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Verwaltungsgericht Minden·9 K 2615/01·25.09.2002

Bauordnungsverfügung zur Instandsetzung einer Feuerwehrzufahrt und Zwangsgeld rechtmäßig

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Grundstückseigentümerin wandte sich gegen eine bauaufsichtliche Verfügung zur Wiederherstellung der Tragfähigkeit einer Feuerwehrzufahrt sowie gegen die Festsetzung eines angedrohten Zwangsgeldes. Streitpunkt war u.a., ob ein als Fristverlängerungsantrag bezeichnetes Schreiben als Widerspruch zu werten ist und ob Frist, Anhörung und Zwangsmittel rechtmäßig waren. Das Gericht sah das Schreiben zwar als Widerspruch an, hielt die Klage aber materiell für unbegründet. Die Bauordnungsverfügung und die Zwangsgeldfestsetzung seien wegen konkreter brandschutzrechtlicher Gefahrenlage rechtmäßig; ein etwaiger Verursacher außerhalb der Eigentümerin sei für die Gefahrenabwehr unerheblich.

Ausgang: Anfechtungsklage gegen bauaufsichtliche Instandsetzungsanordnung und Zwangsgeldfestsetzung erfolglos.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Widerspruch erfordert keine bestimmte Bezeichnung; es genügt, dass für die Behörde erkennbar ist, dass der Betroffene einen bestimmten Verwaltungsakt überprüfen lassen will.

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Bestehen Zweifel, ob ein Schreiben als förmlicher Widerspruch gemeint ist, hat die Behörde dies im Wege der Rückfrage aufzuklären.

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Von einer Anhörung nach § 28 Abs. 1 VwVfG kann bei Eilbedürftigkeit gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG abgesehen werden; ein Anhörungsmangel kann im Widerspruchsverfahren nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt werden.

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Ist eine Feuerwehrzufahrt nicht ausreichend befestigt und tragfähig, liegt ein bauordnungsrechtlicher Verstoß vor, der bauaufsichtliche Instandsetzungsanordnungen zur Gefahrenabwehr rechtfertigt und bei erheblicher Gefahrenlage gebietet.

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Ein Widerspruch gegen eine Grundverfügung hindert die Vollstreckung nach dem VwVG NRW nicht, wenn wegen angeordneter sofortiger Vollziehung keine aufschiebende Wirkung besteht; bei fruchtlosem Fristablauf darf ein angedrohtes Zwangsgeld festgesetzt werden.

Relevante Normen
§ 5 Abs. 5 BauO NRW§ 60 BauO NRW§ 61 BauO NRW§ 62 BauO NRW§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 68 ff. VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklage vor einer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einer Wohnanlage bebauten Grundstücks Gemarkung C. , Flur 84, Flurstücke 556, 574, 582, 583 (H. -von-T. - Straße 10, 10 a, 10 b, 10 c). Auf dem Grundstück war nach Erteilung einer entsprechenden Baugenehmigung vom 06.02.1967 auf der Westseite der Wohnanlage eine befestigte Feuerwehrzufahrt angelegt worden.

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Nach dem Hinweis eines Mieters stellte der Beklagte bei einer Ortsbesichtigung am 20.10.2000 fest, dass die Feuerwehrzufahrt in ihrem gegenwärtigen Zustand für eine Befahrung mit Rettungsfahrzeugen nicht ausreichend tragfähig war.

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Mit Bauordnungsverfügung vom 30.10.2000 forderte der Beklagte die Klägerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Verfügung die Feuerwehrzufahrt entsprechend den Bestimmungen des § 5 Abs. 5 BauO NRW i.V.m. den Verwaltungsvorschriften zu § 5 BauO NRW herzustellen. Für den Fall, dass die Klägerin der Verfügung innerhalb der genannten Frist nicht oder nicht ausreichend nachkomme, drohte der Beklagte ein Zwangsgeld von 10.000,00 DM an. Zur Begründung führte er aus, dass die für die Gewährleistung des zweiten Rettungswegs erforderliche Feuerwehrzufahrt nicht in einem befahrbaren Zustand sei. Auf Grund des weichen Untergrundes würde eine Kraftdrehleiter bereits nach wenigen Metern stecken bleiben.

