Ausgleichszahlung nach Baumschutzsatzung wegen Kronenkappung geschützter Eichen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen einen Bescheid, der wegen erheblicher Rückschnitte an drei geschützten Stieleichen eine Ausgleichszahlung anstelle von Ersatzpflanzungen festsetzte. Streitpunkt war u.a., ob der Kläger als Nicht-Eigentümer richtiger Adressat ist und ob die Maßnahme als zulässiger Verkehrssicherungsschnitt einzuordnen sei. Das Gericht hielt den Kläger als nutzungsberechtigten Handelnden für verpflichtbar und wertete die Eingriffe gestützt auf ein Sachverständigengutachten als Totalschädigung bzw. Zerstörung i.S.d. Satzung. Da Ersatzpflanzungen auf dem Grundstück unmöglich waren, sei die Ausgleichszahlung rechtmäßig; die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Anfechtungsklage gegen die Festsetzung einer baumschutzrechtlichen Ausgleichszahlung erfolglos abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine auf § 45 LG NRW gestützte kommunale Baumschutzsatzung ist im Anfechtungsprozess zugrunde zu legen, solange keine zur Nichtigkeit führenden Mängel substantiiert dargelegt oder ersichtlich sind.
Auch ein Nicht-Eigentümer kann als Nutzungsberechtigter und damit als richtiger Adressat baumschutzrechtlicher Ersatz- oder Ausgleichspflichten herangezogen werden, wenn er im Einverständnis des Eigentümers die maßgeblichen Eingriffe in eigener Verantwortung vornimmt.
Ein Rückschnitt an geschützten Bäumen stellt eine verbotene Zerstörung oder wesentliche Veränderung dar, wenn er über fachgerechte Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen hinausgeht und das artgemäße Erscheinungsbild sowie die Funktionsfähigkeit des Baumes dauerhaft beeinträchtigt.
Eine Befreiung oder Ausnahme vom baumschutzrechtlichen Verbot kommt nicht in Betracht, wenn aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht kein fachlich gebotener Sicherungsschnitt erforderlich ist.
Ist die satzungsrechtlich geschuldete Ersatzpflanzung auf dem Grundstück unmöglich, kann die Behörde anstelle dessen eine Ausgleichszahlung in der nach der Satzung bestimmten Höhe festsetzen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Ehefrau des Klägers ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung Q. VL, Flur 3, Flurstück 898 (T.------weg in E. ), das unbebaut ist. Auf dem Eckgrundstück stehen in einem Abstand von 5 m zum Nachbargrundstück drei über 100 Jahre alte Stieleichen. Die Bäume weisen einen Stammumfang von 2,51 m bis 2,93 m auf und sind bis zu 25 m hoch gewesen.
Im Rahmen eines Neubauvorhabens auf dem Nachbargrundstück T.------weg 3 beantragte die Ehefrau des Klägers mit Schreiben vom 01.03.2007 die Genehmigung zum Fällen der drei Eichen. Mit Bescheid vom 22.03.2007 lehnte der Beklagte den Antrag auf Befreiung vom Fällverbot gemäß § 3 der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt E. vom 17.09.2001 (im Folgenden: Baumschutzsatzung) ab. Ein Widerspruch wurde damals nicht erhoben.
Zu Beginn des Jahres 2008 führte der Kläger an den Eichen erhebliche Rückschnitte im Kronenbereich vor. Am 06.03.2008 stellte ein Mitarbeiter des Beklagten hierzu fest:
"... An allen drei Stieleichen wurden in jüngster Vergangenheit Habitus zerstörende Kronenkappungen durchgeführt. ... Durch die rigiden Schnittmaßnahmen wurden die Bäume irreversibel geschädigt, es ist eine bleibende Wertminderung eingetreten. Die verbliebene Assimilationsfläche tendiert gegen 0, was eine panikartige Freisetzung eingelagerter Stärke bedeutet. Dieser Energieaufwandgeht den Bäumen für andere essentielle Lebensvorgänge verloren. ... Insofern ist ein latentes Absterben der Eichen begründet zu prognostizieren. ..."
Nach Anhörung der Ehefrau des Klägers mit Schreiben vom 15.02.2008 teilte der Kläger mit, er habe den Rückschnitt der Bäume mit großer Sachkunde und Erfahrung durchgeführt. Es habe sich bei seinem Schnitt nicht um eine Kronenkappung, sondern um einen zur Erhaltung der Eichen erforderlichen Rückschnitt bis ins gesunde Holz gehandelt. Aufgrund einer Erkrankung der Bäume und aus Gründen der auch ihm obliegenden Verkehrssicherheitspflicht habe es keine Alternative zu seiner Maßnahme gegeben.
Nach Anhörung des Klägers mit Schreiben vom 06.01.2009 setzte der Beklagte mit Bescheid vom 26.03.2009 für die zerstörten bzw. geschädigten Eichen gestützt auf § 9 i.V.m. § 6 der Baumschutzsatzung anstelle einer Ersatzpflanzung eine Ausgleichszahlung fest. Der Kläger wurde aufgefordert, als Ausgleich jetzt 1.500,00 EUR und weitere 1.500,00 EUR dann zu zahlen, wenn die Bäume aufgrund ihrer Schädigung gefällt werden müssten. Der Bescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 26.03.2009 zugestellt.
Hiergegen hat der Kläger am Montag, dem 27.04.2009 Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen: Er habe bei Ausführung der Arbeiten in Ansehung der ihm bzw. seiner Ehefrau obliegenden Verkehrssicherungspflicht und einem künftig gesunden Fortbestand der Bäume alle faulen, abgestorbenen und nekrosen Äste, die - soweit sie in den öffentlichen Straßenbereich hineinragten - aufgrund ihres Zustandes überdies eine Gefahr für Fahrzeuge und insbesondere für Fußgänger darstellten, bis zu den gesunden Stellen entfernt. Es habe sich in der Zwischenzeit bereits ein sehr guter Austrieb gezeigt, der dazu führe, dass die Bäume in ca. zwei Jahren auch wieder eine gemeinsame komplette Krone ausgebildet hätten. Es sei festzustellen, dass die bei Stellung des Fällantrags vom 01.03.2007 zu befürchtenden Wurzelschädigungen durch die Erdaushubarbeiten im Februar 2008 bereits eingetreten gewesen seien. Letztlich sei aber nicht der Kläger der richtige Adressat des Bescheides, sondern seine Ehefrau. Er sei weder Eigentümer noch Nutzungsberechtigter des Grundstücks.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 26.03.2009 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er macht geltend, dass die Eichen anlässlich des Fällantrags am 23.02.2007 besichtigt und größere Schäden nicht festgestellt worden seien. Durch die vom Kläger vorgenommene Kappung der Kronen seien die Bäume irreversibel geschädigt worden. Aus fachlicher Sicht sei ein Kronensicherungsschnitt nicht erforderlich gewesen, da die Bäume weder beschädigt noch in der Verkehrssicherheit eingeschränkt gewesen seien. Der Kläger sei als Nutzungsberechtigter des Grundstücks seiner Ehefrau zu einer Pflanzung von 12 Ersatzbäumen verpflichtet, die aber auf dem Grundstück nicht möglich sei. Daher sei ein Ersatzgeld in Höhe von 3.000,00 EUR zu leisten, wovon die eine Hälfte jetzt und die andere Hälfte nach einem krankheitsbedingten Fällen der Eichen zu zahlen sei.
Die Kammer hat mit Beschluss vom 03.07.2009 durch Einholung eines Sachverständigengutachten Beweis erhoben zu der Frage, ob und in welchem Grad die Funktionen der streitgegenständlichen Eichen auf Grund des Anfang des Jahres 2008 vom Kläger vorgenommenen Baumschnitts beeinträchtigt wurden. Der Sachverständige kommt nach Ortsbesichtigung in seinem Gutachten vom 01.09.2009 zu folgendem Schluss:
"... 6.1.4 Im Kern sind die Eichen totalgeschädigt, denn sie vegetieren allenfalls künftig dahin.
