Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Genehmigung für Motorbootbetrieb abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Genehmigung zum Betrieb von Motorbooten auf dem N. See. Das Gericht verneinte die Antragsbefugnis, weil dem Antragsteller kein subjektiv‑öffentliches Recht aus dem wasserrechtlichen Gemeingebrauch zusteht. Der See ist künstlich; Nutzungsrechte beruhen auf privatrechtlichen Pachtverträgen. Der Antrag wurde deshalb als unzulässig abgewiesen.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mangels Antragsbefugnis als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO setzt Antragsbefugnis voraus; antragsbefugt ist nur, wer im Hauptsacheverfahren wegen der Möglichkeit einer Rechtsverletzung klagebefugt wäre (§ 42 Abs. 2 VwGO).
Ein Dritter kann nur dann die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung verlangen, wenn er durch den begünstigenden Verwaltungsakt in eigenen subjektiv‑öffentlichen Rechten verletzt sein kann.
Der wasserrechtliche Gemeingebrauch nach § 33 Abs. 1 LWG NRW erfasst nur natürliche oberirdische Gewässer; künstliche Gewässer sind hiervon grundsätzlich ausgenommen, sofern keine behördliche Anordnung etwas anderes bestimmt.
Private Nutzungsrechte an einem künstlichen Gewässer ergeben sich vorrangig aus privatrechtlichen Vereinbarungen (z.B. Pacht) und begründen in der Regel kein subjektiv‑öffentliches Recht gegenüber behördlichen Genehmigungen Dritter; öffentliche Interessenwahrnehmung obliegt der Verwaltungsbehörde.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 2.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 07.04.2004 gegen die dem Beigeladenen am 29.03.2004 erteilte und am 06.05.2004 für sofort vollziehbar erklärte Genehmigung zum Betrieb eines Motorbootes auf dem N. See wiederherzustellen,
hat keinen Erfolg. Denn der Antrag ist bereits unzulässig.
Gemäß § 80 a Abs. 3 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag eines Dritten, der einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt einlegt, der von der Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärt worden ist, die aufschiebende Wirkung eines Widerspruches ganz oder teilweise wieder herstellen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Dritte insoweit antragsbefugt ist. Im Hinblick auf die Akzessorietät des vorläufigen Rechtsschutzes ist antragsbefugt nur derjenige, der hinsichtlich des Verwaltungsaktes im Hauptsacheverfahren gemäß § 42 Abs. 2 VwGO wegen der Möglichkeit einer Rechtsverletzung klagebefugt ist.
Hieran fehlt es im vorliegenden Fall, denn der Antragsteller kann nicht geltend machen, durch die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung zum Befahren des N. Sees mit Motorbooten in eigenen, im Verwaltungsprozess zu berücksichtigenden subjektiv öffentlichen Rechten verletzt zu sein.
Ein derartiges Recht folgt für ihn zunächst nicht aus dem wasserrechtlichen Gemeingebrauch, zu dem vom sachlichen Umfang her auch das Windsurfen und Segeln gehört.
Vgl. Breuer, Öffentliches und Privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, Rz. 267.
Dabei kann dahinstehen, ob eine Beeinträchtigung oder Einschränkung des wasserrechtlichen Gemeingebrauchs im Einzelfall die Antrags- bzw. Klagebefugnis zu begründen vermag.
Vgl. Breuer, a.a.O., Rz. 265.
