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Verwaltungsgericht Minden·8 K 1891/21·20.02.2023

Schulpflicht nach § 40 Abs. 2 SchulG NRW: Keine rückwirkende Ruhensanordnung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte, das Ruhen ihrer Schulpflicht rückwirkend ab Antragstellung (30.09.2020) festzustellen, hilfsweise eine Feststellung zu den Voraussetzungen dafür. Das VG Minden verneinte eine rückwirkende Ruhensanordnung, weil § 40 Abs. 2 SchulG NRW eine konstitutive behördliche Anordnung nach geregeltem Verfahren und zwingender amtsärztlicher Begutachtung voraussetzt. Ein amtsärztliches Gutachten, das die fehlende Förderfähigkeit nach Ausschöpfen aller Fördermöglichkeiten trägt, lag erst am 23.11.2021 vor; zuvor musste die Behörde wegen der Befundlage von weiteren Förderoptionen ausgehen. Auch der Hilfsantrag blieb ohne Erfolg, da die Voraussetzungen hierfür weder bei Antragstellung noch bei der Erstentscheidung vorlagen.

Ausgang: Klage auf rückwirkende Feststellung des Ruhens der Schulpflicht sowie Hilfsfeststellungsbegehren abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Das Ruhen der Schulpflicht nach § 40 Abs. 2 SchulG NRW tritt nicht kraft Gesetzes ein, sondern setzt eine konstitutive Anordnung der Schulaufsichtsbehörde voraus.

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Eine Ruhensanordnung nach § 40 Abs. 2 SchulG NRW setzt zwingend die Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens sowie die Prüfung voraus, dass alle Möglichkeiten sonderpädagogischer Förderung ausgeschöpft sind.

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Eine rückwirkende Feststellung des Ruhens der Schulpflicht nach § 40 Abs. 2 SchulG NRW scheidet aus, weil die Rechtsfolge an einen Verwaltungsakt in einem geregelten Verfahren anknüpft und die Entscheidung statusbeendende Wirkung für das Schulverhältnis haben kann.

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Ärztliche Atteste, die lediglich eine (vorübergehende) Schulbesuchsunfähigkeit beschreiben, belegen für sich genommen nicht das Ausschöpfen sämtlicher Fördermöglichkeiten im Sinne des § 40 Abs. 2 SchulG NRW.

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Ein Anspruch auf Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens und eine Ruhensanordnung bereits bei Antragstellung vorlagen, besteht nicht, wenn die damalige Erkenntnislage noch tragfähige Fördermaßnahmen als möglich erscheinen lässt.

Relevante Normen
§ 40 Abs. 2 SchulG NRW§ 6 Abs. 1 VwGO§ 40 Abs. 1 SchulG NRW§ 47 Abs. 1 Nr. 5 SchulG NRW§ Art. 2 Abs. 1 GG§ Art. 12 Abs. 1 GG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt die rückwirkende Feststellung des Ruhens ihrer Schulpflicht.

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Mit Schreiben vom 30.09.2020 beantragten die Eltern der Klägerin, das Ruhen der Schulpflicht für ihre Tochter festzustellen. Sie leide an starken Erschöpfungszuständen mit Atemnot und Schmerzen. Aufgrund ihres seelisch und körperlich schlechten Zustandes würden die Eltern der Klägerin keine Möglichkeit sehen, dass ihre Tochter über eine reguläre Beschulung zu einem Realschulabschluss kommt. Diesem Antrag lag eine Stellungnahme der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. O.        bei, wonach bei der Klägerin die Diagnose Mobbing, chronische Bauchschmerzen bestünde und eine Bescheinigung der LWL-Klinik N1.        , wonach es der Klägerin auf Grund einer enormen psychischen Belastung und emotionalen Instabilität zurzeit nicht möglich sei, den Schulunterricht zu besuchen.

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Ab dem 11.01.2021 schrieb die Ärztin Dr. U.       die Klägerin bis auf weiteres schulunfähig krank.

