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Verwaltungsgericht Minden·9 K 275/04·01.12.2004

Klage gegen Schornsteinfeger-Leistungsbescheid abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtGebührenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger focht einen Leistungsbescheid über rückständige Schornsteinfegergebühren und die hierfür festgesetzte Gebühr an und rügte fehlende Ermessensausübung sowie die Nichtgewährung eines Billigkeitserlasses. Streitfraglich war, ob bei Erlass des Leistungsbescheids Ermessen besteht und ob die mittlere Finanznot des Klägers ein Absehen von Gebühren rechtfertigt. Das Gericht hielt den Bescheid für rechtmäßig: Für den Erlass des Leistungsbescheids bestehe kein Ermessensspielraum und der Kläger habe seine finanziellen Verhältnisse nicht ausreichend substantiiert dargelegt. Die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage gegen Gebühren- und Leistungsbescheid über Schornsteinfegergebühren als unbegründet abgewiesen; Bescheide rechtmäßig

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Feststellung rückständiger Schornsteinfegergebühren durch Leistungsbescheid besteht nach § 25 Abs. 4 Satz 4 Schornsteinfegergesetz kein Ermessensspielraum; die Erhebung der hierfür vorgesehenen Gebühr richtet sich nach dem einschlägigen Gebührentarif.

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Ein Antrag auf Absehen von Gebühren aus Billigkeitsgründen nach § 3 AVwGebO NRW ist in einem gesonderten Verfahren zu prüfen; die Ablehnung eines Billigkeitserlasses berührt die Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheids nicht.

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Wer einen Billigkeitserlass wegen finanzieller Notlage geltend macht, muss die besonderen persönlichen und finanziellen Verhältnisse durch geeignete Unterlagen substantiiert darlegen; bloße allgemeine Angaben genügen nicht.

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Die Tatsache laufender Vollstreckungsmaßnahmen gegen einen Schuldner begründet für sich genommen nicht den Schluss auf Vermögenslosigkeit und ersetzt nicht die erforderliche Darlegung zur Begründung eines Billigkeitserlasses.

Relevante Normen
§ 25 Abs. 4 Satz 4 Schornsteinfegergesetz§ 3 AVwGebO NRW§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 6 Gebührengesetz NRW i.V.m. § 3 AVwGebO NRW§ 75 VwGO§ 88 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Rubrum

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Der Bezirksschornsteinfegermeister E. T. teilte dem Beklagten mit, dass der Kläger die Schornsteinfegergebühren für die Liegenschaft B. -C. -Straße 168 in C1. , die im Eigentum des Klägers steht, nicht bezahlt habe. Nach Anhörung erließ der Beklagte unter dem 20.03.2003 einen Leistungsbescheid über 30,53 EUR Schornsteinfegergebühren. Gleichzeitig wurde die Gebühr für den Erlass des Leistungsbescheides auf 60,00 EUR festgesetzt.

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Gegen die Gebührenentscheidung legte der Kläger Widerspruch ein und trug zur Begründung vor, dass er bereits bei gleich gelagertem Sachverhalt für die Schornsteinfegergebühren des Jahres 2000 mit jeweils 75,00 DM für den Leistungsbescheid und für den Widerspruchsbescheid zusätzlich zu den Schornsteinfegegebühren widerrechtlich belastet worden sei, obwohl er glaubhaft dargelegt habe, dass er in größten finanziellen Schwierigkeiten sei und schon die Schornsteinfegergebühren allein kaum ohne Stundung aufbringen könne. Ermessenserwägungen habe das Ordnungsamt erkennbar nicht vorgenommen, so dass die Gebührenentscheidung wegen Nichtausübung des erforderlichen Ermessens rechtswidrig sei. Die Bezirksregierung E1. als Widerspruchsbehörde wies den Kläger mit Schreiben vom 01.08.2003 darauf hin, dass von der Erhebung von Gebühren nur abgesehen werden könne, wenn dies aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, geboten erscheine. Er bat, die finanziellen Schwierigkeiten auf Grund einer detaillierten Nachweisung der Einkommensverhältnisse und finanziellen Verpflichtungen darzulegen.

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Darauf antwortete der Kläger mit Schreiben vom 29.08.2003, dass aus seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt noch keine festen Überschüsse entstanden seien. Die Einnahmen seien unregelmäßig und dienten dem Lebensunterhalt. Die erhaltene Miete würde ständig von der Stadtkasse C1. gepfändet, so dass auch die Schornsteinfegergebühren auf diesem Wege hätten beglichen werden müssen. Eine Steigerung der Mieteinnahmen durch Neuvermietung sei gegenwärtig nicht möglich, da die Sparkasse C1. die Zwangsvollstreckung in die Häuser betreibe. In Folge des Auszugs der beiden Mieterinnen hätte eine Tilgungsrate nicht pünktlich erbracht werden können. Weitere Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen seien unwesentlich, da die vorhandenen Sachwerte entweder der Berufsausübung dienten oder als Schonvermögen in Betracht zu ziehen seien.

