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Verwaltungsgericht Minden·8 K 275/06.A·27.07.2006

Widerruf von Asyl- und Flüchtlingsanerkennung trotz Exilpolitik als Vorsitzender PKK-nahen Vereins

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Asylberechtigung und der Feststellung von Abschiebungsschutz durch das Bundesamt wegen angeblich geänderter Verhältnisse in der Türkei. Streitentscheidend war, ob sich die für die Anerkennung maßgeblichen Umstände erheblich und dauerhaft so geändert haben, dass erneute Verfolgung hinreichend sicher ausgeschlossen ist. Das Gericht hob den Widerrufsbescheid auf, weil der Kläger aufgrund seiner exponierten exilpolitischen Tätigkeit als verantwortlicher Leiter einer Demonstration weiterhin beachtlich wahrscheinlich mit Verfolgung rechnen muss. Eine etwaige Widerrufsmöglichkeit wegen strafrechtlicher Verurteilung (§ 60 Abs. 8 AufenthG) konnte mangels tragender Begründung und Feststellungen (insb. Wiederholungsgefahr) nicht berücksichtigt werden.

Ausgang: Klage erfolgreich; Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung durch das Bundesamt aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG setzt eine erhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderung der maßgeblichen Verhältnisse voraus, die eine erneute Verfolgung auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausschließt.

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Exilpolitische Aktivitäten begründen ein beachtlich wahrscheinliches Verfolgungsrisiko im Herkunftsstaat regelmäßig nur bei politischer Exponiertheit, die sich deutlich von der Betätigung der breiten Masse abhebt.

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Die Übernahme verantwortlicher Leitungsfunktionen bei öffentlichkeitswirksamen Veranstaltungen einer aus Sicht des Herkunftsstaates staatsgefährdenden Exilorganisation kann eine exponierte exilpolitische Betätigung begründen.

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Dass eine exilpolitische Betätigung nach Anerkennung endet, schließt ein fortbestehendes Verfolgungsrisiko nicht aus, wenn aufgrund der früheren exponierten Aktivität weiterhin Ermittlungen, Festnahmen oder Verhöre zu erwarten sind.

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Eine strafrechtliche Verurteilung kann einen Widerruf wegen Ausschlusses nach § 60 Abs. 8 AufenthG nur tragen, wenn aufgrund konkreter Feststellungen eine Wiederholungsgefahr für vergleichbare Straftaten ernsthaft droht; fehlt es daran, kann der Widerruf hierauf nicht gestützt werden.

Relevante Normen
§ 51 Abs. 1 AuslG a.F.§ 53 AuslG a.F.§ 60 Abs. 1 AufenthG§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG§ 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG§ 51 Abs. 1 AuslG

Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24.01.2006 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Rubrum

1

:

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Der am 05.04.1974 in Diyarbakir geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit.

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Nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland führte er ein erstes Asylverfahren durch. Mit Bescheid vom 26.09.2000 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (früher Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - Bundesamt -) den Anerkennungsantrag ab und stellte fest, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG a.F. noch die des § 53 AuslG a.F. vorliegen. Zugleich wurde der Kläger unter Fristsetzung zur Ausreise aufgefordert und ihm für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung in die Türkei angedroht.

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Die hiergegen gerichtete Klage wies das erkennende Gericht mit Urteil vom 31.01.2002 in dem Verfahren 5 K 3594/00.A ab.

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Am 05.06.2002 stellte der Kläger bei dem Bundesamt den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und berief sich auf exilpolitische Aktivitäten im Vorstand des Vereins "L. G. N. e.V." in C. . Auch habe er von der Stadt C. die Genehmigung für einen Informationsstand zur Präsentation der kurdischen Kultur erhalten.

