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Verwaltungsgericht Minden·8 K 3136/03·15.05.2003

Entziehung des Dreijahresjagdscheins wegen Trunkenheitsfahrt mit geladener Waffe

Öffentliches RechtJagdrechtWaffenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger klagt gegen die Entziehung seines Dreijahresjagdscheins und eine zweijährige Sperrfrist nach einer Trunkenheitsfahrt mit 1,72 ‰ und Mitführung einer geladenen Jagdwaffe. Das Verwaltungsgericht weist die Klage ab: Die Behörde war nach § 18 BJagdG verpflichtet zu entziehen, da Zuverlässigkeitszweifel gemäß § 17 BJagdG vorlagen. Die Sperrfrist von zwei Jahren erachtet das Gericht als verhältnismäßig; spätere Abstinenz des Klägers ändert daran nichts.

Ausgang: Klage gegen Entziehung des Jagdscheins und zweijährige Sperrfrist als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Behörde hat den Jagdschein nach § 18 BJagdG zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die bei Antragstellung die Versagung nach § 17 BJagdG gerechtfertigt hätten.

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Tatsachen, die den Schluss zulassen, dass eine Person mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgeht oder sie nicht sorgfältig verwahrt, rechtfertigen die Versagung bzw. Entziehung des Jagdscheins (vgl. § 17 Abs. 3 Nr. 2 BJagdG).

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Eine nach § 17 Abs. 4 Nr. 2 BJagdG anzunehmende fehlende Zuverlässigkeit kann sich aus groben Verstößen gegen waffenrechtliche Vorschriften oder wiederholten Pflichtverletzungen ergeben.

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Bei der Überprüfung einer Anfechtungsklage ist auf den Sach- und Rechtsstand zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung (hier: Widerspruchsbescheid) abzustellen; spätere Änderungen im Verhalten des Betroffenen begründen nur ausnahmsweise die Rechtswidrigkeit der vorherigen Maßnahmen.

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Die Festsetzung einer Sperrfrist für die Wiedererteilung des Jagdscheins kann verhältnismäßig und ermessensfehlerfrei sein, wenn sie angesichts der Schwere des Sorgfaltsverstoßes zur Erziehung zur Sorgfalt und Gefahrenabwehr geeignet ist; bloße Beteuerungen künftiger Abstinenz ohne nachweisbare Maßnahmen entheben hiervon nicht.

Relevante Normen
§ 18 BJagdG§ 17 Abs. 1 BJagdG§ 17 Abs. 2 BJagdG§ 17 Abs. 3 Nr. 2 BJagdG§ 17 Abs. 4 Nr. 2 BJagdG§ 117 Abs. 5 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Tatbestand

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Der Kläger ist Inhaber eines Jagdscheines, geführt unter dem Kostenverzeichnis Nr. 01/0497, gültig für die Jagdjahre 2001/2002, 2002/2003 und 2003/2004.

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Am 16.05.2002 wurde er nachts um 0.35 Uhr im Rahmen einer Personen- und Fahrzeugkontrolle überprüft. Dabei wurde festgestellt, dass der Kläger alkoholisiert war und sich eine geladene Waffe in der offenen Ablage hinter der Rückbank im Fahrzeug befand. Eine bei ihm entnommene Blutprobe ergab einen Blutalkoholgehalt von 1,72 ‰. Wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr wurde der Kläger daraufhin vom Amtsgericht C. mit Urteil vom 23.10.2001 zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 60,00 DM verurteilt.

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Mit Schreiben vom 02.01.2002 teilte dann der Beklagte dem Kläger mit, er beabsichtige, den erteilten Jagdschein wegen dieses Vorfalls einzuziehen, und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu.

