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Verwaltungsgericht Minden·8 K 958/24·17.02.2026

Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse wegen Unterstützung der „Artgemeinschaft“

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPolizei- und OrdnungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich gegen den Widerruf ihrer Waffenbesitzkarte und ihres kleinen Waffenscheins nach Hinweisen auf Kontakte zur verbotenen rechtsextremistischen „Artgemeinschaft“ (AG-GGG). Streitpunkt war, ob bereits die Teilnahme an vereinsbezogenen Veranstaltungen und weitere Indizien eine Unterstützung i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG und damit Unzuverlässigkeit begründen. Das VG Minden hielt den Widerruf nach § 45 Abs. 2 WaffG für rechtmäßig, weil die Klägerin durch Teilnahme und Zahlung eines Tagungsbeitrags die Vereinigung unterstützt habe. Ein Ausnahmefall, der die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit entkräftet, sei nicht ersichtlich; die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage gegen den Widerruf von Waffenbesitzkarte und kleinem Waffenschein wegen Unzuverlässigkeit abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine waffenrechtliche Erlaubnis ist nach § 45 Abs. 2 WaffG zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung wegen fehlender Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG hätten führen müssen.

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Die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG greift ein, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb der letzten fünf Jahre eine verfassungsfeindliche Vereinigung unterstützt hat.

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Ein Unterstützen i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG kann bereits in der Teilnahme an Veranstaltungen einer verfassungsfeindlichen Vereinigung liegen, wenn diese Teilnahme objektiv geeignet ist, die Vereinigung in ihrem Bestand und Wirkungskreis zu fördern.

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Zur Begründung des Unterstützens genügt eine wertende Gesamtschau, die eine innere Nähe und Verbundenheit zur Vereinigung erkennen lässt; eine ausdrückliche Mitgliedschaft oder ein nach außen hervortretendes Bekenntnis ist nicht zwingend erforderlich.

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Ein Absehen von der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG setzt das Vorliegen besonderer Umstände voraus; fehlen solche, bleibt es bei der prognostischen Annahme der Unzuverlässigkeit.

Relevante Normen
§ 5 Abs. 2 WaffG§ 6 Abs. 1 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 45 Abs. 2 WaffG§ 4 Abs. 2 Nr. 2 WaffG§ 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf ihrer Waffenbesitzkarte und ihres kleinen Waffenscheins. Sie ist Jägerin und seit dem 16. November 2021 im Besitz waffenrechtlicher Erlaubnisse.

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Unter dem 30. Oktober 2023 teilte das Landesamt für Verfassungsschutz der damals zuständigen Waffenbehörde mit, dass die Klägerin dem Phänomenbereich Rechtsextremismus zugeordnet werde. Die Klägerin habe mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Zeit vom 19. - 21. Juni 2020 an einer Veranstaltung der mittlerweile verbotenen rechtsextremistischen Organisation „Die Artgemeinschaft - Germanische Glaubensgemeinschaft wesensmäßiger Lebensgestaltung e.V. (AG-GGG) teilgenommen. Vom 24. - 26. September 2021 habe sie an einer Veranstaltung der AG-GGG im Ausflugs- und Ferienhotel D. teilgenommen.

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Im Dezember 2023 verzog die Klägerin in den Zuständigkeitsbereich der Kreispolizeibehörde G..

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Mit Bescheid vom 21. März 2024 widerrief die Kreispolizeibehörde G. die waffenrechtlichen Erlaubnisse der Klägerin (Waffenbesitzkarte …/2021 und kleiner Waffenschein …/2021) (Nr. 1), ordnete an, dass die Klägerin ihre Waffen und die dazugehörige Munition bis zum 15. April 2024 dauerhaft einem Berechtigten überlässt oder dauerhaft unbrauchbar machen lässt und einen entsprechenden Nachweis darüber vorlegt oder die Waffen und Munition alternativ zur Vernichtung abgibt (Nr. 2) und ordnete im öffentlichen Interesse die sofortige Vollziehung der Verfügung Nr. 2 an (Nr. 3). Die Klägerin habe vom 19.- 21. Juni 2020 und vom 24. - 26. September 2021 an Veranstaltungen der mittlerweile verbotenen rechtextremistischen Organisation „die Artgemeinschaft - Germanische Glaubensgemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e.V.“ teilgenommen. Dadurch besitze sie nicht mehr die erforderliche Zuverlässigkeit, da sie in den letzten fünf Jahren Mitglied in einer Vereinigung war, die verfassungsfeindliche und gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichteten Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat.

