Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse wegen Überlassung ohne Voreintragung bestätigt
KI-Zusammenfassung
Der langjährige Jäger klagt gegen den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse nach Anzeige einer Überlassung einer Kurzwaffe ohne vorherige Voreintragung. Zentrales Problem ist, ob durch die Anzeige und die behauptete Verwendung eines „falschen“ Formulars eine tatsächliche Überlassung an einen nicht erwerbsberechtigten Dritten und damit fehlende Zuverlässigkeit vorliegt. Das Gericht sieht die Erklärung als Schutzbehauptung, beurteilt das Verhalten als gröbliche Pflichtverletzung und bestätigt den Widerruf. Eine mildernde Ausnahme liegt nicht vor.
Ausgang: Klage gegen den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse als unbegründet abgewiesen; Widerruf bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 45 Abs. 2 WaffG ist eine erteilte Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die bei der Erteilung zur Versagung geführt hätten.
Fehlt die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG aufgrund eines wiederholten oder gröblichen Verstoßes gegen waffenrechtliche Vorschriften, rechtfertigt dies den Widerruf der Erlaubnis.
Die Überlassung einer Schusswaffe an eine nicht erwerbsberechtigte Person (§ 34 WaffG) begründet regelmäßig ein objektiv schweres Verschulden, insbesondere wenn die Voreintragung nach § 10 Abs. 1 WaffG nicht erfolgt ist.
Behauptungen, es sei ein falsches Formular verwendet worden oder eine Übergabe habe nicht stattgefunden, genügen nur dann zur Entkräftung der Regelvermutung, wenn sie substantiiert belegt und mit stimmigen Umständen untermauert werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Jäger und seit dem 04. Februar 1982 im Besitz waffenrechtlicher Erlaubnisse.
Mit Bescheid vom 07. Oktober 2024 widerrief die Kreispolizeibehörde X. die dem Kläger erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse (Nr. 1), forderte ihn auf, alle Ausfertigungen der vorgenannten Erlaubnisdokumente unverzüglich, spätestens bis zum 08. November 2024 der Waffenbehörde zurückzugeben (Nr. 2) und die in der Anlage aufgeführten Schusswaffen sowie die im Besitz des Klägers befindliche Munition entweder zur amtlichen Vernichtung bei der Waffenbehörde abzugeben, an einen berechtigten zu überlassen oder dauerhaft unbrauchbar machen zu lassen (Nr. 3). Hinsichtlich der Nummern 2 und 3 ordnete sie die sofortige Vollziehung an (Nr. 4) und setzte eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 250,00 € fest (Nr. 5). Mit Überlassungsanzeige vom 00. März 0000 habe der Kläger die Überlassung einer Pistole und der Wechselsysteme angezeigt. Für die überlassene Kurzwaffe sei jedoch im Vorfeld kein Antrag auf Voreintragung nach § 10 Abs. 1 WaffG gestellt worden. Dies stelle einen illegalen Waffenverkauf und eine Straftat dar. Der Kläger besitze daher nicht mehr die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit. Es sei eine reine Schutzbehauptung, dass der Kläger und der Erwerber das falsche Formular verwendet hätten. Auf beiden Formularen stünden die jeweiligen persönlichen Daten der Vertragspartner und beide Dokumente seien unterschrieben in zwei unterschiedlichen Waffenbehörden abgegeben worden. Abschließend sei auf beiden Dokumenten vermerkt, dass es sich um einen Erwerb bzw. Überlassung handelt.