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Die Bauordnungsverfügung wurde der Klägerin am 02.11.2000 zugestellt. Mit Schreiben vom 06.11.2000, das am 20.11.2000 bei dem Beklagten einging, beantragte der Architekt Werner U. für die Klägerin eine Verlängerung der Frist für die Durchführung der Arbeiten um zwei Monate. Zur Begründung gab er an, dass der Zustand der Eigentümerin seit einigen Wochen bekannt sei und die Arbeiten bei geeigneter Wetterlage im Winterhalbjahr 2000/ 2001 durchgeführt werden sollten. Nach ihrem Kenntnisstand sei der Mutterbodenauftrag mit Grasnarbe von ca. 20 cm auf den vorhandenen Fahrstreifen wahrscheinlich bei der Verfüllung der Leitungstrasse der Fernheizung durch die Stadtwerke bzw. eine von ihnen beauftragte Firma entstanden.

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Mit Schreiben vom 23.11.2000 lehnte der Beklagte die beantragte Fristverlängerung ab, da diese angesichts der Gefährdung der Bewohner der Obergeschosse im Falle eines Brandes nicht vertretbar sei.

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Nachdem der Beklagte bei einer Ortsbesichtigung am 05.12.2000 festgestellt hatte, dass mit den Arbeiten zur Wiederherstellung der Feuerwehrzufahrt noch nicht begonnen worden war, setzte er mit Bescheid vom gleichen Tage das angedrohte Zwangsgeld von 10.000,00 DM mit einer Zahlungsfrist von sieben Tagen fest und forderte die Klägerin unter Androhung eines weiteren Zwangsgelds von 20.000,00 DM auf, der Bauordnungsverfügung nunmehr bis zum 13.12.2000 nachzukommen.

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Gegen die Zwangsgeldfestsetzungsverfügung legte die Klägerin unter dem 13.12.2000 Widerspruch ein, den sie dahingehend begründete, dass die Bauordnungsverfügung vom 30.10.2000 nicht bestandskräftig geworden sei, da der Architekt U. mit Schreiben vom 06.11.2000 deutlich gemacht habe, dass die Verfügung nicht akzeptiert werde. Die Zufahrt sei von einem Subunternehmer der Stadtwerke nach Verlegung von Fernheizungsrohren verfüllt worden. Davon sei die Klägerin nicht informiert worden. Die Zufahrt solle in den nächsten Tagen wiederhergestellt werden. Die in der Bauordnungsverfügung gesetzte Frist von vier Wochen sei unangemessen kurz gewesen, da die Leistungen hätten aufgenommen, berechnet, ausgeschrieben und durchgeführt werden müssen.

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Bei einer am 22.12.2000 durchgeführten Ortsbesichtigung stellte der Beklagte fest, dass die Arbeiten zur Wiederherstellung der Zufahrt im Wesentlichen abgeschlossen waren.

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Mit Schreiben vom 11.01.2001 bestätigte der Beklagte den Eingang des Widerspruchs vom 13.12.2000 und wies die Klägerin darauf hin, dass das Schreiben des Architekten U. nicht als Widerspruch, sondern lediglich als Antrag auf Fristverlängerung anzusehen sei. Diese habe auf Grund der brandschutztechnischen Situation nicht gewährt werden können. Nachdem am 05.12.2000 keinerlei Veränderung des Geländes habe festgestellt werden können, sei die Festsetzung des Zwangsgeldes erfolgt. Erst am 22.12.2000 habe die Zufahrt wieder befahren werden können.

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Nachdem die Klägerin auf Nachfrage erklärt hatte, dass der Widerspruch weitergeleitet werden solle, legte der Beklagte ihn unter dem 30.05.2001 der Bezirksregierung E. zur Entscheidung vor.

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Die Bezirksregierung E. wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24.09.2001 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Bauordnungsverfügung vom 30.10.2000 bestandskräftig geworden sei, da der Antrag des Architekten auf Fristverlängerung vom 06.11.2000 nicht als Widerspruch gewertet werden könne. Die in der Verfügung gesetzte Frist von vier Wochen sei am 30.11.2000 abgelaufen. Nachdem der Beklagte am 05.12.2000 festgestellt habe, dass mit den Maßnahmen noch nicht begonnen worden sei, habe er zu Recht das angedrohte Zwangsgeld festsetzen und ein weiteres Zwangsgeld androhen dürfen.

