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Verwaltungsgericht Minden·8 K 3190/04·17.03.2005

Widerruf der Waffenbesitzkarte wegen rechtskräftiger Auslandsverurteilung

Öffentliches RechtWaffenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, ein ehemaliger Polizeibeamter, wurde in Brasilien wegen internationalen Drogenhandels rechtskräftig zu 8 Jahren Haft verurteilt. Nach Kenntnisnahme der Verurteilung widerrief die Behörde die Waffenbesitzkarte wegen fehlender waffenrechtlicher Zuverlässigkeit. Der Kläger rügte Unrechtmäßigkeit und Rechtskraft der Verurteilung; das Gericht hielt die Verurteilung für rechtskräftig und bestätigte den Widerruf sowie die Anordnungen nach §46 WaffG.

Ausgang: Klage gegen den Widerruf der Waffenbesitzkarte wegen rechtskräftiger Auslandsverurteilung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine waffenrechtliche Erlaubnis ist nach §45 Abs.2 WaffG zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung der Erlaubnis geführt hätten.

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Fehlende waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach §5 Abs.1 Nr.1a WaffG liegt in der Regel vor, wenn die betroffene Person wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist; für die Zuverlässigkeitsbeurteilung ist die Rechtskraft maßgeblich, nicht die inhaltliche Richtigkeit des Urteils.

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Außerordentliche Rechtsbehelfe (z.B. Verfassungsbeschwerde, Habeas Corpus) hindern in der Regel nicht den Eintritt der Rechtskraft eines Strafurteils und stehen der Verwaltungsverwendung der rechtskräftigen Verurteilung nicht entgegen.

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Die Verwaltungsbehörde kann die waffenrechtliche Zuverlässigkeit auf Grundlage einer ausländischen, rechtskräftigen Verurteilung beurteilen und ohne vertiefte materielle Prüfung der Strafsache die Widerrufsfolgen nach §§45,46 WaffG anordnen.

Relevante Normen
§ 5 Abs. 1 Ziff. 1 WaffG§ 46 Abs. 1-3 WaffG§ 45 Abs. 2 WaffG§ 4 Abs. 1 Nr. 2 1. Alt. WaffG§ 5 Abs. 1 Nr. 1 a WaffG§ 5 WaffG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger, ein ehemaliger Polizeibeamter, ist Inhaber der von dem Beklagten ausgestellten Waffenbesitzkarte mit der Nr. 5984, in der neben einer Flinte Pump-Action eine Repetierbüchse, eine Pistole und ein Revolver eingetragen sind.

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Am 19.12.1997 wurde der Kläger von einem Bundesgericht in Rio de Janeiro/ Brasilien wegen internationalen Drogenhandels unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren Haft verurteilt. Ausweislich der in Übersetzung vorliegenden Urteilsgründe hatte er versucht, mit einem an seinem Körper befestigten Päckchen mit 1930 Gramm Kokain an Bord eines Flugzeugs der Swiss Air mit Ziel Zürich und Deutschland zu gehen.

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Anfang Januar 2004 erlangte der Beklagte Kenntnis davon, dass der Kläger inzwischen aus der Haft in Brasilien entlassen worden und nach Deutschland zurückgekehrt war. Im Zuge der Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers holte der Beklagte daraufhin eine Auskunft aus dem Zentralregister ein, in das die Verurteilung vom 19.12.1997 in Rio de Janeiro eingetragen ist.

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Mit Schreiben vom 27.01.2004 teilte der Beklagte dem Kläger sodann mit, dass er beabsichtige, die ihm erteilte Waffenbesitzkarte zu widerrufen und gab dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu. In diesem Rahmen ließ sich der Kläger dahingehend ein, dass es sich bei der Verurteilung um ein Schandurteil handele. Es sei nicht nach rechtsstaatlichen Prinzipien zustandegekommen. Es existierten weder Indizien noch Beweise für die ihm zur Last gelegte Straftat. Obwohl er kaum Portugisisch gesprochen habe, seien ihm seinerzeit die Zeugenaussagen nicht übersetzt worden. Er habe deshalb beim höchsten brasilianischen Gericht eine Verfassungsbeschwerde eingelegt. Das Verfahren laufe noch.

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Mit Verfügung vom 18.05.2004 widerrief der Beklagte die dem Kläger erteilte Waffenbesitzkarte und ordnete die dauerhafte Unbrauchbarmachung der eingetragenen Schusswaffen oder die Überlassung an einen Berechtigten sowie die Rückgabe der widerrufenen Waffenbesitzkarte innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides an. Zur Begründung führte er aus, der Kläger sei laut Bundeszentralregisterauskunft zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden. Deshalb fehle ihm gem. § 5 Abs. 1 Ziff. 1 WaffG die erforderliche Zuverlässigkeit. Er habe deshalb die Waffenbesitzkarte gem. § 45 Abs. 2 WaffG widerrufen und die entsprechenden Anordnungen nach § 46 Abs. 1-3 WaffG treffen müssen.

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Mit seinem hiergegen gerichteten Widerspruch machte der Kläger wiederum geltend, er sei seinerzeit unter völliger Missachtung und Verletzung geltender Rechtsbestimmungen in Brasilien verurteilt worden. Widerrechtlich sei auch der Eintrag ins Bundeszentralregister, gegen den er Einspruch eingelegt habe. Der Widerruf der Waffenbesitzkarte könne auch schon deshalb nicht auf die Verurteilung in Brasilien gestützt werden, weil er hiergegen zahlreiche Rechtsmittel eingelegt habe und die Verurteilung noch nicht rechtskräftig sei.