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Die Klägerin hat am 15. April 2024 die vorliegende Klage erhoben. Sie habe sich zu keinem Zeitpunkt dem Vorwurf strafbaren Verhaltens ausgesetzt. Es bestünden keine hinreichend belastbaren Anknüpfungstatsachen, die die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen könnten. Die Klägerin sei kein Mitglied der AG-GGG und habe auch nicht regelmäßig an den Veranstaltungen teilgenommen. Jeglichen Unterstützungshandlungen werde explizit widersprochen, insbesondere Geldzahlungen, Funktionsübernahmen, Werbung, Bezug von Zeitschriften, Bereitstellung von Material oder sonstigen Handlungen. Ebenso werde abgestritten, dass sie über irgendwelche verfassungsfeindlichen Bestrebungen der AG-GGG Kenntnis hatte. Auch die Kenntnis des „Artbekenntnisses“ und „Sippengesetzes“ werde bestritten. Davon unabhängig lasse eine schnelle, grobe summarische Sichtung dieses „Sippengesetzes“ und „Artbekenntnisses“ der AG-GGG in keinster Weise ohne tieferes Studium direkt verfassungsfeindliche Bestrebungen erkennen, da sich ein Großteil wie eine Paraphrasierung der 10 biblischen Gebote und allgemeiner anerkannter christlicher Moral- und Verhaltensethik lese. Selbst für den Fall, dass die Klägerin an einer solchen Veranstaltung teilgenommen hätte, ergebe sich auch aus dem Bericht des Verfassungsschutzes nicht, in welcher Funktion sie dies getan haben soll. Die angebliche Unterzeichnung von Corona-Hygiene-Maßnahmen und das Auftauchen auf einer Anwesenheitsliste gäben keinerlei Aufschluss inwieweit die Klägerin hier mit den Gedanken der AG-GGG sympathisiert oder sich diese gar zu Eigen machen würde. Weiterhin wäre eine bloße Teilnahme nach ständiger Rechtsprechung auch weder eine Unterstützungshandlung noch eine Mitgliedschaft i.S.d. WaffG. An keiner einzigen Stelle sei belegt wann, wo und durch welche Handlung die Klägerin konkret Bestrebungen im Sinne des § 5 Abs. 2 WaffG verfolgt hat. Bei der Veranstaltung der AG-GGG habe es sich auch nicht um eine außenwirksame Veranstaltung gehandelt. Der Beklagte führte selbst immer wieder aus und auch das LfVH sei in seinen Ausführungen dazu gekommen, dass die in Frage stehenden Veranstaltungen der AG-GGG gerade nicht öffentlich waren. Auch die Ausführungen bzgl. einer behaupteten finanziellen Unterstützung der AG-GGG erschöpften sich in Mutmaßungen und seien in sich unschlüssig. Tagungsbeiträge, welche höchstens Kostenbeteiligungen für Unkosten der Veranstalter seien, würden mit