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Verwaltungsgericht Minden·8 L 836/17·12.07.2017

Eilantrag auf Aufnahme in Wunsch-Grundschule bei Kapazitätsgrenze abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBeamtenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller begehrten im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Schulträgers/der Schule, ein Kind zum Schuljahr 2017/2018 in die 1. Klasse der gewünschten Grundschule aufzunehmen. Das Gericht bejahte zwar einen Anordnungsgrund, verneinte jedoch einen Anordnungsanspruch. Ein Anspruch nach § 46 Abs. 3 SchulG NRW scheiterte, weil eine andere Grundschule die nächstgelegene ist; eine Aufnahme nach § 1 Abs. 3 AO-GS bestand mangels freier Kapazitäten nicht. Die Kapazitätsfestlegung (3 Eingangsklassen à 27) und das Auswahl-/Verteilungsverfahren, einschließlich Vertrauensschutz aufgrund von Zusicherungen an andere Familien sowie ergänzendem Losverfahren, wurden als rechtmäßig angesehen.

Ausgang: Eilantrag auf vorläufige Verpflichtung zur Aufnahme in die gewünschte Grundschule mangels Anordnungsanspruch abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO setzt die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch voraus; bei (teilweiser) Vorwegnahme der Hauptsache gelten besonders strenge Anforderungen.

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Im Schulaufnahmeverfahren kann ein Anordnungsgrund auch dann vorliegen, wenn eine andere Schule derselben Schulform erreichbar ist, weil der vorläufige Ausschluss von der konkret gewünschten Schule einen wesentlichen Nachteil begründen kann.

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Der Anspruch auf Aufnahme in die nächstgelegene Grundschule nach § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW i.V.m. § 1 Abs. 2 AO-GS besteht nur für die räumlich nächstgelegene Schule; der Wunsch nach einer weiter entfernten Schule begründet diesen Anspruch nicht.

4

Die Festlegung der Zahl der Eingangsklassen und der Klassenstärke durch den Schulträger nach § 46 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW ist eine organisationsrechtliche Ermessensentscheidung mit weitem Spielraum und nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar (§ 114 Satz 1 VwGO analoger Rechtsgedanke).

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Bei Kapazitätserschöpfung ist die Auswahl unter Bewerbern im Rahmen freier Kapazitäten nach § 1 Abs. 3 AO-GS nach ermessensfehlerfreien Kriterien zulässig; ein Losverfahren kann zur Wahrung der Chancengleichheit herangezogen werden, wenn nach vorrangigen Kriterien ein Überhang verbleibt.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW§ 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW§ 1 Abs. 2 Satz 1 AO-GS

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller als

    Gesamtschuldner.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,-- € festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

3

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 3. zum Schuljahr 2017/2018 als Schülerin in die 1. Klasse an der Städt. Grundschule V.          aufzunehmen,

4

hat keinen Erfolg.

5

Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei sind die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Ob eine Regelungsanordnung nötig erscheint, beurteilt sich nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers überwiegend wahrscheinlich und ein Zuwarten auf die Entscheidung im Hauptsacheverfahren unzumutbar ist. Wird dabei eine teilweise oder zeitweilige Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, gelten insoweit besonders strenge Anforderungen. In einem solchen Fall ist einstweiliger Rechtsschutz nur dann zu gewähren, wenn sonst schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstünden, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nachträglich nicht mehr beseitigt werden könnten, und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht.

6

Vorliegend ist der Antrag zwar zulässig. Insbesondere ist der Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 statthaft und auch nicht zugunsten eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO subsidiär, vgl. § 123 Abs. 5 VwGO. Die Antragsteller haben zutreffend in der Hauptsache eine Verpflichtungsklage erhoben. Jedoch erscheint der Antrag unter Zugrundelegung der oben genannten Maßstäbe nach summarischer Prüfung unbegründet.

