Einstellung wegen Erledigung nach § 92 Abs. 3 VwGO; Kosten- und Streitwertentscheidung
KI-Zusammenfassung
Die Parteien erklärten die Hauptsache einvernehmlich für erledigt; das Verwaltungsgericht Minden stellte das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO ein. Das Gericht verteilte die Kosten nach der gemeinschaftlichen Kostenübernahme auf die Antragsteller zu 4/10 und den Antragsgegner zu 6/10. Die Kostenentscheidung folgt der Erklärung und den Vorgaben der Nr. 5111 Ziff. 4 der Anlage 1 zum GKG. Der Streitwert wurde nach §§ 53, 52 Abs. 1 GKG auf 7.500 EUR (je Familie 2.500 EUR) festgesetzt.
Ausgang: Verfahren aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt; Kostenaufteilung und Streitwertfestsetzung getroffen
Abstrakte Rechtssätze
Erklären die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt, stellt das Gericht das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO ein.
Bei Einstellung wegen Erledigung kann das Gericht über die Kosten entscheiden und deren Verteilung nach den zwischen den Parteien getroffenen Kostenübernahmeerklärungen vornehmen.
Die Kostenentscheidung kann der Erklärung über die Kostenübernahme folgen und ist dabei nach den Bestimmungen des GKG, insbesondere den Regelungen der Anlage 1 Nr. 5111, zu treffen.
Die Festsetzung des Streitwerts obliegt dem Gericht; es bestimmt den Gesamtstreitwert und ggf. anteilige Werte je Beteiligtem gemäß §§ 53, 52 Abs. 1 GKG.
Tenor
1. Das von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren wird in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller gesamtschuld- nerisch zu 4/10 und der Antragsgegner zu 6/10.
Die Kostenentscheidung folgt der Kostenübernahmeerklärung der Beteiligten gemäß Nr. 5111 Ziff. 4 der Anlage 1 zum Gerichtskosten- gesetz.
3. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR (je Familie 2.500,00 EUR) festgesetzt (§§ 53, 52 Abs. 1 GKG).