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Verwaltungsgericht Minden·8 L 237/19·17.04.2019

Eilantrag gegen Abschluss und Anzeige eines Jagdpachtvertrags abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtJagdrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt per Eilantrag die Unterlassung des Abschlusses und der Anzeige eines Jagdpachtvertrages sowie die Verpflichtung zur Beanstandung eines Versammlungsbeschlusses. Das Verwaltungsgericht lehnte die Anträge ab, da der Jagdpachtvertrag bereits vor Antragstellung wirksam zustande gekommen war. Die Anzeige gegenüber der Unteren Jagdbehörde berührt die Wirksamkeit des Vertrags nicht, allenfalls die Ausübungsberechtigung.

Ausgang: Eilanträge gegen Abschluss und Anzeige des Jagdpachtvertrags abgewiesen, da Vertrag bereits wirksam zustande gekommen ist und Anzeige die Wirksamkeit nicht berührt.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Antrag auf Unterlassung der Vertragsunterzeichnung ist unzulässig, wenn der streitgegenständliche Vertrag bereits vor Antragstellung wirksam geschlossen wurde.

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Die Anzeige eines Jagdpachtvertrages gegenüber der Unteren Jagdbehörde beeinträchtigt nicht die Wirksamkeit des Jagdpachtvertrages; nach § 12 Abs. 4 BJagdG kann allenfalls die Jagdausübungsberechtigung zeitlich suspendiert werden.

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Fehlt ein weitergehender Vollzugstatbestand des Versammlungsbeschlusses, besteht für Mitglieder kein rechtliches Schutzinteresse gegen die Anzeige des Vertrags gegenüber der Behörde.

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Nach vollzogener Vertragsherbeiführung fehlt es in der Regel am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für eine nachträgliche Beanstandung des Versammlungsbeschlusses; ein bloßer Motivirrtum des Vorstands begründet dafür regelmäßig keinen aufschiebenden Anfechtungsgrund.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 VwGO§ 12 Abs. 4 BJagdG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG§ 52 Abs. 2 GKG

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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1. der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, es zu unterlassen, in Ausübung des Beschlusses der Versammlung der Jagdgenossenschaft I.        vom 10.09.2018 einen Jagdpachtvertrag mit dem Beigeladenen abzuschließen und diesen Vertrag dem Kreis Q.         als Untere Jagdbehörde anzuzeigen und

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2. die Antragsgegnerin zu verpflichten, in der für den 08.03.2019 anberaumten Jagdversammlung der Jagdgenossenschaft I.        den Beschluss über die Annahme des Jagdpachtangebotes des Beigeladenen aus der Jagdversammlung der Jagdgenossenschaft I.        vom 10.09.2018 zu beanstanden,

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hat keinen Erfolg.

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Angesichts der Tatsache, dass der Jagdpachtvertrag zwischen der Antragsgegnerin und dem Beigeladenen bereits am 17.01.2019 und damit deutlich vor der Einlegung des Eilantrags abgeschlossen worden ist, ist ein Antrag auf Verhinderung der Vertragsunterzeichnung von vornherein unzulässig.

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Für einen Antrag auf Verhinderung der Anzeige dieses Vertrages gegenüber der Unteren Jagdbehörde fehlt es dem Antragsteller schon an der Antragsbefugnis bzw. am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Eine Verletzung von Mitgliedschaft- oder Mitwirkungsrechten des Antragstellers kommt nicht in Betracht, da der Beschluss der Jagdgenossenschaft vom 10.09.2018 keine über den Abschluss des Jagdpachtvertrages hinausgehende Regelung enthält, die auf weitere Vollzugshandlungen ausgelegt ist. Die vom Antragsteller begehrte Verhinderung der Anzeige des Vertrags hat ihm gegenüber keine rechtliche Bedeutung. Durch die Unterzeichnung des Jagdpachtvertrages durch den Jagdvorstand und den Beigeladenen ist der Jagdpachtvertrag nämlich bereits am 17.01.2019 wirksam zustande gekommen. Damit ist der Beschluss der Versammlung der Jagdgenossenschaft I.        vom 10.09.2018 vollständig vollzogen worden. Die Anzeige oder Nichtanzeige eines Jagdpachtvertrages bei der Unteren Jagdbehörde berührt seine Wirksamkeit nicht. Nach § 12 Abs. 4 BJagdG wird allein die Jagdausübungsberechtigung des Pächters auf den Zeitpunkt drei Wochen nach der Anzeige gegenüber der Unteren Jagdbehörde suspendiert, sofern die Behörde diese nicht bereits zu einem frühen Zeitpunkt gestattet. Einer solchen Suspendierung bedürfte es nicht, wenn die Anzeige gegenüber der Unteren Jagdbehörde Einfluss auf die Wirksamkeit des Jagdpachtvertrages hätte.

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Die Jagdgenossenschaft könnte sich – auch bei Unterbleiben der Anzeige des Jagdpachtvertrages gegenüber der Unteren Jagdbehörde – nicht mehr einseitig von diesem Jagdpachtvertrag lösen, selbst wenn der Beschluss in der Jagdversammlung vom 10.09.2018 rechtswidrig zustande gekommen sein sollte. Soweit der Antragsteller insoweit vorträgt, der Jagdvorstand könne den Vertrag wegen eines möglichen Irrtums über die Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Beschlussfassung anfechten, dürfte es sich dabei um einen unbeachtlichen Motivirrtum handeln.

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Folglich fehlt es auch für einen Anspruch auf Beanstandung des Beschlusses durch den Jagdvorstand an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, da der Beschluss – wie ausgeführt – bereits vollzogen worden ist. Auch eine Beanstandung des Beschluss durch den Jagdvorstand berührt die Wirksamkeit des mit dem Beigeladenen abgeschlossenen Jagdpachtvertrages nicht.

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Die Entscheidung über die Kosten folgt auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.