6.2 Die Eichen wiesen verschiedene Vorschädigungen auf, die der Unterzeichner auf Seite 55 unten und 56 oben dieser Expertise mit v.H.-Satz (er wäre beispielsweise in Schadensersatzfällen relevant) belegt und wie folgt fixiert hat: Eiche A: 35 %; Eiche B: 10 %; Eiche C: 20 %.
6.3 Die Vorschädigungen sind aus sachverständlicher Sicht für die Funktionsbeeinträchtigungen mit Blick auf die "Wohlfahrtswirkung" nicht kausal, weil nur die Funktionen im Fokus stehen, die die Bäume vor den Rückschnittmaßnahmen gerecht werden konnten und die nach der "Baumverstümmelung" nun signifikant reduziert bzw. auf Dauer zerstört sind..." (Seite 62, 63 des Gutachtens).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, das eingeholte Sachverständigengutachten und auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Hefter) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Die am 27.04.2009 eingegangene Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere nicht verfristet erhoben worden. Der angefochtene Bescheid des Beklagten ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 26.03.2009 zugestellt worden, so dass an sich die Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - am 26.04.2009 endete. Da es sich aber bei diesem Tag um einen Sonntag handelte, endete die Frist gemäß § 222 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO - mit Ablauf des nächsten Werktages am 27.04.2009.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Ermächtigungsgrundlage für das Verlangen des Beklagten, für zwölf geforderte Ersatzbäume eine Ausgleichszahlung in Höhe von zunächst 1.500,00 EUR zu leisten, ist § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 i.V.m. § 6 der Baumschutzsatzung. Von der Gültigkeit der Baumschutzsatzung der Stadt E. vom 17.09.2001 ist vorliegend auszugehen. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 45 des Landschaftsgesetzes NRW - LG NRW -. Mängel, die zu ihrer Nichtigkeit führen könnten, sind weder offensichtlich noch von den Beteiligten dargelegt worden. Hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstücks danach geschützte Bäume entfernt oder zerstört, ohne dass eine schriftliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des § 3 erteilt wurde oder die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nach § 5 vorlagen, ist er verpflichtet, dem Wert der entfernten oder zerstörten Bäume entsprechende Ersatzpflanzungen auf dem Grundstück vorzunehmen. Ist eine Ersatzpflanzung unmöglich, so ist eine Ausgleichszahlung zu leisten, § 6 Abs. 3 i.V.m. § 9 Abs. 2 der Baumschutzsatzung.
Die Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Kläger ist zwar nicht Grundstückseigentümer, gleichwohl richtiger Adressat der Ausgleichsforderung des Beklagten. Denn mit dem Beklagten ist davon auszugehen, dass er an dem Grundstück seiner Ehefrau im Sinne des § 9 Abs. 1 der Baumschutzsatzung nutzungsberechtigt ist. Während des gesamten Verwaltungsverfahrens ist er augenscheinlich der Berechtigte gewesen, weil er die Maßnahmen an den streitgegenständlichen Eichen in eigener Verantwortung vorgenommen und sich dergestalt auch im Rahmen seiner Anhörung sowie der seiner Ehefrau geäußert hat. Demnach hat er selbst die Eichen im Einverständnis der Ehefrau beschnitten. Dass demgegenüber die Berechtigung des Klägers an dem Grundstück durch die Ehefrau ausgeschlossen gewesen sein soll, ist angesichts der bestehenden Ehe lebensfern und ist letztlich auch nicht in der mündlichen Verhandlung substantiiert geltend gemacht worden.
Die drei Stieleichen sind geschützte Bäume im Sinne der Baumschutzsatzung des Beklagten. Zu den geschützten Bäumen gehören nach § 2 Abs. 1 der Baumschutzsatzung Bäume mit einem Stammumfang von 100 und mehr Zentimetern, gemessen in einer Höhe von 100 Zentimetern über dem Erdboden. Hiervon ausgenommen sind gemäß § 2 Abs. 3 der Baumschutzsatzung Fichten, Lärchen, Pappeln sowie Obstbäume mit Ausnahme von Walnussbäumen und Esskastanien. Die Eichen weisen in der genannten Höhe einen Stammumfang von 2,51 m bis 2,93 m auf und sind bis zu 25 m hoch gewesen, so dass an ihrer Unterschutzstellung keine Zweifel bestehen.