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Wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten stellte das Bundesamt mit Bescheid vom 06.06.2002 fest, dass dem Kläger Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG a.F. zu gewähren ist, weil er sich als Vorsitzender des C1. Vereins in führender Position in einer regimefeindlichen Organisation betätigte. Bei dem "Kurdischen G. N. e.V." handele es sich nämlich um den Nachfolgeverein des ehemaligen Kurdistanzentrums C. , der als Unter- bzw. Tarnorganisation der PKK anzusehen sei. Deshalb bestehe eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei politisch verfolgt werde.

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Gleichzeitig wurde der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter abgelehnt, weil der Kläger bislang seine Einreise auf dem Luftweg nicht glaubhaft gemacht hatte.

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Auf die hiergegen gerichtete Klage hin verpflichtete das erkennende Gericht das Bundesamt mit Urteil vom 06.08.2003 in dem Verfahren 8 K 2155/02.A dazu, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen. Der anerkennende Bescheid erging dann am 23.09.2003.

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Am 22.08.2005 leitete das Bundesamt ein Widerrufsverfahren ein mit der Begründung, die innenpolitische Situation und die Sicherheitslage in der Türkei habe sich wesentlich geändert. Hierzu nahm der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 01.12.2005 ausführlich Stellung.

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Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 24.01.2006 widerrief das Bundesamt dann die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG a.F. vorliegen. Zugleich wurde festgestellt, dass weder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.

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Daraufhin hat der Kläger fristgerecht am 06.02.2006 die vorliegende Klage erhoben und im Wesentlichen darauf verwiesen, von einer signifikanten Änderung der Verhältnisse in der Türkei könne angesichts des dortigen Vorgehens der Sicherheitskräfte nicht die Rede sein.

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In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ausgesagt, er befinde sich seit dem 01.06.2004 in C. in Haft, und zwar wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz. Er sei zu einer Haftstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Sein Delikt habe allerdings nichts mit politischen Dingen und auch nichts mit der Geldbeschaffung für die PKK zu tun. Er sei seinerzeit offiziell 1 ½ Jahre im Vorstand des Vereins "L. G. N. e.V." in C. gewesen, tatsächlich habe er diese Funktion jedoch zwei Jahre innegehabt. In diesem Verein sei er bis ca. Juni oder August 2003 tätig gewesen. In den letzten Monaten vor seiner Verhaftung habe er sich politisch nicht mehr betätigt.

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Der Kläger beantragt,

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den Widerrufsbescheid des Bundesamtes vom 24.01.2006 aufzuheben.

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Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, außerdem auf die in der beigezogenen Generalakte enthaltenen Auskünfte des Auswärtigen Amtes und anderer Stellen und Presseberichte, die einzusehen den Beteiligten Gelegenheit geboten war.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

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Der Widerrufsbescheid des Bundesamtes vom 24.01.2006, mit dem die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter und die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG a.F. widerrufen worden ist, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.

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Gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (früher § 51 Abs. 1 AuslG) vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen.

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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

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Urteil vom 01.11.2005 - 1 C 21.04 - in: InfAuslR 2006, S. 244 ff.

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setzt ein Widerruf nach dieser Vorschrift voraus, dass sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht. Dabei entspricht § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG seinem Inhalt nach der Regelung in Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 der Genfer Flüchtlingskonvention, der sich ebenfalls ausschließlich auf den Schutz vor erneuter Verfolgung bezieht. Nach dieser Bestimmung fällt eine Person nicht mehr unter die Genfer Flüchtlingskonvention, wenn sie nach Wegfall der Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtlinge anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.

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Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Widerruf der Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter und der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (früher § 51 Abs. 1 AuslG) nicht gerechtfertigt.

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Die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter erfolgte, weil ihm seinerzeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in die Türkei politisch motivierte Verfolgung drohte, weil er sich als Vorsitzender des PKK-nahen Vereins "L. G. N. e.V." in C. öffentlichkeitswirksam in führender Position regimefeindlich engagiert hat. Die Verhältnisse haben sich zwischenzeitlich in der Türkei nicht so gravierend verändert, dass an dieser Wertung nicht länger festgehalten werden müsste. Zwar ist dem Bundesamt zuzugeben, dass sich die innenpolitische Situation und die Sicherheitslage in der Türkei zwischenzeitlich schon deutlich gebessert haben. Insoweit ist auch die Darstellung in dem angefochtenen Bescheid auf Seite 3 ff. zutreffend.

