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Verwaltungsgericht Minden·8 K 3544/06·31.07.2007

Festsetzung von Kosten: Anrechnung vorgerichtlicher Geschäftsgebühr; Erledigungsgebühr abgelehnt

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Festsetzung erstattungsfähiger Kosten nach einem vorherigen Beschluss; das Verwaltungsgericht setzte diese auf 185,55 EUR nebst Zinsen fest und wies den weitergehenden Antrag zurück. Streitpunkt war die Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr sowie der Ansatz einer Erledigungsgebühr. Mangels Glaubhaftmachung einer höheren Geschäftsgebühr wurde nur eine reduzierte Verfahrensgebühr angesetzt. Eine Erledigungsgebühr kommt nicht in Betracht, da keine Aufhebung oder Änderung des Bescheids erfolgte.

Ausgang: Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten auf 185,55 EUR nebst Zinsen; weitergehender Antrag zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Festsetzung erstattungsfähiger Kosten erfolgt kraft § 164 VwGO durch das Gericht auf Antrag.

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Nach § 162 VwGO sind nur zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen erstattungsfähig; Gebühren nach dem RVG nur in dem Umfang, in dem sie dem Beteiligten gegenüber dem Rechtsanwalt nach dem RVG tatsächlich zustehen.

3

Erfolgt für denselben Gegenstand bereits eine vorgerichtliche Geschäftsgebühr, ist diese auf die später entstehende Verfahrensgebühr anzurechnen (Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG); eine darüber hinausgehende Verfahrensgebühr ist nur bei glaubhaft gemachter Höhe der Geschäftsgebühr festsetzbar.

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Eine Erledigungsgebühr (Nr. 1002, 1003 VV RVG) kann nur angesetzt werden, wenn der Gegner den angefochtenen Bescheid ganz oder teilweise aufhebt oder ändert; die bloße Erteilung eines Einbeziehungsbescheids begründet keinen Anspruch auf Erledigungsgebühr.

Relevante Normen
§ 247 BGB§ 164 VwGO§ Nr. 3100 VV RVG§ 162 Abs. 1 VwGO§ 162 Abs. 2 VwGO§ Nr. 2300 VV RVG

Tenor

werden auf Antrag 541/06S05 vom 02.02.2007 die nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 30.01.2007

von der Beklagten an die Klägerin

zu erstattenden und bereits mitgeteilten Kosten auf

185,55 EUR

(in Worten: Hundertfünfundachtzig 55/100 EUR)

nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches ab 05.02.2007 festgesetzt.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

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Die Festsetzung erfolgt gemäß § 164 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

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Abgesetzt wurden:

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a) 0,75 Gebühren (225,75 EUR) von der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG mangels Glaubhaftmachung. b) die Erledigungsgebühr (301,00 EUR).

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Zu a): Die gerichtliche Kostenentscheidung umfasst nach § 162 Abs. 1 VwGO lediglich die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten für das gerichtliche Verfahren.

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Hierzu gehören nach § 162 Abs. 2 VwGO auch die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, die sich nach dem RVG berechnen und die nur insoweit erstattungs-fähig seien können, als sie der erstattungsberechtigte Beteiligte dem von ihm beauftragten Rechtsanwalt nach dem RVG schuldet - vgl. Neumann in Sodan/ Ziekow, Großkommentar zur VwGO, 2. Auflage, Anm. 63 zu § 162.

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Der Klägerprozessbevollmächtigte beantragte u.a. die Festsetzung einer 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG. Die Klägerin wurde von ihm bereits wegen des desselben Gegenstandes im behördlichen Verfahren anwaltlich vertreten. Für diese Tätigkeit ist eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG entstanden, die nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG auf die Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren teilweise anzurechnen ist.

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Zur tatsächlichen Höhe der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr hat sich der Kläger- prozessbevollmächtigte trotz Aufforderung nicht geäußert und damit eine über dem Mindestsatz liegende Verfahrensgebühr (1,3 Gebühr abzgl. max. 0,75 Gebühr) bisher nicht glaubhaft gemacht. Nach Anrechnung der Geschäftsgebühr verbleibt daher gegenwärtig nur eine festzusetzende 0,55 Verfahrensgebühr - vgl. auch VG Ansbach, Beschluss vom 20.06.2007 in AN 9 M 07.00439.

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Die Anrechnungsvorschrift ist wegen ihres klaren Wortlautes nicht auslegungsfähig - vgl. BGH, Urteil vom 07.03.2007 in VIII ZR 86/06, juris, sowie VG München, Beschluss vom 15.03.2007 in M 21 K 05.51331 in einer ausführlichen Auseinandersetzung mit der entgegenstehenden Rechtsprechung des 7. Senats des OVG Münster und der dieser folgenden Rechtsprechung verschiedener Senate des VGH München. Nach der o.a. Rechtsprechung des BGH ist unter der Voraussetzung, dass es sich um denselben Gegenstand handelt, eine entstandene Geschäftsgebühr teilweise auf die spätere Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen. Danach bleibt eine bereits entstandene Geschäftsgebühr unangetastet.

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Zu b): Die Eingangsvoraussetzungen für den Ansatz einer Erledigungsgebühr im Sinne von Nr. 1002, 1003 VV RVG liegen nicht vor. Die Beklagte hat weder einen Bescheid ganz noch teilweise aufgehoben bzw. abgeändert, sondern lediglich den beantragten Einbeziehungsbescheid erteilt - vgl. auch Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, Müller-Rabe, Komm. zum RVG, 16. Aufl., Anm. Nr. 6 zu Nr. 1002 VV.