Anfechtungsklage: Rückforderung von Rundfunkgebühren wegen fehlender Gerätebereitstellung ab 11/1999
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin focht Gebührenbescheid und Widerspruchsbescheid an, weil sie ein Fernsehgerät erst ab September 2001 bereitgehalten habe, nicht bereits ab November 1999 wie in einer von ihr unterschriebenen Anmeldung angegeben. Zentrale Frage war, ob die unterschriebene Anmeldung den tatsächlichen Beginn der Gebührenpflicht beweist oder dem tatsächlichen Bereithalten weichen muss. Das Gericht hob die Festsetzung für Nov.1999–Aug.2001 auf, weil die Beweisaufnahme (Zeugenaussage) ergab, dass das Gerät erst ab Sept.2001 bereitstand, und verurteilte zur Rückzahlung nebst Zinsen.
Ausgang: Anfechtungsklage gegen Gebührenfestsetzung für Nov.1999–Aug.2001 in vollem Umfang stattgegeben; Rückzahlung nebst Zinsen verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Die Rundfunkgebührenpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem ein Rundfunkempfangsgerät tatsächlich zum Empfang bereitgehalten wird (§ 4 RGebStV).
Eine vom Teilnehmer unterschriebene Anmeldung begründet regelmäßig einen hohen Rechtsschein bzw. Beweiswert dafür, dass die darin angegebenen Empfangsgeräte bereitgehalten wurden; dies schafft jedoch keine unwiderlegliche Vermutung.
Die Bindungswirkung einer Anmeldung ist nicht zwingend; tatsächliche, abweichende Umstände können durch substantiierten Nachweis die Gebührenfestsetzung entkräften.
Bei rechtswidriger Festsetzung von Gebühren ist die Behörde zur Erstattung bereits entrichteter Beträge verpflichtet (§ 113 Abs.1 Satz2 VwGO); Zinsen sind nach §§ 291, 288 BGB zu gewähren.
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 03.04.2002 und der Widerspruchsbescheid vom 22.05.2002 werden insoweit aufgehoben, als darin Gebühren für das Bereithalten eines Fernsehgerätes für die Zeit von November 1999 bis August 2001 festgesetzt worden sind.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 221,21 Euro (432,64 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem24.06.2002 zurückzuzahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Am 08.11.2001 erschien ein Außendienstmitarbeiter des Beklagten in der Wohnung der Klägerin. Diese unterschrieb eine Anmeldung von Rundfunkempfangsgeräten und zwar für ein Fernsehgerät und ein Radio seit 11/99. Auf dem Formular sind die rückständigen Gebühren mit 742,88 DM angegeben.
Mit Schreiben vom 12.11.2001 wandte sich die Klägerin an den Beklagten und erklärte, dass sie die Anmeldung vom 08.11.2001 widerrufe. Der Außendienstmitarbeiter habe sie gefragt, wie lange sie bereits dort wohne und ob sie ein Fernsehgerät angemeldet habe. Es sei richtig, dass sie erst seit gut zwei Jahren in ihrer Wohnung lebe und selbst kein Gerät angemeldet gehabt hätte. Richtig sei aber auch, dass ihr Schwiegervater, der ebenfalls im Haus wohne, ein Fernsehgerät angemeldet habe und sie erst seit zwei Monaten ein eigenes Gerät zum Empfang bereithalte. Sie habe in der Annahme, dass sie einem Mitarbeiter einer Anstalt des öffentlichen Rechts vertrauen könne, die Anmeldung unterschrieben, ohne sie sich näher durchzulesen. Erst später sei ihr bewusst geworden, dass sie sich rückwirkend ab November 1999 angemeldet hätte, zu einer Zeit also, zu der sie überhaupt noch kein eigenes Gerät zum Empfang bereitgehalten habe.
Gegen den Gebührenbescheid des Beklagten vom 03.04.2002, mit dem Rundfunkgebühren für den Zeitraum von 11/1999 - 03/2002 in Höhe von 331,39 EUR festgesetzt wurden, erhob die Klägerin Widerspruch.
Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 22.05.2002 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Klägerin habe bei dem Besuch des Beauftragten erklärt, dass sie seit November 1999 ein Radio und ein Fernsehgerät zum Empfang bereithalte. Das unterschriebene Anmeldeformular sei eine Urkunde im Sinne der §§ 415 ff. ZPO i.V.m. § 98 VwGO, die als Privaturkunde gem. § 416 ZPO den vollen Beweis dafür begründe, dass die in ihr enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben seien. An diese Anmeldung sei die Klägerin nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gebunden.
Der Widerspruchsbescheid ist am 23.05.2002 bei den Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingegangen.
Am Montag, den 24.06.2002, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen: Sie bewohne zusammen mit ihrem Ehemann und ihrem Schwiegervater das Haus X.-------ring 21, N. . Im Haushalt sei im Zeitraum von November 1999 bis einschließlich August 2001 nur ein Fernsehgerät vorhanden gewesen, das im Eigentum des Schwiegervaters stehe, der Fernsehgebühren gezahlt habe. In der zweiten Septemberhälfte 2001 habe sie ein weiteres, vorher im Haushalt nicht vorhandenes Fernsehgerät von ihrer Mutter erhalten und aufgestellt. Urlaubsbedingt sei zunächst vergessen worden, dieses Fernsehgerät anzumelden. Als am 08.11.2001 ein Mitarbeiter der GEZ erschienen sei und nach den im Haushalt vorhandenen Rundfunk- und Fernsehgeräten gefragt habe, habe sie erklärt, dass das Fernsehgerät des Schwiegervaters vorhanden sei und ein zweites neues Fernsehgerät, das man bisher nicht angemeldet habe. Daraufhin habe sich der Mitarbeiter des Beklagten erkundigt, seit wann sie im Hause wohne. Sie habe als Einzugstermin den November 1999 genannt. Aus diesem Grunde habe der Mitarbeiter in die Bescheinigung fälschlich eingetragen, dass seit diesem Zeitpunkt ein Radio und ein Fernsehgerät zum Empfang bereitgehalten würden. Sie sei von der Situation völlig überrumpelt worden und habe das Formular unterzeichnet, ohne auf die Höhe der Gebühren zu achten und insbesondere auf den Anmeldezeitpunkt November 1999. Zur Abwendung der Vollstreckung habe sie sämtliche vermeintlichen Rückstände geleistet. Sie habe aber stets deutlich gemacht, dass für den Zeitraum von November 1999 bis August 2001 keine Gebühren zu zahlen seien.
Die Klägerin beantragt,
1. den Bescheid des Beklagten vom 03.04.2002 und den Widerspruchsbescheid vom 22.05.2002 insoweit aufzuheben, als darin Gebühren für das Bereithalten eines Fernsehgerätes für die Zeit von November 1999 bis August 2001 festgesetzt worden sind,
2. den Beklagten zu verurteilen, an sie 221,21 EUR (432,64 DM) nebst 4 % Zinsen seit Klageerhebung zurückzuzahlen.
3.
Der Vertreter des Beklagten beantragt die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wiederholt und vertieft er die Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid. Er trägt vor: Der Inhalt der Erklärung gebe selbst zwar nicht unmittelbar Auskunft darüber, ob die Klägerin tatsächlich ein Radio und ein Fernsehgerät ab November 1999 zum Empfang bereitgehalten habe. Sie sei aber ein Beweiszeichen von so hohem Indizwert, dass sie nach der Lebenserfahrung einem Beweis nahe komme und regelmäßig ohne weiteres den Schluss zulasse, dass die angemeldeten Rundfunkempfangsgeräte vom Anmeldenden auch tatsächlich bereitgehalten worden seien. Insoweit müsse sich der Anmeldende nach dem Grundsatz von Treue und Glauben, der auch im Bereich des öffentlichen Rechts gelte, an seiner Anmeldung festhalten lassen. Er müsse den Rechtsschein, den er gesetzt habe, gegen sich gelten lassen. Berufe er sich auf atypische Umstände, die dem Schluss auf das Bereithalten eines Gerätes entgegenständen, so seien an deren Nachweis jedenfalls hohe Anforderungen zu stellen.