Der Kläger hat am 24. Oktober 2024 die vorliegende Klage erhoben. Er und der Zeuge A. hätten unter dem 00. März 0000 Einigkeit erzielt, dass der Zeuge eine Pistole (Kaliber 22 lr) übernehmen sollte. Beide hätten das im Internet angebotene Formular „Anzeige über das Überlassen von Schusswaffen“ verwendet. Formularanbieter sei gunfinder.de. Dieses Portal biete Anbietern und Erwerbern einen Markt für legalen Waffenhandel im Internet. Beiden sei nicht klar gewesen, dass es sich hierbei um das falsche Formular gehandelt hat. Tatsächlich habe die Waffe nebst Wechselsystemen niemals den Waffenschrank des Klägers verlassen. Eine Übergabe habe nicht stattgefunden. Hätte die Übergabe der Kurzwaffe mit Wechselsystemen tatsächlich stattgefunden, läge ein waffenrechtlicher Verstoß vor, weil der Voreintrag noch nicht stattgefunden habe. Beide seien sich aber darüber einig gewesen, dass sie mit der Anzeige im gunfinder-Formular vom 00. März 0000 und Beifügung der Waffenbesitzkarte A. alles getan haben, um den Voreintrag herbeizuführen. Erst in dem Moment, in dem dieser stattgefunden hätte und die Waffenbesitzkarte wieder zum Absender zurückgekommen wäre, hätte auch die körperliche Übergabe der Kurzwaffe mit Zubehör stattgefunden. Dann hätten die entsprechenden Eintragungen durchgeführt werden müssen, nämlich auf Antrag Eintragung bei A. und Austragung beim Kläger. Auf die fehlerhafte Formularverwendung habe der Kläger im Verwaltungsverfahren bereits hingewiesen, ebenso auch der Zeuge. Auch gegenüber der Staatsanwaltschaft Bielefeld habe sich der Kläger über seinen Bevollmächtigten dementsprechend geäußert.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Landrats als Kreispolizeibehörde X. vom 07.10.2024, zugestellt am 08.10.24, N01 wird aufgehoben.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt es vor, dass die Grundsätze und wichtige Einzelbestimmungen des Waffenrechts und somit die Anzeige- und Erwerbsvorschriften Bestandteil der jagdlichen Ausbildung seien. Es sei anzumerken, dass der Kläger hätte warten müssen, bis die Anzeige (Voreintrag) des Herrn A. durch die KPB N. genehmigt worden ist, bevor der Kläger die Überlassung der Waffe anzeigen kann. In Anbetracht der Gesamtumstände sei von einer besonderen Nachlässigkeit des Klägers auszugehen. Die Zuwiderhandlung sei objektiv erkennbar und vermeidbar gewesen. Ein gröblicher Verstoß i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG liege vor. Sonstige atypische Umstände des Einzelfalles, welche geeignet sein könnten, die Vermutung
der Regelunzuverlässigkeit zu widerlegen, seien nicht ersichtlich.
Die Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 16. Januar 2026 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen (§ 6 Abs. 1 VwGO).
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der Verwaltungsvorgänge im Verfahren 8 K 3961/24.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 07. Oktober 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat die dem Kläger erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse zu Recht widerrufen.
Nach § 45 Abs. 2 WaffG ist eine Erlaubnis nach diesem Gesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Dies ist vorliegend der Fall, da der Kläger nicht mehr über die gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 WaffG erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG verfügt. Er ist unzuverlässig im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG.
Danach besitzen in der Regel Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.
Ausgangspunkt der Bewertung, ob eine Verletzung von Vorgaben des Waffengesetzes gröblich ist, ist der ordnungsrechtliche Zweck; das Gesetz will das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering halten. Es soll nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe stets und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Es geht im Wesentlichen um das sachliche Gewicht des zu beurteilenden Handelns oder Unterlassens, nicht dagegen darum, ob der Gesetzesverstoß als Straftat oder als Ordnungswidrigkeit geahndet worden ist oder geahndet werden kann.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 1996 - 1 C 12.95 - juris Rn. 25.
Entscheidend ist vielmehr, ob im Einzelnen die Rechtsverletzung gemessen an den genannten Zielsetzungen objektiv schwer wiegt und in subjektiver Hinsicht im Besonderen dem Betreffenden als grobe Pflichtverletzung zuzurechnen ist, sei es weil er vorsätzlich gehandelt oder sich als besonders leichtsinnig, nachlässig oder gleichgültig gezeigt hat.
OVG NRW, Urteil vom 31. August 2006 - 20 A 524/05 -, juris Rn. 31.