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Die Klägerin hat daraufhin am 23.10.2001 Klage erhoben, zu deren Begründung sie ergänzend und vertiefend vorträgt, dass das Schreiben des Architekten U. vom 06.11.2000 als Widerspruch gegen die Bauordnungsverfügung anzusehen sei. Die Verwendung des Begriffs "Widerspruch" sei nicht erforderlich, wenn aus den Umständen und dem Schreiben selbst deutlich erkennbar werde, dass sich der Betroffene gegen die Verfügung wehren wolle. Die vor Erlass der Verfügung erforderliche Anhörung sei nicht durchgeführt worden. Angesichts der Vorgeschichte und der Bereitschaft der Klägerin, die Arbeiten durchzuführen, sei die Verfügung völlig unangemessen gewesen. Die gesetzte Frist sei zu kurz gewesen. Die Arbeiten hätten angesichts der Witterungslage nicht früher durchgeführt werden können.

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Die Klägerin beantragt,

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1. die Zwangsgeldfestsetzungsverfügung vom 05.12.2000 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 24.09.2001 aufzuheben,

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2. die Bauordnungsverfügung des Beklagten vom 30.10.2000 aufzuheben,

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hilfsweise, festzustellen, dass sie rechtswidrig gewesen ist.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er bezieht sich auf die Begründung der angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus, dass das Schreiben vom 06.11.2000 nicht als Widerspruch sondern lediglich als Antrag auf Fristverlängerung zu werten sei. Eine Verlängerung habe wegen der fehlenden Konkretisierung der Gründe und angesichts der bestehenden Gefahr für die Bewohner des dritten Obergeschosses im Falle eines Brandes nicht gewährt werden können.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist mit den Hauptanträgen als Anfechtungsklage gegen die Bauordnungsverfügung vom 30.10.2000 und die Zwangsgeldfestsetzungsverfügung vom 05.12.2000 zulässig.

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Entgegen der Ansicht des Beklagten ist das Schreiben des Architekten U. vom 06.11.2000 als Widerspruch gegen die Bauordnungsverfügung anzusehen. Die Verwaltungsgerichtsordnung enthält keine nähere Bestimmungen über den Mindestinhalt eines Widerspruchs. Es genügt daher, dass für die Behörde aus dem Widerspruchsschreiben und den näheren Umständen des Falles hinreichend erkennbar ist, dass der Betroffene mit einem bestimmten Verwaltungsakt nicht einverstanden ist und eine Überprüfung begehrt oder eine Änderung anstrebt. Im Zweifel muss die Behörde durch Rückfrage klären, ob ein formeller Widerspruch gewollt ist.

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Vgl. z.B. Kopp, VwGO Kommentar, 12. Aufl. 2000, § 69 Rdnr. 5 und § 70 Rdnr. 5.; Eyermann, VwGO Kommentar, 11. Aufl. 2000 § 70 Rdnr. 3 jeweils m.w.N.

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Im vorliegenden Fall war aus dem Schreiben vom 06.11.2000 deutlich erkennbar, dass die Klägerin die gesetzte Frist für die Erfüllung der Verpflichtung als nicht ausreichend bemessen ansah. Da die Fristsetzung Teil der Bauordnungsverfügung war, kam aus dem Schreiben hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass die Klägerin den Verwaltungsakt zur Überprüfung stellen wollte. Bei Zweifeln hätte der Beklagte mit dem Schreiben vom 23.11.2000, mit dem er den Fristverlängerungsantrag abgelehnt hat, nachfragen können, ob der Antrag als Widerspruch angesehen werde solle und eine formelle Entscheidung nach den §§ 68 ff. VwGO begehrt werde. Da hinsichtlich des Widerspruchs der Klägerin keine abchließende Entscheidung ergangen ist, ist die Klage insoweit nach § 75 VwGO zulässig.

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Die Klage ist jedoch insgesamt in der Sache nicht begründet.

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Die Bauordnungsverfügung vom 30.10.2000 und die Zwangsgeldfestsetzungsverfügung vom 05.12.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.09.2001 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Der Beklagte hat als nach den §§ 60 und 62 der Landesbauordnung - BauO NRW - zuständige Bauaufsichtsbehörde zu Recht innerhalb der ihm durch § 61 BauO NRW übertragenen Verpflichtung, bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen über die Einhaltung der öffentlich- rechtlichen Vorschriften zu wachen, mit der Bauordnungsverfügung vom 30.10.2000 die Instandsetzung der Feuerwehrzufahrt gefordert.

