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Verwaltungsgericht Minden·8 K 891/07·12.08.2007

Waffenverbot wegen fehlender Zuverlässigkeit nach §41, §5 WaffG bestätigt

Öffentliches RechtWaffenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen einen behördlichen Bescheid, der ihm den Erwerb und Besitz erlaubnisfreier Waffen und Munition untersagte. Streitpunkt war, ob die anlässlich einer tätlichen Auseinandersetzung dokumentierten Tatsachen die fehlende waffenrechtliche Zuverlässigkeit rechtfertigen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab und bestätigte das Waffenverbot. Entscheidend war die Gefährdungsprognose aus vergangenem gewalttätigem Verhalten, Alkoholisierung und Uneinsichtigkeit.

Ausgang: Klage gegen das Verbot des Erwerbs und Besitzes erlaubnisfreier Waffen als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 WaffG kann der Erwerb und Besitz erlaubnisfreier Waffen untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.

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Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist zu verneinen, wenn Tatsachen die Prognose rechtfertigen, dass die Person Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden oder nicht sorgfältig verwahren wird.

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Bei der Zuverlässigkeitsprüfung dürfen auch Vorgänge herangezogen werden, die nicht zu einer strafgerichtlichen Verurteilung, sondern zu einer Einstellung des Strafverfahrens geführt haben; eine Einstellung begründet kein Verwertungsverbot.

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Für die Prognose reicht die aus der Vergangenheit ableitbare Besorgnis über künftiges Fehlverhalten; Alkoholisierung, tätliche Anwendung einer Waffe und uneinsichtiges Verhalten können die fehlende Zuverlässigkeit begründen.

Relevante Normen
§ 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG§ 5 Abs. 1 Nr. 2 a und b WaffG§ 117 Abs. 5 VwGO§ 41 WaffG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 Satz 1 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Am Nachmittag des 17.11.2006 wurden Polizisten der Beklagten zu einem Einsatz bei dem am 02.06.1958 geborenen Kläger gerufen. Grund war ein Streit zwischen dem Kläger und seiner Lebensgefährtin, bei dem beide deutlich unter Alkoholeinfluss standen. Während die Lebensgefährtin, Frau J. H. , gegenüber der Polizei angab, der Kläger habe ihr gedroht, ihr mit seiner Machete die Hand abzuschlagen, wenn sie ihm bestimmte Schmuckstücke nicht zurückgebe, erklärte der Kläger den Sachverhalt später dahingehend, Frau H. habe gedroht, ihn durch jemand aus ihrem Motorradclub umbringen zu lassen, und daraufhin sei er ausgerastet. Fest steht jedoch, dass der Kläger Frau H. an der linken Oberseite des Arms mit seiner Machete eine 4 cm lange, oberflächliche Schnittverletzung zufügte. Frau H. konnte fliehen und ihre Mutter benachrichtigen, die dann ihrerseits die Polizei rief. Bei deren Eintreffen wurde der Kläger schlafend in einem Wohnzimmersessel angetroffen. Die Machete wurde auf einem Sessel in der Diele gefunden. Die Waffe wurde sichergestellt und der Kläger in Gewahrsam genommen. Am Abend desselben Tages wurden die Polizeibediensteten nochmals zur Wohnung des Klägers gerufen unter Hinweis darauf, dass der Kläger mehrere Waffen besitze. Im Schlafzimmer wurden dann auf einem Schrank drei Langwaffen und fünf Pistolen gefunden, von denen sich später herausstellte, dass ihr Besitz keiner waffenrechtlichen Erlaubnis bedarf. Da nach einer Gefährdungsanalyse weitere gewalttätige Übergriffe des Klägers auf seine Lebenspartnerin, die nach deren Angaben schon früher vorgekommen sein sollen, künftig nicht ausgeschlossen werden konnten, erließ die Beklagte gegenüber dem Kläger eine Wohnungsverweisung mit einem Rückkehrverbot für 10 Tage. Bei seiner Beschuldigtenvernehmung gab der Kläger an, er wisse nicht mehr genau, warum es zum Streit gekommen sei, er sei ausgerastet. Was dann passiert sei, wisse er aber nicht mehr genau. Das nächste, woran er sich erinnern können, sei, dass die Polizei gekommen sei und ihn festgenommen habe. Vor seiner Entlassung aus dem Polizeigewahrsam am nächsten Tag zeigte er sich bei einer Gefährderansprache uneinsichtig. Er weise - so die vernehmende Beamtin - keinerlei Unrechtsbewusstsein bezüglich der vorangegangenen Tat auf und empfand die polizeilichen Maßnahmen als überzogen, insbesondere was die Sicherstellung der Waffen anbelangt. Im Falle einer dauerhaften Einziehung durch die Polizei seien derartige Waffen für ihn einfach wieder zu beschaffen. Er sei sich der Gefahr, die sich auch bei frei verkäuflichen Waffen durch unsachgemäße Nutzung ergeben könnten, nicht bewusst gewesen. Die diesbezügliche Ansprache und Aufklärung habe er als übertrieben und lächerlich abgetan und erklärt, er kaufe sich neue Waffen.

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Daraufhin untersagte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 21.03.2007 nach dessen vorheriger Anhörung den Erwerb und Besitz von erlaubnisfreien Waffen und Munition. Zur Begründung führte sie aus, dass der Vorfall vom 17.11.2006 und das nachfolgende Verhalten des Klägers zeigten, dass ihm die erforderliche Zuverlässigkeit für den Erwerb und Besitz auch erlaubnisfreier Waffen fehle. Es sei in seinem Fall die Annahme gerechtfertigt, dass er mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig umgehe. Das Waffenverbot sei erforderlich, um Gefahren für die Sicherheit zu verhüten.