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Zwar dürften die Antragsteller einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht haben. Denn nach geänderter obergerichtlicher Rechtsprechung kann im Schulaufnahmeverfahren ein Anordnungsgrund für eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Aufnahme in eine bestimmte Schule auch dann bestehen, wenn eine andere aufnahmebereite Schule derselben Schulform in zumutbarer Entfernung zur Verfügung steht. Insbesondere kann ein wesentlicher Nachteil im Sinn dieser Vorschrift, den der gerichtliche Eilrechtsschutz abwenden soll, auch darin liegen, dass einem Schüler der Besuch der konkreten einzelnen Schule verwehrt bleibt, die dem Elternwunsch entspricht.

8

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 - 19 B 1066/16 -, juris.

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Vorliegend wenden sich die Antragsteller dagegen, dass der Antragstellerin zu 3. der Besuch ihrer Wunschschule verwehrt bleibt. Ein Abwarten auf eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren ist ihr vor dem Hintergrund, dass es die Gefahr birgt, einen bereits begonnen Eingewöhnungs- und Integrationsprozess in eine Klassengemeinschaft wieder rückgängig machen zu müssen, nicht zumutbar.

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Jedoch fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung steht den Antragstellern der geltend gemachte Anspruch auf Aufnahme der Antragstellerin zu 3. in die Klasse 1 des kommenden Schuljahres 2017/18 an der Städt. Grundschule V.          nicht zu.

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Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW entscheidet der Schulleiter über die Aufnahme der Schülerin in die Schule innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Der Schulleiter kann die Aufnahme in eine Schule ablehnen, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist (Abs. 2 Satz 1). Nach § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW, gleichlautend § 1 Abs. 2 Satz 1 der Ausbildungsordnung Grundschule - AO-GS - hat jedes Kind einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität, soweit der Schulträger keinen Schuleinzugsbereich gebildet hat. Für andere Kinder als die in § 1 Abs. 2 AO-GS aufgeführten, also auch für Kinder, die eine andere als die nächstgelegene Grundschule besuchen sollen, bestimmt § 1 Abs. 3 AO-GS, dass die Grundschule sie "im Rahmen freier Kapazitäten" aufnimmt (Satz 1) und bei einem Anmeldeüberhang ein Aufnahmeverfahren unter diesen Kindern durchführt (Satz 2).

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Ein Anspruch auf Aufnahme in Klasse 1 an der Städt. Grundschule V.          nach § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW, § 1 Abs. 2 Satz 1 AO-GS steht den Antragstellern schon deshalb nicht zu, weil die Grundschule B.  I.        aufgrund der kürzeren räumlichen Entfernung die zu der Wohnung nächstgelegene Grundschule ist und nicht die Grundschule V.          .

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Vieles spricht dafür, dass den Antragstellern der begehrte Anspruch auf Aufnahme der Antragstellerin zu 3. in die Grundschule V.          jedoch auch nicht nach § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW, § 1 Abs. 3 AO-GS zusteht. Denn die Begrenzung der Aufnahmekapazität auf drei Eingangsklassen und die Begrenzung der Zahl der Schülerinnen und Schüler in den Eingangsklassen durch den Schulträger sowie die Verteilung der hiernach zur Verfügung stehenden Schülerplätze im Rahmen freier Kapazitäten erweisen sich nach summarischer Prüfung als rechtmäßig.

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Die Begrenzung der Aufnahmekapazität auf drei Eingangsklassen dürfte frei von Rechtsfehlern erfolgt sein. Der Einwand der Antragsteller, der Schulträger hätte unter Berücksichtigung der Anmeldezahlen, des eingerichteten Standortes des Gemeinsamen Lernens und der vorhandenen 14 Klassenräume vier Eingangsklassen bilden müssen, greift aller Voraussicht nach nicht durch.

