Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Minden·8 K 808/04·03.08.2005

Grundsicherung: Keine Unterkunftskosten ohne Nachweis tatsächlicher Mietzahlungen

SozialrechtGrundsicherungsrecht (GSiG/SGB XII)SozialverwaltungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte weitere Leistungen der bedarfsorientierten Grundsicherung, insbesondere für Unterkunft und Heizung. Nach teilweiser Nachbewilligung von Regelsatzleistungen erklärte man den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt. Im Übrigen wies das VG die Klage ab, weil nicht feststand, dass der Kläger im streitigen Zeitraum tatsächlich Mietzahlungen für die geltend gemachte Unterkunft erbracht hatte. Die materielle Beweislast für das Entstehen und die tatsächliche Zahlung von Unterkunftskosten trage der Leistungsberechtigte.

Ausgang: Verfahren nach Teilbewilligung insoweit eingestellt; im Übrigen Klage auf weitere Unterkunftskosten mangels Nachweis tatsächlicher Mietzahlungen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ansprüche auf Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem Grundsicherungsgesetz setzen angemessene und tatsächlich entstandene Aufwendungen voraus.

2

Kann nach Ausschöpfung der Beweismittel nicht festgestellt werden, dass Unterkunftskosten tatsächlich gezahlt wurden, ist ein entsprechender Bedarf grundsicherungsrechtlich nicht anzuerkennen.

3

Der Leistungsberechtigte trägt die materielle Beweislast dafür, dass im Leistungszeitraum Unterkunfts- und Heizkosten zu entrichten waren und tatsächlich geleistet wurden.

4

Quittungen ohne Unterschrift des Zahlungsempfängers und widersprüchliche bzw. unglaubhafte Angaben der Zeugen können den Nachweis tatsächlicher Mietzahlungen nicht ersetzen.

5

Wird ein Leistungsbegehren während des Verfahrens aufgrund nachträglicher Bewilligung erledigt, ist das Verfahren insoweit einzustellen; im Übrigen ist über den verbleibenden Streitgegenstand zu entscheiden.

Relevante Normen
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 GSiG§ 101 Abs. 2 VwGO§ 92 Abs. 3 VwGO§ 3 Abs. 1 Nr. 2 GSiG§ 98 VwGO i.V.m. § 377 Abs. 3 ZPO§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es sich durch die übereinstimmenden Erklärungen der Parteien in der Hauptsache erledigt hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden, werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der 1938 geborene, verheiratete Kläger beantragte am 19.08.2003 beim Beklagten die Gewährung von Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz. Er gab u.a. an, seit mehreren Jahren von seiner Ehefrau getrennt zu leben und über keine eigenen Einkünfte zu verfügen. Seine 67 Jahre alte Ehefrau sei Rentnerin. Zurzeit der Antragstellung war der Kläger in der V.---straße 19 in C. gemeldet. Seine Ehefrau, die Zeugin T. K. , wohnt(e) in der X. Straße 36 in C. .

3

Der Beklagte lehnte den Antrag des Klägers vom 19.08.2003 durch Bescheid vom 10.10.2003 mit der Begründung ab, dass der Kläger über Vermögen in Gestalt eines Unterhaltsanspruches gegen seine Ehefrau verfüge.

4

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 31.10.2003 Widerspruch ein, mit dem er geltend machte, dass seine "von ihm wirtschaftlich getrennt lebende Ehefrau ihm keinen Unterhalt zahlen könne".

5

Diesen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 27.01.2004 im Wesentlichen aus den Gründen des angefochtenen Bescheides zurück.

6

Hiergegen hat der Kläger am 27.02.2004 unter Wiederholung und Vertiefung seiner Widerspruchsbegründung die vorliegende Klage erhoben.

7

Zur Begründung trägt er erneut vor, dass es seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau auf Grund ihrer wirtschaftlichen Situation nicht möglich sei, ihm Unterhalt zu zahlen. Denn ihre Rente in Höhe von 1.087,04 EUR (ab 01.07.2003) werde durch ihre laufenden monatlichen Ausgaben vollständig verbraucht. Die von seiner Ehefrau zu zahlende Warmmiete betrage 470,00 EUR. Ferner müsse seine Ehefrau an die Dresdner Bank ab dem 01.08.2001 48 monatliche Kreditraten à 68,84 DM (= 35,20 EUR) zahlen. Außerdem habe seine Ehefrau von ihrer Mutter, der am 07.07.2004 verstorbenen Frau U. , "vor einigen Jahren" 20.000,00 DM geliehen, die sie bis zum Tode ihrer Mutter mit anfangs 200,00 DM, später 100,00 EUR zurückgezahlt habe. Diese Kreditraten in Höhe von monatlich 135,20 EUR minderten die Leistungsfähigkeit seiner Ehefrau. Dies gelte auch für die monatlich 25,00 EUR, welche seine Ehefrau wegen altersbedingter Krankheiten für Medikamente ausgeben müsse. Ferner sei zu berücksichtigen, dass in dem seiner Ehefrau zustehenden Selbstbehalt von monatlich 730,00 EUR nach der bei der Unterhaltsberechnung maßgeblichen Düsseldorfer Tabelle nur eine Warmmiete von 360,00 EUR enthalten sei. Der Selbstbehalt seiner Ehefrau sei somit um den Differenzbetrag von 110,00 EUR zu erhöhen. Unter Berücksichtiung des auf 840,00 EUR erhöhten Selbstbehalts und der Kreditraten in Höhe von monatlich 135,20 EUR sowie der Medikamentenkosten in Höhe von monatlich 25,00 EUR sei seine Ehefrau im Klagezeitraum nur noch in Höhe von monatlich maximal 86,84 EUR (1.087,04 EUR Rente - 1000,20 EUR Selbstbehalt) leistungsfähig gewesen.

8

Der Kläger trägt ferner vor, dass er im Klagezeitraum bis April 2004 in der V.---straße 19 gewohnt habe, und zwar zur Untermiete bei dem inzwischen verstorbenen Herrn N. L. , der sich im Klagezeitraum krankheitsbedingt nicht mehr in seiner Wohnung aufgehalten habe. Laut Untermietvertrag vom 26.06.2003 habe er an Herrn L. eine monatliche Gesamtmiete von 430,00 EUR zahlen müssen. Der Mietvertrag des Herrn L. mit der G. -Wohnungsbau-GmbH in C. sei von der Ehefrau des Klägers im Auftrage des Herrn L. am 02.01.2004 zum 31.03.2004 gekündigt worden.

9

Außerdem trägt der Kläger vor, dass er im Klagezeitraum von Notgroschen, welche den gesetzlichen Freibetrag nicht überschritten hätten, sowie von Geld gelebt habe, welches ihm sein Sohn Frank K. geliehen habe. Die Miete für Herrn L. , welche er von diesem Geld bezahlt habe, habe er seiner Ehefrau übergeben, die das Geld Herrn L. überbracht habe, wenn sie ihn besucht habe. Die von ihm an Herrn L. gezahlte Miete sei höher als die von diesem an die Vermieterin zu zahlende Miete (monatlich 324,64 EUR) gewesen, weil er die komplette Wohnungseinrichtung habe mitbenutzen dürfen. Die Quittungen über die erfolgten Mietzahlungen habe seine Ehefrau für Herrn L. unterschrieben, da sie von ihm bevollmächtigt gewesen sei.

10

Zur weiteren Begründung seiner Klage und zum Nachweis seiner Angaben hat der Kläger u.a. folgende Unterlagen vorgelegt: 1. eine schriftliche Erklärung von Frau B. M. aus P. vom 15.06.2004, in der bestätigt wird, dass sie dem Kläger in den Monaten Januar bis Juni 2004 für seinen Lebensunterhalt 3.000,00 EUR geliehen habe, 2. einen zwischen ihm und Herrn N. L. am 26.06.2003 abgeschlossenen Untermietvertrag über eine Wohnung im Hause V.---straße 19 in C. (2 Zimmer, Küche, Bad, ca. 40 m²; Warmmiete: 430,00 EUR), 3. eine Mietbescheinigung der G. -Wohnungsbau-Beratungs- und Betreuungsgesellschaft vom 08.10.2003 über eine vom Kläger zu zahlende Gesamtmiete in Höhe von monatlich 324,64 EUR, 4. von "S. K. " unterschriebene Quittungen über vom Kläger für die Zeit von Juli 2003 bis April 2004 an Herrn N. L. angeblich gezahlte Miete in Höhe von monatlich 430,00 EUR.

11

Auf Grund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung vom 27.06.2005 und des Schriftsatzes des Klägers vom 22.06.2005 zu den Einkommensverhältnissen seiner Ehefrau hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 14.07.2005 dem Kläger Grundsicherungsleistungen in Form von Regelsatzleistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 GSiG für die Zeit vom 01.08.2003 bis zum 31.03.2004 in Höhe von monatlich 253,56 EUR (296,00 EUR Regelsatz + 44,40 EUR 15%iger Zuschlag abzüglich 86,84 EUR Unterhaltsbeitrag der Ehefrau des Klägers), insgesamt 1.521,36 EUR bewilligt. Insoweit haben beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

12

Der Kläger beantragt,

13

den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 10.10.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.01.2004 zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit vom 01.08.2003 bis zum 31.01.2004 weitere Grundsicherungsleistungen in Höhe von 1.749,60 EUR (3.270,96 EUR - 1.521,36 EUR) zu zahlen.

