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Verwaltungsgericht Minden·8 L 551/10·08.11.2010

Einstellung wegen Erledigung nach § 92 Abs. 3 VwGO; Kosten- und Streitwertentscheidung

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrecht (Gerichtskosten)Eingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Parteien erklärten die Hauptsache einvernehmlich für erledigt; das Verwaltungsgericht Minden stellte das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO ein. Das Gericht verteilte die Kosten nach der gemeinschaftlichen Kostenübernahme auf die Antragsteller zu 4/10 und den Antragsgegner zu 6/10. Die Kostenentscheidung folgt der Erklärung und den Vorgaben der Nr. 5111 Ziff. 4 der Anlage 1 zum GKG. Der Streitwert wurde nach §§ 53, 52 Abs. 1 GKG auf 7.500 EUR (je Familie 2.500 EUR) festgesetzt.

Ausgang: Verfahren aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt; Kostenaufteilung und Streitwertfestsetzung getroffen

Abstrakte Rechtssätze

1

Erklären die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt, stellt das Gericht das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO ein.

2

Bei Einstellung wegen Erledigung kann das Gericht über die Kosten entscheiden und deren Verteilung nach den zwischen den Parteien getroffenen Kostenübernahmeerklärungen vornehmen.

3

Die Kostenentscheidung kann der Erklärung über die Kostenübernahme folgen und ist dabei nach den Bestimmungen des GKG, insbesondere den Regelungen der Anlage 1 Nr. 5111, zu treffen.

4

Die Festsetzung des Streitwerts obliegt dem Gericht; es bestimmt den Gesamtstreitwert und ggf. anteilige Werte je Beteiligtem gemäß §§ 53, 52 Abs. 1 GKG.

Relevante Normen
§ 92 Abs. 3 VwGO§ 53 GKG§ 52 Abs. 1 GKG

Tenor

1. Das von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren wird in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller gesamtschuld- nerisch zu 4/10 und der Antragsgegner zu 6/10.

Die Kostenentscheidung folgt der Kostenübernahmeerklärung der Beteiligten gemäß Nr. 5111 Ziff. 4 der Anlage 1 zum Gerichtskosten- gesetz.

3. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR (je Familie 2.500,00 EUR) festgesetzt (§§ 53, 52 Abs. 1 GKG).