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Gemäß § 46 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW legt der Schulträger die Zahl und die Verteilung der Eingangsklassen auf die Schulen und Teilstandorte unter Beachtung der Höchstgrenze für die zu bildenden Eingangsklassen an Grundschulen nach der Verordnung gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 3 SchulG NRW fest. Bei dieser Festlegung handelt es sich um eine Organisationsentscheidung des Schulträgers, mit der er speziell bezogen auf die Primarstufe seine Verantwortung für die Organisation des örtlichen Schulwesens wahrnimmt. Diese Verantwortung besteht in der Verpflichtung, Schulen bei einem entsprechenden Bedürfnis in seinem Gebiet zu errichten und fortzuführen (§ 78 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW), hierzu u. a. die für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Schulanlagen, Gebäude, Einrichtungen und Lernmittel bereitzuhalten und zu unterhalten (§ 79 SchulG NRW) sowie durch schulorganisatorische Maßnahmen angemessene Klassen- und Schulgrößen zu gewährleisten und hierzu die Schulgrößen festzulegen (§ 81 Abs. 1 SchulG NRW). Die Festlegung und Verteilung der Eingangsklassen ist - ebenso wie die in § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW ausdrücklich hervorgehobene jahrgangsübergreifende Zügigkeit - eine für den Schulleiter im Aufnahmeverfahren zu beachtende Rahmenfestlegung im Sinn des § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW, also eine Anordnung des Schulträgers auf der Grundlage der genannten schulorganisatorischen Aufgabenzuweisungsnormen mit unmittelbarer Auswirkung auf die Schulaufnahme, deren Verbindlichkeit für den Schulleiter auch aus § 59 Abs. 11 Satz 2 SchulG NRW folgt.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 - 19 B 1066/16 -, m.w.N., juris.

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Das Ob der Organisationsentscheidung über die Zahl und die Verteilung der Eingangsklassen gibt § 46 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW dem Schulträger zwingend vor ("legt ... fest"), das Wie hingegen stellt die Vorschrift in sein Ermessen. Bei der Ausübung dieses Ermessens hat sich der Schulträger am Zweck der Vorschrift zu orientieren. Sie dient der Konkretisierung seiner auf diese Schule bezogenen Organisationsentscheidungen nach § 81 Abs. 2 SchulG NRW zu Größe und Zügigkeit. Nach diesem Maßstab steht dem Schulträger bei seiner Organisationsentscheidung nach § 46 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW ein weiter Ermessensspielraum zu, dessen gerichtliche Überprüfung nach dem Rechtsgedanken des für Ermessensverwaltungsakte geltenden § 114 Satz 1 VwGO auf die Kontrolle beschränkt ist, ob der Schulträger von seinem Organisationsermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat.

18

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 - 19 B 1066/16 -, juris.

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Vorliegend sind im Hinblick auf die Ausübung des Organisationsermessens durch den Schulträger, welches zu einer Begrenzung auf drei Eingangsklassen geführt hat, keine Ermessensfehler ersichtlich. Insbesondere ist die Erwägung, freie Räume als Differenzierungsräume für den Standort des Gemeinsamen Lernens und die Aufgaben zur Erfüllung der Inklusion frei zu halten, ermessensfehlerfrei (vgl. Bl. 000217 - 000231 der Beiakte Nr. II sowie Bl. 000333 – 000351 der Beiakte Nr. II). Denn dies entspricht den nach § 80 Abs. 5 SchulG bei der Schulentwicklungsplanung zu berücksichtigenden Planungsvorgaben. Daneben deckt sich auch die weitere Überlegung, dass Nachbarschulen mit bereits vorhandenen ausreichenden Lehrer- und Raumkapazitäten entsprechend auszulasten sind (vgl. Bl. 000217 - 000231 der Beiakte Nr. II) mit den Planungsvorgaben des § 80 Abs. 5 SchulG. Denn die gegenwärtige und zukünftige Schulgröße von Schulen ist zu berücksichtigen. Rechtlich zu beanstanden ist in diesem Zusammenhang auch nicht die Sorge in Bezug auf eine von diesem Fall ausgehende Vorbildwirkung. Insofern handelt es sich um eine stets von der Verwaltung zu berücksichtigende allgemeine Ermessenserwägung. Vor diesem Hintergrund ist ein Ermessensmissbrauch nicht ersichtlich.