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Allerdings hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 19.04.2005 - 8 A 273/04.A - unter Berücksichtigung der veränderten Situation in der Türkei auf Bl. 79 ff. des amtlichen Umdrucks noch ausgeführt, dass exilpolitische Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland ein beachtlich wahrscheinliches Verfolgungsrisiko für türkische Staatsangehörige im Allgemeinen dann begründen, wenn sich der Betreffende politisch exponiert hat, wenn sich also seine Betätigung deutlich von derjenigen der breiten Masse abhebt. ... Nur wer politische Ideen und Strategien entwickelt oder zu deren Umsetzung mit Worten oder Taten von Deutschland aus maßgeblichen Einfluss auf die türkische Innenpolitik und insbesondere auch seine in Deutschland lebenden Landsleute zu nehmen versucht, ist aus der maßgeblichen Sicht des türkischen Staates ein ernst zu nehmender politischer Gegner, den es zu bekämpfen gilt. Das ist beispielsweise bei denjenigen exilpolitisch tätigen Asylsuchenden anzunehmen, die in der exilpolitischen Arbeit eine auf Breitenwirkung zielende Meinungsführerschaft übernehmen und erkennbar ausüben, kann aber auch auf Aktivitäten im organisatorischen Bereich zutreffen ... (Bl. 83 des amtlichen Umdrucks). Eine exponierte exilpolitische Tätigkeit im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen liegt vor, wenn der Asylsuchende bestimmenden Einfluss auf Zeitpunkt, Ort, Ablauf oder - vor allem - auf den politischen Inhalt der Veranstaltung hat ... (Bl. 88 ff. des amtlichen Umdrucks). Die Mitgliedschaft einer nach deutschem Recht legalen Exilorganisation löst für sich genommen noch keine Verfolgungsgefahr aus. Anderes gilt nur dann, wenn die konkreten Aktivitäten eines Vereinsmitglieds den Verdacht einer Straftat begründen, etwa wegen tatsächlicher oder vermuteter Verbindungen zur PKK oder wegen einer Meinungsäußerung, die aus der Sicht des türkischen Staates eine Einflussnahme auf die türkische Innenpolitik darstellt. Ob dies der Fall ist, hängt im Wesentlichen davon ab, welche politischen Ziele die jeweilige Exilorganisation verfolgt und welche Stellung der Asylsuchende dort innehat. Ein Verfolgungsinteresse des türkischen Staates besteht in Bezug auf Mitglieder, die eine politische Meinunsführerschaft übernommen haben. Das kann bei Vorstandsmitgliedern eingetragener Vereine derartiger Ausrichtung der Fall sein. Allerdings ergibt sich deren Gefährdung nicht bereits daraus, dass sie in das Vereinsregister eingetragen sind. Abzustellen ist hierbei vielmehr auf Art und Gewicht ihrer politischen Betätigung. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist deshalb zu vermitteln, ob sich der Betreffende in so hinreichendem Maße als Ideenträger und Initiator im Rahmen von aus türkischer Sicht staatsgefährdenden Bestrebungen hervorgetan hat, dass von einem Verfolgungsinteresse des türkischen Staates auszugehen ist. Im Rahmen dieser Gesamtwürdigung ist auch zu prüfen, ob das betreffende Vorstandsmitglied erkennbar Leitungaufgaben mit inhaltlich politischem Bezug erfüllt oder nur eine passiv untergeordnete Stellung einnimmt. Dabei kann etwa die tatsächlich wahrgenommene Funktion eines (1.) Vorsitzenden einer solchen Exilorganisation ein Indiz für eine lenkende oder jedenfalls maßgebliche Betätigung im Rahmen von aus türkischer Sicht staatsgefährdenden Bestrebungen und damit für die Annahme eines Verfolgungsinteresses des türkischen Staates sein ... (Bl. 94 des amtlichem Umdrucks).