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Am 11.02.2021 fand eine durch die Schule initiierte amtsärztliche Untersuchung der Klägerin durch die Ärztin im Kinder- und Jugendärztlichen Dienst Dr. G.    statt. In ihrer Stellungnahme vom gleichen Tag führte die Ärztin aus, dass aus ärztlicher Sicht nicht beurteilt werden könne, ob alle weiteren möglichen Fördermaßnahmen ausgeschöpft sind. Aufgrund der pandemischen Situation seien weitere Schulversuche oder Praktika leider nur erschwert umzusetzen.

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Die Bezirksregierung E.       forderte die Klägerin mit Schreiben vom 09.03.2021 auf, bis zum 26.03.2021 Unterlagen vorzulegen, aus denen sich ergibt, dass die Fördermaßnahmen erschöpft sind.

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Unter dem 18.03.2021 übersandte die Klägerin der Bezirksregierung E.       den medizinischen Bericht der LWL-Klinik N1.        vom 16.12.2020. Danach leide die Klägerin an einer mittelgradig depressiven Störung und einer Somatisierungsstörung. Aufgrund der Diagnosen werde eine herabgesetzte Belastbarkeit im schulischen Bereich gesehen. Dem Online-Unterricht könne sie jedoch gerecht werden. Daher werde eine intensive ambulante Unterstützung durch die Jugendhilfe empfohlen, die zum Beispiel durch die Sicherung des Online-Unterrichts gewährleistet wäre.

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Mit ergänzender amtsärztlicher Stellungnahme vom 22.04.2021 teilte Dr. G.    mit, dass I.     schulfähig sei. Mittlerweile habe sich der Gesundheitszustand soweit stabilisiert, dass nun auch ein Schulversuch unter Begleitung ihrer behandelnden Ärzte bzw. Therapeuten unternommen werden könne. Die Beschulung solle stufenweise aufgebaut werden.

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Mit Bescheid vom 11.05.2021 gab die Bezirksregierung E.       dem Antrag der Klägerin nicht statt. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass bereits alle Fördermöglichkeiten wie beispielsweise die sonderpädagogische Unterstützung durch einen begleitenden Integrationshelfer oder eine Beschulung durch die Schule für Kranke ausgeschöpft seien. Die Feststellung über das Ruhen der Schulpflicht nach § 40 Abs. 2 SchulG sei auf Grund der Schulfähigkeit der Klägerin nicht möglich.

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Die Klägerin hat am 14.06.2021 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ursprünglich begehrte, den Bescheid vom 11.05.2020 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, das Ruhen der Schulpflicht in Bezug auf die Klägerin bis Ende des Schuljahres 2021/2022 festzustellen.

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Am 12.07.2021 hat die Mutter der Klägerin dem Beklagten mitgeteilt, dass die Klägerin an einer seltenen Gefäßerkrankung leide. Aufgrund entsprechender ärztlicher Atteste des Prof. Dr. T1.         vom 14.09.2021 hat die Bezirksregierung E.       am 18.11.2021 ein amtsärztliches Gutachten zur Schulfähigkeit der Klägerin angefordert.

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Mit amtsärztlichem Gutachten vom 23.11.2021 hat Dr. G.    mitgeteilt, dass I.     bis auf weiteres nicht schulfähig sei. Es liege eine medizinische Indikation vor. Die Befunde von Prof. Dr. T1.         attestierten der Klägerin ein Kompressionssyndrom des Truncus coeliacus, was mit erheblichen Schmerzen und erheblich eingeschränkter Belastbarkeit einhergehe. Eine Prognose könne zurzeit nicht gestellt werden.

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Nachdem das beklagte Land mit Bescheid vom 07.12.2021 das Ruhen der Schulpflicht für die Klägerin auf Basis des amtsärztlichen Gutachtens vom 23.11.2021, festgestellt hat, beantragt die Klägerin nunmehr,

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das beklagte Land zu verpflichten, das Ruhen der Schulpflicht in Bezug auf sie bereits ab dem 30.09.2020 festzustellen,

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hilfsweise festzustellen, dass die verpflichtenden Voraussetzungen zur Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens und sodann Feststellung des Ruhens der Schulpflicht gemäß § 40 Abs. 2 SchulG NRW zum Zeitpunkt der Antragstellung vorlagen.