14

Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe seines angefochtenen Widerspruchsbescheides,

15

die Klage abzuweisen.

16

Ergänzend trägt der Beklagte Folgendes vor: Ermittlungen seines Ordnungsamtes am 29.12.2004 hätten ergeben, dass der Kläger unter der von ihm angegebenen Anschrift V.---straße 19 in C. nicht bekannt sei. Der Vermieter des Hauses X. Straße 36 in C. , in dem die Ehefrau des Klägers, die Zeugin T. K. , wohne, der Zeuge T1. , habe dem Mitarbeiter seines Ordnungsamtes erklärt, dass sich der Kläger dort in der Wohnung seiner Ehefrau seit fünf Jahren aufhalte. Die Vernehmung des Sohnes des Klägers durch das Gericht hat nach Auffassung des Beklagten nicht ergeben, dass der Kläger in dem Zeitraum von August 2003 bis Januar 2004 in der V.---straße gewohnt habe. Vielmehr habe dieser Zeuge lediglich bekundet, in diesem Zeitraum 15 bis 20 mal in der V.---straße gewesen zu sein und dort seinen Vater angetroffen zu haben. Zum - damaligen - Lebensmittelpunkt seines Vaters habe der Zeuge aber definitiv nichts erklärt und sich insoweit lediglich auf sein "Gefühl" bezogen. Die frühere Nachbarin des Herrn L. der V.---straße , Frau N1. , habe demgegenüber unmissverständlich erklärt, dass der Kläger zu keiner Zeit in der Wohnung des Herrn L. gewohnt bzw. gelebt habe. Auch ließen die von den Stadtwerken C. mitgeteilten Verbrauchsdaten für Gas und Strom nicht darauf schließen, dass die frühere Wohnung L. in der V.---straße im Klagezeitraum ständig bewohnt gewesen sei.

17

Die G. -GmbH hat dem Gericht mitgeteilt, dass sich Herr Werner K. bei ihr am 23.09.2003 als Untermieter von Herrn L. vorgestellt habe. Herr K. habe bei dieser Vorsprache erklärt, dass er sich von seiner Ehefrau getrennt habe und sich seit zwei Monaten in der Wohnung von Herrn L. , welcher sich ständig im Krankenhaus befinde, aufhalte. Ferner teilte die G. dem Gericht mit, dass die Miete für die Wohnung L. in Höhe von monatlich 324,67 EUR bis einschließlich Januar 2004 per Dauerauftrag bezahlt worden sei. Nach Verrechnung der restlichen Mieten sei noch ein Rückstand von 124,46 EUR verblieben.

18

Die Stadtwerke C. haben dem Gericht mitgeteilt, dass in der Wohnung L. in der V.---straße 19 in C. in der Zeit vom 24.01.2003 bis zum 22.01.2004 417 kWh Strom und 6.848,20 kWh Gas und in der Zeit vom 23.01. bis zum 28.04.2004 186 kWh Strom und 2.302,88 kWh Gas verbraucht worden seien. Der Strom- und Gasverbrauch sei für den Zeitraum vom 23.01. bis zum 28.04.2004 plausibel. Denn der angenommene Gasverbrauch für eine Wohnung mit 53 m² Wohnfläche und einer Basisraumtemperatur von 20 Grad Celsius liege bei 9.425 kWh. Für die Warmwasserbereitung würden pro Person 600 kWh berechnet. Es ergebe sich somit ein angemessener Jahresverbrauch von 10.025 kWh. Dies entspreche bei einer (vom Kläger genutzten) 43 m² großen Wohnung einem Jahresverbrauch von 8.133,83 kWh bzw. einem Dreimonatsverbrauch von 2.033,45 kWh.