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Ebenfalls ist die Festlegung auf maximal 27 aufzunehmende Schüler pro Klasse rechtlich nicht zu beanstanden. Dies ergibt sich bereits aus § 6 a Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW) vom 18. März 2005 (GV. NRW. S. 218). Danach beträgt die Anzahl der zu bildenden Eingangsklassen an einer Grundschule für jahrgangsbezogenen und jahrgangsübergreifenden Unterricht bei einer Schülerzahl von 57 bis 81 drei Klassen, sodass mit der Bildung von drei Eingangsklassen als verbindlicher Rahmen eine Kapazitätsobergrenze von 81 Schülerplätzen festgelegt wird (= 3x27). Rechtliche Bedenken hinsichtlich des Beschlusses des Schul- und Sportausschusses vom 09. Februar 2017 (vgl. Bl. 000333 – 000351 der Verwaltungsvorgänge), womit die im Rahmen des Gemeinsamen Lernens gemäß § 46 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW auf 25 begrenzte Zahl der Schülerinnen und Schüler in den Eingangsklassen der Grundschule V.          für das Schuljahr 2017/18 im Rahmen der gesetzlichen Klassenbildungswerte bedarfsgerecht heraufgesetzt worden ist, hat die Kammer nicht. Auch insofern handelt es sich um eine Organisationsentscheidung des Schulträgers, bei der ihm ein weiter Ermessensspielraum zusteht. Im Übrigen führt dies zu einer für die Antragsteller vorteilhaften Ausweitung der Kapazität. Anhaltspunkte für Ermessensfehler durch die nachträgliche Anpassung der in einer Klasse aufzunehmenden Schülerzahlen sind nicht ersichtlich.

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Insofern dringen die Antragsteller auch mit ihrem Einwand, die Klassenbandbreite sei wegen der fehlenden tatsächlichen Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Plätze für Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf mit 27 Schülerplätzen falsch berechnet, nicht durch. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist § 46 Abs. 4 Nr. 2 SchulG NRW für den vorliegenden Fall ohnehin weder direkt noch analog heranzuziehen. Ausweislich des Wortlauts ist Abs. 4 eine Sondervorschrift bezüglich der Aufnahme in Klasse 5. Auf die Aufnahme in die Primarstufe an der Grundschule ist die Vorschrift nicht übertragbar, da es sich um eine Spezialvorschrift für die Aufnahme in die Sekundarstufe I handelt.

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Maßgebend für die Kapazitätsberechnung der Eingangsklassen an Grundschulen sind allein die oben dargestellten Grundsätze, deren Anwendung nach dem oben Ausgeführten keine rechtlichen Fehler erkennen lassen.

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Ferner ist auch das konkret vorgenommene Verteilungsverfahren nach summarischer Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden. Der Schulleiter hat die Aufnahmekapazität von 81 Schülerplätzen erschöpft, indem er auf die 85 Anmeldungen 81 Aufnahmen und 4 Ablehnungen ausgesprochen hat, darunter auch diejenige betreffend die Antragstellerin zu 3. Die Ablehnung gegenüber den Antragstellern ist ermessensfehlerfrei erfolgt. Die insofern von den Antragstellern vorgebrachten Einwände in Bezug auf das Auswahlverfahren greifen nicht durch.

24

Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Einwände bezüglich der 14 Kinder, für die das Vorrangkriterium „nächstgelegene Grundschule“ nach § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW, § 1 Abs. 2 Satz 1 AO-GS zunächst rechtswidrig angenommen worden ist und deren Einladungsschreiben als Zusicherung i.S.v. § 38 VwVfG betrachtet worden sind.