Denn an dem N. See besteht kein Gemeingebrauch. Dieser betrifft nämlich gemäß § 33 Abs. 1 LWG NW nur natürliche oberirdische Gewässer mit Ausnahme von Talsperren. Nach Absatz 3 dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde im Einvernehmen mit den Gewässereigentümern und den zur Benutzung des Gewässers Berechtigten für künstliche Gewässer und Talsperren bestimmen, ob und in welchem Umfang der Gemeingebrauch an ihnen zulässig ist. Da der N. See durch Ausgrabungen entstanden ist, handelt es sich um ein künstliches Gewässer, auf das die Vorschrift des § 33 Abs. 1 LWG NW keine Anwendung findet. Eine behördliche Verordnung, mit der der Gemeingebrauch für das Windsurfen an dem Gewässer zugelassen ist, existiert - soweit ersichtlich - nicht. Vielmehr hat der Eigentümer des N. Sees, Herr X. C1. , auf privatrechtlicher Grundlage Benutzungen für Freizeit- und Sportzwecke zugelassen. So hat er den See zum Einen an den Antragsteller zum Surfen und Segeln verpachtet. Einen weiteren Pachtvertrag hat er mit dem Angelverein N1. geschlossen. Zudem hat er das Gewässer zur Ausübung des Wasserskisports an den Beigeladenen verpachtet. Hierzu war Herr C1. auf Grund seiner Eigentümerstellung an dem Gewässer befugt. Ihm steht es frei, ob und wie er das Gewässer durch andere nutzen lässt. Gegen Unzuträglichkeiten kann dann nur auf Grund der allgemeinen Vorschriften, vor allem des Ordnungsrechtes, vorgegangen werden. So Czychowski/Reinhardt, Kommentar zum Wasserhaushaltsgesetz, 8. Aufl. 2003, Rz. 2 a zu § 24 WHG.
Mithin kann der Antragsteller seine Befugnis zum Surfen und Segeln auf dem N. See nur aus dem mit Herrn C1. geschlossenen Pachtvertrag herleiten, nicht dagegen aus einem wasserrechtlichen Gemeingebrauch. Wenn er die gepachtete Seefläche nicht mehr vollständig nutzen kann, weil die für den Wasserskisport benötigte Fläche abgesperrt werden muss, so kann er dies folglich nur dem Verpächter gegenüber geltend machen. Ein subjektiv öffentliches Recht, das durch die angefochtene Genehmigung beeinträchtigt werden könnte, steht ihm insoweit nicht zur Seite.
Eine mögliche Rechtsverletzung des Antragstellers lässt sich auch nicht aus seinem Vortrag entnehmen, die angefochtene Genehmigung zum Befahren des N. Sees mit Motorbooten sei mit den Belangen des Immissionsschutzes nicht vereinbar; die lautstarke Nachbarschaft der Motorboote, das Aufheulen und Abschalten der Motoren, der Wellenschlag und die visuelle Attraktivität des Wasserskisports berge erhebliche Gefahren und Nachteile für die Surfer in sich; auch kollidiere das Interesse des Beigeladenen an der Ausübung des Wasserskisports mit den öffentlichen Interessen des Landschaftsschutzes und der Fischerei. Denn zur Wahrung der öffentlichen Interessen ist die zuständige Verwaltungsbehörde berufen, nicht dagegen der private Antragsteller. Auch bietet die einem Verein privatrechtlich eingeräumte Nutzungsmöglichkeit des N. Sees zum Surfen und Segeln keine dem Eigentumsrecht der Anwohner des Sees, zu deren Schutz in der Genehmigung Immissionsrichtwerte festgelegt worden sind, vergleichbare Rechtspositionen.
Von daher geht die Kammer bei der im vorliegenden Eilverfahren grundsätzlich nur möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage davon aus, dass der Antragsteller kein subjektiv-öffentliches Recht innehat, dessen Verletzung er mit dem vorliegenden Antrag geltend machen könnte. Es kann deshalb dahinstehen, ob dem Antrag auch deshalb der Erfolg versagt bleiben muss, weil sich der Antragsteller in einem Schreiben vom 04.02.2003 bereit erklärt hat, den N. See des Herrn C1. "gemeinschaftlich mit dem Beigeladenen zu nutzen und zu pachten."
Der Antrag war deshalb abzulehnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG und § 20 Abs. 3 GKG.