19

Die Zeugin B. M. hat dem Gericht in einer eidesstattlichen Versicherung vom 18.05.2005 mitgeteilt, dass sie in der Zeit von Dezember 2003 bis Dezember 2004 im Hause des Herrn Frank K. , des Sohnes des Klägers, in P. , S.----- straße 19 gewohnt habe. In dieser Zeit habe Herr Werner K. nicht in diesem Hause gewohnt und habe dort auch nie übernachtet. Nach ihrer Kenntnis habe Herr Werner K. in der V.---straße in C. gewohnt, wo sie ihn bei Besuchen mit ihrem damaligen Partner Frank K. auch angetroffen habe. Die Gründe des Herrn Werner K. , sich wegen eines Darlehens an sie zu wenden, sei ihre damalige Partnerschaft zu dem Sohn des Klägers gewesen. Wegen ihrer Trennung von G1. K. im Juni 2004 sei es zu der Geldübergabe nicht mehr gekommen.

20

Das Gericht hat ferner schriftliche Zeugenerklärungen der Erben des Herrn N. L. zu der Frage eingeholt, ob sie bei Besuchen des Herrn N. L. im Altersheim von diesem Bargeld erhalten hätten. Wegen des Inhalts der diesbezüglichen schriftlichen Erklärungen des Zeugen X1. L. vom 18.07.2005, der Zeugin N2. D. vom 19.07.2005 und des Zeugin N3. L. vom 29.07.2005 wird auf die Gerichtsakten verwiesen. Außerdem hat das Gericht schriftliche Zeugenerklärungen der Frau L1. S1. , der Geschäftsführerin des Senioren- und Pflegeheims X2. in M1. , und des Herrn B1. M2. , des Pflegedienstleiters dieses Altersheims, zu den Fragen eingeholt, seit wann Herr N. L. in diesem Heim gewohnt hat, ob im Heim aufgefallen ist, dass Herr L. über hohe Bargeldbeträge verfügte, ob er der Heimleitung während der Dauer seines Heimaufenthaltes größere Bargeldbeträge zur Aufbewahrung übergeben hat, ob er bis zu seinem Tode noch selbstständig eine Unterschrift leisten konnte und ob nach dem Tode des Herrn L. bei ihm größere Bargeldbeträge aufgefunden worden sind. Wegen des Inhalts der diesbezüglichen schriftlichen Erklärung der Zeugin S1. vom 01.08.2005 und des Zeugen M2. vom 29.07.2005 wird auf die Gerichtsakten verwiesen. Beide Zeugen haben die Richtigkeit ihrer Angaben an Eides statt versichert.

21

Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung am 14.03.2005 Herrn I. T1. als Zeugen zu der Frage vernommen, ob der Kläger in der Zeit von August 2003 bis April 2004 im Hause X. Straße 36 in C. gewohnt und sich dort auch tatsächlich - jedenfalls überwiegend - aufgehalten hat. Außerdem hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 14.03.2005 den Sohn des Klägers, Herrn G1. K. , als Zeugen zu den Fragen vernommen, wo der Kläger in der Zeit von August 2003 bis April 2004 gewohnt hat und ob und gegebenenfalls in welcher Höhe er den Kläger in dieser Zeit finanziell unterstützt hat. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 14.03.2005 Bezug genommen. Die schriftliche Aufforderung des Gerichts vom 16.03.2005 an den Zeugen G1. K. , die bei seiner Zeugenaussage erwähnten, vom Kläger ausgestellten Quittungen über vom Zeugen G1. K. erhaltene Geldzuwendungen dem Gericht vorzulegen, ist unbeantwortet geblieben.

22

In der mündlichen Verhandlung am 27.06.2005 hat das Gericht ferner die Ehefrau des Klägers, Frau T. K. , als Zeugin zu den Fragen vernommen, wo ihr Ehemann in der Zeit vom 01.08.2003 bis zum 31.01.2004 gewohnt hat und ob sie in dieser Zeit an ihre Mutter eine monatliche Darlehensrate in Höhe von 100,00 EUR zurückgezahlt hat. Ferner hat das Gericht Frau D1. N1. zu der Frage vernommen, ob der Kläger in der Zeit von Juli 2003 bis April 2004 in der V.---straße 19 (Wohnung L. ) gewohnt hat. Wegen des Ergebnisses dieser weiteren Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 27.06.2005 verwiesen.

23

Alle Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne eine mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

24

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Akten des Amtsgerichts E. über den Nachlass des Herrn N. L. (Az. xx VI xxx/04 und xx IV xxx-xxx/04) und der ebenfalls beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

26

Nach dem Verzicht aller Beteiligten konnte das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

27

Das Verfahren war in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit es sich durch die übereinstimmenden Erklärungen der Parteien in der Hauptsache erledigt hat.