Vorliegend hat der Kläger entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 WaffG eine Waffe an einen Unberechtigten überlassen. Ohne die entsprechende Erwerbsberechtigung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG durfte Herr A., dem der Kläger die streitgegenständliche Pistole ausweislich der Überlassungsanzeige überlassen hat, diese Waffe nicht erwerben. Dass der Kläger und Herr A. lediglich das „falsche Formular“ benutzt haben und eine tatsächliche Übergabe noch nicht stattgefunden hat, wertet das Gericht als Schutzbehauptung. Der Kläger hat mit Anzeige vom 00. März 0000 „Anzeige über das Überlassen von Schusswaffen gemäß § 34 WaffG“ die Überlassung der Pistole des Herstellers Heckler & Koch sowie dreier Wechselsysteme gegenüber der für ihn zuständigen Waffenbehörde angezeigt und die Austragung aus seiner beigefügten Waffenbesitzkarte beantragt. Das Formular spricht insofern eindeutig von „Überlassen“. Bei Zweifeln hätte der Kläger Rücksprache mit der Waffenbehörde nehmen können. Dass er das „falsche Formular“ verwendet haben will, ist schon deshalb unplausibel, weil durch den Kläger ohne die entsprechende Erwerbsberechtigung des Käufers noch keine Handlung notwendig oder geboten gewesen ist. Was er mit der Übersendung des Formulars und seiner Waffenbesitzkarte an die Waffenbehörde (die nicht für die Erteilung einer Erwerbsberechtigung für den Käufer zuständig ist) erreichen wollte, vermochte der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung nicht aufzuklären. Auch die Reaktion des Herrn A. auf die telefonische Rückfrage der für ihn zuständigen Waffenbehörde am 08. April 2024, ob die Waffe mit den Wechselsystemen bereits in seinem Tresor aufbewahrt werde, spricht gegen die Verwendung eines falschen Formulars. Herr A. gab insoweit an, er könne hierüber keine Angaben machen, da sein Vater sich um die Abwicklung des Waffenkaufs gekümmert habe. Hätten sich Herr A. und der Kläger tatsächlich darüber verständigt, dass die Übergabe der Waffe und der Wechselsysteme erst nach der Voreintragung in der Waffenbesitzkarte erfolgen soll, hätte Herr A. die Frage, ob die Waffe sich in seinem Tresor befindet, eindeutig beantworten können.
Die Rechtsverletzung des Klägers ist objektiv schwerwiegend. Es handelt sich bei der - hier fehlenden - Voreintragung keinesfalls um eine bloße Förmelei, sondern um ein grundlegendes Prinzip des WaffG, dass nur derjenige Waffen erwerben darf, der eine entsprechende Erlaubnis besitzt. Die Erlaubnispflicht dient dem zentralen Anliegen des Waffengesetzes, den Umfang des Waffenbestandes und den Verkehr mit Waffen zur Unterbindung einer illegalen Weitergabe von Waffen einer lückenlosen und damit effektiven behördlichen Kontrolle zu unterstellen.
Vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 8. März 2017 - W 5 S 17.149 -, juris Rn. 38.
Zwar ist nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger die Waffe in voller Kenntnis der Unzulässigkeit an einen Nichtberechtigten überlassen hat. Das Gericht geht insoweit davon aus, dass der Kläger „übersehen“ hat, dass Herr A. als Jäger nicht ohne weiteres zum Erwerb von Kurzwaffen berechtigt ist. Ihm ist insoweit jedoch Nachlässigkeit vorzuwerfen. Er hätte wissen müssen, dass das Bedürfnis des Herrn A. als Jäger ihm lediglich den Erwerb von Langwaffen ohne eine Voreintragung gestattet und er für den Erwerb einer Pistole eine entsprechende Voreintragung benötigt.
Ein Ausnahmefall, der ein Absehen von der Regelvermutung rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich. Ein Ausnahmefall kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann in Betracht, wenn die Umstände des Verstoßes gegen das Waffengesetz die Verfehlung des Betroffenen ausnahmsweise derart in einem milderen Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Tat begründeten Zweifel an der für die waffenrechtliche Erlaubnis vorausgesetzten Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind.
BVerwG, Beschluss vom 19. September 1991 - 1 CB 24/91 -, juris Rn. 5.
Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 Sätze 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.