Mitgliedsbeiträgen verwechselt bzw. unzulässigerweise gleichgesetzt. Die Klägerin habe weder Mitglieds- noch Tagungsbeiträge gezahlt. Eine behauptete politische Einstellung der Eltern könne gerade nicht ohne weiteres auf Kinder übertragen werden, schon gar nicht, wenn sie minderjährig sind. Im Rahmen der politischen Willensbildung könne und dürfe in einem Rechtsstaat, ein jeder Bürger an Veranstaltungen von Parteien und Vereinen teilnehmen ohne, dass er hierbei gleich zum Unterstützer der jeweiligen Organisation wird. Ein bloßes Sympathisieren mit einer Vereinigung sei vom Begriff des Unterstützens nicht erfasst. Die Abkürzung „AG“ in „AG Gesangsgemeinschaft“ stehe nach Kenntnis der Klägerin für „Arbeitsgruppe“ und nicht für „Artgemeinschaft“. Sie sei zwar zu der Threema-Gruppe hinzugefügt worden, offensichtlich habe sie sich jedoch an keinerlei Konversation beteiligt. Auch auf Veranstaltungen zur „Sonnenwende“ sei sie nicht zugegen gewesen und habe sich an der Planung nicht beteiligt. Das Wohnen unter derselben Wohnanschrift begründete ebenfalls keine Mitgliedschaft in irgendwelchen Vereinen. Herr E. sei der Vermieter der Wohnung in einem Mehrfamilienhaus gewesen. Die Klägerin verfüge über keinerlei nachrichten- oder geheimdienstliche Mittel, um ihren Vermieter oder andere Mieter im selben Haus auf die politische Gesinnung zu überprüfen. Es bestehe keine waffenrechtliche Pflicht, andere Personen zur Erhaltung seiner eigenen Zuverlässigkeit ausforschen zu müssen. Die Klägerin wohne derzeit aufgrund ihres Studiums wieder bei ihren Eltern, die sie bei der Kinderbetreuung unterstützen. Daraus lasse sich keinerlei Unterstützung oder Mitgliedschaft in der Artgemeinschaft ableiten. Es handele sich bei dem Versuch, Mitgliedschaften oder das Verhalten Dritter auf die Klägerin zu übertragen, um haltlose Falschbehauptungen. Die Mitgliedslisten der Artgemeinschaft lägen den Behörden aufgrund der mit dem Verbot zusammenhängenden Hausdurchsuchungen vor und die Klägerin sei dort nicht aufgeführt. Die Behörde wisse daher, dass die Klägerin nicht Mitglied dort gewesen sei. Am 30. September seien bekannte deutsche Volkslieder wie „Hoch auf dem gelben Wagen“, „das Wandern ist des Müllers Lust“ und „die Gedanken sind frei“ gesungen worden. Der zuständige Oberstaatsanwalt habe zu Recht festgestellt, dass keine strafbaren Handlungen begangen worden seien.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid des Landrats des Kreises G. vom 21. März aufzuheben und