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Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 01.07.2002 erklärte der Beklagte den dem Kläger erteilten Dreijahresjagdschein für ungültig und verhängte für die Wiedererteilung des Jagdscheines eine Sperrfrist von zwei Jahren, beginnend mit der Rechtskraft des Bescheides. Zugleich wurde verfügt, dass der Jagdschein innerhalb von 10 Tagen nach Rechtskraft des Bescheides zurückzugeben ist. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 500 EUR angedroht. Zur Begründung führte der Beklagte aus, der Kläger besitze nicht mehr die erforderliche Zuverlässigkeit, weil er mit einem Blutalkoholgehalt von 1,72 ‰ seinen Pkw gefahren ist und dabei eine geladene Jagdwaffe (Gewehr) ohne besondere Sicherung mitgeführt habe. Dies stelle einen gröblichen Verstoß gegen waffenrechtliche Vorschriften sowie die anerkannten Grundsätze über die Handhabungssicherheit von Schusswaffen dar. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger auch künftig mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werde. Deshalb habe der Jagdschein für ungültig erklärt und eingezogen werden müssen. Die Sperrfrist von zwei Jahren sei angesichts der Schwere der dem Kläger vorgeworfenen Tat gerechtfertigt.

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Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd Nordrhein-Westfalen mit Bescheid vom 15.01.2003 zurück.

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Daraufhin hat der Kläger fristgerecht am 17.02.2003 die vorliegende Klage erhoben. Er macht geltend, die Trunkenheitsfahrt sei nur erfolgt, weil er in der Nacht von seiner Frau angerufen worden sei, sie höre verdächtige Geräusche auf dem Grundstück. Er habe sich zu der Zeit mit einem Jagdkameraden auf der Jagdhütte befunden und habe nach Alkoholgenuss zu Bett gehen wollen. Da in der Vergangenheit in unmittelbarer Nachbarschaft aber mehrere nächtliche Einbrüche stattgefunden hätten, habe er sich in seinen Geländewagen gesetzt, um zu Hause nach dem Rechten zu sehen. Aus Sicherheitsgründen habe er dann die Polizei bei der Verkehrskontrolle auf seine geladene Waffe im Fahrzeug aufmerksam gemacht. Wegen dieser besonderen Umstände sei sein Fehlverhalten nicht geeignet, von seiner jagdrechtlichen Unzuverlässigkeit auszugehen. Zu keiner Zeit habe die Gefahr bestanden, dass sich aus der Waffe unbeabsichtigt ein Schuss lösen könne, weil dies technisch ausgeschlossen sei. Von daher sei von der Jagdwaffe keine Gefahr ausgegangen. Da mittlerweile auch nahezu zwei Jahre seit dem Vorfall verstrichen seien, in denen er beanstandungsfrei dem Jagdhandwerk nachgegangen sei, verstoße die Einziehung des Jahresjagdscheines auch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zumindest sei die Festsetzung der Sperrfrist für die Wiedererteilung des Jagdscheines von zwei Jahren ermessensfehlerhaft.

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In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ergänzend ausgesagt, er wisse, dass er sich falsch verhalten habe. Dieses Fehlverhalten habe im Zusammenhang mit seinem damaligen Alkoholkonsum gestanden. Mittlerweile habe er seine Gesinnung und seinen Lebenswandel geändert. Er trinke seither keinen Alkohol mehr und sei auch bereit, künftig Selbsthilfegruppen zu besuchen, um die Nachhaltigkeit seiner Alkoholabstinenz unter Beweis zu stellen.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 01.07.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Ernährungswirtschaft und Jagd Nordrhein-Westfalen vom 15.01.2003 aufzuheben, hilfsweise, die Sperrfrist für die Wiedererteilung des Jagdscheines auf ein Jahr herabzusetzen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet.

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Denn der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 01.07.2002 und der Widerspruchsbescheid vom 15.01.2003 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

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Der Beklagte hat dem Kläger zu Recht gemäß § 18 des Bundesjagdgesetzes - BJagdG - den ihm erteilten Dreijahresjagdschein entzogen. Nach dieser Vorschrift ist die Jagdbehörde verpflichtet, den Jagdschein zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, welche die Versagung des Jagdscheines begründen würden. Liegen Versagungsgründe i.S.d. § 17 Abs. 1 BJagdG vor, so ist sie zur Entziehung des Jagdscheines verpflichtet, liegen dagegen Versagungsgründe i.S.d. § 17 Abs. 2 BJagdG vor, so ist sie zur Entziehung des Jagdscheines nach pflichtgemäßem Ermessen berechtigt.