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Mit dem hiergegen gerichteten Widerspruch wies der Kläger darauf hin, das auf Grund des Vorfalls vom 17.11.2006 eingeleitete Strafverfahren sei durch Zahlung einer Geldbuße von 150,00 EUR eingestellt worden. Es bestehe deshalb kein Anlass, ein Waffenverbot auszusprechen, zumal er bislang nicht wegen einer Straftat verurteilt worden sei.

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Mit Bescheid vom 18.04.2007 wies die Bezirksregierung Detmold den Widerspruch des Klägers zurück.

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Dieser hat daraufhin am 24.04.2007 die vorliegende Klage erhoben. Er macht geltend, auf den Vorfall vom 17.11.2006 könne das Waffenverbot nicht gestützt werden, weil er hierbei ungewollt seiner Lebensgefährtin eine geringfügige Verletzung am Handgelenk zugefügt habe. Da das Verfahren zwischenzeitlich eingestellt worden sei, stehe fest, dass er sich keiner gefährlichen Körperverletzung schuldig gemacht habe. Ansonsten sei nur ein Ermittlungsverfahren in einem anderen Zusammenhang wegen Unfallflucht gegen ihn eingeleitet worden. Seinerzeit sei das Verfahren mangels Tatverdachts aber auch von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden. Allein die Tatsache, dass Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden seien, dürfe aber nicht zu seinen Lasten bei der Festsetzung eines Waffenverbotes verwertet werden. Dieses verstoße gegen die Unschuldsvermutung.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 21.03.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Detmold vom 18.04.2007 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Das mit der Verfügung der Beklagten vom 21.03.2007 ausgesprochene Waffenverbot und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Detmold sind rechtmäßig und verletzen den Klägern nicht in seinen Rechten.

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Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG kann der Erwerb und Besitz von erlaubnisfreien Waffen oder Munition untersagt werden, wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass dem rechtmäßigen Besitzer oder Erwerbswilligen die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.

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Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 a und b WaffG besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit solche Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden oder mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstän-de nicht sorgfältig verwahren werden. Bei der Überprüfung der Zuverlässigkeit gilt der Grundsatz, dass mit staatlicher Legitimation nur solche Personen Waffen besitzen dürfen, die keine Anhaltspunkte dafür bieten, dass sie die Waffen gegen die Rechtsordnung einsetzen. Die Zuverlässigkeit muss dabei auf Grund des Verhaltens in der Vergangenheit prognostiziert werden. Dabei können als Erkenntnisquellen auch Vorgänge genutzt werden, die nicht zu einer gerichtlichen Verurteilung, sondern zu einer Einstellung des Verfahrens geführt haben. Die Einstellung des Verfahrens löst nämlich kein Verwertungsverbot aus. Dies ist auch sachgerecht, weil für die Überprüfung der waffenfechtlichen Zuverlässigkeit auch eher nebensächliche Ereignisse unter dem Blickwinkel zu berücksichtigen sind, ob diese Ereignisse Ausdruck einer persönlichen Grundanlage sind, die Verstöße gegen die Grundsätze des Waffenrechts auch in Zukunft befürchten lässt. Dabei wird keine umfassende Zukunftsprognose gefordert, es können vielmehr auch schon Zweifel für die Verneinung der Zuverlässigkeit ausreichen. Umso mehr ist eine weitgehende Ausschöpfung aller Erkenntnisquellen selbstverständliche Voraussetzung.

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So Bushart, Waffenrecht, 3. Aufl. Bd. 2, Rz. 2 und 10 zu § 5 WaffG.

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In Anwendung dieser Grundsätze ist bei dem Kläger zu Recht die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 a und b WaffG verneint worden, weil bei ihm Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird bzw. mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgeht und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren wird.

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Die Annahme regelwidrigen Verhaltens ist nach den polizeilich dokumentierten Vorgängen am 17.11.2006 gerechtfertigt. Er hat hiernach unstreitig seine Lebensgefährtin mit einer Machete am linken Oberarm verletzt. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Angriff mit der Machete nach einer Bedrohung durch die Lebensgefährtin geschah oder ob er - so die Lebensgefährtin - erfolgte, um sie zur Herausgabe von Schmuck zu bewegen. Der Kläger selbst kann sich an die Tat nicht genau erinnern, offenbar weil er erheblich unter Alkoholeinfluss stand. In seiner Beschuldigtenvernehmung hat er insoweit jedoch eingeräumt, "ausgerastet" zu sein. Wenn jemand aber unter Alkoholeinfluss derart enthemmt ist, dass er auf andere Personen mit einer Machete einschlägt, liegt die Vermutung nahe, dass er künftig unter Alkoholeinfluss erneut Personen mit Waffen angreifen wird. Die Gefahr künftigen Fehlverhaltens in dieser Hinsicht besteht umso mehr, als der Kläger nach Angaben seiner Lebensgefährtin auch schon früher zu Gewalttätigkeiten neigte und er sich bei der polizeilichen Vernehmung in dieser Hinsicht völlig uneinsichtig zeigte. Er tat den Vorgang als Lapalie ab und kündigte an, sich erneut erlaubnisfreie Waffen zu besorgen. Von daher ist die Prognose gerechtfertigt, dass er auch künftig Waffen in einer der Rechtsordnung widersprechenden Weise gebrauchen wird, was seine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit zweifelsfrei begründet.

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Da dies bereits in den angefochtenen Bescheiden mit zutreffender Begründung dargelegt worden ist, wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO zur weiteren Begründung auf die Ausführungen in dem Bescheid der Beklagten und dem Widerspruchsbescheid Bezug genommen.

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Da mithin die Voraussetzungen für die Erteilung eines Waffenverbotes nach § 41 WaffG vorliegen, war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

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Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 Satz 1 ZPO.