Klage gegen Bauordnungsverfügung wegen Vollgeschossbewertung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Aufhebung einer Bauordnungsverfügung, die die Einstellung von Bauarbeiten anordnet, weil das Kellergeschoss als Vollgeschoss gewertet wurde und das Vorhaben vom Bebauungsplan abweiche. Das Gericht hält die Verfügung für rechtmäßig: Die Festsetzung der Vollgeschosse begrenzt die bauliche Nutzung unabhängig von der Geschossflächenzahl. Bestehende Anträge und ein Behördentrauen rechtfertigen die Vollendung eines formell rechtswidrigen Vorhabens nicht; ersichtliche Genehmigungsunfähigkeit schließt Duldung aus.
Ausgang: Klage gegen Bauordnungsverfügung wegen Einstellungsanordnung als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten; Urteil vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Bauordnungsverfügung, die die Einstellung von Bauarbeiten wegen formeller Baurechtswidrigkeit anordnet, ist rechtmäßig, wenn das Vorhaben von rechtsverbindlichen Festsetzungen des Bebauungsplans abweicht.
Die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse kann eigenständig das Maß der baulichen Nutzung und damit die Höhe des zulässigen Baus begrenzen, unabhängig von der zulässigen Geschossfläche oder Geschossflächenzahl.
Das Vorliegen noch nicht rechtskräftig entschiedener Bauanträge rechtfertigt nicht die Aufhebung oder Untersagung einer Bauordnungsverfügung, wenn das beantragte Vorhaben offensichtlich nicht genehmigungsfähig ist.
Ein schutzwürdiges Vertrauen in die Rechtmäßigkeit eines Bauvorhabens rechtfertigt nicht die Vollendung eines formell illegalen Bauvorhabens und hebt eine formelle Baurechtswidrigkeit nicht auf.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung C. , Flur 8, Flurstück 1319 (C1.------------weg 38, C. ).
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 8, der für das Grundstück des Klägers unter anderem eine eingeschossige Bauweise vorsieht.
Nach den am 16. Dezember 2002 bei der Stadt C. im Genehmigungsfreistellungsverfahren eingereichten Bauvorlagen des Klägers war die Errichtung eines Einfamilienhauses geplant und angegeben worden, dass weder das Kellergeschoss noch das Dachgeschoss ein Vollgeschoss im Sinne der Landesbauordnung NRW darstellen würden.
Am 30. Juni 2005 stellte der Beklagte fest, dass das Bauvorhaben des Klägers teilweise errichtet worden war, und wertete das Kellergeschoss als Vollgeschoss im Sinne der Landesbauordnung NRW.
Mit sofort vollziehbarer Bauordnungsverfügung vom 06. Juli 2005 forderte der Beklagte den Kläger unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 3.000,00 EUR auf, ab sofort sämtliche Bauarbeiten im Zusammenhang mit dem Neubau des Einfamilienhauses auf dem Grundstück einzustellen bzw. einstellen zu lassen und ab sofort keine weiteren Bauarbeiten auszuführen bzw. ausführen zu lassen. Zur Begründung führte er aus: Das Vorhaben des Klägers sei formell baurechtswidrig. Es handele sich um ein genehmigungspflichtiges Vorhaben, weil die Voraussetzungen für eine Genehmigungsfreistellung nicht vorlägen. Das Vorhaben weiche von den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 8 der Stadt C. ab. Das Kellergeschoss stelle ein Vollgeschoss dar. Dessen Deckenoberkante rage im Mittel mehr als 1,60 m über die Geländeoberfläche hinaus.