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Die Klägerin kann nicht aus formellen Gründen eine Aufhebung der Bauordnungsverfügung verlangen, weil der Beklagte sie vor Erlass nicht gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG NRW - angehört hat, da von der Anhörung im Hinblick auf die inzwischen erkannte Eilbedürftigkeit gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG abgesehen werden und sie im Übrigen im Widerspruchsverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW nachgeholt werden konnte.

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Die Bauordnungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig. Nach § 5 Abs. 3 und 5 BauO NRW muss bei Gebäuden, bei denen wie im vorliegenden Fall die Oberkante der Brüstung notwendiger Fenster mehr als 8 m über dem Gelände liegt, mindestens eine Außenwand mit notwendigen Fenstern über eine mit Feuerwehrfahrzeugen befahrbare Fläche erreichbar sein, wobei in der Landesbauordnung bzw. den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften weitere Vorgaben für die Ausgestaltung gemacht werden. Nach § 5 Abs. 6 Satz 2 BauO NRW müssen die Zufahrten und Aufstellflächen für Feuerwehrfahrzeuge ausreichend befestigt und tragfähig sein. Die hier von dem Beklagten festgestellte und von der Klägerin nicht bestrittene fehlende Tragfähigkeit der Feuerwehrzufahrt stellte einen Verstoß gegen Bauordnungsrecht dar, so dass der Beklagte nach § 61 Abs. 1 BauO NRW berechtigt und angesichts der für die Bewohner der oberen Geschosse der Gebäude im Falle eines Brandes bestehenden Gefahren für Leben und Gesundheit auch verpflichtet war, eine Wiederherstellung der Zufahrt zu fordern.

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Entgegen der Ansicht der Klägerin war auch die für die Durchführung der Arbeiten gesetzte Frist von vier Wochen nach Erhalt der Verfügung ausreichend lang bemessen. Angesichts des Umstandes, dass im Falle eines Brandes die Rückseite der Wohngebäude nicht mit einer Kraftdrehleiter hätte erreicht werden können und daher eine Rettung der Bewohner der Obergeschosse über den zweiten Rettungsweg nicht möglich gewesen wäre, bestand eine unmittelbare brandschutztechnische Gefährdungssituation, die möglichst kurzfristig zu beseitigen war und bei umgehender Auftragsvergabe auch innerhalb der gesetzten Frist hätte beseitigt werden können. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass der Mutterbodenauftrag auf der Feuerwehrzufahrt durch die Stadtwerke C. bzw. einen von ihr beauftragten Subunternehmer erfolgt sei, kommt es hierauf im vorliegenden Verfahren nicht an, da die Klägerin als Eigentümerin gemäß § 18 des Ordnungsbehördengesetzes NRW - OBG - für den Zustand ihres Grundstücks verantwortlich ist und die Geltendmachung eventuell bestehender Regressansprüche die Gefahrenbeseitigung nicht verzögern darf.

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Die in der Bauordnungsverfügung weiter enthaltene Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000,00 DM findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 55 Abs. 1, 58, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes - VwVG NRW -. Bedenken hinsichtlich der Höhe des Zwangsgeldes bestehen im Hinblick auf den angestrebten Erfolg nicht. Die gesetzte Frist ist auch im Hinblick auf § 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW aus den oben genannten Gründen ausreichend lang bemessen worden.

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Auch die Zwangsgeldfestsetzungsverfügung vom 05.12.2000 begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Unabhängig von der Frage, ob das Schreiben vom 06.11.2000 als Widerspruch gegen die Bauordnungsverfügung auszulegen war, konnte gemäß § 55 Abs. 1 VwVG NRW die Verfügung mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, da ein Widerspruch gegen die Grundverfügung wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung hatte. Nach § 64 Satz 1 VwVG NRW konnte der Beklagte am 05.12.2000 das angedrohte Zwangsgeld festsetzen, da die Klägerin die geforderten Maßnahmen innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt und sogar noch nicht einmal mit den Arbeiten begonnen hatte. Die für die Zahlung gesetzte Frist war mit sieben Tagen nach § 60 Abs. 2 VwVG NRW ausreichend bemessen. Die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes konnte nach § 60 Abs. 1 Satz 3 VwVG NRW erfolgen.

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Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

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Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.