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Im vorliegenden Fall ist der Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass ihm bei der Entscheidung kein Ermessen zustand, er vielmehr zur Entziehung des Jagdscheines verpflichtet war. Denn im Fall des Klägers liegen Versagungsgründe nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG vor. Nach dieser Vorschrift ist der Jagdschein u.a. Personen zu versagen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderlicher Zuverlässigkeit nicht besitzen. Dieses ist gemäß § 17 Abs. 3 Nr. 2 BJagdG der Fall, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden. Gemäß § 17 Abs. 4 Nr. 2 BJagdG besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit Personen in der Regel nicht, die wiederholt oder gröblich gegen waffenrechtliche Vorschriften verstoßen haben.

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Dass der Vorfall vom 16.05.2001 die Annahme der jagdrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers begründet und damit die Einziehung des Jagdscheines rechtfertigt, ist in den angefochtenen Bescheiden mit zureffender Begründung dargelegt. Da die Kammer den dortigen Feststellungen und Wertungen folgt, wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung der Bescheide Bezug genommen. Im Übrigen wurde diese Einschätzung vom Kläger in der mündlichen Verhandlung auch nicht länger bestritten. Er meint lediglich, die Verhängung einer Sperrfrist für die Wiedererteilung des Jagdscheines von zwei Jahren sei nicht angemessen. Er habe seinen Lebenswandel grundsätzlich geändert. Grund für sein Fehlverhalten sei sein damaliges Alkoholproblem gewesen. Jetzt habe er jedoch sein Leben und seine Gesinnung grundlegend geändert und trinke keinerlei Alkohol mehr. Von daher bestehe auch nicht die Gefahr, dass er nochmals mit Waffen oder Munition unvorsichtig umgehen oder sie unsachgemäß aufbewahren werde.

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Mit diesem Einwand vermag der Kläger jedoch nicht die Rechtswidrigkeit der festgesetzten Sperrfrist zu begründen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist, da es sich hierbei um eine Anfechtungsklage handelt, der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides. Anders als in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger im Widerspruchsverfahren jedoch nicht eingeräumt, ein Alkoholproblem gehabt zu haben bzw. alkoholkrank zu sein und mittlerweile abstinent zu leben. Von daher musste die Behörde davon ausgehen, dass die Gefahr besteht, dass der Kläger bei erneutem erheblichen Alkoholkonsum wiederum ein mangelndes jagdrechtliches Verantwortungsbewusstsein an den Tag leben wird. Dies galt umso mehr, als die festgestellte Blutalkoholkonzentration von 1,72 ‰ nur den Schluss auf einen hohen Grad an Alkoholgewöhnung bei dem Kläger zuließ. Unter Berücksichtigung der damals bekannten Umstände war deshalb die Festsetzung einer Sperrfrist von zwei Jahren für die Wiedererteilung des Jagdscheines nach Auffassung der Kammer angesichts der Schwere des dem Kläger vorgeworfenen Sorgfaltsverstoßes ermessensfehlerfrei. Sie war angemessen, um den Kläger für die Zukunft zur Beachtung der Pflichten eines Jägers anzuhalten.

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Im Übrigen wäre nach Auffassung der Kammer die Verhängung einer Sperrfrist von zwei Jahren auch bei Berücksichtigung des jetzigen Lebenswandels des Klägers nicht zu beanstanden. Zwar gibt der Kläger an, keinen Alkohol mehr zu trinken und abstinent zu leben. Gleichwohl kann ein solcher Entschluss in aller Regel nur dann dauerhaft durchgesetzt werden, wenn der Betroffene im regelmäßigen Besuch von Selbsthilfegruppen lernt, sein Leben zu ändern und mit aufkommenden Schwierigkeiten und Problemen anders als in der Vergangenheit umzugehen. Ohne einen derartigen Lernprozess besteht auch bei demjenigen, der keinen Alkohol mehr trinken will, die Gefahr eines Rückfalls, und zwar auch noch nach vielen Monaten. Da der Kläger aber bislang in dieser Hinsicht noch nichts unternommen hat und er hierzu rechtlich auch nicht verpflichtet werden kann, stellt der bloße Entschluss, abstinent leben zu wollen, die Rechtmäßigkeit der verhängten Sperrfrist auch im Hinblick auf ihre Dauer nicht in Frage.

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Da auch die Forderung nach Rückgabe des Jagdscheines, verbunden mit einer Zwangsgeldandrohung, keinen rechtlichen Bedenken begegnet, war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.