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Verwaltungsgericht Minden·9 K 2019/10·05.06.2011

Wiedererteilung der Fahrerlaubnis C/CE abgewiesen wegen Eignungs- und Prüfungsfristmängeln

Öffentliches RechtStraßenverkehrsrechtFahrerlaubnisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt die (Wieder‑)Erteilung der Fahrerlaubnisklassen C und CE nach bereits abgelegten Prüfungen. Das Verwaltungsgericht Minden weist die Klage ab: Er war nie Inhaber dieser Klassen, das MPU‑Gutachten und Leistungstests ergaben keine für C/CE erforderliche Eignung, und die Prüfungen verloren wegen Überschreitung der Zweijahresfrist ihre Gültigkeit. Der Ablehnungsbescheid ist rechtmäßig.

Ausgang: Klage auf (Wieder‑)Erteilung der Fahrerlaubnisklassen C und CE als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis setzt voraus, dass der Betroffene zuvor Inhaber der betreffenden Klasse war oder die Voraussetzungen für eine erstmalige Erteilung nach den gesetzlichen Vorgaben erfüllt.

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Für die Erteilung einer Fahrerlaubnis sind die Eignungsanforderungen des § 2 StVG zu erfüllen; medizinisch‑psychologische Feststellungen können die erforderliche Fahreignung ausschließen.

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Prüfungen verlieren ihre Gültigkeit, wenn zwischen Abschluss der praktischen Prüfung und der Aushändigung des Führerscheins mehr als zwei Jahre liegen; in diesem Fall ist die Prüfung vor Erteilung zu wiederholen (§ 18 Abs. 2 FeV).

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Ein Antrag, der sich ausdrücklich nur auf eine bestimmte Fahrerlaubnisklasse bezieht und nur für diese Klasse nachprüfbare Unterlagen vorlegt, begründet keinen Anspruch auf Erteilung anderer Klassen, für die keine Eignungsfeststellungen vorliegen.

Relevante Normen
§ 102 Abs. 2 VwGO§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 22 Abs. 4 Satz 7 FeV§ 22 Abs. 2 und 3 FeV§ 13 FeV§ 2 Abs. 4 StVG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor einer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der am 02.01.1963 geborene Kläger war im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klassen B, M und L. Am 20.06.2002 stellte er bei der damals zuständigen Kreisverwaltung C. -X. einen Antrag auf Erweiterung der Fahrerlaubnis auf die Klassen C und CE. Am 07.08.2002 und 26.08.2002 legte der Kläger die entsprechenden Prüfungen ab. Es kam jedoch zu keiner Aushändigung des Führerscheins, weil dem Kläger aufgrund einer Trunkenheitsfahrt am 22.07.2002 mit einer Blutalkoholkonzentration von 3,12 Promille mit Beschluss des Amtsgericht X. vom 09.08.2002 vorläufig und mit Strafbefehl des Amtsgerichts Trier vom 10.10.2002 endgültig seine Fahrerlaubnis der o.g. Klassen entzogen wurde.

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Ein im Jahre 2004 gestellter Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis scheiterte an einem für den Kläger negativen medizinisch-psychologischen Gutachten.

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Am 03.06.2009 stellte der Kläger einen weiteren Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B. Nach Vorlage eines positiven Gutachtens des TÜV I. vom 10.07.2009 zur Fahreignung für diese Klasse erteilte der Beklagte am 21.07.2009 eine vorläufige Fahrerlaubnis. Mit Datum vom 31.07.2009 erhielt der Kläger einen Führerschein, der eine Berechtigung für die Klassen B, BE, C1, C1E, M, L und T/S auswies. Nach einem Aktenvermerk des Beklagten wurde die Fahrerlaubnis für die Klassen BE und C1E nur versehentlich erteilt und am 03.09.2009 rückgängig gemacht.

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Mit Schreiben vom 09.09.2009 und weiteren Schreiben vom 01.12.2009, 25.03.2010 und 23.04.2010 beantragte der Kläger mehrfach bei dem Beklagten die Erteilung einer Fahrerlaubnis auch für die Klassen C und CE unter Hinweis darauf, dass er die entsprechenden Prüfungen erfolgreich abgelegt habe.

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Am 12.08.2010 hat der Kläger die vorliegende Klage zunächst als Untätigkeitsklage erhoben. Nach Erlass des Ablehnungsbescheides vom 09.09.2010 hat er diesen in die Klage einbezogen. Zur Begründung trägt er vor, bevor ihm 2002 aufgrund der Trunkenheitsfahrt die Fahrerlaubnis entzogen worden sei, habe er als Weiterbildungsmaßnahme eine Kraftfahrerausbildung absolviert. Er habe die Prüfungen für die Klassen C und CE erfolgreich bestanden. Wegen der gerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis und der Festsetzung einer Sperrfrist sei es nicht mehr zu einer Aushändigung des Führerscheins gekommen. Aufgrund seiner Alkoholproblematik habe er erst einige Jahre später die Fahrerlaubnis neu beantragt. Nach Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens sei ihm vom Beklagten mit Datum vom 31.07.2009 eine Fahrerlaubnis für die Klassen B, BE, C1, C1E, M, L und T/S erteilt worden, nicht jedoch für die Klassen C und CE. Hierauf habe er wegen der auch insoweit abgelegten Prüfungen einen Anspruch. Er müsse so gestellt werden, als wenn ihm damals nach Bestehen der Prüfungen der Führerschein ausgehändigt worden wäre.

