Antrag auf einstweilige Zulassung zur Abschlussprüfung als Sport- und Fitnesskauffrau abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte durch einstweilige Anordnung die Zulassung zur Herbstabschlussprüfung 2021. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, da der Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht wurde und die Ablehnung durch die IHK in der Hauptsache voraussichtlich Bestand haben wird. Es fehlte an der Nachweisung gleichwertiger praktischer Ausbildung nach § 43 BBiG; auch die Prüfungsausschussentscheidung nach § 45 BBiG war nicht offensichtlich fehlerhaft. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Zulassung zur Abschlussprüfung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für die Gewährung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO sind sowohl Anordnungsgrund als auch Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen; die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung bemisst sich an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache (überwiegende Wahrscheinlichkeit des Obsiegens und Unzumutbarkeit des Zuwartens).
Die Zulassung zur Abschlussprüfung nach § 43 Abs. 2 BBiG ist ein Ausnahmefall und setzt eine der herkömmlichen Berufsausbildung gleichwertige sonstige Ausbildung voraus; maßgeblich sind systematische Gliederung, Lernortkooperation mit angemessenem Anteil fachpraktischer Ausbildung sowie Gleichwertigkeit von Inhalt, Anforderungen und zeitlichem Umfang.
Die Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Zulassung nach § 45 Abs. 2 BBiG unterliegt gerichtlicher Prüfung nur daraufhin, ob ein Ermessensfehler vorliegt; eine individuell begründete und sachgerechte Ablehnung einer Verkürzung der Mindestzeit ist nicht ohne Weiteres zu beanstanden.
Behauptete abweichende Verwaltungspraxis anderer Kammern begründet keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), sofern der Antragsteller nicht substantiiert darlegt und nachweist, dass eine abweichende, für den Rechtsschutz relevante Praxis tatsächlich besteht.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, die Antragstellerin zur Abschlussprüfung der Herbstprüfung 2021 zur Sport- und Fitnesskauffrau IHK zuzulassen,
hat keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnisse treffen, wenn die Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gefahren zu verhindern oder wenn sie aus anderen Gründen erforderlich ist. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2, 294 ZPO). Ob eine Regelungsanordnung nötig erscheint, beurteilt sich nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers überwiegend wahrscheinlich und ein Zuwarten bis zur Hauptsacheentscheidung unzumutbar ist.
Gemessen an diesen Grundsätzen lässt die Kammer offen, ob ein Anordnungsgrund besteht. Jedenfalls fehlt es nach dem aktuellen Erkenntnisstand an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches. Die Kammer geht gegenwärtig davon aus, dass die Ablehnung der Zulassung der Antragstellerin zur begehrten Abschlussprüfung durch die Antragsgegnerin im anhängigen Klageverfahren rechtlich Bestand haben wird. Es deutet vieles darauf hin, dass die Antragstellerin weder nach § 43 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) noch nach § 45 Abs. 2 BBiG einen Anspruch auf Zulassung zur Abschlussprüfung hat. § 43 Abs. 2 BBiG dürfte als Anspruchsgrundlage in diesem Einzelfall ausscheiden. Abgesehen davon, dass der Zulassungsantrag vom 07. April 2021, der von der IST-Studieninstitut GmbH für die Antragstellerin gestellt worden war, ohnehin lediglich als „Anmeldung zur externen Prüfung nach § 45 Abs. 2 BBiG“ überschrieben war und mithin auf eine Entscheidung gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 BBiG zielte, vermag auch die nachgeschobene Berufung auf § 43 Abs. 2 BBiG keinen Zulassungsanspruch zu tragen. Nach dieser Regelung ist ferner zuzulassen, wer in einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht. Dies ist dann der Fall, wenn er u.a. systematisch, insbesondere im Rahmen einer sachlichen und zeitlichen Gliederung, durchgeführt wird und durch Lernortkooperation einen angemessenen Anteil an praktischer Ausbildung gewährleistet. Zudem muss der Bildungsgang nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang der jeweiligen Ausbildungsordnung gleichwertig sein. Diese Voraussetzungen dürften hier nicht erfüllt sein. Hierbei lässt die Kammer offen, ob für sich betrachtet die theoretische Vermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten durch das IST-Studieninstitut als nicht vollzeitschulischer Ausbildungsgang in den Anwendungsbereich des § 43 Abs. 2 BBiG fällt. In diesem Zusammenhang hält die Kammer es auch im Rahmen des Eilverfahrens nicht für entscheidend, ob die Lehrpläne des Studieninstituts in genügender Weise in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht die Vorgaben des Ausbildungsberufsbildes zur Sport- und Fitnesskauffrau wiedergeben, wie sie in § 3 Abs. 2 der Verordnung über die entsprechende Berufsausbildung vom 04. Juli 2007 (BGBl. I S. 1252) normiert sind. Zweifel an der Vergleichbarkeit rühren u.a. daher, dass während der Qualifizierungsmaßnahme, die im Wesentlichen aus der Übersendung von Lehrmaterialien und der Präsenzteilnahme an wenigen zeitlichen Blöcken besteht, parallel eine Qualifizierung zur Sport- und Fitnesstrainerin erfolgt, die erheblichen Anteil an der gesamten Qualifizierungsmaßnahme hat. Entscheidend ist nach Auffassung der Kammer hier vielmehr, dass die „Verzahnung“ mit praktischen Ausbildungsteilen nicht einer Lernortkooperation mit angemessenem Anteil an fachpraktischer Ausbildung im Sinne des Gesetzes entsprechen dürfte. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass eine Zulassung zur Abschlussprüfung nach § 43 Abs. 2 BBiG einen Ausnahmetatbestand darstellt. Das Berufsbildungsrecht stellt grundsätzlich darauf ab, dass eine Berufsausbildung das Ziel hat, die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln (vgl. § 1 Abs. 3 BBiG). Auch die Zulassung nach § 43 Abs. 2 setzt die gleiche Qualifikation voraus, wie sie in der herkömmlichen Berufsausbildung vermittelt wird. Sie kann lediglich auf eine andere, nicht dem herkömmlichen Ausbildungsweg entsprechende Weise erworben werden.
