Frischwassergebühr bei Rohrbruch hinter Wasserzähler: Verbrauch bleibt gebührenpflichtig
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen Frischwassergebühren für das I. Quartal 2001, nachdem wegen eines Rohrbruchs ein extrem hoher Verbrauch (3.189 m³) gemessen worden war. Streitpunkt war, ob die schadensverursachende Leitung noch zur öffentlichen Wasserversorgungsanlage bzw. zum Hausanschluss der Stadtwerke gehörte. Das VG wies die Klage ab, weil der Hausanschluss am Zählerschacht an der Grundstücksgrenze endete und der Rohrbruch damit hinter dem maßgeblichen Wasserzähler lag. Nach der Gebührensatzung ist auch durch Rohrbruch hinter dem Wasserzähler verloren gegangenes Wasser nach dem gemessenen Verbrauch zu veranlagen.
Ausgang: Anfechtung der Frischwassergebührenfestsetzung trotz Rohrbruchs hinter dem Wasserzähler abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Verbrauchsgebühr für Frischwasser ist nach der durch den maßgeblichen Wasserzähler gemessenen bezogenen Wassermenge zu berechnen, auch wenn das Wasser hinter dem Wasserzähler infolge Rohrbruchs ungenutzt verloren geht.
Maßgeblicher Wasserzähler im Sinne einer Wasserversorgungs- und Gebührensatzung ist der Wasserzähler im Hausanschluss; die Betriebsanlage des Versorgers endet grundsätzlich an der Hauptabsperrvorrichtung hinter diesem Wasserzähler.
Sind auf einem Grundstück mehrere Gebäude mit mehreren Zählern vorhanden, endet der Hausanschluss hinter dem ersten Wasserzähler; nachgelagerte Leitungen gehören grundsätzlich zur Anlage und Verantwortlichkeit des Grundstückseigentümers.
Aus der Lage eines Zählerschachts an der Grundstücksgrenze kann im Rahmen der Satzungsauslegung geschlossen werden, dass der Versorger seine Verantwortlichkeit für auf dem Grundstück verlaufende, unverhältnismäßig lange Leitungsstrecken nicht übernehmen wollte.
Für den Fortbestand öffentlicher Leitungen auf Privatgrundstücken bedarf es hinreichender Anhaltspunkte; fehlende Eintragungen in Bestandsplänen können gegen einen öffentlichen Leitungsstatus sprechen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Frischwassergebühren für das erste Quartal 2001, in dem im Vergleich zum durchschnittlichen Verbrauch der vier vorangegangenen Jahre von 21 m³ ein Verbrauch von 3.189 m³ gemessen worden ist.
Der Kläger ist Eigentümer der Flurstücke 89 und 100, Flur 20, Gemarkung I. , in I. - C. N. . Auf dem Gelände des Flurstücks 89 befindet sich die nahe der F. gelegene Gaststätte "G. ". Auf dem Flurstück 100 befinden sich unter anderem die Parkplätze für Besucher der F. und eine Toilettenanlage. Beide Flurstücke sind an die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Stadt I. -C. N. angeschlossen. Der Abzweig erfolgte in dem hier umstrittenen Zeitraum (I. Quartal 2001) im Bereich des Reha-Zentrums/Altenheims, F1. Straße 33. Dort befand sich auch der Schacht mit dem Wasserzähler, über den das für die Toiletten und die Gaststätte gelieferte Wasser gemessen wurde. Von dem Schacht führte eine ca. 150 m lange Leitung bis zu einem Schacht an der Toilettenanlage. Von diesem Schacht geht unter anderem eine Leitung in das Toilettenhäuschen ab, weiter führt von dort eine Leitung bis zur Gaststätte. Die Gaststätte verfügt über einen eigenen Wasserzähler. Die dort verbrauchten Wassermengen rechnet der Beklagte direkt mit dem Pächter der Gaststätte ab. Der Verbrauch in den Toiletten wird über die Differenz der Zählerstände an der Gaststätte und am Reha-Zentrum ermittelt und dem Beklagten in Rechnung gestellt. Die Leitungen sind nach den Angaben des Klägers von der damaligen Gemeinde I. Anfang der sechziger Jahre gelegt worden. Der genaue Verlauf der Leitungen im Boden ist nicht bekannt.