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Das beklagte Land beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung führt es aus, dass eine rückwirkende Feststellung des Ruhens der Schulpflicht nicht möglich sei. Sie sei stets verpflichtet vor der Feststellung ein amtsärztliches Gutachten einzuholen.

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Die Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 08. November 2022 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen (§ 6 Abs. 1 VwGO).

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Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des beklagten Landes.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg.

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Der Antrag, das beklagte Land zu verpflichten, das Ruhen der Schulpflicht bereits ab dem 30.09.2020 festzustellen, ist zulässig aber unbegründet.

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Gemäß § 40 Abs. 2 SchulG NRW ruht die Schulpflicht für Kinder und Jugendliche, die selbst nach Ausschöpfen aller Möglichkeiten sonderpädagogischer Förderung nicht gefördert werden können. Die Entscheidung trifft die Schulaufsichtsbehörde; sie holt dazu ein amtsärztliches Gutachten ein und hört die Eltern an.

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Dabei ist das Ruhen der Schulpflicht anders als in den Fällen des § 40 Abs. 1 SchulG NRW nicht in dem objektiven Vorliegen eines gesetzlichen Ruhenstatbestandes begründet, sondern in einer entsprechenden Anordnung der Behörde. Auch die Rechtsfolge einer solchen Anordnung unterscheidet sich von den Fällen des § 40 Abs. 1 SchulG NRW. Während dort das - in der Regel vorübergehende - Ruhen der Schulpflicht das Schulverhältnis grundsätzlich unberührt lässt, endet das Schulverhältnis im Falle einer Ruhensanordnung nach § 40 Abs. 2 SchulG NRW gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 5 SchulG NRW. Wegen dieser tiefgreifenden Folgen einer Ruhensanordnung, die in das Grundrecht des Schülers auf Erziehung und Bildung aus Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 Satz 1 der LVerf NRW eingreift, sind an deren Voraussetzungen hohe Anforderungen zu stellen,

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Vgl. Kampmann in: SchulG NRW, Kommentar, Mai 2014, § 40 Rn. 4, 47, 49, 60.

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Die Bezirksregierung E.       hat das Ruhen der Schulpflicht für die Klägerin schnellstmöglich durch Bescheid vom 07.12.2021 festgestellt, nachdem ihr das amtsärztliche Gutachten vom 23.11.2021 am 01.12.2021 zugestellt worden ist.

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Eine rückwirkende Feststellung des Ruhens der Schulpflicht kommt nicht in Betracht. Der Gesetzgeber hat an den Erlass einer Ruhensanordnung bewusst hohe verfahrensmäßige Hürden gestellt, um einen Abbruch der Bildungsbiografie bei Kindern und Jugendlichen mit einer Behinderung nach Möglichkeit zu verhindern. Die Schulaufsichtsbehörde hat daher zwingend ein amtsärztliches Gutachten einzuholen. Ein solches Gutachten, das die Schulunfähigkeit der Klägerin und damit die Ausschöpfung der sonderpädagogischen Fördermöglichkeiten feststellt, liegt erst mit dem Gutachten der Amtsärztin Dr. G.    vom 23.11.2021 vor. Eine Ruhensanordnung war dem Beklagten vor dem Vorliegen dieses Gutachten gar nicht möglich. Dass die Klägerin an einer Gefäßerkrankung leidet, war weder zum Zeitpunkt der Antragstellung am 30.09.2020, noch zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung am 11.05.2021 bekannt. Die Bezirksregierung E.       musste bis zum Bekanntwerden der Gefäßerkrankung - auch wegen der amtsärztlichen Stellungnahmen vom 11.02.2021 und 22.04.2021 - davon ausgehen, dass noch Fördermöglichkeiten zur Verfügung stehen, um der Klägerin einen Schulbesuch zu ermöglichen. Unmittelbar nach Bekanntwerden der Gefäßerkrankung hat die Bezirksregierung das benötigte Gutachten unverzüglich eingeholt.

