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Verwaltungsgericht Minden·8 L 271/07.A·28.06.2007

Feststellung: Klage gegen Ausreiseaufforderung hat aufschiebende Wirkung

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte die Feststellung, dass die Klage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung aufschiebende Wirkung hat. Das Gericht erklärt Feststellungsanträge in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO für zulässig und stellt fest, dass aufgrund der Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 i.V.m. § 75 AsylVfG aufschiebende Wirkung besteht. § 39 AsylVfG findet hier keine Anwendung; die Antragsgegnerin trägt die Kosten.

Ausgang: Feststellungsantrag stattgegeben: Klage gegen Ausreiseaufforderung hat aufschiebende Wirkung

Abstrakte Rechtssätze

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In entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO ist die Feststellung zulässig, dass ein gegen einen Verwaltungsakt gerichteter Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung entfaltet, wenn dies zwischen den Beteiligten streitig und sachdienlich ist.

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Nach § 75 AsylVfG entfaltet eine Klage gegen Entscheidungen nach dem Asylverfahrensgesetz aufschiebende Wirkung nur in den Fällen des § 38 Abs. 1 AsylVfG oder in den Fällen des § 73 AsylVfG.

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Die "sonstigen Fälle" des § 38 Abs. 1 AsylVfG, für die die einmonatige Ausreisefrist gilt, betreffen Ablehnungsentscheidungen des Bundesamtes, die als einfach unbegründet ergehen und nicht die Sonderfälle der §§ 36 Abs. 1, 38 Abs. 2 (einwöchige Frist) betreffen.

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Die Sonderregelung des § 39 AsylVfG greift nur, wenn eine Asylanerkennung oder entsprechende Feststellung durch ein Verwaltungsgericht aufgehoben wurde; liegt eine rechtskräftige Ablehnung des Bundesamtes vor, findet § 39 keine Anwendung.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 75 AsylVfG§ 38 Abs. 1 AsylVfG§ 73 AsylVfG§ 36 Abs. 1 AsylVfG§ 38 Abs. 2 AsylVfG

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Klage 8 K 1164/07.A gegen die im Bescheid vom 15.05.2007 unter Ziffer 2. verfügte Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung aufschiebende Wirkung zukommt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der vorläufige Rechtsschutzantrag der Antragstellerin war als Feststellungsantrag im Sinne des Tenors auszulegen, weil er in Fällen, in denen einer Klage bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zukommt und dies zwischen den Beteiligten streitig ist, sachdienlich ist.

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So ausgelegt hat der Antrag der Antragstellerin Erfolg.

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Zwar kann das Gericht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO grundsätzlich lediglich die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen bzw. wiederherstellen. Nach allgemeiner Meinung ist jedoch in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO die Feststellung zulässig, dass ein Rechtsbehelf gegen einen Verwaltungsakt entgegen der Ansicht der zuständigen Behörde aufschiebende Wirkung entfaltet. Die Antragstellerin hat auch ein entsprechendes Feststellungsinteresse, da die Antragsgegnerin ausweislich der Begründung des angefochtenen Bescheides vom 15.05.2007 davon ausgeht, dass der Klage keine aufschiebende Wirkung zukommt.

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Der demnach statthafte und auch ansonsten zulässige Antrag der Antragstellerin ist auch begründet.

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Aufschiebende Wirkung hat eine Klage gegen Entscheidungen nach dem Asylverfahrensgesetz gemäß § 75 AsylVfG nur in den Fällen des § 38 Abs. 1 AsylVfG oder in den - hier nicht einschlägigen - Fällen des § 73 AsylVfG (Widerruf und Rücknahme der Asylanerkennung). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

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Die Vorschrift des § 38 Abs. 1 AsylVfG sieht vor, dass die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist in den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt, einen Monat beträgt. Die "sonstigen Fälle", für die nach dieser Vorschrift die Monatsfrist gilt und an die auch die Regelung des § 75 AsylVfG (aufschiebende Wirkung der Klage) anknüpft, betreffen Ablehnungsentscheidungen des Bundesamtes, die als einfach unbegründet ergehen. Dies folgt systematisch aus den Sonderregelungen in §§ 36 Abs. 1 und 38 Abs. 2 AsylVfG, die für Fälle der Unbeachtlichkeit, der offensichtlichen Unbegründetheit oder der Rücknahme des Asylantrages eine Ausreisefrist von einer Woche vorsehen. Diese Sonderregelungen greifen hier nicht ein.

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Entgegen der Ansicht des Bundesamtes liegen auch die Voraussetzungen der Sonderregelung des § 39 AsylVfG nicht vor. Vorliegend hat weder ein Verwaltungsgericht die Asylanerkennung nach Art. 16 a GG noch die Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG bzw. neu § 60 Abs. 1 AufenthG - für letzteren Fall ist die Regelung des § 39 Abs. 1 AsylVfG möglicherweise analog anzuwenden - aufgehoben. Vielmehr hat bereits das Bundesamt mit ihrem ersten Bescheid vom 06.12.2000 in Ziffer 1. und 2. sowohl die Asylanerkennung als auch die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 AuslG abgelehnt. Diese vom Bundesamt getroffene Ablehnungsentscheidung ist schließlich auch rechtskräftig geworden. Infolgedessen ist die vom Bundesamt nunmehr getroffene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 15.05.2007 auch nicht - wie es § 39 Abs. 1 AsylVfG vorsieht - nachgeholt worden, weil eine Asylanerkennung bzw. Feststellung zu § 51 AuslG durch ein Verwaltungsgericht aufgehoben worden ist und die Abschiebungsandrohung wegen § 34 Abs. 1 AsylVfG unterblieben war. Vielmehr handelt es sich vorliegend um eine isolierte Abschiebungsentscheidung, die erforderlich geworden ist, weil die Antragsgegnerin selbst (im Termin am 14.02.2006 beim OVG NRW) die zunächst bereits mit Bescheid vom 06.12.2000 getroffene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung - ebenso wie die Entscheidung zu § 53 AuslG - aufgehoben hatte.

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Mangels Sonderregelungen bleibt es bei einem sonstigen Fall i.S.d. § 38 Abs. 1 AsylVfG, in dem die Ausreisefrist einen Monat beträgt - diese Frist hat auch die Antragsgegnerin zu Grunde gelegt - und die im Falle der Klageerhebung, also auch hier, einen Monat nach dem unanfechtbaren Abschluss des Verfahrens endet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG.