15.05.2008 und 21.05.2008, für die die streitigen Gebühren erhoben wurden, waren Kontrollen, die über die normale Kontrolltätigkeit hinaus gehen im Sinne von Art. 28 der Verordnung.
Nachdem der Veterinär Dr. N. bei der Kontrolle am 08.05.2008, für die keine Gebühren erhoben wurde, ein verwesendes Schaffall außerhalb des Stalles und zwei vor längerer Zeit verendete Schafe (davon eins außerhalb und eins im Stall) gefunden hatte, und den Kläger durch mündliche Ordnungsverfügung aufgefordert hatte, für eine umgehende Entsorgung zur Tierkörperbeseitigungsanstalt zu sorgen, war die Kontrolle am 15.05.2008 erforderlich, um zu überprüfen, ob der Ordnungsverfügung Genüge getan worden war, da wiederum eine Email beim Beklagten einging, wonach die Kadaver an Pfingsten noch nicht entsorgt worden waren. Tatsächlich waren - wie aus der Niederschrift über die Betriebskontrolle vom 15.05.2008 hervorgeht und wie der Zeuge Dr. N. in der mündlichen Verhandlung nochmals überzeugend erklärt hat - noch weitere Knochen vorhanden. Aus dem Vorhandensein der Knochen ergibt sich bereits eindeutig, dass die Kontrolle am 15.05.2008 als Nachkontrolle erforderlich war. Dabei ist unerheblich, ob es sich bei den vorgefundenen Knochen um die noch nicht entsorgten Teile gemäß der Ordnungsverfügung vom 08.05.2008 handelte oder ob weitere bisher nicht entdeckte Knochen vorhanden waren, die erstmalig eine Ordnungsverfügung rechtfertigten. In diesem Fall hätte es sich um eine zusätzliche Kontrolle gehandelt, um Verstöße zu ermitteln bzw. nachzuweisen, die ebenfalls nach Art. 28 der Verordnung gebührenpflichtig ist.
Gleiches gilt für die Kontrolle vom 21.05.2008, die veranlasst wurde durch eine Email, die von "mumifizierten Kadavern" sprach und durch Fotos untermauert war. Auch in diesem Fall führte die Kontrolle zur Entdeckung von Tierkadavern, die in der Scheune, in der die Schafe gehalten wurden, aus dem Mist ausgegraben werden mussten, wie die Zeugen übereinstimmend ausgesagt haben.
Die Kontrollen haben Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften im Sinne von Art. 28 der Verordnung (EG Nr. 882/2004) aufgedeckt. Es liegt ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung - Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - vor, wonach der Halter sicher zu stellen hat, dass das Befinden der Tiere mindestens einmal täglich durch direkte Inaugenscheinnahme überprüft wird und dabei vorgefundene tote Tiere entfernt werden müssen. Nach § 7 Abs. 1 des Tierischen Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes hat der Besitzer von toten Tieren das Material unverzüglich zur Abholung anzumelden.
Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger für diese Verstöße verantwortlich ist. Nach der Aussage der Zeugen Dr. N. und Dr. U. waren sämtliche Kadaver bzw. Tierreste bereits seit längerem in der Scheune vorhanden, sodass von einer unverzüglichen Entfernung und Beseitigung der Tiere nicht gesprochen werden kann. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass etwa Dritte dem Kläger die toten Tiere bzw. die Knochen untergeschoben hätten. Das Gericht hatte deswegen keine Veranlassung, den Beweisanregungen des Klägers nachzukommen. Es handelt sich vielmehr nach Auffassung des Gerichts um reine Schutzbehauptungen. Angesichts des geschilderten bereits in Verwesung übergegangenen Zustands der Tierkadaver bzw. Tierreste, kann auch nicht die behaupteten kurzfristige Nichterreichbarkeit der Tierkörperbeseitigungsanstalt Ursache für die vorgefundenen Verstöße sein. Die Tatsache, dass der Kläger verendete Tiere - wie er durch die Übergabe von Listen nachgewiesen hat - bei der Tierkörperbeseitigungsanstalt entsorgt hat, ändert nichts daran, dass dies eben bei den vorgefundenen Tieren nicht der Fall war.
Die Gebühr ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat den Gebührensatz für Beamte des Höheren Dienstes nach der Tarifstelle 23.8.9.1.1 angewandt und inklusive Fahrzeit eine Stunde für die jeweiligen Kontrollen zugrunde gelegt. Anhaltspunkte dafür, dass diese Zeiten - wie vom Beklagten hervorgehoben - nicht sogar sehr günstig für den Kläger berechnet sind, sind nicht vorhanden. Auch der Kläger hat insoweit nichts eingewandt.
Die pauschale Wegstreckenentschädigung von 20,-- EUR entspricht der Tarifstelle 23.8.9.2.
Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.