Das Gericht hat durch Vernehmung des Zeugen B. K. Beweis darüber erhoben, ob die Klägerin in der Zeit von November 1999 bis August 2001 ein Fernsehgerät zum Empfang bereitgehalten hat. Wegen des Ergebnisses wird auf das darüber gefertigte Protokoll verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligen im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig und auch begründet. Der angefochtene Gebührenbescheid vom 03.04.2002 und der Widerspruchsbescheid vom 22.05.2002 sind rechtswidrig, soweit darin Gebühren für das Bereithalten eines Fernsehgerätes für die Zeit von November 1999 bis August 2001 festgesetzt worden sind und verletzen insoweit die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Nach § 4 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags (RGebStV) beginnt die Rundfunkgebührenpflicht mit dem ersten Tag des Monats, in dem ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird. Nach der Beweisaufnahme geht das Gericht davon aus, dass das hier streitige Fernsehgerät erst ab September 2001 und nicht schon ab November 1999, wie das in der von der Klägerin unterschriebenen Anmeldung ausgeführt ist, im Haushalt der Klägerin zum Empfang bereitgehalten worden ist.
Grundsätzlich geht allerdings auch das Gericht davon aus, dass sich ein Rundfunkteilnehmer an den Angaben festhalten muss, die in einer von ihm unterschriebenen Anmeldung gemacht worden sind. Zwingend ist dies jedoch nicht, da die Entstehung der Gebührenpflicht nicht an eine solche Erklärung gebunden ist, sondern das tatsächliche Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes zum Empfang voraussetzt.
Nach der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass das hier streitige Fernsehgerät bei dem Einzug in das von der Klägerin und ihrem Ehemann gekaufte Haus noch nicht vorhanden war. Es geht vielmehr von der Aussage des Zeugen B. K. aus, dass die Klägerin erst im September 2001 von ihrer Mutter das von dieser nach dem Kauf eines neuen Geräts nicht mehr benötigte Altgerät übernommen hat. Der Zeuge K. machte auf das Gericht einen äußerst glaubwürdigen Eindruck. Seine Aussage ist auch in sich schlüssig und nachvollziehbar. Anders als in anderen bei Gericht anhängig gewesenen oder anhängigen Fällen befand sich im Haushalt der Klägerin bereits ein Fernsehgerät, für das Gebühren gezahlt wurden. Wie der Zeuge B. K. bekundet hat, gehörte nämlich zu dem Haushalt nicht nur seine Ehefrau, sondern auch sein Vater, der zwar ein eigenes Schlafzimmer sowie ein kleines nur 10 m² großes Wohnzimmer bewohnte, im übrigen jedoch die Räume wie Badezimmer, Küche, Wohnzimmer mit ihnen teilte. Das nach Angaben des Zeugen von seinem Vater stammende Fernsehgerät ist auch heute noch als Hauptgerät im Wohnzimmer aufgestellt. Von daher ist es nachvollziehbar, dass ein zweites Gerät nur bei Gelegenheit von der Mutter der Klägerin übernommen wurde, um bei unterschiedlichen Programmwünschen eine Ausweichmöglichkeit zu haben. Der Zeuge hat auch glaubhaft geschildert, weshalb er selbst bei Einzug in das gekaufte Haus im Jahre 1999 kein eigenes Fernsehgerät besaß. Nach seinen Angaben hat er früher mit seinem Vater zusammengewohnt und dessen Fernsehgerät mitgenutzt und zwar auch noch, als er eine eigene Wohnung hatte, die sich allerdings auf der gleichen Etage wie die des Vaters befand. Das Gericht nimmt es deswegen auch der Klägerin ab, dass diese mit ihrer Anmeldung nicht den Besitz eines Fernsehgerätes ab November 1999 bestätigen wollte, sondern lediglich das von dem Mitarbeiter des Beklagten ausgefüllte Formular vor dem Unterschreiben nicht durchgelesen hat, sodass sie nicht bemerkt hat, dass der Mitarbeiter das Datum des Einzugs als Datum des zusätzlichen Fernsehgeräts eingetragen hat.
Auf Antrag der Klägerin ist der Beklagte auch zur Erstattung der bereits entrichteten Gebühr gem. § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verurteilen. Der Zinsanspruch ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 BGB.
Der Beklagte hat gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Verurteilung zur Rückzahlung nimmt als Annexantrag zu dem Anfechtungsantrag an der Beschränkung der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf die Kosten teil.