Klage gegen Widerruf der Waffenbesitzkarte wegen Erwerbs ohne Erlaubnis abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, Jäger und Inhaber einer Waffenbesitzkarte, klagt gegen den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnis nach Anzeige des Erwerbs einer halbautomatischen Pistole. Die Behörde widerrief die Erlaubnis wegen fehlender Erwerbsberechtigung und damit begründeter Unzuverlässigkeit. Das Gericht bestätigt den Widerruf nach §45 Abs.2 WaffG: der Erwerb ohne vorherige Voreintragung stellt eine gröbliche Pflichtverletzung dar; bloßer Formulargebrauch oder ausbleibende Übergabe entkräften dies nicht.
Ausgang: Klage gegen den Widerruf der Waffenbesitzkarte wegen fehlender Erwerbsberechtigung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 45 Abs. 2 WaffG ist eine bereits erteilte waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung der Erlaubnis geführt hätten.
Personen fehlt in der Regel die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG, wenn sie wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften des Waffenrechts verstoßen; der Erwerb einer Schusswaffe ohne erforderliche Erwerbsberechtigung kann eine solche gröbliche Pflichtverletzung darstellen.
Die bloße Verwendung eines vermeintlich falschen Formulars oder das Fehlen einer tatsächlichen Übergabe der Waffe entbindet nicht von der Verantwortlichkeit; in den Angaben zur Erwerbszeit liegende Hinweise können als Indiz für einen rechtswidrigen Erwerb gewertet werden.
Ausnahmefälle, die von der Regelvermutung der fehlenden Zuverlässigkeit entlasten, liegen nur vor, wenn die Umstände den Verstoß derart mildern, dass die gesetzgeberische Wertung der Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit fehl am Platz ist; das bloße Vorbringen von Formularirrtum reicht dafür regelmäßig nicht aus.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse. Er ist Jäger und seit dem 31. März 2021 im Besitz waffenrechtlicher Erlaubnisse.
Mit Bescheid vom 28. Oktober 2024 widerrief die Kreispolizeibehörde A. die dem Kläger erteilte Waffenbesitzkarte mit der Nummer N01, ausgestellt am 31. März 2021 (Nr. 1), forderte ihn unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Zustellung der Ordnungsverfügung, auf, alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunden zurückzugeben (Nr. 2) und setzte eine Gebühr von 245,00 € für diese Verfügung fest (Nr. 3). Der Kläger sei waffenrechtlich unzuverlässig, da er am 13. März 2024 eine halbautomatische Pistole erworben habe ohne über einen entsprechenden Voreintrag zu verfügen. Der Kläger sei seit dem 24. Mai 2018 Inhaber eines Jagdscheins und seit März 2021 Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis und Waffenbesitzer. Die Grundsätze und wichtige Einzelbestimmungen des Waffenrechts und somit die Anzeige- und Eintragungsvorschriften seien Bestandteil einer Jägerprüfung. In Anbetracht der Gesamtumstände sei von einer besonderen Nachlässigkeit auszugehen. Die Zuwiderhandlung sei objektiv erkennbar und vermeidbar gewesen, sodass ein gröblicher Verstoß bejaht werde.
Der Kläger hat am 25. November 2024 die vorliegende Klage erhoben. Er habe sich mit dem Zeugen N. dahingehend geeinigt, dass der Kläger eine halbautomatische Pistole nebst drei Wechselsystemen übernehmen sollte. Um die waffenrechtlich notwendigen Schritte in die Wege zu leiten, hätten sie sich jeweils über das Internetportal gunfinder.de Formulare heruntergeladen, welche sie ausgefüllt und an die Beklagte versendet hätten. Im Fall des Klägers habe es sich hierbei und das im Bescheid der Beklagten benannte Formular, welches die Überschrift „Anzeige über den Erwerb von Schusswaffen“ trägt, gehandelt. Der Kläger und auch der Zeuge seien einvernehmlich davon ausgegangen, dass auf Grund ihrer Antragsstellung nunmehr eine behördliche Entscheidung herbeigeführt werde und anschließend - unter der Voraussetzung einer positiven Bescheidung - die Waffe nebst Zubehör an den Kläger übergeben werden könne. Sowohl dem Kläger, als auch dem Zeugen sei jederzeit bewusst gewesen, dass bis zu dem Zugang einer solchen behördlichen Entscheidung die Waffe und das Zubehör zwingend bei dem Zeugen zu verbleiben hat, um nicht gegen waffenrechtlich relevante Vorschriften zu verstoßen. Deshalb habe der Zeuge die Waffe nebst Wechselsystem auch nicht an den Kläger übergeben, sondern weiterhin durchgehend ordnungsgemäß in seinem Waffenschrank verwahrt. Ein Antrag auf Voreintrag (und auch eine Überlassungsanzeige) unterlägen keinem Formularzwang. Theoretisch hätte der Kläger auch auf einem Blankoformular einen entsprechenden Antrag formulieren können, der dann gegebenenfalls durch die Beklagte - wie möglicherweise auch vorliegend - auszulegen gewesen wäre. Die bloße Verwendung eines uneindeutigen Formulars stelle aber sicherlich isoliert keinen gröblichen Verstoß gegen Vorschriften des Waffenrechts dar.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 28. Oktober 2024, zugegangen am 30. Oktober 2024, aufzuheben.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht es sich auf den Verwaltungsvorgang und vollumfänglich auf den Bescheid vom 28. Oktober 2024.