Bei der quartalsmäßigen Ablesung des Wasserzählers im Schacht an der F1. Straße 33 am 2. April 2001 stellte der Beklagte fest, dass der Zähler nicht mehr arbeitete und einen deutlich höheren Wasserverbrauch als üblich auswies. Der Zähler wurde ausgewechselt. Auch der neue Zähler wies wenige Tage später bereits wieder einen enorm hohen Verbrauch aus. Da für die Beteiligten damit feststand, dass auf der Strecke bis zum Toilettenhäuschen ein Rohrbruch vorliegen musste, ließ der Kläger Anfang Mai 2001 eine neue Leitung von der Hauptwasserleitung in der F1. Straße bis zur Toilettenanlage legen, für die ein neuer Anschluss und ein neuer Schacht für den Wasserzähler an anderer Stelle installiert wurde.
Mit Bescheid vom 26. April 2001 hatte der Beklagte den Kläger zu Wassergebühren in Höhe von 9.383,63 DM (3.218 m³ gemessener Verbrauch abzüglich 29 m³ Verbrauch in der Gaststätte x 2,75 DM/m³ zzgl. 7 % Umsatzsteuer) herangezogen. Auf der Grundlage desselben Verbrauchs wurden Kanalgebühren in Höhe von 16.072,56 DM festgesetzt.
Auf den Widerspruch des Kläger, den dieser im Wesentlichen damit begründete, dass er davon ausgehe, nicht Eigentümer der defekten Wasserleitung zwischen Straße und Toilettenanlage zu sein, ermäßigte der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2001 auf der Grundlage des durchschnittlichen Verbrauchs der Vorjahre die Kanalbenutzungsgebühren auf 105,84 DM. Weitere Wassermengen seien im ersten Quartal 2001 nachweislich der Kanalisation nicht zugeleitet worden.
Am 27. Juli 2001 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass der Beklagte für die gesamte Leitung bis zur amtlichen und verplombten Wasseruhr an der Gaststätte "G. " zuständig sei. Seine Unterhalts- und Risikosphäre ende nicht am Parkplatz. Bei dem Anschluss der Gaststätte handele es sich um einen Hausanschluss, der zu den Betriebsanlagen der Stadt gehöre und grundsätzlich in deren Eigentum stehe. Demnach gehöre auch der Leitungsteil, in dem der Wasserrohrbruch vorgelegen haben müsse, zur öffentlichen Wasserversorgungsanlage, so dass ein etwaiger Wasserverlust dort nicht vom Kläger zu bezahlen sei. Dies habe auch schon Anfang der sechziger Jahre bei Verlegen der Leitungen gegolten. Nach der damals gültigen Satzung habe die Stadt den Anschluss an die Straßenleitung und die Zuleitung sowie die Verbrauchsleitung bis 1 m hinter den Wasserzähler auf Kosten des Eigentümers ausführen müssen. Dementsprechend sei die Wasserleitung bis zu dem Zähler vor der Gaststätte als Teil der öffentlichen Versorgungsanlage geschaffen und gewidmet worden. Eine Entwidmung sei ihm nicht bekannt.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 26. April 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2001 aufzuheben, soweit darin Gebühren für einen Frischwasserverbrauch von mehr als 21 m³ festgesetzt sind.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bestreitet, dass es sich bei dem Leitungsteil zwischen der F1. Straße und der Gaststätte um einen Teil der öffentlichen Wasserversorgungsanlage handelt, für die er wartungs- und unterhaltungspflichtig ist. Die bis 1964/65 vorhandene alte Gaststätte habe noch 250 m hinter der neuen Gaststätte "G. " gelegen. Eine derart lange Hausanschlussleitung für ein einziges Gebäude sei mit Sicherheit nicht auf Kosten der Stadtwerke verlegt und nicht als Teil der öffentlichen Wasserversorgungsanlage übernommen worden. Dafür spreche auch, dass der Wasserzähler in einem Schacht an der F1. Straße installiert worden sei und nicht in einem Schacht bei der Toilettenanlage. Darüber hinaus sei die Leitung in dem hier umstrittenen Verlauf nicht in den Bestandsplänen der Stadtwerke eingezeichnet. Wären diese Leitung öffentlich, wären sie mit Sicherheit in die Bestandspläne übernommen worden. Weder die alten Pläne aus den 50er und 60er Jahren noch die aktuellen Pläne enthielten aber entsprechende Eintragungen. Im Übrigen handele es sich bei dem Wasserzähler vor der Gaststätte nur um einen Zwischenwasserzähler zur internen Verrechnung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des dazu vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 26. April 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2001 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die Erhebung von Frischwassergebühren in der festgesetzten Höhe ist § 29 Satz 1 der Satzung über die öffentliche Wasserversorgung und den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Stadt I. - C. N. vom 10. Mai 1984 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 17. Februar 1994 - WVS - in Verbindung mit §§ 1, 2, 4 und 5 der Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Stadt I. - C. N. vom 12. Juli 1991 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 12. Dezember 1997 - GebS -. Diese Satzungen sind, soweit das vorliegende Verfahren eine Überprüfung gebietet, formell und materiell wirksames Ortsrecht.