Am 08. August 2005 hat der Kläger gegen die Bauordnungsverfügung des Beklagten vom 06. Juli 2005 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus: Entgegen der Auffassung des Beklagten handele es sich bei dem Kellergeschoss nicht um ein Vollgeschoss. Für die Definition des Begriffs "Vollgeschoss" sei nicht die Landesbauordnung NRW, sondern die Regelung in § 7 B Ziffer 1 lit. a Satz 1 der Bauaufsichtsverordnung für den Regierungsbezirk E. vom 11. Dezember 1959 maßgeblich, wonach Vollgeschosse oberhalb der Erdoberfläche - höchstens bis zu 50 cm unter ihr - liegen und von senkrechten Umfassungswänden umschlossen seien. Auf die Landesbauordnung NRW könne nicht abgestellt werden, weil diese erst am 01. Oktober 1962 in Kraft getreten, der Satzungsbeschluss jedoch bereits am 24. August 1962 gefasst worden sei. Im Übrigen sei der Stadt C. das Bauvorhaben im Genehmigungsfreistellungsverfahren angezeigt worden. Er habe auf Grund zahlreicher Vorgespräche mit der Bauaufsicht, der Gemeinde, den Nachbarn, sowie den optischen Eindruck der vorhandenen Bebauung, in der sich sein Vorhaben nahtlos einfüge, darauf vertraut, dass gegen sein Vorhaben keine Bedenken bestünden und dieses im Genehmigungsfreistellungsverfahren verwirklicht werden könne. Auch werde die zulässige Geschossfläche durch das Bauvorhaben nicht überschritten. Weiter habe er einen Antrag auf Veränderung der Geländeoberfläche gestellt, dessen positive Bescheidung er nach Ablehnung durch den Beklagten im Klageverfahren 9 K 475/06 weiter verfolge. Nach Genehmigung der Geländeveränderung stelle sich sein Bauvorhaben als eingeschossig dar. Schließlich habe er am 23. März 2006 einen weiteren Bauantrag eingereicht, mit dem er die Genehmigung des Bauvorhabens einschließlich der Geländeveränderung erstrebe.
Der Kläger beantragt,
die Bauordnungsverfügung des Beklagten vom 06. Juli 2005 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt im Wesentlichen unter Hinweis auf die Gründe seiner vom Kläger angefochtenen Bauordnungsverfügung,
die Klage abzuweisen.
Den Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung seiner hier erhobenen Klage wieder herzustellen und hinsichtlich der Androhung eines Zwangsgeldes anzuordnen, hat die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden im Verfahren 9 L 630/05 mit Beschluss vom 09. September 2005 abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen im Verfahren 7 B 1685/05 mit Beschluss vom 18. Januar 2006 zurückgewiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 9 K 1717/05, 9 K 475/06 und 9 L 630/05 sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Bauordnungsverfügung des Beklagten vom 06. Juli 2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Zur Begründung nimmt die Kammer auf die Gründe ihres Beschlusses vom 09. September 2005 im Verfahren 9 L 630/05 und auf die Gründe des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Januar 2006 im Verfahren 7 B 1685/05 Bezug, denen sie folgt. Ergänzend ist auszuführen: Unerheblich ist, dass die Geschossfläche des Bauvorhabens des Klägers nach seinen Angaben nicht über die zulässige Geschossfläche hinausgeht. Die Festsetzung hinsichtlich der Zahl der Vollgeschosse einerseits und hinsichtlich der Größe der Geschossfläche bzw. der Geschossflächenzahl anderseits betreffen zwar jeweils das Maß der baulichen Nutzung. Beide Festsetzungen bestimmen jedoch eigenständig die Grenzen der zulässigen Bebauung, wobei der Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse auch die Aufgabe zukommen kann, das Vorhaben in seiner Höhe zu begrenzen.
Die angefochtene Bauordnungsverfügung ist auch nicht deshalb aufzuheben, weil der Kläger zwei Bauanträge gestellt hat, über die bisher nicht rechtskräftig ablehnend entschieden wurde. Sein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine Geländeanfüllung auf seinem Grundstück im Verfahren 9 K 475/06 und sein am 23. März 2006 beim Beklagten eingereichter weiterer Bauantrag, mit dem er vom Beklagten die Genehmigung für sein Bauvorhaben einschließlich der von ihm beabsichtigten Geländeveränderung begehrt, wird weder von der Kammer noch vom Beklagten als offenbar genehmigungsfähig angesehen.
Schließlich kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, auf die Rechtmäßigkeit seines Vorhabens vertraut zu haben. Ein etwaiges Vertrauen, sollte es überhaupt berechtigt gewesen sein, rechtfertigt nicht die Verwirklichung eines nach wie vor formell illegalen Bauvorhabens. Insbesondere ist ein Verhalten des Beklagten, dass den Erlass der angefochtenen Bauordnungsverfügung als treuwidrig erscheinen ließe, nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.