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Verwaltungsgericht Minden·8 L 197/04·04.03.2004

Ablehnung einstweiliger Anordnung wegen Entschlammung: Keine Beteiligungsrechte

Öffentliches RechtWasserrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte einstweiligen Rechtsschutz gegen einen Erlaubnisbescheid zur Entschlammung eines Stausees. Das VG Minden erklärte den Antrag als unzulässig, weil bei angeordneter Sofortvollziehung der Weg über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu verfolgen sei. Auch in der Umdeutung wäre der Antrag unbegründet, da keine Verletzung von Beteiligungsrechten vorliegt (keine wesentliche Umgestaltung nach §31 WHG, 5%-Schwelle nach LG NRW nicht substantiiert). Der Antrag wurde abgelehnt; der Antragsteller trägt die Gerichtskosten.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Erlaubnisbescheid zur Entschlammung als unbegründet/zulässigkeitsbedingt abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Antrag nach §123 VwGO ist unzulässig, wenn die Antragsgegnerin den Sofortvollzug nach §80 Abs.2 Nr.4 VwGO angeordnet hat; in diesem Fall ist vorrangig die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach §123 Abs.5 i.V.m. §80a Abs.3 VwGO zu suchen.

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Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist nur begründet, wenn der Antragsteller substantiiert darlegt, dass seine Beteiligungsrechte in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurden.

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Eine planfeststellungsähnliche Mitwirkungspflicht nach §31 WHG besteht nur, wenn die Maßnahme eine wesentliche Umgestaltung des Gewässers im Sinne des §31 Abs.2 WHG bewirkt; die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands stellt regelmäßig keine wesentliche Umgestaltung dar.

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Die Verbandsbeteiligung nach §12 Nr.4 lit. b LG NRW setzt voraus, dass die Einleitung mehr als 5 % des Durchflusses überschreitet; dies ist substantiiert nachzuweisen und geeignete Pegelstellen sowie zusätzliche Zuflüsse sind bei der Bewertung zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG§ 123 VwGO§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO§ 123 Abs. 5 i.V.m. § 80 a Abs. 3 VwGO§ 31 WHG§ 31 Abs. 2 WHG

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt und entspricht der Hälfte des Auffangstreitwertes gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Gründe

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Der Antrag hat keinen Erfolg.

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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO ist bereits unzulässig. Die Antragsgegnerin hat vorliegend gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO den Sofortvollzug des an die Beigeladene gerichteten Bescheides vom 01.12.2003 angeordnet. Deshalb wäre vorliegend ausschließlich ein Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs bzw. seiner Klage zulässig gewesen (§ 123 Abs. 5 i.V.m. § 80 a Abs. 3 VwG0).

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Es kann dahinstehen, ob der Antrag entgegen seinem eindeutigen Wortlaut in einen zulässigen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage umgedeutet werden kann. Denn auch ein solcher Antrag wäre unbegründet.

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Der ausgelegte Antrag des Antragstellers könnte nur dann begründet sein, wenn dieser in seinen Beteiligungsrechten verletzt wäre. Das dies der Fall sein könnte, ist nicht ersichtlich.

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Ein Beteiligungsrecht des Antragstellers besteht entgegen seiner Rechtsansicht nicht deshalb, weil ein Planfeststellungsverfahren nach § 31 WHG erforderlich gewesen wäre. Dies wäre dann der Fall gewesen, wenn die von der Beigeladenen beabsichtigte Maßnahme eine wesentliche Umgestaltung eines Gewässers i.S.d. § 31 Abs. 2 WHG darstellen würde. Wesentlich ist eine Umgestaltung eines Gewässers, wenn sie den Zustand des Gewässers einschließlich seiner Ufer in einer für den Wasserhaushalt (Wasserstand, Wasserabfluss, Selbstreinigungsvermögen), für die Schifffahrt, für die Fischerei oder in sonstiger Weise (z.B. auch das äußere Bild) bedeutsamen Weise ändert. Vorliegend wird das Gewässer nicht in seinem Zustand wesentlich verändert. Vielmehr soll durch die Entschlammungsmaßnahme der ursprüngliche Zustand des Gewässers wiederhergestellt werden und lediglich bereits zuvor im Stausee vorhandenes eigenes Wasser diesem wieder zugeführt werden. Möglicherweise bei Regenwetter zusätzlich zugeführtes Niederschlagswasser ist hierbei von untergeordneter Bedeutung und führt zu keiner wesentlichen Zustandsveränderung des Stausees.

