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Verwaltungsgericht Minden·9 K 1052/05·03.04.2007

Kostenfestsetzung nach §164 VwGO: Anrechnung von Vorverfahrensgebühren abgezogen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das VG Minden setzte nach §164 VwGO die zu erstattenden Kosten auf 235,41 EUR nebst Zinsen (§247 BGB) fest; der weitergehende Antrag wurde zurückgewiesen. Streitpunkt war die Anrechnung von im Widerspruchsverfahren bereits berücksichtigten Anwaltsgebühren. Das Gericht kürzte die angemeldeten Kosten um die gemäß Vorbemerkung 3 Abs.4 VV RVG angerechnete Gebühr. Nach §162 Abs.2 S.2 VwGO sind Gebühren des Vorverfahrens nur erstattungsfähig, wenn das Gericht die Notwendigkeit der Bevollmächtigtenbeiziehung im Vorverfahren erklärt hat.

Ausgang: Festsetzung der Erstattungskosten in Höhe von 235,41 EUR nebst Zinsen stattgegeben; weitergehender Antrag zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Festsetzung der zu erstattenden Kosten erfolgt nach §164 VwGO; der Festsetzungsbeschluss bestimmt Höhe und Verzinsung der Erstattungsforderung.

2

Bei der Kostenausgleichung sind auf die Verfahrensgebühr im gerichtlichen Verfahren anzurechnende Gebühren aus dem Vorverfahren abzuziehen (Vorbem. 3 Abs.4 VV RVG).

3

Die Erstattungsfähigkeit von Anwaltsgebühren aus dem Widerspruchsverfahren setzt die richterliche Erklärung der Notwendigkeit der Bevollmächtigtenbeiziehung im Vorverfahren voraus (§162 Abs.2 S.2 VwGO).

4

Zinsen auf festgesetzte Kostenerstattungsbeträge sind nach §247 BGB in der festgelegten Höhe ab dem Fälligkeitszeitpunkt zuzusprechen.

Relevante Normen
§ 247 BGB§ 164 VwGO§ Nr. 3100 VV RVG§ Nr. 2400 VV RVG§ Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG§ Nr. 2400 VV RVG a.F.

Tenor

Es werden auf Antrag 24068/04W15 vom 21.12.2006 die nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 23.03.2006

von der Beklagten an die Klägerin

zu erstattenden und bereits mitgeteilten Kosten auf

235,41 EUR

(in Worten: Zweihundertfünfunddreißig 41/100 EUR)

nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches ab 27.12.2006 festgesetzt.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Festsetzung erfolgt gemäß § 164 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

3

Die Gerichtskosten wurden entsprechend der umseitigen Entscheidung erhoben. Erstattungsfähige Beträge haben sich insoweit nicht ergeben.

4

Auszugleichende außergerichtliche Kosten 1. Instanz: a) der Klägerin: 1.289,05 EUR, b) der Beklagten: 28,00 EUR - insgesamt: 1.317,05 EUR.

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Hiervon trägt die Beklagte nach der umseitigen Entscheidung 1/5: 263,41 EUR. Abzüglich eigener Kosten: 28,00 EUR verbleiben festzusetzende 235,41 EUR.

6

I.

7

In der Hauptsache begehrte die Stadt von der beklagten Bezirksregierung die uneingeschränkte Genehmigung eines Flächennutzungsplans.

8

Die Kostenentscheidung in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 23.03.2006 lautet wie folgt:

9

Die Klägerin trägt 4/5 und die Beklagte 1/5 der Kosten des Verfahrens. Der Antrag, die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, wird abgelehnt.

10

Mit Schriftsatz vom 21.12.2006 wurden für die Klägerin 1.711,87 EUR als Anwalts- kosten für die gerichtliche Vertretung zur Kostenausgleichung angemeldet. In der Berechnung ist eine 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG enthalten.

11

Mit Schriftsatz vom 20.03.2007 teilten die Prozessbevollmächtigte der Klägerin ergänzend mit, dass sie ihre Tätigkeit im Widerspruchsverfahren gegenüber der Mandantin mit einer Geschäftsgebühr aus Nr. 2400 VV RVG in Höhe von 2,5 abgerechnet haben. Gemäß der Anrechnungsvorschrift aus Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG seien von dieser Gebühr 0,75 auf die Verfahrensgebühr im gerichtlichen Verfahren angerechnet worden.

12

Bereits in ihrem Schriftsatz vom 14.03.2007 vertraten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Ansicht, dass die Anrechnungsbestimmung im vorliegenden Fall gegenüber dem erstattungspflichtigen Beklagten nicht anzuwenden sei und stützten dies auf OVG NRW, NJW 2006, 1991 und VG Köln, AnwBl. 2006, 420.

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Die Beklagte meldete unter dem 28.02.2007 Fahrtkosten in Höhe von 33,60 EUR zur Ausgleichung an.

14

II.

15

a) Absetzungen auf Seiten der Klägerin: Nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG sind auf Seiten der Klägerin eine 0,75 Gebühr von der Verfahrensgebühr (½ der wegen desselben Gegenstandes berechneten Gebühr für die Vertretung der Klägerin im behördlichen Wider- spruchsverfahren nach Nr. 2400 VV RVG a.F.) nebst anteiliger Umsatzsteuer - insgesamt 422,82 EUR abzusetzen.

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Die tatsächlichen Kosten der anwaltlichen Vertretung der Klägerin im gerichtlichen Verfahren betragen daher lediglich 1.289,05 EUR.

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Eine Einbeziehung der angerechneten Kosten in die Kostenausgleichung steht aus Sicht des Gerichts im Widerspruch zu § 162 VwGO - vgl. VG Minden, nicht bestandskräftiger Beschluss vom 10.01.2007 in 7 L 679/06, juris. Sie steht unter Berücksichtigung der gerichtlichen Kostenentscheidung ins- besondere im Widerspruch zu § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO, nach der die Gebühren des Anwalts im Widerspruchsverfahren erstattungsfähig sind, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt hat - a.A. OVG Münster, Beschlüssen vom 07.03.2006 in 7 E 410/06, juris, und vom 28.09.2006 in 7 E 957/06.

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b) Absetzungen auf Seiten der Beklagten: Abzusetzen sind 5,60 EUR von den Fahrtkosten. Die erstattungsfähigen Fahrtkosten berechnen sich nach §§ 173 VwGO, 91 Abs. 1 S. 2 ZPO, 5 Abs. 2 Ziff. 1 JVEG wie folgt: 112 km à 0,25 EUR= 28,00 EUR.