28

Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

29

Denn dem Kläger steht für den streitgegenständlichen Zeitraum (01.08.2003 bis zum 31.01.2004) kein Anspruch gegen den Beklagten auf Gewährung weiterer Grundsicherungsleistungen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Grundsicherungsgesetzes (GSiG) zu. Nach dieser Vorschrift umfasst die bedarfsorientierte Grundsicherung auch die angemessenen t a t s ä c h l i c h e n Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts aber nicht fest, dass der Kläger im Klagezeitraum tatsächlich Aufwendungen für die Mietwohnung V.---straße 19 in C. erbracht hat. Es kommt deshalb entscheidungserheblich nicht mehr darauf an, ob er sich in dieser Wohnung im Klagezeitraum - ganz oder überwiegend - tatsächlich aufgehalten, d.h. dort seinen Lebensmittelpunkt gehabt hat.

30

Die Überzeugung des Gerichts, dass sich nicht feststellen lässt, dass der Kläger im Klagezeitraum tatsächlich Aufwendungen für die Wohnung V.---straße 19 in C. erbracht hat, beruht auf folgenden Erwägungen:

31

Der Kläger behauptet, die Mietzahlungen für die Wohnung V.---straße 19 in Höhe von monatlich 430,00 EUR an Herrn N. L. aus Darlehenszahlungen geleistet zu haben, die er von seinem Sohn, dem Zeugen G1. K. , im Klagezeitraum erhalten haben will. Den Nachweis dafür, dass er von seinem Sohn G1. Darlehensbeträge (auch) für die Zahlung der Miete für die Wohnung V.--- straße 19 erhalten habe, hat der Kläger jedoch nicht erbracht.

32

Die Quittungen, welche der Kläger seinem Sohn G1. K. nach dessen Aussage in der mündlichen Verhandlung als Beleg für erhaltene Darlehensbeträge ausgestellt haben will, sind dem Gericht nämlich nicht vorgelegt worden, obwohl der Zeuge G1. K. vom Gericht mit Verfügung vom 16.03.2005 nochmals ausdrücklich aufgefordert worden war, die in seiner Zeugenaussage erwähnten, vom Kläger ausgestellten Quittungen nachzureichen. Die Vorlage dieser Quittungen war zum Nachweis erfolgter Darlehenszahlungen des Zeugen G1. K. an den Kläger schon deshalb unerlässlich, weil dieser Zeuge in der mündlichen Verhandlung über die Anzahl der vom Kläger ausgestellten Quittungen und insbesondere auch über den Zeitpunkt einer vom Kläger angeblich ausgestellten Gesamtquittung keine genauen Angaben machen konnte. Vielmehr hat der Zeuge G1. K. die ihm gestellten diesbezüglichen Fragen ausweichend beantwortet, indem er auf die Frage, ob sein Vater ihm im Klagezeitraum m e h r e r e Quittungen über erhaltene Zuwendungen ausgestellt habe, zunächst geantwortet hat, "er könne diese Frage heute so nicht beantworten", und auf die weitere Frage, von wann die Gesamtquittung seines Vaters stamme, erwidert hat, "dies könne er im Moment wirklich nicht sagen".

33

Auf die Vorlage der vom Zeugen G1. K. erwähnten Quittungen seines Vaters konnte zum Nachweis eventuell erfolgter Darlehenszahlungen dieses Zeugen an seinen Vater aber auch deshalb nicht verzichtet werden, weil der Kläger zunächst durch die mit Schriftsatz vom 06.09.2004 dem Gericht vorgelegte schriftliche Erklärung der Zeugin B. M. vom 15.06.2004 den Anschein erweckt hatte, dass er seinen gesamten Lebensunterhalt im ersten Halbjahr des Jahres 2004 durch Darlehensleistungen dieser Zeugin (und nicht etwa seines Sohnes G1. ) bestritten habe. Diese Zeugin hat zwar in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 18.05.2005 klargestellt, dass sie dem Kläger im ersten Halbjahr 2004 tatsächlich kein Darlehen gewährt hatte, weil es zur Auszahlung des Darlehens auf Grund der Beendigung ihrer Partnerschaft mit dem Sohn G1. des Klägers Ende Juni 2004 nicht mehr gekommen sei. Wenn der Kläger aber gleichwohl dem Gericht noch einige Wochen später, nämlich mit Schriftsatz vom 06.09.2004, die schriftliche Erklärung der Zeugin B. M. vom 15.06.2004 vorgelegt hat, so hat er das Gericht - zu diesem Zeitpunkt - bewusst darüber zu täuschen versucht, wie er seinen Lebensunterhalt in den vergangenen Monaten hat sicherstellen können. Dies begründet erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers ebenso wie die Tatsache, dass der Kläger noch mit Schriftsatz vom 22.11.2004 die V.---straße 19 in C. als seine aktuelle Wohnanschrift angegeben hatte, obwohl er nach seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung am 14.03.2005 dort nur bis Ende April 2004 gewohnt haben will. Die dafür vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gegebene Erklärung "die V.---straße 19 sei dem Gericht zu diesem Zeitpunkt noch bekannt gewesen und er habe ja auch kein Verwirrspiel machen wollen", liegt völlig neben der Sache und ist in keiner Weise geeignet, die durch diese falsche Wohnsitzangabe begründeten weiteren Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit zu entkräften.