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die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten als Verfahrensbevollmächtigten im Verfahren gegenüber dem Landrat des Kreises C. als notwendig zu erachten.

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Das beklagte Land beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung macht das beklagte Land geltend, dass die mindestens zweimalige Teilnahme am Treffen der AG-GGG die negative Zukunftsprognose hinsichtlich der Zuverlässigkeit der Klägerin begründe. Bei der AG-GGG handele es sich um eine mittlerweile verbotene Vereinigung, die als „sektenartige, zutiefst rassistische und antisemitische Vereinigung“ gelte und in ihrem Sittenbekenntnis den „Kampf als naturnotwendiger Teil des Lebens“ nenne. Zudem sei es gerade auch Sinn und Zweck der Vorschrift, in begründeten Fällen wie diesen präventiv einzugreifen und nicht erst im Anschluss einer missbräuchlichen Waffenverwendung Konsequenzen zu treffen. Die AG-GGG fordere zudem eine Wehrhaftigkeit bis zur Todesverachtung gegen jeden Feind von Sippe, Land, Volk germanischer Art und germanischen Glaubens. Aufgrund der wiederholten Teilnahme rechtfertigten Tatsachen die Annahme, dass die Klägerin Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwendet oder nicht vorsichtig oder sachgemäß damit umgeht. Dass die Klägerin bei all dem keine Kenntnis über das „Sittengesetz“ und „Artbekenntnis“ sowie die verfassungsfeindlichen Bestrebungen gehabt haben soll, sei eine reine Schutzbehauptung. Bei einer Vereinigung mit geschlossenen Personenkreis und geschlossenen Veranstaltungen scheine es außerordentlich unglaubhaft, zwei Mal „aus Versehen“ an Veranstaltungen einer tief rassistischen Vereinigung teilgenommen zu haben und zu behaupten, man wäre von einer rein christlichen Vereinigung ausgegangen. Dass die Veranstaltung jedoch nur einen geschlossenen Personenkreis zulässt, heiße nicht gleichzeitig, dass der Veranstaltung keine Außenwirkung zukommt. Gerade in den rechtsextremistischen Personenkreisen könne die AG-GGG mit wachsender Personenzahl durch die durchgeführten Veranstaltungen an Bekanntheit gewinnen, auch, wenn nicht so öffentlich geworben wird wie bei nicht rechtsextremistischen Vereinigungen. Die Klägerin habe mindestens einmal unabhängig von Ihrer Familie an der Veranstaltung teilgenommen und damit auch eigenständig den Tagungsbeitrag entrichtet. Durch das entrichten eines Tagungsbeitrags werde somit die Vereinigung in der Art gefördert, dass weitere Veranstaltungen stattfinden können und die Vereinigung aufrechterhalten und erweitert wird. Der Staatsschutz habe die Kreispolizeibehörde darüber informiert, dass auf dem Mobiltelefon des Herrn Q. E. ein Threema-Chat mit der Klägerin festgestellt worden sei. Herr E. sei der Behörde als eine Person des rechten Spektrums bekannt. Die Klägerin sei Mitglied einer Chatgruppe „AG Gesangsgemeinschaft“ (Artgemeinschaft Gesangsgemeinschaft) gewesen. Sie sei bis zur Auflösung der Gruppe, die zum Zeitpunkt des Verbots der Artgemeinschaft stattgefunden habe, Mitglied gewesen. In der Gruppe seien Liedtexte, u.a. „das nordische Kampflied“ ausgetauscht worden und geplant worden, welche Lieder auf der „Sonnenwende“ gesunden werden sollen. Dies bestätige eine Mitgliedschaft in der Artgemeinschaft. Dazu lägen weitere Erkenntnisse zu einem musikalischen Auftritt der Klägerin mit weiteren bekannten Personen des rechten Spektrums vor. Die Personen seien traditionell gekleidet gewesen und hätten in der Detmolder Innenstadt u.a. das Lied „die Gedanken sind frei“ gesungen. Unter den anwesenden Personen habe sich auch Herr E. befunden. Die Klägerin habe sich als aktive Teilnehmerin der Gruppe gezeigt und bekenne sich somit offen zu eben dieser. Die Vernetzung der Klägerin in rechte Kreise werde anhand ihrer Beziehungen ersichtlich. So habe die Klägerin in der Zeit vom 15. Oktober 2023 bis zum 01. November 2024 gemeinsam mit ihrem Ehemann unter derselben Wohnanschrift wie Herr und Frau E. gewohnt. Der Ehemann der Klägerin trete medial mit der AfD bzw. der „Generation Deutschland“, der neu gegründeten Jugendorganisation der AfD in Erscheinung und sei ebenfalls bei dem musikalischen Auftritt anwesend gewesen.

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Die Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 09. Juli 2025 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen (§ 6 Abs. 1 VwGO).

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der Bescheid des Beklagten vom 21. März 2024 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Kreispolizeibehörde G. hat die waffenrechtlichen Erlaubnisse der Klägerin zu Recht widerrufen.

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Nach § 45 Abs. 2 WaffG ist eine Erlaubnis nach diesem Gesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Dies ist vorliegend der Fall, da die Klägerin nicht mehr über die gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 WaffG erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG verfügt.

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Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren Bestrebungen einzeln verfolgt haben (a), die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind (aa), gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind (bb) oder durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden (cc), Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat (b), oder eine solche Vereinigung unterstützt haben (c).