Nach § 2 Abs. 2 GebS wird die Verbrauchsgebühr nach der Menge des bezogenen Wassers berechnet. Berechnungseinheit ist der m³ Wasser. Der Wasserverbrauch wird - außer in hier nicht einschlägigen Fällen - durch Wasserzähler gemessen. Nach Abs. 3 dieser Norm wird die nach Abs. 2 Satz 3 ermittelte Wassermenge auch dann der Gebührenberechnung zugrunde gelegt, wenn sie ungenutzt, z.B. durch Rohrbruch hinter dem Wasserzähler verloren gegangen ist.
"Wasserzähler" im Sinne der Norm ist der Wasserzähler im Hausanschluss nach § 13 WVS. Dieser lautet:
"Der Hausanschluss besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Anlage des Grundstückseigentümers. Er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet, soweit in § 14 Abs. 1 nichts anderes vorgeschrieben ist, mit der Hauptabsperrvorrichtung hinter dem Wasserzähler. Sind mehrere Gebäude mit mehreren Zählern vorhanden, endet der Hausanschluss hinter dem 1. Wasserzähler."
Art, Zahl und Lage der Hausanschlüsse sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Grundstückseigentümers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen von der Stadt - Stadtwerke - bestimmt (§ 13 Abs. 3 WVS). Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen der Stadt - Stadtwerke - und stehen vorbehaltlich abweichender Regelungen in deren Eigentum (§ 13 Abs. 4 WVS). Die Betriebsanlage der Stadt endet demgemäß an der Hauptabsperrvorrichtung hinter dem Wasserzähler im Hausanschluss, dahinter beginnt die Anlage des Grundstückseigentümers. Für deren ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung ist er verantwortlich (§ 15 Abs. 1 Satz 1 WVS).
Der Hausanschluss des Klägers endete mit der Hauptabsperrvorrichtung im Schacht an der Grenze des Grundstücks F1. Straße 33. Dahinter begann seine Anlage, für die er die Verantwortung trug. Dem steht nicht entgegen, dass zwischen dem Abzweig von der Hauptwasserleitung und dem - von dort gesehen - nächstgelegenen Gebäude mit Wasserverbrauch auf dem Grundstück ca. 150 Meter liegen. Wie oben bereits ausgeführt, wird die Lage des Hausanschlusses - in Abstimmung mit dem Grundstückseigentümer - von der Stadt - Stadtwerke - bestimmt. In dem Fall, dass die Versorgung des Gebäudes mit Anschlussleitungen erfolgt, die unverhältnismäßig lang sind, kann die Stadt - Stadtwerke - nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 WVS sogar verlangen, dass der Grundstückseigentümer auf eigene Kosten einen geeigneten Wasserzählerschacht oder Wasserzählerschrank an der Grundstücksgrenze selbst anbringt.
Auch der Umstand, dass auf dem Grundstück des Klägers ein weiteres Gebäude mit eigenem Wasserzähler vorhanden ist, bedeutet nicht, dass deshalb die Betriebsanlage der Stadt bis zum Wasseranschluss dieses Gebäudes reicht. Dieser Fall wird von § 13 Abs. 1 Satz 3 WVS ausdrücklich geregelt: "Sind mehrere Gebäude mit mehreren Zählern vorhanden, endet der Hausanschluss (und damit auch die Betriebsanlage der Stadt) hinter dem 1. Wasserzähler." Zwar geht § 13 Abs. 6 WVS davon aus, dass der Hausanschluss durch das Hinzukommen weiterer Anschlüsse grundsätzlich "teilweise zum Bestandteil des Verteilungsnetzes" werden kann, doch betrifft diese Regelung nur die Frage der Verteilung der Kosten des Hausanschlusses auf die angeschlossenen Grundstückseigentümer und führt nicht dazu, dass nunmehr auch die Anlage hinter dem 1. Wasserzähler in das Eigentum der Stadtwerke übergeht. Die hier umstrittenen Konstellation wird von der Regelung gar nicht erfasst.
