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Verwaltungsgericht Minden·8 K 767/15·10.05.2015

Einstellung nach Erledigung; Beklagter trägt Kosten wegen Verfahrensmängeln in Schulförderfrage

Öffentliches RechtSchulrechtVerwaltungsprozessrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Parteien erklärten den Rechtsstreit für erledigt; das Gericht stellt das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO ein. Nach billigem Ermessen (§ 161 Abs. 2 VwGO) werden die Kosten dem Beklagten auferlegt. Das Gericht erkennt, dass ein schulärztliches Gutachten ausreichende Anhaltspunkte für sonderpädagogischen Förderbedarf liefert. Zudem wäre vor einer ablehnenden Entscheidung eine Anhörung nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW geboten gewesen.

Ausgang: Verfahren nach Erledigungserklärung gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt; Kosten dem Beklagten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Bei beiderseitiger Erledigungserklärung ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

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Über die Kosten des Verfahrens entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen gemäß § 161 Abs. 2 VwGO; der Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit entbindet das Gericht nach Erledigung von weitergehender Aufklärungspflicht.

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Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet über sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf gemäß § 19 Abs. 5 SchulG NRW i.V.m. § 10 AO‑SF und benötigt hierfür genügende Anhaltspunkte.

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Vor Erlass einer ablehnenden Entscheidung muss die Betroffene rechtzeitig nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört werden; eine nachträgliche Anhörung ersetzt die vorherige Beteiligung nicht.

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Für die Eröffnung eines Feststellungsverfahrens genügen indizielle Anhaltspunkte (z. B. schulärztliches Gutachten); die materielle Prüfung des Förderbedarfs erfolgt im eigentlichen Verfahren.

Relevante Normen
§ 92 Abs. 3 VwGO§ 161 Abs. 2 VwGO§ 19 Abs. 5 SchulG NRW i.V.m. § 10 Abs. 1 AO-SF§ 28 Abs. 1 VwVfG NRW§ 52 Abs. 2 GKG

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Der Streitwert wird auf 5000,-- € festgesetzt.

Gründe

2

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

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Über die Kosten des Verfahrens ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit das Gericht dabei nach Erledigung des Rechtsstreits von dem Gebot, den Sachverhalt weiter aufzuklären und anhand eingehender Erwägungen abschließend über den Streitstoff zu entscheiden.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.12.1995 - 1C 16.95 -; OVG NRW,

5

Beschluss vom 22.03.2001 - 18 B 1969/00 -.

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Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen. Zwar führt allein die Tatsache, dass ein Kläger - wie hier - letztlich „klaglos“ gestellt wird, nicht von sich aus zu einer Kostenlast auf Seiten des Beklagten.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.05.2002 - 18 B 1563/01 -, m.w.N.

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Nach § 19 Abs. 5 SchulG NRW, § 10 Abs. 1 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (AO-SF) entscheidet die Schulaufsichtsbehörde über den Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und die Förderschwerpunkte. § 10 Abs. 1 AO-SF sieht vor, dass für die Entscheidung über den Förderbedarf Anhaltspunkte dafür vorliegen müssen, dass eine Schülerin oder ein Schüler auf Grund einer Behinderung oder wegen einer Lern- und Entwicklungsstörung besondere Unterstützung benötigt.

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Solche Anhaltspunkte lagen hier mit dem schulärztlichen Gutachten des kreiseigenen Gesundheitsdienstes vom 15.12.2014 vor. In diesem attestiert die Schulärztin Dr. B.       G.    N.      erhebliche Auffälligkeiten im Bereich der Sprach- und Sprechfähigkeit. In der stichpunktartigen Begründung diagnostiziert sie eine dsypraktische Sprachstörung mit teils schwer verständlicher Sprache und Störungsbewusstein. Dementsprechend empfiehlt sie die Prüfung eines individuellen besonderen Unterstützungsbedarfs und/oder sonderpädagogischen Förderbedarfs. Das Gutachten ist trotz seiner Kürze ausreichender Anhaltspunkt dafür, dass bei N.      Sprachdefizite vorliegen, die unter Umständen eine besondere Förderung von Nöten machen. Vor diesem Hintergrund wäre das Verfahren zur Feststellung eines sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfes zu eröffnen gewesen. Dem steht nicht entgegen, dass sich aus dem Entwicklungsbericht des Kindergartens „N1.            “ ein solcher Bedarf nicht ableiten lässt. Ob tatsächlich ein sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf vorliegt, ist erst im Verfahren selbst, nicht schon inzident bei der Frage der Verfahrenseröffnung zu prüfen. Darüber hinaus hätte der Beklagte die Klägerin vor Erlass einer ablehnenden Entscheidung (nicht erst im Anschluss) über die beabsichtigte Ablehnung informieren und Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen, vgl. § 28 Abs. 1 VwVfG NRW. Eine vorherige Anhörung hätte die Klägerin in die Lage versetzt, die weiteren, so erst im gerichtlichen Verfahren vorgelegten, Stellungnahmen zu N.       Sprachentwicklung einzubringen und damit noch ein Einfluss auf die Entscheidung über die Verfahrenseröffnung zu nehmen.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.