Erinnerung gegen Kostenfestsetzung: Anrechnung vorgerichtlicher Geschäftsgebühr und §15a RVG
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, mit dem vorgerichtliche Geschäftsgebühren anteilig auf die Verfahrensgebühr angerechnet wurden. Streitpunkt war die Anrechenbarkeit nach Vorbem. 3 Abs. 4 VVRVG und die Wirkung der Neuregelung des § 15a RVG. Das VG Minden bestätigt die Anrechnung und wendet § 15a RVG nicht auf Altfälle an. Die Erinnerung wird zurückgewiesen; Kosten trägt der Kläger.
Ausgang: Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss als unbegründet abgewiesen; Kosten dem Kläger auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Eine vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr ist bei demselben Gegenstand gemäß Vorbem. 3 Abs. 4 VVRVG i.V.m. Nr. 2300 VVRVG auf die Verfahrensgebühr anzurechnen.
Die Gesetzesänderung in § 15a RVG wirkt nur für nach ihrem Inkrafttreten abzurechnende Verfahren; für sogenannte Altfälle bleibt die bisherige Anrechnungspraxis grundsätzlich unberührt.
Ein Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten ist vom Gericht zu prüfen und kann bestätigt werden, soweit die Berechnung und rechtliche Würdigung den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.
Die Kostenentscheidung in Erinnerungssachen richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO; über die Kosten trägt die unterliegende Partei.
Tenor
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Gründe
Die gemäß §§ 165, 151 VwGO zulässige Erinnerung ist unbegründet.
Zutreffend hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle in dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 07.12.2009 0,75 Gebühren von der Verfahrensgebühr erster Instanz (= 141,75 EUR) nebst anteiliger Mehrwertsteuer von den geltend gemachten Kosten abgesetzt, da wegen desselben Gegenstandes bereits eine Geschäftsgebühr vorgerichtlich entstanden war, die nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VVRVG i.V.m. Nr. 2300 VVRVG auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist. Dies ist im einzelnen bereits in dem Kostenfestsetzungsbeschluss dargelegt. Auch ist dort ausgeführt, dass sich hieran auch durch das Inkrafttreten des § 15 a RVG am 05.08.2009 nichts geändert hat. Da das Gericht der Begründung und der Wertung des Beschlusses folgt, wird insoweit auf die dortigen Darlegungen verwiesen.
Ergänzend sei lediglich ausgeführt, dass es der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts entspricht, dass die Gesetzesänderung in § 15 a RVG allenfalls für nach dem Inkrafttreten abzurechnende Verfahren eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr ausschließt, nicht jedoch Geltung für die sogenannten "Altfälle" beanspruchen kann. Dies ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers auch aus mehreren Verfahren, an denen sie beteiligt waren, bekannt (vgl. zuletzt noch Beschluss des Gerichts vom 05.01.2010 in dem Verfahren 8 K 2441/07.A).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.