Der vom Kläger vorgenommene Rückschnitt der drei Stieleichen stellt auch eine Zerstörung der geschützten Bäume im Sinne des § 9 Abs. 1 der Baumschutzsatzung dar. Denn in dem erfolgten Umfang ist dieser eine grundsätzlich verbotene Handlung gemäß § 3 Abs. 1 der Baumschutzsatzung. Danach ist es verboten, geschützte Bäume zu entfernen, zu zerstören, zu schädigen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern. Insbesondere geht die Beschneidung bei weitem über das hinaus, was gemäß § 3 Abs. 3 der Baumschutzsatzung unter einer ordnungsgemäßen und fachgerechten Pflege- und Erhaltungsmaßnahme, die nicht unter das Verbot des § 3 Abs. 1 der Baumschutzsatzung fällt, zu verstehen ist. Mit dem gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten vom 01.09.2009 ist von einer durch den Eingriff des Klägers verursachten Totalschädigung der drei Eichen auszugehen. Die Rückschnitte des Klägers haben an allen drei Eichen fragmentäre und bizarre Baumkronen hinterlassen. Die Eichen sind auf Dauer entstellt und gemessen am natürlichen, artgemäßen Habitus zerstört. Der Sachverständige kommt nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass ihr artentypisches Erscheinungsbild auf Dauer zerstört ist, die Schnittmaßnahmen viel zu spät erfolgt ist, fast überall Versorgungsschatten entstanden sind, durchweg Starkäste abgeschnitten worden sind, eine falsche Schnittführung erfolgt ist, eine Wundflächenversorgung unterblieben ist und letztlich eine Kronenreduktion von mehr als 60 % vorgenommen worden ist. Durch die Kronenkappungen sind die Bäume schwer und letztendlich existenzvernichtend beschädigt worden. Einerseits fehlt durch die Wegnahme der Kronen die erforderliche Blattmasse, um die Bäume zu versorgen. Andererseits werden durch die zahlreichen Wundflächen Schädlinge in die Bäume eindringen, die auf Dauer zum Absterben des Baumes führen werden. Zwar haben die Bäume in der Zwischenzeit - in der Form einer Notreaktion - wieder am Stamm ausgetrieben. Die Kronenkappungen sind jedoch irreversibel, die Bäume mithin abgängig. Für dieses Ergebnis sind eventuelle Vorschäden an den Bäumen, die auch nur sehr gering waren, nicht kausal. Insoweit sind nur die Funktionen relevant, denen die Bäume vor den Rückschnittmaßnahmen gerecht werden konnten und die nach der "Baumverstümmelung" nun signifikant reduziert bzw. auf Dauer zerstört sind (vgl. Seite 63 des Gutachtens). Gegen das Sachverständigengutachten hat der Kläger keine Einwendungen geltend gemacht. Solche sind nunmehr auch gemäß § 87 b Abs. 3 Satz 1 VwGO präkludiert.
Für die Maßnahme des Klägers ist weder eine schriftliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des § 3 erteilt worden noch lagen die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nach § 5 der Baumschutzsatzung vor. Insbesondere stand ein Kronensicherungsschnitt aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht nicht an. Entsprechende Vorschädigungen wiesen die drei Eichen nicht auf, so dass es sich im Ergebnis um unzulässige Kronenkappungen gehandelt hat.
Die Zahlung eines Ausgleichs in Höhe von 3.000,00 EUR, jetzt geforderten 1.500,00 EUR stellt eine gemäß § 6 Abs. 3 der Baumschutzsatzung zulässige Ersatzleistung dar. Danach ist eine Ausgleichszahlung zu leisten, wenn der Antragsteller seiner Verpflichtung zur Ersatzpflanzung nicht nachkommt oder eine Ersatzpflanzung unmöglich ist. Die hier an sich gemäß § 6 Abs. 2 der Baumschutzsatzung zu leistende Ersatzpflanzung von zwölf Bäumen ist auf dem Grundstück selbst nicht möglich. Hinsichtlich der Höhe der Ausgleichszahlung bestehen keine Bedenken (§ 6 Abs. 4 der Baumschutzsatzung).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.