Die Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 16. Januar 2026 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen (§ 6 Abs. 1 VwGO).
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 28. Oktober 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat die dem Kläger erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse zu Recht widerrufen.
Nach § 45 Abs. 2 WaffG ist eine Erlaubnis nach diesem Gesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Dies ist vorliegend der Fall, da der Kläger nicht mehr über die gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 WaffG erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG verfügt. Er ist unzuverlässig im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG.
Danach besitzen in der Regel Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.
Ausgangspunkt der Bewertung, ob eine Verletzung von Vorgaben des Waffengesetzes gröblich ist, ist der ordnungsrechtliche Zweck; das Gesetz will das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering halten. Es soll nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe stets und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Es geht im Wesentlichen um das sachliche Gewicht des zu beurteilenden Handelns oder Unterlassens, nicht dagegen darum, ob der Gesetzesverstoß als Straftat oder als Ordnungswidrigkeit geahndet worden ist oder geahndet werden kann.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 1996 - 1 C 12.95 - juris Rn. 25.
Entscheidend ist vielmehr, ob im Einzelnen die Rechtsverletzung gemessen an den genannten Zielsetzungen objektiv schwer wiegt und in subjektiver Hinsicht im Besonderen dem Betreffenden als grobe Pflichtverletzung zuzurechnen ist, sei es weil er vorsätzlich gehandelt oder sich als besonders leichtsinnig, nachlässig oder gleichgültig gezeigt hat.
OVG NRW, Urteil vom 31. August 2006 - 20 A 524/05 -, juris Rn. 31.
Vorliegend hat der Kläger eine Pistole erworben, ohne über die entsprechende Erwerbsberechtigung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG zu verfügen. Der Kläger ist Jäger und durfte als solcher Langwaffen erwerben (§ 13 Abs. 4 WaffG). Für den Erwerb von Kurzwaffen, wie der streitgegenständlichen Pistole, benötigte er gemäß § 10 Abs. 1 WaffG eine Erlaubnis. Diese hat er vorliegend nicht vor dem Erwerb beantragt und damit gegen die Erlaubnispflicht verstoßen. Dass der Kläger lediglich das „falsche Formular“ benutzt und eine tatsächliche Übergabe noch nicht stattgefunden habe, wertet das Gericht als Schutzbehauptung. Der Kläger hat mit Anzeige vom 13. März 2024 „Anzeige über den Erwerb von Schusswaffen“ den Erwerb der Pistole des Herstellers Heckler & Koch sowie dreier Wechselsysteme gegenüber der für ihn zuständigen Waffenbehörde angezeigt und seine Waffenbesitzkarte beigefügt. Der Kläger hat in dem verwendeten Formular in der Spalte „erworben am“ eindeutig den 13. März 2024 eingetragen. Inwiefern diese Angabe einer anderen Auslegung zugänglich sein sollte, erschließt sich dem Gericht nicht. Bei Zweifeln hätte der Kläger Rücksprache mit der Waffenbehörde nehmen können. Auch die Reaktion des Klägers auf die telefonische Rückfrage der Waffenbehörde am 08. April 2024, ob die Waffe mit den Wechselsystemen bereits in seinem Tresor aufbewahrt werde, spricht gegen die Verwendung eines falschen Formulars. Der Kläger gab insoweit an, er könne hierüber keine Angaben machen, da sein Vater sich um die Abwicklung des Waffenkaufs gekümmert habe. Hätten der Kläger und Herr N. sich tatsächlich darüber verständigt, dass die Übergabe der Waffe und der Wechselsysteme erst nach der Voreintragung in der Waffenbesitzkarte erfolgen soll, hätte der Kläger die Frage, ob die Waffe sich in seinem Tresor befindet, eindeutig beantworten können.
Die Rechtsverletzung des Klägers ist objektiv schwerwiegend. Es handelt sich bei der Voreintragung keinesfalls um eine bloße Förmelei, sondern um ein grundlegendes Prinzip des WaffG, dass nur derjenige Waffen erwerben darf, der eine entsprechende Erlaubnis besitzt. Die Erlaubnispflicht dient dem zentralen Anliegen des Waffengesetzes, den Umfang des Waffenbestandes und den Verkehr mit Waffen zur Unterbindung einer illegalen Weitergabe von Waffen einer lückenlosen und damit effektiven behördlichen Kontrolle zu unterstellen.
Vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 8. März 2017 - W 5 S 17.149 -, juris Rn. 38.
Zwar ist nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger vorsätzlich gegen die Erlaubnispflicht verstoßen hat. Ihm ist insoweit jedoch Nachlässigkeit vorzuwerfen. Er hätte wissen müssen, dass das Bedürfnis als Jäger ihm lediglich den Erwerb von Langwaffen ohne eine Voreintragung gestattet. Bei Zweifeln über das Vorgehen hätte er sich an die Waffenbehörde wenden müssen.
Ein Ausnahmefall, der ein Absehen von der Regelvermutung rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich. Ein Ausnahmefall kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann in Betracht, wenn die Umstände des Verstoßes gegen das Waffengesetz die Verfehlung des Betroffenen ausnahmsweise derart in einem milderen Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Tat begründeten Zweifel an der für die waffenrechtliche Erlaubnis vorausgesetzten Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind.
BVerwG, Beschluss vom 19. September 1991 - 1 CB 24/91 -, juris Rn. 5.
Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 Sätze 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.