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Mit Bescheid vom 30.08.2004 wies die Bezirksregierung E. den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück.

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Daraufhin hat dieser fristgemäß am 22.09.2004 die vorliegende Klage erhoben und zur Begründung wiederholend und vertiefend darauf hingewiesen, dass es sich bei seiner Verurteilung in Brasilien um ein Terrorurteil handele, das nicht rechtskräftig sei und den angefochtenen Widerruf der Waffenbesitzkarte nicht rechtfertigen könne.

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In der ersten mündlichen Verhandlung hat der Beklagte die in dem Bescheid genannte Frist dahingehend abgeändert, dass nunmehr eine Frist von 1 Monat nach Bestandskraft des Bescheides gelten soll.

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Auf Anfrage des Gerichts teilte das Generalkonsulat Rio de Janeiro mit Schreiben vom 02.02.2005 mit, der Kläger habe gegen das durch das 41. Bundesgericht in Rio de Janeiro verhängte Urteil vom 19.12.1997 Verfassungsbeschwerde eingelegt, die am 18.11.2004 als nicht zulässig abgelehnt worden sei. Einen Einfluss auf die schon vorher bestehende Rechtskraft des Urteils habe dieses Verfahren nicht gehabt. Die im Übrigen von dem Kläger angestrengten drei "Habeas Corpus"-Verfahren seien ebenfalls alle erfolglos geblieben bzw. zurückgewiesen worden. In einem weiteren vierten, ebenfalls schon fast abgeschlossenen Habeas-Corpus-Verfahren liege dem Gericht noch eine Petition von dem Kläger vor, die seit dem 29.12.2004 anhängig sei. Auch dieses Verfahren habe jedoch auf die bestehende Rechtskraft des Urteils vom 19.12.1997 keinen Einfluss.

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Hierzu hat der Kläger, der sich trotz seiner Ausweisung weitgehend in Brasilien aufhält, eingewandt, dass seine zuletzt eingelegte Verfassungsbeschwerde vom 29.06.2004 datiere. Sollte diese erfolglos bleiben, werde er Klage beim Internationen Gerichtshof für Menschenrechte in Costa Rica einlegen. Insofern sei das Strafurteil noch nicht rechtskräftig.

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Der - zu den mündlichen Verhandlungen nicht erschienene - Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 18.05.2004 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 30.08.2004 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt unter Verweis auf die Begründung der angefochtenen Bescheide,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet.

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Der angefochtene Bescheid und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid sind rechtmäßig. Der Beklagte hat die dem Kläger ausgestellte Waffenbesitzkarte zu Recht widerrufen und auch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die dauerhafte Unbrauchbarmachung oder Überlassung an einen Berechtigten der eingetragenen Schusswaffen sowie die Rückgabe der widerrufenen Waffenbesitzkarte unter Fristsetzung angeordnet.

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Nach § 45 Abs. 2 WaffG ist nämlich eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Gem. § 4 Abs. 1 Nr. 2 1. Alt. WaffG ist Voraussetzung für die Erteilung einer Waffenbesitzerlaubnis die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG. Gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 a WaffG besitzen diese Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht, die wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind, also wegen einer Tat, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.

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Hiernach verfügt der Kläger nicht (mehr) über die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit, denn er ist am 19.12.1997 durch das 41. Bundesgericht in Rio de Janeiro/Brasilien wegen internationalen Drogenhandels zu 8 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Diese Verurteilung ist - wie die ergänzende Auskunft des Generalkonsulats Rio de Janeiro vom 22.02.2005 ergeben hat - auch rechtskräftig, da die von dem Kläger eingelegten Rechtsmittel ohne Erfolg blieben. Die derzeit auch nach Angaben des Klägers noch anhängige weitere Verfassungsbeschwerde bzw. das Habeas Corpus-Verfahren hat auf die Rechtskraft des Strafurteils nach Auskunft des Generalkonsulats Rio de Janeiro keinen Einfluss. Dies entspricht der Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland, wo Verfassungsbeschwerden als außerordentliche Rechtsbehelfe ebenfalls den Eintritt der Rechtskraft nicht hindern.

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Vgl. Kopp/Schenke, VwGO § 121 Rz. 2.

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Da für die Bewertung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers allein die rechtskräftige Verurteilung maßgeblich ist, nicht jedoch auch die inhaltliche Richtigkeit des Urteils, sind die Voraussetzungen für einen Widerruf der Waffenbesitzerlaubnis erfüllt, ohne dass den Bedenken des seinerzeit auf frischer Tat festgenommenen Klägers hinsichtlich des Nachweises der ihm zur Last gelegten Tat nachgegangen werden müsste.

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Die in den Bescheiden enthaltene Anordnung, die Waffenbesitzerlaubnis zurückzugeben und die hierin eingetragenen Waffen dauerhaft unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen und den Nachweis hierüber zu erbringen, findet ihre Rechtsgrundlage in § 46 Abs. 1 und 2 WaffG, wo dies ausdrücklich vorgesehen ist. Die dem Kläger hierfür gesetzte Frist, die in dem angefochtenen Bescheid mit einem Monat nach Zustellung der Verfügung angegeben wurde, begegnet nach der Korrektur in der ersten mündlichen Verhandlung auf eine Frist von einem Monat nach Bestandskraft des Bescheides gleichfalls keinen rechtlichen Bedenken. Dies gilt schließlich auch für die in den Bescheiden enthaltene Kostenfestsetzung.

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Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11 und 711 Satz 1 ZPO.