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Die Klägerin hat zur Überzeugung des Gerichts eine Vereinigung unterstützt, die Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung verfolgt hat. Unbestritten hat sie jedenfalls vom 24. - 26. September 2021 (siehe Belegungsplan Bl. 84 der Beiakte) an einer Veranstaltung der Artgemeinschaft im Ausflugs- und Ferienhotel D. teilgenommen. Die 1951 gegründete AG-GGG ist eine deutsche neonazistische Vereinigung mit völkischer, rassistischer, antisemitischer sowie antichristlicher Ausprägung, die als wichtige Schnittstelle der deutschen Neonaziszene fungiert. Ihre Ziele sind im „Artbekenntnis“ und im „Sippengesetz“ dargelegt. Das „Artbekenntnis“ postuliert als „höchstes Lebensziel“ die Erhaltung und Förderung „unserer Menschenart“ und als höchsten Sinn der menschlichen Existenz „die reine Weitergabe unseres Erbes“. Das „Artbekenntnis“ verweist auf einen vermeintlich ständigen Überlebenskampf der „nordisch-germanischen Rasse“ mit anderen als minderwertig betrachteten „Rassen“. Das „Sittengesetz“ fordert „Mut“ und „Wehrhaftigkeit bis zur Todesverachtung gegen jeden Feind von Sippe, Land, Volk, germanischer Art und germanischem Glauben“, „Opfer für ein großes Ziel“ und „Gefolgschaft dem besseren Führer“. Das Bundesministerium des Inneren und für Heimat hat mit Verfügung vom 27. September 2023 den Verein und alle Teilorganisationen verboten, da er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung und gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet. Die Treffen dieser Vereinigung werden nach außen geschlossen abgehalten und richten sich an Mitglieder, Bezieher der Publikationen der AG-GGG sowie geladene Gäste und deren Familien (siehe Nachbericht des Landesamtes für Verfassungsschutz W. bezüglich der Klägerin Bl. … - … der Beiakte). Soweit die Klägerin abstreitet, Kenntnis über die Ausrichtung des Vereins gehabt zu haben und geltend macht, die Veranstaltung für „unpolitisch“ gehalten zu haben, ist nicht nachvollziehbar, wie es ohne entsprechende Kontakte zur AG-GGG zu der Teilnahme der Klägerin an der oben genannten Veranstaltung gekommen sein soll.

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Die Klägerin muss über entsprechende Kontakte und Informationen verfügt haben. Auch die übrigen Erkenntnisse der Kreispolizeibehörde, sprechen für eine Vernetzung der Klägerin in die rechte Szene. Herr E., der der Behörde als Person des rechten Spektrums bekannt sei, ist nicht nur der Vermieter der Klägerin gewesen. Die gemeinsame Anwesenheit zum Anlass der musikalischen Darbietung in der Detmolder Innenstadt lässt vielmehr auch auf einen privaten Kontakt schließen. Auch dass die Klägerin einen politischen Zusammenhang dieser musikalischen Darbietung am 30. September 2023 (nachdem das Bundesministerium des Inneren und für Heimat nur drei Tage zuvor am 27. September 2023 ein Vereinsverbot gegen die AG-GGG und ihre Teilorganisationen erlassen hat) überzeugt nicht. Allein der zeitliche Zusammenhang, aber auch die Anwesenheit von Personen, die der rechten Szene zugeordnet werden (Vgl. Bl. … - … der Gerichtsakte), macht den politischen Zusammenhang deutlich. Dafür spricht auch, dass sich eine außenstehende Person veranlasst gefühlt hat, die Polizei über diese Veranstaltung zu informieren. Auch die Mitgliedschaft in der Threema-Gruppe „AG Gesangsgemeinschaft“ spricht für eine Nähe der Klägerin zur Artgemeinschaft. Der Einwand der Klägerin, sie habe das „AG“ in „AG Gesangsgemeinschaft“ als „Arbeitsgruppe“ verstanden und nicht mit der Artgemeinschaft in Verbindung gebracht, überzeugt nicht. Sie konnte nicht plausibel erklären, wie sie - wenn nicht über Kontakte in der Artgemeinschaft - in diese Gruppe gekommen ist und warum sie in der Gruppe verblieben ist, wenn ihr die Verbindung nicht erklärlich gewesen sein sollte.