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Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E1. vom 5. Januar 2004 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt: Der Gebührenbescheid sei rechtmäßig. Nach § 25 Abs. 4 Satz 4 Schornsteinfegergesetz würden rückständige Gebühren und Auslagen der Bezirksschornsteinfegermeister, die trotz Mahnung nicht entrichtet worden seien, durch Leistungsbescheid festgestellt. Für den Leistungsbescheid sei entsprechend der Tarifstelle 15.3.11 des Allgemeinen Verwaltungsgebührentarifs der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 03.07.2001 - AVwGebO NRW - eine Gebühr von 60,00 EUR zu erheben.

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Von der Erhebung von Gebühren dürfe nach § 3 AVwGebO NRW nur insoweit abgesehen werden, als dies aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, geboten erscheine. Zu der finanziellen Situation habe der Kläger - auch nach der Aufforderung vom 01.08.2003 - nur allgemeine Angaben gemacht, die durch keinerlei Belege nachgewiesen seien. Nur aus diesen Angaben - ohne Vorlage entsprechender Unterlagen - sei nicht erkennbar, ob die Voraussetzungen des § 3 AVwGebO NRW im Fall des Klägers gegeben seien.

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Am 19. Januar 2004 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen: Der Beklagte setze seit mehreren Jahren - ohne sich um seinen Vortrag zu seiner Zahlungsfähigkeit zu kümmern - Leistungsbescheide in Höhe von 75,00 DM bzw. 160,00 EUR gegenüber ihm fest, da er zur Zahlung der Schornsteinfegergebühren über längere Zeiträume nicht fähig sei, da die Stadtkasse C1. ununterbrochen die einzige Mieteinnahme in voller Höhe pfände. Bei diesen Festsetzungen werde nicht die geringste Form der Ermessensausübung angewandt. Es werde einfach erklärt, es seien keine Unterlagen für eine Billigkeitsentscheidung vorgelegt worden. Da ihm niemals irgendwie mitgeteilt worden sei, welche Unterlagen er vorlegen solle, handele es sich offensichtlich um ein rechtswidriges Verfahren.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 20.03.2003 i.d.F. des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E1. vom 16.12.2003 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung trägt er vor: Der Kläger sei bereits mit Schreiben vom 20.03.2001 sowie von der Bezirksregierung am 01.08.2003 aufgefordert worden, Nachweise über seine finanzielle Situation, dass heißt Unterlagen zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen, vorzulegen, damit eine Prüfung der behaupteten Zahlungsunfähigkeit erfolgen könne. Dies sei jedoch auf Grund der fehlenden Nachweise nicht möglich.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und der ebenfalls beigezogenen Verfahrensakte 9 K 1169/04 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg.

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Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 20.03.2003 i.d.F. des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E1. vom 16.12.2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Dabei wird wegen der Rechtsgrundlage und der Höhe der Gebühr auf die angefochtenen Bescheide Bezug genommen.

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Die Festsetzung der Gebühr kann nicht ermessensfehlerhaft sein, da dem Beklagten bei der Frage, ob er den Gebührenbescheid erlässt oder nicht, ein Ermessensspielraum nicht zusteht.

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Die vom Kläger geltend gemachte Mittellosigkeit kann nur dazu führen, dass ein Billigkeitserlass aus persönlichen Gründen gem. § 6 Gebührengesetz NRW i.V.m. § 3 AVwGebO gewährt wird. Diese Frage hat jedoch auf die Rechtmäßigkeit des Bescheides keinen Einfluss.

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Die Frage eines Billigkeitserlasses ist vielmehr in einem gesonderten Verfahren auf Antrag zu prüfen.

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Ob ein solcher Antrag in dem Widerspruch des Klägers vom 22.04.2003 zu sehen ist und die vorliegende Klage dementsprechend als zulässige Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) in Form der Verpflichtungsklage gem. § 88 VwGO auszulegen ist, mag dahinstehen.

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Die Klage ist auf jeden Fall unbegründet. Solange der Kläger lediglich allgemein behauptet, mittellos zu sein und nicht die geforderten Aufstellungen und Unterlagen zu seinem Einkommen und Vermögen vorlegt, ist die Ablehnung eines Billigkeitserlasses nicht als ermessensfehlerhaft zu beanstanden.

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Allein die Tatsache, dass gegen den Kläger vollstreckt wird, bedeutet noch nicht, dass er vermögenslos sein muss.

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Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.