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Ein Beteiligungsrecht ergibt sich entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht aus § 12 Nr. 4 lit. b des Landschaftsgesetzes NRW. Danach sind Verbände wie der Antragsteller am Verfahren zu beteiligen, wenn Wasser in Gewässer eingeleitet wird und die Einleitung 5 % des Durchflusses des Gewässers überschreitet.

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Es erscheint äußerst fragwürdig, ob diese Vorschrift vorliegend überhaupt anwendbar ist. Denn hier geht es um eine Einleitung in einen Stausee, der im Rahmen des § 12 LG NRW möglicherweise in Abgrenzung zu einem Fließgewässer eher als stehendes Gewässer ohne Durchfluss zu beurteilen ist. § 12 Nr. 4 lit. b LG NRW regelt aber wohl nur ein Beteiligungsrecht der Verbände für Fließgewässer, weil diese Vorschrift ein Gewässer mit einem ständigen Durchfluss voraussetzt.

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Jedenfalls aber ist nicht ersichtlich, dass die übrigen Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen. Nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers ist nicht substantiiert dargelegt und auch sonst ist nicht ersichtlich, dass die 5 %-Grenze vorliegend überschritten sein könnte. Dies gilt unabhängig davon, ob Pegelmessungen oberhalb oder unterhalb des Schiedersees zu Grunde gelegt werden können. Für die vom Antragsteller mitgeteilte Pegelmessung unterhalb des Stausees ergibt sich für die Jahresreihe 1983 bis 2001 ein mittlerer Durchfluss von 5,3 m3/sec., was bei einer maximalen Einleitungsmenge von 228 l/sec. bedeutet, dass die Einleitung nur 4,3 % des Durchflusses erreicht. Für die vom Antragsteller mitgeteilte Pegelmessung oberhalb des Stausees ergibt sich zwar bei Zugrundelegung der Jahresreihe 1983 bis 2001 ein mittlerer Durchfluss von 4,21 m3/sec., d.h. bei Höchsteinleitung von 228,0 l/sec. eine Einleitung von 5,4 % des Durchflusses des Gewässers. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass es zwischen diesem Pegelpunkt und dem Stausee zu weiteren Zuflüssen in den Stausee aus der Niese sowie aus dem natürlichen Einzugsgebiet der Emmer kommt, die dem Durchfluss hinzugerechnet werden müssen, sodass davon auszugehen ist, dass auch insoweit die 5 %-Grenze nicht überschritten wird.

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Abgesehen davon welche Pegelmessung zu Grunde zu legen ist, ist vorliegend darüber hinaus zu berücksichtigen, dass der Beigeladenen durch den Erlaubnisbescheid vom 01.12.2003 durch Befristung vorgegeben ist, die Entschlammungsmaßnahme und damit die Einleitung bis zum 31.05.2004 zu beenden, mithin die Einleitungsmaßnahmen in den abflussstarken Monaten des wasserwirtschaftlichen Winterhalbjahres durchgeführt werden, sodass sich das Verhältnis von Einleitungsmenge zum Durchfluss noch weiter verringert, sodass die Kammer nicht davon ausgehen kann, dass die 5 %-Grenze erreicht ist und damit ein Mitwirkungsrecht des Antragstellers ausgelöst wird.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil sie sich mangels Stellung eines Antrages nicht am Prozesskostenrisiko beteiligt hat.