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Verwaltungsgericht Minden·8 K 3459/93·18.12.1997

Abwasserabgabe: Vorrang der Bescheidwerte und Unzulässigkeit der Umdeutung einer §6‑Erklärung

Öffentliches RechtUmweltrechtAbgaben- und GebührenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin bekämpfte die Abgabenfestsetzung 1989, weil sie gegenüber der Behörde niedrigere Überwachungswerte für Cadmium und Fischgiftigkeit erklärt hatte. Das VG Minden hält jedoch die im wasserrechtlichen Einleitungsbescheid festgelegten Werte nach §4 Abs.1 AbwAG für maßgeblich. Eine Umdeutung der als §6‑Erklärung bezeichneten Mitteilung in einen Antrag nach §4 Abs.5 AbwAG kommt nicht in Betracht, weil die Erklärung nicht die nach §4 Abs.5 Satz 3 AbwAG erforderlichen Umstände darlegt. Die Klage wird daher abgewiesen.

Ausgang: Klage gegen Abgabenbescheid wegen Abwasserabgabe abgewiesen; Bescheidwerte nach §4 Abs.1 AbwAG zu Recht zugrunde gelegt

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten sind die im Einleitungsbescheid festgelegten Überwachungswerte gemäß § 4 Abs. 1 AbwAG vorrangig zu berücksichtigen, sofern der Bescheid hinreichende Angaben enthält.

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Eine Erklärung des Einleiters nach § 4 Abs. 5 AbwAG, mit der niedrigere Werte für einen bestimmten (mindestens dreimonatigen) Zeitraum geltend gemacht werden, ist nur zu berücksichtigen, wenn die hierauf gestützten Umstände substantiiert dargetan werden.

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Eine vom Einleiter ausdrücklich als Abgabenerklärung nach § 6 AbwAG bezeichnete und inhaltlich den Anforderungen des § 6 entsprechende Mitteilung darf nicht ohne weitere Anhaltspunkte in einen Antrag nach § 4 Abs. 5 AbwAG umgedeutet werden; eine Umdeutung kommt nur bei erklärbaren Fehlern oder erkennbaren Empfängerhorizont‑Gründen in Betracht.

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Die Behörde ist nicht verpflichtet, bei eindeutiger Gesetzeslage und vorhandener Informationslage die Erklärung des Einleiters von Amts wegen in einen anderen Verfahrensrahmen zu überführen oder ergänzende Hinweise zur Rechtswahl zu geben.

Relevante Normen
§ 4 Abs. 1 AbwAG§ 6 AbwAG§ 4 Abs. 5 AbwAG§ 6 Abs. 1 S. 1 AbwAG§ 9 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 AbwAG§ 3 Abs. 1 Satz 2 AbwAG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Tatbestand

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Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 24.8.1992 gegenüber der Klägerin für den Veranlagungszeitraum 1.1.1989 bis 31.12.1989 die Abwasserabgabe nach dem AbwAG für die Einleitungs-Num-mer 538035019 auf insgesamt 11.328,00 DM fest. Die Überwachungswerte für Cadmium und Fischgiftigkeit entnahm die Beklagte dem wasserrechtlichen Erlaubnisbescheid der Bezirksregierung E. vom 4.11.1985, die übrigen Werte der von der Klägerin dem Beklagten vorgelegten Abgabenerklärung gem. § 6 AbwAG.

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Danach ergaben sich für den Schadstoffparameter Cadmium, Fischgiftigkeit und chem. Sauerstoffbedarf für oxidierbare Stoffe folgende Berechnungswerte:

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a) Cadmium (CD) ÜW u. Mindestanforderung = 300 µg/l - Schadeinheiten = 240 Abgabesatz = 40,00 DM * (1 - 0,5) = 20,00 DM Abgabetrag = 4800,00 DM,

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b) Fischgiftigkeit (GF) ÜW = 4,0 - Mindestanforderung = 2,0 - Schadeinheiten = 106 Abgabesatz = 40,00 DM Abgabetrag = 4240,00 DM,

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c) oxidierbare Stoffe (CSB) ÜW = 65,00 mg/l - ÜE = 78,00 mg/l - Schadeinheiten = 114,4 Abgabesatz wegen Überschreitung des ÜW 20,00 DM Abgabetrag = 2288,00 DM.

