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Verwaltungsgericht Minden·8 K 6304/03.A·08.03.2005

Klage auf Asylanerkennung abgewiesen wegen mangelnder Glaubhaftigkeit

Öffentliches RechtAsylrechtAusländer- und AufenthaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger begehrten Anerkennung als Asylberechtigte und Feststellung aufenthaltsrechtlicher Voraussetzungen nach Ablehnung durch das Bundesamt. Das Verwaltungsgericht Minden folgte der Entscheidung des Bundesamtes und wies die Klage ab, weil die Angaben der Antragsteller pauschal, detailarm und widersprüchlich waren. Die Kostenentscheidung wurde den Klägern auferlegt.

Ausgang: Klage auf Anerkennung als Asylberechtigte wegen pauschaler, detailarmer und widersprüchlicher Angaben abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Asylantrag kann abgelehnt werden, wenn die vorgetragenen Flucht- oder Verfolgungsangaben pauschal, detailarm oder widersprüchlich sind und daher nicht glaubhaft erscheinen.

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Das Verwaltungsgericht kann sich gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG der überzeugenden Begründung der Behörde anschließen und deren Wertung übernehmen.

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Von Asylbewerbern sind bei Angaben über Haft- und Verfolgungserlebnisse grundsätzlich konsistente, aus der Erinnerung stammende und detaillierte Schilderungen zu erwarten; erhebliche Unklarheiten und Widersprüche beeinträchtigen die Glaubhaftigkeitswürdigung.

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Die Kostenentscheidung in Asylsachen richtet sich nach §§ 154 VwGO, 83b Abs. 1 AsylVfG; Urteile können vorläufig vollstreckbar erklärt werden (§ 167 VwGO).

Relevante Normen
§ 51 Abs. 1 AuslG§ 53 AuslG§ 60 AufenthG§ 77 Abs. 2 AsylVfG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 83b Abs. 1 AsylVfG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, zu je 1/5.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der 1973 geborene Kläger zu 1. und die 1980 geborene Klägerin zu 2., angeblich Eheleute, behaupten, türkische Staatsangehörige zu sein. Sie sprechen Kurdisch. Die Kläger zu 3. bis 5. sollen ihre gemeinsamen Kinder sein. Die Kläger zu 1. bis 4. behaupten, am 04.12.2002 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein. Der Kläger zu 5. ist am 16.04.2003 in Deutschland geboren.

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Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.12.2002 stellten die Kläger zu 1. bis 4. einen Asylantrag. Der Kläger zu 5. wurde später in das Verfahren einbezogen.

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Am 20.12.2002 wurden die Kläger zu 1. und 2. unabhängig voneinander zu ihren Asylgründen beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) angehört. Insoweit wird auf die Anhörungsprotokolle verwiesen. Mit Bescheid vom 09.10.2003 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Kläger ab und stellte gleichzeitig fest, dass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG nicht vorliegen. Die Kläger wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde ihnen die Abschiebung in die Türkei angedroht. Zur Begründung ist in diesem Bescheid ausgeführt, dass die Angaben der Kläger pauschal, detailarm und deshalb nicht glaubhaft seien. Darüber hinaus seien die Angaben der Kläger zu 1. und 2. widersprüchlich. Die eingereichte kopierte Anklageschrift sei eine Fälschung.

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Am 23.10.2003 haben die Kläger Klage erhoben.

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Die Kläger beantragen,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 09.10.2003 zu verpflichten, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen, sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG bzw. der Nachfolgevorschriften des § 60 AufenthG vorliegen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Den Klägern zu 1. und 2. ist in der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit zum ergänzenden Vortrag gegeben worden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auf die in den Generalakten befindlichen Auskünfte des Auswärtigen Amtes, anderer Stellen und Presseberichte zur Lage in der Türkei verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte und auch nicht auf die begehrten Feststellungen. Die unter Ziffer 4 des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes vom 09.10.2003 verfügte Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.

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Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist die Kammer auf die zutreffende Begründung des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes vom 09.10.2003, der die Kammer folgt (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). In diesem Bescheid ist ausführlich und für die Kammer überzeugend dargelegt, dass den Angaben der Kläger zu 1. und 2. nicht geglaubt werden kann.

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Auch in der mündlichen Verhandlung blieben die Angaben der Kläger zu 1. und 2. pauschal und detailarm. Insbesondere der Kläger konnte dem Gericht nicht den Eindruck vermitteln, dass er aus der Erinnerung heraus über tatsächlich Erlebtes berichtete. Trotz intensiver Nachfragen seines Prozessbevollmächtigten blieben viele vom Kläger behauptete Geschehnisse im Dunkeln. So blieb es auch in der mündlichen Verhandlung unklar, ob und unter welchen Umständen im Jahre 2001 eine Gerichtsverhandlung stattgefunden hat. Zunächst verneinte der Kläger auf die konkrete Frage seines Prozessbevollmächtigten, ob es nach der Anklageerhebung noch eine Gerichtsverhandlung gegeben habe, ausdrücklich (S. 2 des Protokolls). Auch die Frage des Einzelrichters, ob er während oder nach der Haft bei einem Gericht gewesen sei, verneinte der Kläger (S. 8 und 9 des Protokolls). Später räumte der Kläger ein, in Diyarbakir gewesen zu sein, wo er einem Richter und einem Staatsanwalt vorgeführt worden sei. Beim Bundesamt (S. 6 des Anhörungsprotokolls) hatte der Kläger ausgeführt, es habe in Diyarbakir eine Verhandlung gegeben und daraufhin sei das Verfahren eingestellt worden. Insgesamt blieben die Angaben des Klägers insoweit völlig verworren. In der mündlichen Verhandlung machte der Kläger ebenfalls keine detaillierten Angaben zu seiner angeblich dreimonatigen Inhaftierung. Nach den Erfahrungen der Kammer jedoch wäre vom Kläger zu erwarten gewesen, dass er jedenfalls auf konkrete Nachfrage aus der Erinnerung heraus detaillierte und umfassende Angaben zu seinen Erlebnissen in einer türkischen Haftanstalt gemacht hätte. Nur am Rande sei erwähnt, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, der angeblich inhaftierte Freund heiße M. C. . Beim Bundesamt hatte der Kläger diesen Freund lediglich mit dem Vornamen bezeichnet und ausgeführt, dieser sei auch in der von ihm vorgelegten Anklageschrift aufgeführt. In dieser Anklageschrift ist jedoch ausschließlich ein M. Adirbelli erwähnt. Nach alledem kann die Kammer nicht annehmen, dass die Kläger wahre Angaben machen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO.