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Verwaltungsgericht Minden·8 K 4529/03·07.03.2004

Klage gegen Zwangsdurchleitungsrecht zur Schmutzwasserentsorgung abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtUmweltrecht (Abwasserrecht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger focht die Anordnung eines Zwangsdurchleitungsrechts der Kommune zur Verlegung eines Schmutzwasserkanals durch seinen Weg an und beantragte mündliche Verhandlung. Streitpunkt waren die Erforderlichkeit der Maßnahme und mögliche private Alternativen. Das Gericht hielt das Zwangsrecht für rechtmäßig, verwies private Vereinbarungen als unbeachtlich und stellte klar, dass Regenwasser nicht vom Zwangsdurchleitungsrecht erfasst ist. Die Klage wurde abgewiesen; der Kläger trägt die Kosten.

Ausgang: Klage gegen Anordnung eines Zwangsdurchleitungsrechts zur Schmutzwasserentsorgung abgewiesen; Kläger trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Zwangsdurchleitungsrecht zur Ableitung von Schmutzwasser darf die Kommune anordnen, wenn dies zur Erfüllung ihrer Pflicht zur Abwasserbeseitigung erforderlich ist.

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Private Vereinbarungen zwischen nicht abwasserbeseitigungspflichtigen Grundstückseigentümern entbinden die Kommune nicht von der Befugnis oder Pflicht, ein Zwangsdurchleitungsrecht anzuordnen.

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Ein Zwangsdurchleitungsrecht erstreckt sich nicht auf die Beseitigung von Regenwasser, soweit die Kommune hierfür nicht abwasserbeseitigungspflichtig ist.

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Eine privat verlegte Rohrleitung ist für die Nutzung durch die Kommune dann nicht heranziehbar, wenn sie nicht dem erforderlichen Stand der Technik (z.B. Kontrollschächte, ausreichende Dimensionierung) entspricht.

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Die unterlegene Partei hat die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn diese einen eigenen Sachantrag gestellt haben (vgl. § 154 Abs. 1 VwGO).

Relevante Normen
§ 154 Abs. 1 VwGO§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger und seine Ehefrau V. I. sind gemeinschaftlich Eigentümer des Weges "V1. den U. " in W. . Dieser Weg dient der verkehrsmäßigen Erschließung der Grundstücke V1. den U. 4 und 6, die nicht im Eigentum des Klägers stehen (insoweit wird der Tatbestand des Gerichtsbescheides vom 21.01.2004 korrigiert).

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Nach Ergehen des Gerichtsbescheides vom 21.01.2004 hat der Kläger fristgerecht mit Schriftsatz vom 09.02.2004 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt und in dieser den Antrag gestellt,

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den Bescheid des Beklagten vom 05.05.2003 aufzuheben. Zur weiteren Begründung hat er vorgetragen, die vollständige Inanspruchnahme seines Weges zur Verlegung eines Schmutzwasserkanals durch die Beigeladene sei nicht erforderlich, weil in dem Weg bereits entlang des Flurstücks 84 eine Rohrleitung verlegt sei, die früher auf privater Basis von dem Eigentümer des Hauses V1. den U. Nr. 3 im Einverständnis mit dem Kläger verlegt worden sei. Diese Leitung könne genutzt und dann weitergeführt werden, indem auf das mit einem Wohnhaus bebauten Flurstück 85 geschwenkt und dann im weiteren Verlauf entlang der Häuser Nr. 4 und 6 parallel zu der Straße V1. den U. ein Schmutzwasserkanal verlegt werde. Eine weitere Möglichkeit bestehe darin, dass die Eigentümer der Grundstücke V1. den U. 4 und 6 das Eigentum an der Wegefläche des Klägers erwerben und ein Leitungsrecht mit dem Kläger vereinbaren würden. Dann könnte die Abwasserleitung an den vorhandenen Kanal in dem Weg entlang des Grundstückes V1. den U. 3 angeschlossen werden. Entsprechende Überlegungen seien bislang daran gescheitert, dass die Eigentümer der Grundstücke unter den U. 4 und 6 nicht bereit gewesen seien, angemessene Kostenbeiträge zu leisten. Schließlich sei es auch rechtsfehlerhaft, für die Schmutzwasserkanalisation ein Zwangsdurchleitungsrecht zu verfügen und dabei die desolate Situation betreffend die Ableitung des Regenwassers außer Acht zu lassen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des Gerichtsbescheides vom 21.01.2004, den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Dies ist bereits in dem Gerichtsbescheid vom 21.01.2004 dargelegt worden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird deshalb auf die dort genannten Gründe Bezug genommen.

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Diese sind auch durch das weitere Vorbringen des Klägers nicht entkräftet worden. Die vom Kläger aufgezeigte Möglichkeit, die Eigentümer der Grundstücke V1. den U. 4 und 6 könnten das Eigentum an der Wegefläche erwerben oder ein Leitungsrecht mit dem Kläger vereinbaren, ist schon deshalb nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit des Zwangsdurchleitungsrechtes in Frage zu stellen, weil dieser Vorschlag nicht von der Beigeladenen als der abwasserbeseitigungspflichtigen Kommune realisiert werden kann, sondern sich auf private Vereinbarungen der Grundstückseigentümer bezieht, die hinsichtlich des Schmutzwassers nicht abwasserbeseitigungspflichtig und insoweit auch nicht verfügungsberechtigt sind.

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Ebenso unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang der Hinweis des Klägers auf die bislang in diesem Bereich unzureichende Beseitigung des Regenwassers, da sich das Zwangsdurchleitungsrecht nur auf die Ableitung von Schmutzwasser, nicht jedoch auf die von Regenwasser bezieht, für das die Beigeladene nicht abwasserbeseitigungspflichtig ist.

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Auch die in der mündlichen Verhandlung erörterte Variante der Trassenführung stellt keine gleichwertige oder bessere Lösung im Vergleich zu der mit dem Zwangsdurchleitungsrecht festgelegten Trasse dar. Zum einen müsste sie auf den bebauten Grundstücken V1. den U. 4 und 6 verlegt werden, was wegen der damit verbundenen Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit der Grundstücke immer eine stärkere Belastung als eine Verlegung in einem öffentlichen Weg darstellt. Zum anderen ist der Anschluss an eine privat verlegte Rohrleitung in dem Weg V1. den U. im Bereich des Grundstückes V1. den U. Nr. 3 aus Rechtsgründen nicht möglich. Zu Recht ist von Seiten der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen worden, dass diese Privatleitung nicht von der Beigeladenen genutzt werden kann, u.a. schon deshalb, weil sie nicht dem Stand der Technik entspricht. Es sind nämlich keine Kontrollschächte auf der Strecke ausgewiesen worden. Zudem fehlt eine ausreichende Dimensionierung.

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Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

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Das Gericht hat die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für nicht erstattungsfähig erklärt, weil diese keinen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit am Prozesskostenrisiko nicht beteiligt hat.

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Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.