Anfechtung gegen Gebührenfestsetzung: Gebührenfreiheit bei Kontrahierungszwang bestätigt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger (teilrechtsfähiges Sondervermögen BLB NRW) focht eine Gebührenfestsetzung für eine wasserrechtliche Genehmigung an. Streitpunkt war die Gebührenbefreiung nach § 8 GebG NRW wegen Tätigkeit im Rahmen eines Kontrahierungszwangs und die Bedeutung fehlender Ausführungsbestimmungen. Das VG Minden hob die Bescheide auf: Ausführungsbestimmungen sind nicht Voraussetzung und bei vorhandenem Kontrahierungszwang besteht Gebührenfreiheit.
Ausgang: Anfechtungsklage gegen Gebührenfestsetzung und Widerspruchsbescheid wurde stattgegeben; Bescheide aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Ausführungsbestimmungen der Aufsichtsbehörde, die unbestimmte Rechtsbegriffe norminterpretierend auslegen, sind Verwaltungsvorschriften und können nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit einer gesetzlichen Gebührenbefreiung sein.
§ 8 Abs. 3 Satz 2 GebG NRW gewährt Sondervermögen oder Landesbetrieben Gebührenfreiheit, wenn sie im Rahmen eines Kontrahierungszwangs oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Bindungen für das Land tätig werden.
Liegt ein Kontrahierungszwang vor, besteht für die betreffenden Leistungen kein Wettbewerbsverhältnis zu privaten Anbietern, sodass die Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung vorliegen.
Eine Gebührenbefreiung ist dagegen ausgeschlossen, wenn das Sondervermögen oder der Landesbetrieb Produkte oder Dienstleistungen im Wettbewerb mit privaten Anbietern anbietet und durch die Gebührenbefreiung Wettbewerbsnachteile für private Konkurrenten entstehen könnten.
Tenor
Die Gebührenfestsetzung des Beklagten vom 26.05.2003 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 18.04.2005 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Unter dem 12.03 2003 beantragte der Kläger im Rahmen des Einbaus eines Brennwertkessels in ein Gebäude des Landes NRW, nämlich der Justizvollzugsanstalt T. Str. 250 in C. , die wasserrechtliche Genehmigung zur Einleitung des anfallenden Kondensats aus der Brennwertfeuerungsanlage (> 100 kW) in die öffentliche Abwasseranlage sowie für den Bau und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage. Für die Erteilung der entsprechenden Genehmigung erhob der Beklagte mit Bescheid vom 26.05.2003 eine Gebühr in Höhe von 225,00 EUR (Mindestgebühr).
Gegen den Gebührenbescheid erhob der Kläger Widerspruch. Zur Begründung wurde angeführt, dass er im Rahmen des Kontrahierungszwanges für eine Behörde des Landes tätig geworden sei und nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) insoweit von Gebühren befreit sei.
Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 18.04.2005 (zugestellt per Einschreiben) zurückgewiesen. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt: Auf eine Gebührenfreiheit nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 GebG NRW könne sich der Kläger nicht berufen. Aus der Landtagsdrucksache zu der entsprechenden Änderung des Gebührengesetzes (Drucksache 13/31 52, Seite 74) ergebe sich, dass der Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW überwiegend die bisherige Tätigkeit der staatlichen Hochbauverwaltung fortführen solle und in diesem Umfang gebührenbefreit sein solle, sofern er als einziger Anbieter auftrete. Nach den in § 8 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 GebG NRW niedergelegten Grundsätzen sollten Landesbetriebe und Sondervermögen allerdings dann nicht gebührenbefreit sein, wenn sie mit Produkten und Dienstleistungen im Wettbewerb mit privaten Anbietern ständen und durch eine Gebührenfreiheit ein Wettbewerbsnachteil zu Lasten dieser Konkurrenten eintreten könnte. Im Rahmen der Ausführungsbestimmungen solle eine Bestimmung der Bereiche vorgenommen werden, in denen durch Kontrahierungszwang oder sonstige rechtliche Bindungen kein Wettbewerb mit privaten Anbietern stattfinde. Entsprechende Ausführungsbestimmungen der zuständigen Aufsichtsbehörde gebe es für den Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW noch nicht. Es sei daher nicht ersichtlich, dass der Kläger im Rahmen eines Kontrahierungszwanges tätig geworden sei. Nach Auskunft des Finanzministeriums seien Ausführungsbestimmungen in der Erarbeitung; der hier vorliegende Fall sei nach dortiger Auskunft in die im Entwurf vorliegenden Ausführungsbestimmungen nicht einzuordnen.
