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Verwaltungsgericht Minden·8 K 7/08.A·27.01.2010

Erinnerung gegen Kostenfestsetzung: Anrechnung vorgerichtlicher Geschäftsgebühr bestätigt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger richtet eine Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss der Geschäftsstelle. Streitgegenstand ist die Anrechnung einer vorgerichtlichen Geschäftsgebühr auf die gerichtliche Verfahrensgebühr und die Auswirkung des § 15a RVG. Das Gericht weist die Erinnerung als unbegründet zurück und folgt der Begründung der Geschäftsstelle. Die Kosten trägt der Kläger.

Ausgang: Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Eine vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr ist nach den Regelungen der VVRVG (Vorbem. 3 Abs. 4 i.V.m. Nr. 2300 VVRVG) auf die gerichtliche Verfahrensgebühr anzurechnen, soweit nichts Abweichendes gilt.

2

Die Gesetzesänderung durch § 15a RVG vom 05.08.2009 schließt eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nur für nach dem Inkrafttreten abzurechnende Verfahren aus und ist auf Altfälle nicht mit rückwirkender Wirkung anzuwenden.

3

Eine Erinnerung nach §§ 165, 151 VwGO gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ist unbegründet, wenn die Anrechnung und die Kostenberechnung der Geschäftsstelle den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben entsprechen.

4

Die Kostenentscheidung des Gerichts erfolgt auf Grundlage des § 154 Abs. 1 VwGO; beschlussrechtliche Anordnungen im Asylverfahren können nach § 80 AsylVfG unanfechtbar sein.

Relevante Normen
§ 165 VwGO§ 151 VwGO§ 15a RVG§ VVRVG i.V.m. Nr. 2300 VVRVG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 80 AsylVfG

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Gründe

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Die gemäß §§ 165, 151 VwGO zulässige Erinnerung ist unbegründet.

3

Zutreffend hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle in dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 21.11.2009 0,75 Gebühren von der Verfahrensgebühr erster Instanz (= 183,75 EUR sowie 50 % der Reisekostenanteile (25,-- EUR)) nebst anteiliger Mehrwertsteuer von den geltend gemachten Kosten abgesetzt, da wegen desselben Gegenstandes bereits eine Geschäftsgebühr vorgerichtlich entstanden war, die nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VVRVG i.V.m. Nr. 2300 VVRVG auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist. Dies ist im einzelnen bereits in dem Kostenfestsetzungsbeschluss dargelegt. Auch ist dort ausgeführt, dass sich hieran auch durch das Inkrafttreten des § 15 a RVG am 05.08.2009 nichts geändert hat. Da das Gericht der Begründung und der Wertung des Beschlusses folgt, wird insoweit auf die dortigen Darlegungen verwiesen.

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Ergänzend sei lediglich ausgeführt, dass es der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts entspricht, dass die Gesetzesänderung in § 15 a RVG allenfalls für nach dem Inkrafttreten abzurechnende Verfahren eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr ausschließt, nicht jedoch Geltung für die sogenannten "Altfälle" beanspruchen kann. Dies ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers auch aus mehreren Verfahren, an denen sie beteiligt waren, bekannt (vgl. zuletzt noch Beschluss des Gerichts vom 05.01.2010 in dem Verfahren 8 K 2441/07.A). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

5

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.