25

Entgegen der Auffassung der Antragsteller handelt es sich bei den an die betroffenen Familien versandten Einladungsschreiben um eine Zusicherung i.S.v. § 38 VwVfG NRW. Zusicherungen i.S.d. § 38 VwVfG NRW sind nach der Legaldefinition des Abs. 1 Zusagen auf Erlass oder Unterlassung eines Verwaltungsakts. Es handelt sich um die verbindliche Erklärung der Verwaltung, dass sie unter den angegebenen Voraussetzungen einen bestimmten Verwaltungsakt erlassen oder nicht erlassen werde. Sie sind von sonstigen Zusagen, die sich auf andere Handlungen als Verwaltungsakte, z.B. schlichthoheitliches Handeln usw. beziehen können, zu unterscheiden und stellen damit eine verbindliche Selbstverpflichtung der Behörde, künftig einen bestimmten Verwaltungsakt zu erlassen oder nicht zu erlassen dar. Ob in diesem Sinn eine Zusicherung vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln.

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                            Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG Kommentar, 17. Aufl., § 38 Rn. 7.

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Die Auslegung des Einladungsschreibens und insbesondere des Satzes: „Hier besteht für Sie gem. § 45 Abs. 3 SchulG ein Rechtsanspruch auf Aufnahme Ihres Kindes.“ (vgl. Bl. 7 f. der Beiakte Nr. III) ergibt vorliegend, dass ein objektiver Dritter diesen Satz als eine von der Verwaltung mit Rechtsbindungswillen abgegebene Erklärung aufzufassen hat. Sie dürfte bei der Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont dahingehend zu verstehen sein, dass im Falle der Anmeldung an dieser Schule ein entsprechender Aufnahmebescheid erteilt wird. Dabei ist die Formulierung auch so unbedingt gewählt, dass es sich bei dem Schreiben nicht lediglich um ein reines Informationsschreiben oder eine bloße Absichtserklärung handelt, sondern der Erlass des Aufnahmebescheids konkret zugesagt wird. Der versehentlich falsch zitierte Paragraf dürfte insofern unschädlich sein, da sich aus dem Gesamtzusammenhang des Schreibens ergibt, dass der nachfolgende § 46 SchulG NRW gemeint gewesen sein sollte. Sofern die Antragsteller meinen, aus dem Einladungsschreiben ergebe sich zweifelsfrei, dass nur ein bedingter, kapazitätsabhängiger Anspruch in Aussicht gestellt werde, kann dem nicht gefolgt werden. Für einen objektiven Dritten ergibt sich eine Bedingung des Anspruchs erst im Zusammenhang mit dem nächsten Abschnitt des Einladungsschreibens, der auf die Möglichkeit der Anmeldung an einer Wunschschule hinweist. Die vor diesem Hintergrund als Zusicherung auszulegende Erklärung ist gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW auch schriftlich und damit formgerecht erfolgt.

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Ferner dürfte der Antragsgegner auch nicht nach § 48 Abs. 1, Abs. 3 VwVfG NRW verpflichtet gewesen sein, den Verwaltungsakt zurückzunehmen. Entgegen der Ansicht der Antragsteller liegt nach der Auffassung der Kammer vorliegend keine Ermessensreduktion auf Null vor. Ermessensfehler im Hinblick auf die Entscheidung, dem Vertrauensschutz der Familien mit Zusicherung den Vorrang einzuräumen, kann das Gericht nicht feststellen. Hinzu kommt die jahrelange Verwaltungspraxis, die der Wohnung nächstgelegene Grundschule nicht allein nach der kilometermäßigen Entfernung zu bestimmen, sondern Gefährlichkeit und Anbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln ebenfalls zu berücksichtigen. Insofern bestanden für die betroffenen Familien keine Anhaltspunkte, die Zuordnung zur nächstgelegenen Grundschule in Zweifel zu ziehen. Vielmehr durften sie auf diese Verwaltungspraxis vertrauen.