Vgl. Herkert-Töltl, Berufsbildungsgesetz, Kommentar, § 43 Rdnr. 5,
121. Lieferung, 2021.
Dementsprechend handelt es sich auch bei der Zulassung gemäß § 43 Abs. 2 BBiG um eine „externe“ Zulassung, die den Gleichwertigkeitskriterien entsprechen muss.
So auch OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2019 - 4 B 335719 -, juris.
Hier lässt die Tätigkeit der Antragstellerin im „C. Turnverein X. e.V.“ nicht erkennen, dass ihr dort adäquate Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt wurden, die auf den Abschluss der Sport- und Fitnesskauffrau zielen. Im „Zwischenzeugnis“ vom 20. Januar 2021, welches der Anmeldung beigefügt war, ist die Rede davon, die Antragstellerin habe Tätigkeiten wie die Leitung von Sportkursen, Traineraufsicht, Gruppenleitungen, Leitung und Organisation von Projekten, Mitgliederberatung und Betreuung, Bürotätigkeiten wie Postein- und -ausgänge, Mitgliederverwaltung und Schriftverkehr, Öffentlichkeitsarbeit nebst Pressekontakt und Marketing ausgeübt. Während der „Ausbildung“ habe sie eine Vielzahl von Lizenzen und Zertifikaten erlangt. Im Arbeitszeugnis vom 12. August 2018 wird hervorgehoben, dass die Antragstellerin bei der „C1. Dance Show“ mit ca. 600 Zuschauern ein sehr großes Organisationstalent gezeigt habe. Diese Auflistung lässt nicht in genügender Weise erkennen, dass die im Ausbildungsrahmenplan für das Berufsprofil wiedergebenden Kenntnisse und Fähigkeiten (Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Berufsausbildung) vermittelt worden sind. Auch die im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Tätigkeitsberichte (vgl. Bl. 111 ff. im Klageverfahren 8 K 1752/21) lassen nicht erkennen, dass der notwendige Kompetenzerwerb im ausreichenden Umfang im Rahmen einer Lernortkooperation erfolgt ist. Dort beschriebene Tätigkeiten wie etwa „Check-in und Check-outs der Mitglieder im Fitnessstudio, Kaffee kochen für die Mitglieder im Fitnessstudio, Bürodienst - Erstellung von Kurslisten -“(Bl. 116) erfüllen offenkundig nicht die Anforderungen. Daneben beschriebene Tätigkeiten mögen das erlangte Diplom einer Sport- und Fitnessbetriebswirtin begründen, nicht aber eine adäquate Qualifizierung für den hier angestrebten höherwertigen Abschluss. Im Übrigen drängt es sich angesichts des erheblichen zeitlichen Umfangs der Tätigkeit in Bezug auf Gruppenleitertätigkeiten und Erwerbs von Trainingsberechtigungen auf, dass die Antragstellerin im Wesentlichen Tätigkeiten verrichtet hat, die keinen unmittelbaren Bezug zur Qualifikation als Kauffrau haben. Die Antragsgegnerin hat in diesem Zusammenhang nachvollziehbar auf fehlende Nachweise insbesondere in Kernbereichen der betriebswirtschaftlichen Grundlagen hingewiesen.
Die Antragstellerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine etwaige abweichende Verwaltungspraxis anderer Industrie- und Handelskammern berufen. Zum einen hat die Antragsgegnerin vorgetragen, dass eine solche Verwaltungspraxis derzeit nicht feststellbar sei. Sie hat insbesondere unwidersprochen dargelegt, dass in Nordrhein-Westfalen die Sichtweise der Antragsgegnerin von anderen Kammern geteilt werde. Vor diesem Hintergrund vermag das Gericht einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu erkennen.
Die Antragstellerin kann auch nicht die ursprünglich begehrte Zulassung nach § 45 Abs. 2 BBiG beanspruchen. Die Entscheidung des Prüfungsausschusses nach § 46 Abs. 1 BBiG begegnet derzeit keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Insbesondere teilt die Kammer nicht die Auffassung der Antragstellerin, der Prüfungsausschuss habe sein Ermessen nicht sachgerecht ausgeübt. In der Sitzung des Prüfungsausschusses vom 17. Juni 2021 hat er im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend den Ausnahmecharakter dieser Zulassungsalternative erkannt. Er hat mit vertretbaren Gründen individuell bezogen auf die Tätigkeit der Antragstellerin eine Verkürzung der Mindestzeit abgelehnt. Die in der Niederschrift der Sitzung des Prüfungsausschusses wiedergegebenen Gründe sind sachgerecht. Es ist daher gerechtfertigt, vom Regelfall des § 45 Abs. 2 Satz 1 BBiG auszugehen, wonach auch zuzulassen ist, wer nachweist, dass er mindestens das 1 ½-fache der Zeit, die als Ausbildungsdauer vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist. Die Kammer hält es für zumutbar, dass die Antragstellerin diesen regelmäßig vorgesehenen Zeitraum absolviert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.