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Gegen diesen Abgabenbescheid legte die Klägerin am 23.9.1992 Widerspruch ein hinsichtlich der Festsetzung der Abwasserabgabe betreffend die Schadstoffparameter Cd und GF mit der Begründung, die Schwellenwerte für die vorgenannten Parameter seien eingehalten worden. Daher sei die Heranziehung zur Zahlung einer Abwasserabgabe insoweit aufzuheben.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 8.7.1993 - zugestellt am 12.7.1993 - wies der Beklagte den Widerspruch zurück mit der Begründung, die Jahresschmutzwassermenge und die Überwachungswerte für die Parameter Cd und GF seien für den Veranlagungszeitraum der von der Bezirksregierung E. erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis vom 4.11.1985 entnommen worden. Dies entspreche der Regelung des § 4 Abs. 1 AbwAG, wonach sich die der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten zugrunde zu legende Schadstofffracht außer bei Niederschlagswasser und bei Kleineinleitungen nach den Festlegungen des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides richte. Die in dieser Erlaubnis enthaltenen Werte hätten nach der Gesetzessystematik Vorrang vor den von der Klägerin gem. § 6 AbwAG mitgeteilten Werten. Letztere seien nur dann maßgeblich, wenn der Bewilligungsbescheid keine hinreichenden Angaben enthalte, was für die Parameter Cd und GF nicht zutreffe. Da die Klägerin von der Möglichkeit eines Antrages gem. § 4 Abs. 5 AbwAG, wonach der Einleiter unter Einhaltung bestimmter weiterer Voraussetzungen gegenüber der Behörde niedrigere Werte als die in dem Bescheid festgelegten erklären könne, keinen Gebrauch gemacht habe, sei die Erhebung der Abwasserabgabe insgesamt nicht zu beanstanden.

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Daraufhin hat die Klägerin am 11.8.1993 - rechtzeitig - Klage erhoben mit der Begründung, sie habe an der in Rede stehenden Einleitungsstelle für den Veranlagungszeitraum 1989 für die Schadstoffparameter Cd und GF die gesetzlichen Schwellenwerte eingehalten. Dies habe sie durch Erklärung gegenüber dem Beklagten auch wirksam geltend gemacht.

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Die Klägerin beantragt,

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den Abgabenbescheid des Beklagten vom 24.8.1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.7.1993 bezüglich der Abgabenfestsetzung für die Schadstoffparameter Cadmium in Höhe von 4.800,-- DM und Fischgiftigkeit in Höhe von 4.240,-- DM aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung trägt er vor, daß die von der Klägerin erklärten Überwachungswerte nicht herangezogen werden könnten. Die gem. § 6 Abs. 1 S. 1 AbwAG angegebenen Werte seien nur dann zu berücksichtigen, wenn der Einleitungsbescheid die erforderlichen Mindestangaben nicht enthalte, was vorliegend nicht der Fall sei. Aus der Formulierung der Vorschrift ("soweit") ergebe sich, daß die Erklärung nur für die Schadstoffgruppen abzugeben sei, für die kein Bescheid vorliege oder für die im Bescheid keine oder nicht die nach dem AbwAG erforderlichen Überwachungswerte angegeben seien. Für Cd und GF aber lägen die entsprechenden Bescheidwerte vor, so daß von diesen auszugehen sei.

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Das Ergebnis dieser Überlegungen entspreche der Intention des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Abwasserabgabengesetzes vom 19.12.1986, wonach u.a. zur Verwaltungsvereinfachung das "Bescheidsystem" eingeführt worden sei. Die aus der Novellierung sich ergebenden Konsequenzen habe er allen Einleitern, so auch der Klägerin, in seinem 14. Informationsbrief erläutert. Im Ergebnis bedeute die Bescheidlösung, daß die Abwasserabgabe sich nicht danach richte, wieviel Schadstoffe vom Abgabepflichtigen tatsächlich eingeleitet würden, sondern welche Schadstoffeinleitung behördlich zugelassen sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet.

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Der Abgabenbescheid des Beklagten ist in dem angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

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Rechtsgrundlage des Abwasserabgabenbescheides vom 24.8.1992 ist § 9 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 AbwAG i.d.F. vom 5.3.1987 (BGBl. I, S. 880 ff.). Danach entsteht gem. § 9 Abs. 4 Satz 2 AbwAG die Abgabepflicht der Klägerin als Einleiterin von belastetem häuslichen und industriellen Abwasser in die O. in Höhe von 40,00 DM je Schadeinheit, wobei eine Ermäßigung des Abgabesatzes bei Einhaltung der Mindestanforderung bzw. Erhöhung bei Überschreitung der Überwachungswerte zu berücksichtigen ist.

