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Verwaltungsgericht Minden·8 K 570/07·07.02.2008

Klage gegen Bescheid abgewiesen wegen unbegründetem Antrag auf mündliche Verhandlung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte nach Zugang eines Gerichtsbescheids die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, legte jedoch in der Sache keine Begründung vor. Das Verwaltungsgericht verweist auf die Ausführungen des Gerichtsbescheids und hält fest, dass ohne substantielle Einwände die Klage unbegründet ist. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger trägt die Kosten.

Ausgang: Die Klage gegen den Bescheid des Beklagten wird als unbegründet abgewiesen; die Kosten trägt der Kläger, das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung muss in der Sache substantiiert begründet werden; fehlt eine Begründung, rechtfertigt dies keine erneute Erörterung bereits dargelegter Entscheidungsgründe.

2

Erhebt der Kläger nach einem Gerichtsbescheid keine substanziellen Einwände gegen die dortigen Entscheidungsgründe, bleibt der Gerichtsbescheid für die Entscheidung maßgeblich.

3

Die unterlegene Partei trägt im Verwaltungsgerichtsverfahren die Kosten, § 154 Abs. 1 VwGO.

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Ein Urteil kann wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar erklärt werden; die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung abgewendet werden (§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO).

Relevante Normen
§ 154 Abs. 1 VwGO§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 Satz 1 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

2

Nach Ergehen des Gerichtsbescheides vom 14.09.2007 hat der Kläger am 22.10.2007 den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt, jedoch in der Sache nicht begründet.

3

Der - zur mündlichen Verhandlung nicht erschienene - Kläger beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 10.11.2006 und den Widerspruchsbescheid der C1. E. vom 08.02.2007 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

6

die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

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Dies ist bereits in dem Gerichtsbescheid vom 14.09.2007 dargelegt worden. Da der hiernach eingegangene Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht begründet wurde, mithin auch keine substanziellen Einwände gegen den Gerichtsbescheid erhoben wurden, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des Gerichtsbescheides Bezug genommen.

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Die Klage war deshalb abzuweisen.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 Satz 1 ZPO.