Am 17.05.2005 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben und zur Begründung unter Bezugnahme auf das Verfahren 9 K 817/05 vorgetragen: Auf Grund der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben habe er auf dem Grundstück des Landes - das Land NRW sei nach wie vor grundbuchmäßiger Eigentümer - eine Baumaßnahme durchgeführt. Er sei der Ansicht, dass er im Rahmen des § 8 Abs. 3 GebG NRW Gebührenfreiheit genieße. Die im Widerspruchsbescheid gegebene Begründung, dass er keine Gebührenfreiheit für sich in Anspruch nehmen könne, da keine Ausführungsbestimmungen erlassen worden seien, sei nicht richtig. Die im Januar 2003 in Kraft getretene Gesetzesänderung zu seinen Gunsten lasse nicht erkennen, dass Voraussetzung der Gebührenfreiheit der Erlass derartiger Verwaltungsvorschriften wäre. Es würde zudem dem Rechtsstaatsprinzip widersprechen, wenn ein Gesetz erst dann Wirkung entfalten könne, wenn die Inkraftsetzung von einem Wollen einer Verwaltungseinheit abhängen solle. Vorliegend gehe es um einen Fall, in dem er nicht im Namen Dritter tätig werde wie z.B. bei Universitätskliniken auf Grund der dortigen Rechtssituation, sondern Bauaufgaben im eigenen Namen abwickle. Er erfülle damit die ihm durch § 2 Abs. 1 des Bau- und Liegenschaftsbetriebsgesetzes - BLBG NRW - übertragene öffentlich-rechtliche Verpflichtung, Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte für Zwecke des Landes nach kaufmännischen Gesichtspunkten zu erwerben, zu bewirtschaften, zu entwickeln und zu verwerten und dabei die baupolitischen Ziele des Landes zu beachten. Für die erstmalig mit den Behörden abgeschlossenen Mietverträge habe Kontrahierungszwang bestanden.
Der Kläger beantragt,
die Gebührenfestsetzung des Beklagten vom 26.05.2003 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 18.04.2005 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht er sich auf die angefochtene Bescheide und sein Vorbringen im Verfahren 9 K 817/05.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte, der beigezogenen Verfahrensakte 9 K 817/05 sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig und auch begründet. Der angefochtene Gebührenbescheid des Beklagten vom 26.05.2003 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 18.04.2005 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der Beklagte durfte gegenüber dem Kläger Gebühren für die erbrachte Amtshandlung nicht festsetzen, da der Kläger gem. § 8 GebG NRW von Verwaltungsgebühren befreit ist.
Grundsätzlich besteht gem. § 8 Abs. 1 Nr. 2 GebG NRW Gebührenfreiheit für das Land und die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach dem Haushaltsplan des Landes für Rechnung des Landes verwaltet werden. Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 GebG NRW besteht diese Gebührenfreiheit allerdings nicht für Sondervermögen eines Landes wie den Kläger, der nach § 1 BLBG NRW ein "teilrechtsfähiges Sondervermögen des Landes Nordrhein-Westfalen" ist.
Gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 GebG NRW gilt Satz 1 jedoch wiederum nicht, soweit Sondervermögen des Landes oder Landesbetriebe im Rahmen eines Kontrahierungszwanges oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Bindungen für das Land Nordrhein-Westfalen tätig werden. Satz 3 bestimmt, dass die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde des Sondervermögens oder des Landesbetriebes hierzu Ausführungsbestimmungen erlässt.
Seit Inkrafttreten des Gesetzes am 01.01.2001 sind solche Ausführungsbestimmungen allerdings noch nicht erlassen worden. Das hindert den Kläger jedoch nicht, sich auf die Gebührenfreiheit des § 8 Abs. 3 Satz 2 GebG NRW zu berufen.
Die Ausführungsbestimmungen, die durch die Aufsichtsbehörde erlassen werden sollen, sollen ausschließlich der Erleichterung der Norminterpretation durch die anwendenden Behörden und der Gewährleistung einer gleichmäßigen Handhabung jener Rechtsbegriffe dienen. Sie sind lediglich norminterpretierende Verwaltungsvorschriften. Der Gesetzgeber hat sich für die Gebührenbefreiung von Sondervermögen des Landes oder Landesbetrieben unter bestimmten Voraussetzungen entschieden, nämlich dann, wenn diese "im Rahmen eines Kontrahierungszwanges oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Bindungen" tätig werden. Die Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe "Kontrahierungszwang" und "sonstige öffentlich-rechtliche Bindungen" ist letztlich durch die Verwaltungsgerichte vorzunehmen. Die Voraussetzungen für einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum, der durch Verwaltungsvorschriften ausgefüllt werden müsste, besteht nicht. Demnach können die zu erlassenden Ausführungsbestimmungen für die Anwendung des Gesetzes nicht Voraussetzung sein.
Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 17.10.2005 - 9 K 3266/05 -.
Der Kläger ist bei dem hier fraglichen Verwaltungshandeln, dem Einbau einer neuen Heizung in ein Verwaltungsgebäude, in dessen Zusammenhang die gebührenpflichtige Genehmigung erteilt wurde, im Rahmen eines Kontrahierungszwangs für das Land NRW tätig geworden und erfüllt deshalb die Befreiungsvoraussetzungen.
Bei der Abgrenzung der Fälle, in denen der Landesbetrieb "im Rahmen eines Kontrahierungszwanges oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Bindungen" tätig wird, ist der Grund zu berücksichtigen, weshalb der Gesetzgeber die Gebührenfreiheit für den Landesbetrieb auf diese Fälle beschränkt hat.
Insoweit ist aus der Gesetzesbegründung zu entnehmen, dass das Sondervermögen dann nicht gebührenbefreit sein sollte, wenn es im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung mit Produkten oder Dienstleistungen im Wettbewerb mit privaten Anbietern steht und durch eine Gebührenfreiheit ein Wettbewerbsnachteil zu Lasten dieses Konkurrenten eintreten könnte. Aus Gründen des Konkurrentenschutzes sollte deshalb eine Gebührenfreiheit ausgeschlossen sein, wenn entweder Landesbetriebe oder Sondervermögen Produkte oder Dienstleistungen auf dem freien Markt anbieten oder Dienststellen berechtigt sind, derartige Produkte oder Dienstleistungen auf dem freien Markt zu erwerben. Wenn aber der Landesbetrieb die bisherige Tätigkeit der früheren staatlichen Hochbauverwaltung lediglich fortführt und insoweit als einziger Anbieter auftritt, sollte er gebührenbefreit sein, da er insoweit die Produkte oder Dienstleistungen für die öffentliche Hand zur Verfügung stelle und deshalb kein Anlass bestehe, für die bereits früher gebührenbefreite Tätigkeit nicht auch zukünftig eine Gebührenbefreiung vorzusehen.
LT - Drucksache 13 / 3192, S.74 f.
Der Einbau einer neuen Heizung, durch den die gebührenpflichtige Amtshandlung des Beklagten ausgelöst wurde, geschah in Wahrnehmung der dem Kläger nach § 2 Abs. 1 BLBG übertragenen Aufgabe, Grundstücke für Zwecke des Landes nach kaufmännischen Grundsätzen zu bewirtschaften. Zu diesem Zweck hat der Kläger mit der Dienststelle einen Mietvertrag abgeschlossen. Die Dienststellen sollen grundsätzlich berechtigt sein, den Mietpreis auszuhandeln und u.U. günstigere private Vermieter zu bevorzugen. Insoweit steht der Kläger in einer Konkurrenzsituation zu privaten Dritten. Dabei kann von Bedeutung sein, ob bei der Bewirtschaftung der Mietsache für den Kläger Gebühren anfallen oder nicht. Zu zahlende Gebühren sind Kosten, die bei der Bestimmung des Mietpreises eine Rolle spielen können. Grundsätzlich wird deshalb in solchen Fällen eine Gebührenbefreiung nicht in Betracht kommen.
Im vorliegenden Fall besteht jedoch die Besonderheit, dass die Mietverträge zwischen den Dienststellen und dem Kläger nicht frei ausgehandelt worden sind, sondern bei dem ersten Vertragsabschluss nach Inkrafttreten des BLBG Kontrahierungszwang bestand.
Vgl. dazu den Auszug aus der Gemeinsamen Kabinettvorlage FM/MSWKS vom 05.12.2000 (Bl. 39 ff. GA 9 K 817/05).
Besteht aber ein Kontrahierungszwang, so kann während der Dauer des Vertrages ein Konkurrenzverhältnis zu Dritten hinsichtlich der Unterhaltungskosten nicht bestehen, so dass auch kein Grund besteht, dem Kläger eine Gebührenbefreiung vorzuenthalten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Das Gericht hat die Berufung zugelassen, weil die Voraussetzungen aus § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegen. Die Frage, wie die unbestimmten Rechtsbegriffe in § 8 Abs. 3 GebG NRW auszulegen sind, stellt sich in vielen Fällen und ist grundsätzlicher Natur.