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Der Kläger beantragt sinngemäß,

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den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 09.09.2010 zu verpflichten, ihm eine Fahrerlaubnis für die Klassen C und CE (wieder) zu erteilen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er führt unter Bezugnahme auf die Begründung des Ablehnungsbescheides aus, nach der mit Beschluss vom 09.08.2002 erfolgten vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse B hätte bereits der Prüfauftrag für die Prüfungen für die Klassen C und CE bis zur Klärung der Eignungsbedenken zurückgezogen werden müssen. Nach Ablegung der Prüfungen habe die Fahrerlaubnis nicht erteilt und der Führerschein nicht ausgehändigt werden dürfen. Die Prüfungen hätten zwischenzeitlich ihre Gültigkeit verloren, da der Zeitraum zwischen Abschluss der praktischen Prüfung und Aushändigung des Führerscheins zwei Jahre nicht überschreiten dürfe. Der Antrag vom 03.06.2009 auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis habe sich nur auf die Klasse B bezogen. Auch das Gutachten des TÜV Hessen vom 10.07.2009 beziehe sich nur auf diese Klasse. Der Kläger habe auch nur insoweit die Leistungsvoraussetzungen erfüllt. Eine Erteilung der Klassen C und CE sei daher nicht möglich.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte trotz Abwesenheit des Klägers und eines Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da diese in der Ladung ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (vgl. § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

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Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

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Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 09.09.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf (Wieder-) Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen C und CE (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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Die begehrte Wiedererteilung kann bereits deshalb nicht erfolgen, weil der Kläger in der Vergangenheit zu keinem Zeitpunkt im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klassen C und CE war. Zwar hatte er am 07.08.2002 bzw. 26.08.2002 die entsprechenden Prüfungen abgelegt, zu der nach § 22 Abs. 4 Satz 7 der Fahrerlaubnisverordnung - FeV - für die Erteilung der Fahrerlaubnis erforderlichen Aushändigung des Führerscheins kam es jedoch nicht, weil dem Kläger aufgrund einer Trunkenheitsfahrt am 22.07.2002 mit einer Blutalkoholkonzentration von 3,12 Promille mit Beschluss des Amtsgericht X. vom 09.08.2002 vorläufig und mit Strafbefehl des Amtsgerichts U. vom 10.10.2002 endgültig seine Fahrerlaubnis der Klasse B entzogen worden war. Durch das Alkoholdelikt ergaben sich insgesamt Bedenken gegen die Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen (§ 2 Abs. 4 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG -). Vor Ausräumung dieser Bedenken durfte dem Kläger gemäß § 22 Abs. 2 und 3, § 13 FeV keine Fahrerlaubnis erteilt und ein Führerschein nicht aushändigt werden.

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Auch die Voraussetzungen für eine erstmalige Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen C und CE liegen nicht vor. Nach § 2 Abs. 2 StVG ist die Fahrerlaubnis für die jeweilige Klasse zu erteilen, wenn der Bewerber u.a. zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist (Ziff. 3) und die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen hat (Ziff. 5). Hier bezog sich schon der Antrag des Klägers vom 03.06.2009 ausdrücklich nur auf die Klasse B. Dementsprechend hat der Beklagte von dem Kläger auch nur die für diese Klasse erforderlichen Unterlagen und Nachweise gefordert. Auch die Begutachtung der Fahreignung des Klägers durch den TÜV I1. erfolgte nur in Bezug auf diese Fahrerlaubnisklasse. Aus den dabei getroffenen Feststellungen ist bereits ersichtlich, dass der Kläger die für die Klassen C und CE erforderliche Fahreignung nicht besitzt. Ausweislich des medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 10.07.2009 erzielte der Kläger bei der psychologischen Leistungstestung bereits keine für die Klasse B anforderungsgerechten Resultate. Erst im Rahmen einer Fahrverhaltensbeobachtung konnte der Kläger aufzeigen, dass er die bei der Leistungstestung festgestellten Leistungsminderungen durch seine Fahrweise und seine Fahrerfahrung ausreichend ausgleichen kann. Für die Erfüllung der strengeren Anforderungen an die Leistungsfähigkeit, die für die Klassen C und CE gestellt werden, reicht dies nicht aus.

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Weiter hat der Kläger seine Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen auch nicht zeitnah nachgewiesen. Aus der Ablegung der Prüfungen für die Klassen C und CE im August 2002 kann der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis mehr herleiten, weil der Führerschein wegen der dargestellten Eignungsbedenken nicht innerhalb von zwei Jahren ausgehändigt werden konnte. Nach § 18 Abs. 2 Satz 3 und 4 FeV darf der Zeitraum zwischen Abschluss der praktischen Prüfung oder - wenn keine praktische Prüfung erforderlich ist - zwischen Abschluss der theoretischen Prüfung und der Aushändigung des Führerscheins jedoch zwei Jahre nicht überschreiten. Andernfalls verliert die gesamte Prüfung ihre Gültigkeit und sie ist vor Erteilung der Fahrerlaubnis zu wiederholen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.