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Wie das Bundesamt seinerzeit zur Begründung der Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG a.F. selbst angeführt hat, handelt es sich bei dem G. N. um einen der PKK nahe stehenden Verein, der deshalb der besonderen Beobachtung der türkischen Sicherheitskräfte unterliegen dürfte. In diesem Verein war der Kläger nicht nur für die Dauer von nahezu zwei Jahren Vorstandsmitglied, er beantragte auch zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied bei der Stadt C. die Erlaubnis für eine Demonstration anlässlich des Urteils zur Aufnahme der PKK in die Liste terroristischer Organisationen durch die Europäische Union. Die Demonstration fand am 04.05.2002 statt. Gegenüber dem Polizeipräsidium C. waren der Kläger und das weitere Vorstandsmitglied verantwortliche Leiter. Er hat diese Aufgabe auch in der Öffentlichkeit wahrgenommen, sodass er schon aus diesem Grunde die Kriterien erfüllt, die nach der zitierten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordhrein-Westfalen für eine exponierte exilpolitische Betätigung maßgeblich sind, ohne dass noch auf weitere Aktivitäten im Einzelnen eingegangen werden muss.

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Die Tatsache, dass der Kläger mittlerweile wegen seiner Verurteilung und Inhaftierung nicht mehr exilpolitisch tätig ist und auch schon zehn Monate vor seiner Verhaftung politisch nicht mehr nennenswert in Erscheinung getreten ist, ändert nichts an der Einschätzung, dass ihm nach wie vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch die türkischen Sicherheitskräfte in seiner Heimat droht. Denn es ist davon auszugehen, dass er wegen seines regimefeindlichen Einsatzes in der Vergangenheit zumindest mit strafrechtlichen Ermittlungen, Festnahmen und Verhören rechnen muss, bei denen nach wie vor für ihn die Gefahr besteht, misshandelt und gefoltert zu werden.

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Auch die dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse aus der Zeit nach Erlass des Urteils des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19.04.2005 rechtfertigen keine andere Beurteilung. Vielmehr lässt sich den späteren Pressemitteilungen über die Situation in der Türkei entnehmen, dass sich dort die Lage im Hinblick auf die Wahrung der Menschenrechte, fortschreitende Demokratie und die Unterbindung von Folter seither nicht nachhaltig gebessert hat. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Türkei ihr Anti-Terror-Gesetz noch in jüngster Zeit verschärft hat. Gemäß dem neuen Gesetz werden mehr Taten als bisher als terroristisch eingestuft. Zudem erhalten Festgenommene später als bisher Zugang zu einem Anwalt. Die türkische Regierung begründete diese Maßnahme damit, dass sie effektiver gegen die aufständischen Kurden im Südosten des Landes vorgehen müsse. Menschenrechtsgruppen kritisierten hingegen, das Gesetz sei eine Einladung zum Foltern. Ein Verbrechen sei es nun auch schon, wenn man Ansichten von Aufständischen teile oder eine Erklärung einer als illegal erklärten Organisation veröffentliche.

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So Neue Zürcher Zeitung vom 01.07.2006 (Die Türkei verschärft Anti-Terrorismus-Gesetze).

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Die Gesetzesänderung enthält die erweiterte Erlaubnis zum Schusswaffengebrauch, die Möglichkeit, Presseorgane zu verbieten sowie die Einschränkung der Rechte der Verteidiger. Die umfangreichen Gesetzesänderungen haben zwei Tendenzen. Zunächst wird der Terrorbegriff willkürlich auf die verschiedensten Bereich ausgedehnt. Auf diese Weise werden Bürgerrechte, die im Hinblick auf einen EU-Beitritt gerade erst gestärkt wurden, quasi durch die Hintertür wieder eingeschränkt. Die zweite Tendenz ist die Ausdehnung des Terrorbegriffs auf einen ganzen Bereich von Meinungsäußerungen. Dazu gehören Vergehen wie das Tragen von Emblemen einer Terrororganisation sowie das Loben von Straftätern. Völlig in der Luft hängt eine Bestimmung, wonach das Schüren von Angst und Panik einen Akt des Terrorismus darstellt. Eine weitere umstrittene Bestimmung definiert die "Entfremdung des Volkes vom Militär" als Terrorvergehen.