Hinsichtlich des Eigentums an den Wasserleitungen auf dem Grundstück des Klägers und der Verantwortlichkeit für diese Leitungen könnte anderes nur dann gelten, wenn sie Anfang der sechziger Jahr als öffentliche Leitungen verlegt worden wären und den Status seit dem beibehalten hätten. Dafür gibt es aber keine hinreichenden Anhaltspunkte.
Die damals gültige "Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage - Wasserleitung - und über die Abgabe von Wasser - Öffentliche Wasserversorgung -" der Stadt I. vom 10. März 1959 enthält hinsichtlich der Verantwortlichkeit für die verschiedenen Leitungsabschnitte im Wesentlichen den heutigen entsprechende Regelungen: Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 der Satzung lässt die Stadt den Anschluss an die Straßenleitung und die Zuleitung sowie die Verbrauchsleitung bis 1 m hinter dem Wasserzähler ausführen. Zuleitung, Wasserzähler und Absperrhähne bleiben Eigentum der Stadt (Satz 3). Die Stelle für den Eintritt der Zuleitung in das Grundstück und den Standort des Wasserzählers bestimmt die Stadt (§ 12 Abs. 1 Satz 1 und § 14 Abs. 2 Satz 2 der Satzung). Der auf dem angeschlossenen Grundstück liegende Teil der Zuleitung wird bis 1 m hinter dem Wasserzähler einschl. des Wasserzählers selbst durch die Stadt unterhalten (§ 12 Abs. 4 der Satzung). § 12 Abs. 6 lässt sich entnehmen, dass im Übrigen die Leitungen vom Eigentümer des angeschlossenen Grundstücks zu unterhalten sind.
Eine dem heutigen § 13 Abs. 1 Satz 3 WVS entsprechende ausdrückliche Regelung fehlt. Daraus lässt sich aber nicht schließen, dass damals jede auf einem Grundstück verlegte Leitung bis 1 m hinter dem letzten auf dem Grundstück befindlichen Wasserzähler als "Zuleitung" galt, die im Eigentum der Stadt stand und für die sie unterhaltungspflichtig war. Andernfalls wäre nicht zu erklären, warum der Wasserschacht mit Wasserzähler an der Grenze des Grundstücks des Klägers und nicht erst bei den Toilettenanlagen errichtet worden ist. Daraus lässt sich nur der Schluss ziehen, dass bereits damals - zulässigerweise - die Stadt die Verantwortung für die auf dem Grundstück des Klägers verlegten Leitungen nur bis 1 m hinter dem Wasserzähler übernehmen wollte, die unverhältnismäßig lange - die damalige Gaststätte lag noch 250 m weiter zurück - weitere Leitung bis zu den Wasserabnehmern auf dem Grundstück dagegen im Eigentum und der Verantwortlichkeit des Klägers liegen sollte. Die Installierung eines zweiten Wasserzählers an der Gaststätte diente lediglich der Möglichkeit der getrennten Ablesung des Wasserverbrauchs in der Gaststätte und in den Toilettenanlagen, die vermutlich damals schon zu unterschiedlichen Betreibern gehörten.
Gegen die Annahme einer insgesamt öffentlichen Wasserleitung auf dem Grundstück des Kläger spricht überdies, dass die Leitungen weder in den alten noch in den neueren Bestandsplänen der öffentlichen Leitungen eingezeichnet sind.
Aufgrund des nicht zu bezweifelnden Rohrbruchs ist das Wasser hier im Sinne des § 2 Abs. 3 GebS "hinter dem (maßgeblichen) Wasserzähler verloren gegangen". Somit war die ermittelte Gesamtwassermenge von 3.189 m³ der Gebührenfestsetzung zugrunde zu legen. Die dafür fällige Gebühr beträgt bei einem Gebührensatz von 2,75 DM/m³ zuzüglich einer Umsatzsteuer von 7 vom Hundert 9.383,63 DM.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.