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Nach Auffassung des Gerichts hat die Klägerin die AG-GGG sowohl durch Begleichung des Tagungsbeitrag (Vermerk „bez“ für bezahlt im Belegungsplan für die Veranstaltung vom 24. - 26. September 2021 auf Bl. … des Verwaltungsvorgangs) als auch durch die Teilnahme an deren Veranstaltungen unterstützt.

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Für das Unterstützen einer Vereinigung, die Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung verfolgt, reicht insbesondere auch die „bloße“ Teilnahme an einer entsprechenden Veranstaltung aus.

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Vgl. VG Minden, Urteil vom 27. Oktober 2015 - 8 K 1120/15

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Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die Beobachtung einzelner Personen durch den Verfassungsschutz gerechtfertigt ist, wenn deren Tätigkeit lediglich objektiv geeignet ist, verfassungsfeindliche Bestrebungen zu unterstützen. Das Bundesverfassungsschutzgesetz wolle nach seinem Zweck helfen, objektiv bestehende Gefahren für die freiheitlich-demokratische Grundordnung abzuwehren. Solche Gefahren gingen nicht nur von Personen aus, die der freiheitlichen demokratischen Grundordnung feindlich gegenüberstünden und sie ganz oder teilweise beseitigen wollten. Ebenso gefährlich könnten Personen sein, die selbst auf dem Boden der freiheitlich-demokratischen Grundordnung stünden, jedoch bei objektiver Betrachtung durch ihre Tätigkeit verfassungsfeindliche Bestrebungen fördern würden, ohne dies zu erkennen. Eine derartige Person, die nicht merke, wofür sie missbraucht werde, könne für den Bestand der freiheitlich-demokratischen Grundordnung genauso gefährlich sein wie der Überzeugungstäter.

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So BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22/09 -, juris, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 11.11.2004 - BVerwG 3 C 8.04 -.

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Nichts anderes kann im Waffenrecht gelten.

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Ein Unterstützen könne dann in Betracht kommen, wenn durch zahlreiche Beteiligungen an Demonstrationen und Veranstaltungen im Umfeld einer Vereinigung bei einer wertenden Gesamtschau zur Überzeugung des Gerichts feststehe, dass der Betreffende auch als Nichtmitglied in einer inneren Nähe und Verbundenheit zu der Vereinigung selbst stehe, die er durch sein Engagement als ständiger (passiver) Teilnehmer zum Ausdruck bringe und damit deren Stellung in der Gesellschaft begünstigend beeinflusse, ihre Aktionsmöglichkeiten und eventuell auch ihr Rekrutierungsfeld erweitere und dadurch insgesamt zu einer Stärkung ihres latenten Gefahrenpotentials beitrage.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2005 - 1 C 26/03 -, juris, Rn. 27

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Dies ist zur Überzeugung des Gerichts bei der Klägerin der Fall. Auch wenn die Klägerin selbst nicht eindeutig mit rechtem Gedankengut in Erscheinung getreten ist, so fällt sie doch wiederholt mit Verbindungen zur rechten Szene auf. Dass es sich dabei um „Zufälle“ handeln soll und der Klägerin weder die politische Haltung ihrer Kontakte noch die politischen Hintergründe der Veranstaltungen bekannt gewesen sein sollen, hält das Gericht nicht für glaubhaft. Vielmehr wird durch diese „Zufälle“ jedenfalls die Nähe zur rechten Szene deutlich.

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Ein Ausnahmefall, der ein Absehen von der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 Sätze 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.