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So Neue Zürcher Zeitung vom 20.07.2006 (Verschärftes Anti-Terror-Gesetz in der Türkei).

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Hieraus lässt sich unschwer die Tendenz ableiten, dass sich die in der Türkei in den letzten Jahren gebesserte Menschenrechtslage wieder zu verschlechtern scheint. Wenn die Geduld der türkischen Regierung im Kampf gegen kurdische Rebellen erschöpft ist (so der genannte Zeitungsartikel vom 20.07.2006) dann ist kaum vorstellbar, dass diejenigen, die im Ausland öffentlichkeitswirksam in PKK- nahen Vereinen bedeutende Funktionen innehatten, nach ihrer Rückkehr in die Türkei heute unbehelligt bleiben. Dies gilt umso mehr, als in Diyarbakir im Südosten der Türkei noch im Mai ein Prozess begonnen hat, in dem mehrere Dutzend Kinder und Jugendliche zwischen 12 und 18 Jahren der Mitgliedschaft in einer verbotenen Vereinigung angeklagt sind. Sie hatten Ende März 2006 an gewalttätigen Kurdendemonstrationen teilgenommen und sind - so die Anklagebehörden - von den Erwachsenen in die ersten Reihen der Kundgebungsteilnehmer geschickt worden, um ein Eingreifen der Sicherheitskräfte zu erschweren.

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Vgl. Neue Zürcher Zeitung vom 09.05.2006 (Prozess gegen Minderjährige im Südosten der Türkei).

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Nach alledem sieht das Gericht keine derart erheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung der maßgeblichen Verhältnisse in der Türkei, dass die Voraussetzungen für die seinerzeit erfolgte Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter und die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG a.F. weggefallen sind. Damit ist für den angefochtenen Widerrufsbescheid des Bundesamts kein Raum.

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Ergänzend sei noch auf Folgendes hingewiesen: Unabhängig von einer Änderung der Verhältnisse in der Türkei ist die Asyl- und Flüchtlingsanerkennung des Klägers nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG auch dann zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung deshalb nicht mehr vorliegen, weil der Kläger nach der Anerkennung möglicherweise den Tatbestand des § 60 Abs. 8 AufenthG verwirklicht hat. Er ist wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren Haft verurteilt worden. Deshalb ist in Erwägung zu ziehen, ob er aus schwer wiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, was seinen Anspruch auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG und auf Anerkennung als Asylberechtigter ausschließt.

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Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 01.11.2005 - 1 C 21.04 -, a.a.O.

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Mit der strafrechtlichen Verurteilung des Klägers hat das Bundesamt den angefochtenen Widerrufsbescheid jedoch nicht begründet. In diese Richtung sind offenbar auch noch keine Ermittlungen angestellt worden. Denn die rechtskräftige Verurteilung führt nur dann zum Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung, wenn eine konkrete Wiederholungsgefahr besteht, wenn also in Zukunft neue vergleichbare Straftaten des Klägers ernsthaft drohen.

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So BVerwG, Urteil vom 01.11.2005 a.a.O. m.w.N.

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Hierzu sind jedoch bislang noch keine hinreichenden Feststellungen getroffen worden, sodass dieser Widerrufsgrund im vorliegenden Klageverfahren nicht berücksichtigt werden kann.

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Da die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter mithin aufrechterhalten bleibt, waren die entgegenstehenden Entscheidungen in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes aufzuheben. Eine Feststellung zu dem Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hierbei entbehrlich (§ 31 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG).

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Der Klage war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylVfG stattzugeben.