34

Die Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers werden im Übrigen auch noch dadurch wesentlich verstärkt, dass er in seinem Schriftsatz vom 22.11.2004 für die Zeit von August 2003 bis Ende November 2004 einen gleich bleibenden monatlichen Bedarf in Höhe von 676,75 EUR (abzüglich des Unterhaltsbeitrages seiner Ehefrau in Höhe von monatlich 154,10 EUR) geltend gemacht hatte. Diese Forderung des Klägers ist nicht nachvollziehbar, weil unter Zugrundelegung seiner eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung Zahlungen für die Wohnung in der V.--- straße 19 bereits ab dem 01.05.2004 nicht mehr geleistet worden sind und in keiner Weise dargetan und belegt worden ist, dass für die Folgezeit bis November 2004 ein genau gleich hoher Unterkunftsbedarf für eine andere Unterkunft des Klägers angefallen war.

35

Die durchgeführte Beweisaufnahme hat auch nicht zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass im Klagezeitraum tatsächlich Mietzahlungen an Herrn N. L. auf Grund eines zwischen ihm und dem Kläger geschlossenen Untermietvertrages für die Wohnung V.---straße 19 in C. geleistet worden sind. Zwar hat die Zeugin T. K. , die Ehefrau des Klägers, in der mündlichen Verhandlung vom 27.06.2005 ausgesagt, dass sie Herrn N. L. im Klagezeitraum mindestens einmal im Monat besucht und ihm dann die Miete in Höhe von monatlich 430,00 EUR, welche sie vom Kläger erhalten habe, in bar übergeben habe. Diese Aussage der Zeugin T. K. ist aber unglaubhaft, weil diese Zeugin insgesamt unglaubwürdig ist.

36

Gegen die Glaubwürdigkeit dieser Zeugin spricht bereits, dass sie wahrheitswidrig angegeben hat, dass Herr N. L. sich in den letzten Monaten bis zu seinem Tode in einem Altersheim in E. aufgehalten habe. Diese Erklärung war bewusst unrichtig, weil sich Herr N. L. bis zu seinem Tode tatsächlich in einem Altersheim in M1. befunden hat. Eine - irrtümliche - Verwechselung dieser beiden Orte, welche (laut Falk.de-Routenplaner für Deutschland) ca. 9 km voneinander entfernt liegen, durch die Klägerin T. K. kann nach Ansicht des Gerichts ausgeschlossen werden. Denn die Zeugin T. K. hatte nach ihren Angaben Herrn N. L. bis zu seinem Tode im Altersheim regelmäßig besucht und wusste daher genau, wo sich das Altersheim, in dem Herr L. lebte, befand.

37

Dass die falsche Ortsangabe nicht etwa irrtümlich erfolgt war, ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts auch daraus, dass die Zeugin K. in der mündlichen Verhandlung nicht bereit war, dem Gericht den Namen des Altersheimes, in welchem Herr N. L. bis zu seinem Tode gelebt hat, mitzuteilen. Daraus kann nach Auffassung des Gerichts nur geschlossen werden, dass sie den letzten Aufenthaltsort des Herrn N. L. verheimlichen und weitere, das Verhältnis zwischen Herrn N. L. und den Eheleuten K. betreffende Ermittlungen des Gerichts vereiteln wollte.