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Auch ein „zurückwirken“ lassen der Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde auf den Zeitpunkt der Antragstellung oder anderer früherer Ereignisse scheidet insoweit aus. Dies folgt aus systematischen Erwägungen: Das Ruhen der Schulpflicht nach § 40 Abs. 2 SchulG NRW unterscheidet sich durch die übrigen Fallgestaltungen in Abs. 1 grundlegend dadurch, dass sie nicht wie dort von Gesetzes wegen allein durch feststellbare Ereignisse ohne eigenständige behördliche Entscheidung eintritt, sondern (nur) durch einen Verwaltungsakt in einem geregelten Verfahren. Dieser ist sodann konstitutiv für das Rechtsverhältnis und insbesondere den Status des Schülers bzw. der Schülerin, was durch die Koppelung mit § 47 Abs. 1 Nr. 5 SchulG NRW bestätigt wird. Anders als in den Fällen des § 40 Abs. 1 SchulG NRW, in denen das Ruhen keinen Einfluss auf das Bestehen des Schulverhältnisses hat, führt die Entscheidung nach Abs. 2 zur Beendigung des Schulverhältnisses,

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vgl. Bülter in: SchulG NRW, Kommentar, November 2018, § 47 Rdnr. 1.6.

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Dies wiederum hat weitreichende Konsequenzen, die mit dem Ende des Schulverhältnisses einhergehen. Eine Rückbewirkung würde in diesen erworbenen Status eingreifen, was nicht den Interessen der Beteiligten entspricht.

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Der hilfsweise gestellte Antrag, festzustellen, dass die verpflichtenden Voraussetzungen zur Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens und sodann Feststellung des Ruhens der Schulpflicht gemäß § 40 Abs. 2 SchulG NRW zum Zeitpunkt der Antragstellung vorlagen, ist jedenfalls unbegründet. Dabei kann dahinstehen, ob dieses Begehren als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog statthaft ist, da eine solche Klage jedenfalls unbegründet ist.

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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die verpflichtenden Voraussetzungen zur Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens und sodann Feststellung des Ruhens der Schulpflicht gemäß § 40 Abs. 2 SchulG NRW zum Zeitpunkt der Antragstellung vorlagen. Diese Voraussetzungen lagen weder zum Zeitpunkt der Antragstellung am 30.09.2020 noch zum Zeitpunkt der ersten behördlichen Entscheidung am 11.05.2021 vor. Zum Zeitpunkt der Antragstellung hatten die Eltern der Klägerin ihrem Antrag auf Feststellung des Ruhens der Schulpflicht lediglich eine Stellungnahme der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. O.        beigelegt, wonach bei der Klägerin die Diagnose Mobbing, chronische Bauchschmerzen bestünde und eine Bescheinigung der LWL-Klinik N1.        , wonach es der Klägerin auf Grund einer enormen psychischen Belastung und emotionalen Instabilität zurzeit nicht möglich sei, den Schulunterricht zu besuchen. Aus diesen Attesten ergibt sich in keiner Weise, dass bereits alle Fördermöglichkeiten ausgeschöpft sind. Auch aus dem am 18.03.2021 eingereichten medizinischen Bericht der LWL-Klinik N1.        vom 16.12.2020 ergibt sich keine Erschöpfung aller zur Verfügung stehenden Fördermöglichkeiten. Die Bezirksregierung musste daher davon ausgehen, dass noch Fördermöglichkeiten, insbesondere durch sonderpädagogische Unterstützung durch einen begleitenden Integrationshelfer oder eine Beschulung durch eine Schule für Kranke, möglich sind. Erst mit Vorlage des Befundberichts des Prof. Dr. T1.         vom 14.09.2021 unter dem 07.10.2021 ist klargeworden, dass Fördermöglichkeiten nicht (mehr) in Betracht kommen. Aufgrund dieses Befundberichts hat der Beklagte aber sodann unverzüglich ein amtsärztliches Gutachten eingeholt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.