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Der Vertrauensschutz ist vorliegend auch nicht deshalb gegenüber der Rechtswidrigkeit der Zusicherung nachrangig zu gewichten, weil auf diese Weise das gesetzlich verankerte Vergabeverfahren umgangen werden könnte und Schülerinnen und Schüler Plätze an Grundschulen erhalten könnten, die keines der in § 1 Abs. 3 Satz 4 der Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (Ausbildungsordnung Grundschule - AO-GS) vom 23. März 2005 (GV. NRW. S. 269) genannten Aufnahmekriterien erfüllen. Wie schon dargestellt, bestand hier wegen der jahrelangen Verwaltungspraxis und aufgrund der darauf basierenden Zusicherungen ein schutzwürdiges Vertrauen. Würde eine Zusicherung erkennbar als Umgehung des gesetzlichen Aufnahmeverfahrens erteilt, wäre der Vertrauensschutz voraussichtlich anders zu gewichten und es läge dann möglicherweise ein Fall der Ermessensreduktion auf Null vor. Vorliegend hat die Kammer jedoch keinen Anlass anzunehmen, dass die Zusicherungen das gesetzliche Aufnahmeverfahren umgehen sollten. Vielmehr erschließt sich der Kammer in nachvollziehbarer Weise aus den Verwaltungsvorgängen (vgl. Bl. 000241 der Beiakte Nr. II), dass die Verwaltung den Beschluss des OVG NRW vom 30. November 2016 - 19 B 1066/16 - im Januar 2017 erstmalig zur Kenntnis genommen hat. Demnach sind die Zusicherungen in der Annahme erteilt worden, es handele sich für die Kinder der angeschriebenen Familien um die zur Wohnung nächstgelegene Grundschule i.S.v. § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW.

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Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass es sich bei der Antragstellerin zu 3. um einen vorrangig zu berücksichtigenden Härtefall i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz 4 AO-GS handelt. Die Kooperation mit der AWO Kita V.          und die gezielte Vorbereitung und Heranführung der Kita an die Grundschule V.          begründen keinen Härtefall. Ein solcher ist nur in sehr engen Ausnahmefällen anzunehmen. Dies ist hier nicht ersichtlich.

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Ferner hat der Schulleiter auch die herangezogenen Aufnahmekriterien ermessensfehlerfrei angewendet.

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Die Entscheidung, welches und wie viele Kriterien die Schulleiterin oder der Schulleiter im Rahmen der Entscheidung über die Aufnahme heranzieht, steht im Ermessen. Eine Beschränkung auf wenige Kriterien ist nicht zu beanstanden.

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Dabei ist die Heranziehung der Aufnahmekriterien „Geschwisterkinder“ und „Besuch eines Kindergartens in der Nähe der Schule“ in § 1 Abs. 3 Satz 4 AO-GS ausdrücklich vorgesehen und rechtlich nicht zu beanstanden. Doch auch das Losverfahren ist ein zulässiges Auswahlkriterium, obwohl es in § 1 Abs. 3 Satz 4 AO-GS nicht genannt wird. Zwar wird die Durchführung eines Losverfahrens in § 1 Abs. 2 Nr. 7 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I - APO-S I) vom 02. November 2012 (GV. NRW. S. 488) explizit genannt und in der AO-GS hingegen nicht. Dennoch ist das Losverfahren generell als ein Kriterium zur Wahrung des Grundsatzes der Chancengleichheit anerkannt. Dies gilt vor allem dann, wenn - wie hier - nach Anwendung der (vorrangigen) Auswahlkriterien zu viele Bewerber übrig bleiben.

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Die Gewichtung der einzelnen Kriterien mit verschiedenen Sozialpunkten begegnet dabei ebenfalls keinen Bedenken. Wie schon ausgeführt, steht die Entscheidung, welches und wie viele Kriterien der Schulleiter heranzieht, in seinem Ermessen.

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Ferner lassen sich aus §§ 14, 14 b KiBiz NRW bezüglich Kooperation und Übergänge sowie Zusammenarbeit mit der Grundschule für die Aufnahmeentscheidung in die Grundschule auch keine subjektiven Rechte der Antragsteller herleiten. Das Aufnahmeverfahren in die Grundschule wird ausschließlich durch das SchulG NRW und die AO-GS geregelt, die insoweit lex specialis sind.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.