38

Diese weiteren Ermittlungen des Gerichts haben ergeben, dass die Zeugin T. K. bereits im Jahre 1998 die langjährige Generalbevollmächtigte des Herrn N. L. war und von ihm auch schon damals eine umfassende Bankvollmacht erhalten hatte. Das ergibt sich aus dem in der vom Gericht beigezogenen Nachlassakte des Amtsgerichts E. befindlichen zweiten handschriftlichen Testament des Herrn N. L. vom 30.08.1998. In diesem Testament hatte Herr N. L. verfügt, dass Frau T. K. nach seinem Tode die Trauerfeier ausrichten und seine Wohnung auflösen sollte und dass für diese Zwecke auf dem Girokonto des Herrn L. ein Betrag von ca. 12.000,00 DM bis 15.000,00 DM zur Verfügung stehe und ein eventueller Restbetrag der Zeugin T. K. zustehen sollte. Mit dieser testamentarischen Verfügung des Herrn L. steht die Aussage der Zeugin T. K. in der mündlichen Verhandlung im Widerspruch, sie habe die "Mieten" in Höhe von jeweils 430,00 EUR für die Monate Februar bis April 2004 dazu benötigt und verwandt, die Beerdigungskosten und die Kosten der Entrümpelung der Wohnung des Herrn N. L. zu bezahlen. Diese Aussage der Zeugin K. ist unrichtig, weil das Geld hierfür der Zeugin K. von Herrn N. L. bereits - zweckgebunden - zur Verfügung gestellt worden war.

39

Das jahrelange besonders enge Vertrauensverhältnis zwischen den Eheleuten K. , insbesondere der Zeugin T. K. , und Herrn N. L. ist auch von der Zeugin N2. D. , einer Enkelin und testamentarischen Miterbin des Herrn N. L. , in ihrer schriftlichen Erklärung vom 19.07.2005 bestätigt worden. Diese schriftliche Erklärung der Zeugin D. , deren Richtigkeit sie an Eides statt versichert hat, kann vom Gericht gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 377 Abs. 3 ZPO als Beweismittel verwertet werden. Die Zeugin D. gibt darin an, dass Herr N. L. den Kläger zum Verwalter seines Vermögens bestellt habe, und sie bestätigt darin auch, dass die Zeugin T. K. von Herrn N. L. Kontovollmacht und auch schon das Geld für seine Beerdigung erhalten habe. Außerdem hat die Zeugin D. in ihrer schriftlichen Erklärung vom 19.07.2005 mitgeteilt, dass Herr N. L. für sie und ihre Tochter W. im Jahre 1997 ein Sparkonto über jeweils 20.000,00 DM angelegt habe, über welches sie mit dem Tode des Herrn L. verfügungsberechtigt sein sollten. Die Sparbücher seien im Besitz der Zeugin T. K. , der damaligen Haushälterin und "Vertrauten" des Herrn L. , gewesen, welche die Sparbücher bis heute nicht an sie ausgehändigt habe. Ihr Großvater, Herr N. L. , habe ihr damals auch mitgeteilt, dass auch die Zeugin T. K. "ein solches Sparbuch" bekommen habe. Für das Gericht bestehen keinerlei Zweifel an der Richtigkeit dieser eidesstattlichen Versicherung der Zeugin D. .

40

Die vorstehenden Feststellungen lassen deutlich erkennen, dass und warum die Zeugin T. K. ein erhebliches Interesse daran hatte, ihr jahrelanges, offenbar sehr enges und vertrauensvolles Verhältnis zu Herrn N. L. dem Gericht nicht zu offenbaren und dem Gericht durch zum Teil falsche bzw. verweigerte nähere Angaben über den letzten Aufenthaltsort des Herrn N. L. die Ermittlung ihrer besonderen, gerade auch die finanziellen Verhältnisse umfassenden Vertrauensbeziehung zu Herrn N. L. zu erschweren. Allein schon der Umstand, dass die Zeugin T. K. diesen Versuch unternommen hat, begründet ganz erhebliche Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit und auch der Richtigkeit ihrer Behauptung, sie habe Herrn N. L. bei ihren regelmäßigen, mindestens einmal im Monat erfolgten Besuchen im Altersheim die vom Kläger erhaltene Miete von monatlich 430,00 EUR in bar übergeben.