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Zutreffend ist der Beklagte bei der Berechnung der Höhe der Abgabe nicht von den von der Klägerin am 30.11.1988 erklärten Werten für Cd = 5µg/l und Verdünnungsfaktor GF = 2 für die Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten ausgegangen, was zur Folge gehabt hätte, daß wegen Einhaltung der in der Anlage zu § 3 AbwAG genannten Schwellenwerte eine Abwasserabgabe nicht hätte erhoben werden können (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 AbwAG). Dies wäre nach dem insoweit klaren Wortlaut des Gesetzes nur möglich gewesen, wenn die Erklärung als eine solche nach § 4 Abs. 5 Satz 1 AbwAG hätte gewertet werden können. Nach dieser Vorschrift kann der Abgabepflichtige nämlich erklären, daß er im Veranlagungszeitraum während eines bestimmten Zeitraumes, der nicht kürzer als drei Monate sein darf, einen niedrigeren Wert als den im Einleitungsbescheid festgelegten Überwachungswert oder eine geringere als die im Bescheid festgelegte Abwassermenge einhalten werde. Mag die Erklärung dieser Anforderung noch genügen, so mangelt es ihr jedoch jedenfalls an der weiteren Voraussetzung des § 4 Abs. 5 Satz 3 AbwAG, wonach die Umstände darzulegen sind, auf denen die Erklärung beruht. Hierzu enthält die Erklärung des Beklagten aber keinerlei Ausführungen.

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Der Beklagte hatte auch sonst keine Veranlassung, die von der Klägerin abgegebene Erklärung als einen Antrag gem. § 4 Abs. 5 AbwAG aufzufassen. Denn die Erklärung war nicht nur nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut als "Abgabeerklärung gem. § 6 AbwAG, Veranlagungsjahr 1989" gekennzeichnet, sondern sie erfüllt auch inhaltlich nur die Voraussetzungen einer Erklärung nach dieser Vorschrift, da der Beklagte insoweit lediglich die Einhaltung bestimmter Werte erklärt hat, wie dies § 6 Abs. 1 AbwAG erfordert. Es fehlt hingegen an jedwedem Bezug zur Regelung des § 4 Abs. 5 AbwAG.

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Dem Beklagten mußte sich eine entsprechende Interpretation der Erklärung auch nicht deshalb aufdrängen, weil die Erklärung etwa insgesamt überflüssig gewesen wäre. Sie war im Gegenteil z.B. für den Wert CSB erforderlich, da dieser Schadstoffparameter in dem Einleitungsbescheid nicht enthalten war und demgemäß vom Beklagten dieser Erklärung entnommen werden mußte.

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Es bestand schließlich für den Beklagten auch nicht die Pflicht, gem. §§ 25 VwVfG NW, 89 AO der Klägerin gegenüber eine Änderung oder Ergänzung ihrer Erklärung anzuregen. Der "14. In-formationsbrief" des Beklagten vom 28.3.1988, der "über die Auswirkungen der 2. Novelle des Abwassserabgabengesetzes .... informieren" soll und der auch der Klägerin bekannt gemacht worden ist, erläutert bereits hinreichend deutlich die unter-schiedlichen Verfahrensweisen nach § 6 Abs. 1 und § 4 Abs. 5 AbwAG (vgl. S. 5 des Informationsbriefes, Ziff. 6. und 7.). Verbunden mit der Kenntnis des einschlägigen Gesetzestextes hätte die Klägerin ihre rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen können. Daß sie dies unterlassen hat, begründet keinen zusätzlichen Anspruch auf Beratung oder Auskunft,

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ebenso: VG Arnsberg, Beschl. v. 7.5.1996 - 13 L 399/96 -.

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Angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlautes und des objektiven Erklärungswertes der Abgabenerklärung kommt schließlich eine Umdeutung der Erklärung nach § 6 Abs. 1 AbwAG in eine solche nach § 4 Abs. 5 AbwAG ebenfalls nicht in Betracht. Denn die Abgabenerklärung vom 30.11.1988 leidet weder unter einem Fehler (vgl. § 47 VwVfG NW, § 140 BGB) noch gibt es sonstige Umstände, die - abgestellt auf den Empfängerhorizont - für den Beklagten hätten Veranlassung sein können, eine andere Zuordnung der Erklärung vorzunehmen. Auch unterscheiden sich die Erklärungen gem. § 6 Abs. 1 und § 4 Abs. 5 AbwAG durch unterschiedliche Verfahrens- und Fristerfordernisse. Gegen eine Umdeutung spricht schließlich das Fehlen jeglicher Anhaltspunkte, die darauf hinweisen könnten, daß im Zeitpunkt der Abgabe die Klägerin die Erklärung nach ihrem mutmaßlichen Willen als eine solche nach § 4 Abs. 5 AbwAG gewertet wissen wollte.

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Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.