41

Hätte Herr N. L. dieses Geld benötigt, um seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der G. und dem Altersheim nachzukommen, so hätte es nahe gelegen, dieses Geld auf das Girokonto des Herrn L. einzuzahlen. Die Tatsache, dass dies nicht geschehen ist, lässt darauf schließen, dass Herr N. L. dieses Geld für diese Zwecke nicht benötigte. Auch ist nicht vorgetragen worden oder sonst ersichtlich, dass Herr L. einen weiteren, über das ihm ausgezahlte Taschengeld hinausgehenden Bargeldbedarf im Heim gehabt hätte. Es haben sich auch keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Herr N. L. während der Dauer seines Heimaufenthaltes in der Zeit vom 15.04.2003 bis zu seinem Tode am 01.02.2004 in auffälliger Weise hohe Ausgaben getätigt hätte. Die Geschäftsführerin des Seniorenheimes X2. in M1. , die Zeugin L1. S1. , und der Pflegedienstleister dieses Heimes, der Zeuge B1. M2. , haben in ihren eidesstattlichen Versicherungen vom 01.08.2005 und vom 29.07.2005 übereinstimmend erklärt, dass Herr N. L. während seines Aufenthaltes in diesem Heim über keine nennenswerten Bargeldbeträge verfügt und auch keine größeren Geldgeschenke an das Heimpersonal getätigt habe. Auch habe Herr L. der Heimleitung keine größeren Geldbeträge zur Aufbewahrung übergeben noch seien nach seinem Tode größere Bargeldbeträge in seinem Zimmer aufgefunden worden. An der Richtigkeit dieser schriftlichen Zeugenerklärungen, die gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 377 Abs. 3 ZPO als Beweismittel verwertet werden können, bestehen für das Gericht keine Zweifel, zumal die Richtigkeit dieser Aussagen auch von den Parteien nicht bestritten worden sind. Auch die drei von Herrn N. L. zu seinen Erben eingesetzten Personen haben gegenüber dem Gericht in schriftlichen Erklärungen, deren Richtigkeit sie ebenfalls an Eides statt versichert haben und deren Richtigkeit vom Gericht auch nicht bezweifelt wird, erklärt, dass sie von Herrn N. L. während dessen Heimaufenthalt in M1. keine Geldbeträge erhalten hätten.

42

Diese Feststellungen sprechen ebenfalls eindeutig gegen die Richtigkeit der Behauptung der Zeugin K. , sie habe Herrn N. L. regelmäßig monatlich die Miete im Heim in bar übergeben. Wäre das der Fall gewesen, hätten größere Geldausgaben des Herrn N. L. im Heim feststellbar sein müssen oder es hätte ein größerer Geldbetrag (ca. 3.000,00 EUR = 7 Monate x 430,00 EUR) bei seinem Tode vorhanden gewesen sein müssen. Das war aber nicht der Fall.

43

Gegen die Richtigkeit der vom Kläger behaupteten Barzahlungen an Herrn N. L. im Altersheim spricht ferner auch der Umstand, dass von Herrn N. L. unterschriebene Quittungen über den angeblichen Erhalt von Mietzahlungen nicht vorgelegt worden sind. Die dem Gericht vorgelegten Quittungen sind vielmehr ausschließlich von der Zeugin T. K. unterzeichnet worden. Diese Quittungen haben keinerlei Beweiswert. Denn es bestand kein Grund dafür, dass die Zeugin K. , die das Geld übergeben haben will, zugleich auch den Erhalt des Geldes durch Herrn N. L. durch ihre Unterschrift bestätigte, da Herr N. L. nach der schriftlichen Erklärung der Zeugen S1. und M2. auch im Heim noch in der M1. war, selbstständig Unterschriften zu leisten. Die Zeugin K. hätte daher, wenn die Geldübergaben an Herrn N. L. im Heim tatsächlich stattgefunden hätten, die entsprechenden Quittungen vorbereiten und dann von Herrn L. unterschreiben lassen können. Dass dies nicht geschehen ist, spricht - trotz der der Zeugin K. von Herrn L. erteilten Generalvollmacht - zur Überzeugung des Gerichts eindeutig dagegen, dass die behaupteten Bargeldzahlungen an Herrn N. L. tatsächlich erfolgt sind.

44

Dagegen spricht schließlich auch noch der Umstand, dass die Zeugin T. K. am 04.09.2003 und am 14.12.2003 den "Erhalt" von jeweils zwei Monatsmieten quittiert hat. Dies steht in unerklärbarem Widerspruch zu ihrer Aussage, dass sie Herrn N. L. im Altersheim mindestens einmal monatlich besucht habe und dann auch die Miete auftragsgemäß übergeben habe.

45

Insgesamt kann nach alledem nicht festgestellt werden, dass der Kläger im Klagezeitraum tatsächlich Unterkunfts- und Heizkosten für die Wohnung V.---straße 19 gezahlt hat. Weitere diesbezügliche Beweiserhebungen von Amts wegen waren nicht möglich. Dies geht zu Lasten des Klägers, der die materielle Beweislast dafür trägt, dass im Klagezeitraum Unterkunfts- und Heizkosten für die Wohnung V.--- straße 19 in C. zu entrichten waren und auch tatsächlich bezahlt worden sind. Dies hat zur Folge, dass ein grundsicherungsrechtlich beachtlicher Unterkunfts- und Heizkostenbedarf des Klägers im Klagezeitraum nicht anerkannt werden kann.

46

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 161 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

47

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.