Widerruf von Abschiebungsschutz (§ 60 Abs. 1 AufenthG) für Türkei-Kurde rechtswidrig
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen den Widerruf eines zuvor festgestellten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG (früher § 51 Abs. 1 AuslG) durch das Bundesamt. Streitpunkt war, ob sich die Verhältnisse in der Türkei so erheblich und dauerhaft geändert haben, dass eine erneute politische Verfolgung mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist. Das VG hob den Widerrufsbescheid auf, weil weiterhin asylerhebliche staatliche Übergriffe und ein erhöhtes Risiko bei Rückkehr für vorverfolgt Ausgereiste bestünden, insbesondere im Kontext kurdischer Konflikte und verschärfter Anti-Terror-Gesetze. Auf die Unzumutbarkeit wegen PTBS kam es nicht mehr entscheidungserheblich an.
Ausgang: Klage erfolgreich; Widerrufsbescheid des Bundesamtes zum Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Widerruf der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG (§ 73 Abs. 1 AsylVfG) setzt eine nachträgliche erhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderung der maßgeblichen Verhältnisse voraus, die eine erneute Verfolgung auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausschließt.
Bei vorverfolgt ausgereisten Schutzberechtigten ist ein Widerruf ausgeschlossen, wenn trotz Reformbemühungen weiterhin dem Staat zurechenbare Verfolgungsmaßnahmen asylerheblicher Art und Intensität vorkommen und eine nachhaltige Entspannung nicht feststellbar ist.
Eine Verschärfung des Anti-Terror-Rechts und ein Wiederaufflammen bewaffneter Auseinandersetzungen können gegen eine nachhaltige Verbesserung der Menschenrechtslage sprechen und die Annahme eines Wegfalls der Verfolgungsgefahr hindern.
Besteht bei Rückkehr die ernsthafte Gefahr staatlicher Befragung, Verhörs oder Festnahme wegen zugeschriebener Unterstützung einer verbotenen Organisation sowie wegen Kontakten/Betätigung im Ausland, fehlt es an der für den Widerruf erforderlichen Verfolgungssicherheit.
Wird der Widerruf der Schutzfeststellung aufgehoben, kann eine gleichzeitig getroffene negative Feststellung zum Nichtvorliegen des § 60 Abs. 1 AufenthG keinen Bestand haben.
Tenor
Der Widerrufsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20.04.2006 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
Der am 15.02.1959 in B. /N. geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste im Juni 1998 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte anschließend bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (früher Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge) - Bundesamt - seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung trug er seinerzeit vor, er habe von 1981 bis zu seiner Ausreise praktisch illegal in der Türkei gelebt. Er hätte seinen Wehrdienst 1981 ableisten müssen, dies jedoch nicht getan. Er habe in verschiedenen Städten in der Türkei gelebt und seinen Aufenthaltsort immer wieder gewechselt. Er habe verschiedene Ausweise gehabt, die jeweils auf andere Namen ausgestellt worden seien, in denen sich jedoch sein Bild befunden habe. Er habe sich mit Gelegenheitsarbeiten seinen Lebensunterhalt verdient. Seit 1991 bzw. 1994 säßen seine Brüder J1. und F. in der Türkei wegen ihrer Aktivitäten für die TKP/ML-TIKKO im Gefängnis. Im April 1998 habe sein Bruder im Gefängnis seinem Rechtsanwalt eine Mitteilung für ihn zugesteckt. Beim Verlassen des Gefängnisses sei der Anwalt durchsucht worden. Dabei habe man die Notiz gefunden. Der Rechtsanwalt mit Namen L. Z. sei daraufhin festgenommen worden. Nach ihm sei gefahndet worden. Bei allen Leuten, die den Nachnamen seiner Familie tragen würden, sei nach ihm gefragt worden. Den Inhalt der Mitteilung seines Bruders kenne er nicht. 1981 sei er untergetaucht, weil er schon 1979 bzw. 1980 festgenommen und inhaftiert worden sei. Man habe ihn schwer gefoltert, u.a. mit Strom. Als Student sei er politisch aktiv gewesen. Dies sei der Grund gewesen, warum er nicht zum Militär habe gehen können. Er habe Angst gehabt, dort umgebracht zu werden. In der Folgezeit sei immer wieder nach ihm gesucht worden. Bei der Fahndung im April 1998 sei dann sein Aufenthaltsort in Istanbul ausfindig gemacht worden. Deshalb habe er ausreisen müssen.
Schon kurze Zeit später stellte der Dipl.-Psychologe T. J. aus C1. mit Schreiben vom 10.07.1998 fest, dass bei dem Kläger eine Psychotherapie durchgeführt werden müsse, weil er an einer akuten posttraumatischen Belastungsstörung leide. Auch Frau Dr. D1. aus C1. hielt mit Schreiben vom 03.07.1998 eine Psychotherapie für den Kläger wegen einer akuten posttraumatischen Belastungs-störung für dringend erforderlich.
Mit Bescheid vom 31.08.1998 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab, weil die von ihm behauptete Einreise auf dem Luftwege nicht nachgewiesen war. Es stellte jedoch fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.
Mit Schreiben vom 21.12.2005 teilte das Bundesamt dem Kläger mit, dass es beabsichtigte, die Gewährung von Abschiebungsschutz für ihn zu widerrufen, weil sich die politischen Verhältnisse in der Türkei nachhaltig gebessert hätten.
In seiner Stellungnahme hierzu ließ der Kläger durch seine damaligen Bevollmächtigten vortragen, eine für ihn günstige Änderung der Verhältnisse in der Türkei sei nicht erkennbar. Er gelte dort als Unterstützer der TKP/ML-TIKKO, seine Stiefbrüder F. und J1. D. seien jeweils 13 Jahre lang wegen ihrer Aktivitäten für diese Organisation in Haft gewesen. F. sei im Vorstand der Organisation und für Ankara verantwortlich gewesen, J1. sei im Vorstand für die Städte Diyarbakir und Antep zuständig gewesen. F. sei seit acht Monaten entlassen und habe mittlerweile in Deutschland einen Asylantrag gestellt. J1. sei seit zehn Monaten auf freiem Fuß, jedoch in der Türkei untergetaucht. Zwischenzeitlich sei der Rechtsanwalt L. Z. , der die Stiefbrüder vertreten habe, ebenfalls inhaftiert worden. Er selbst werde nach wie vor in der Türkei gesucht, regelmäßig werde bei Verwandten nach ihm gefragt. Von daher sei der Widerruf der Gewährung von Abschiebungsschutz nicht gerechtfertigt. Im Übrigen sei der Widerruf auch wegen der vorhandenen posttraumatischen Belastungsstörung unzumutbar. Er befinde sich nach wie vor in psychotherapeutischer Behandlung von C2. E. . Bei einer Rückkehr in die Türkei würde sich das Krankheitsbild aktualisieren.
Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 20.04.2006 widerrief das Bundesamt die mit Bescheid vom 31.08.1998 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen und stellte des Weiteren fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die Feststellung eines Abschiebungsverbotes könne keinen Bestand mehr haben, weil sich wegen der Änderung der Verhältnisse in der Türkei die erforderliche Prognose drohender politischer Verfolgung nicht mehr treffen lasse. Personen, die wie der Kläger den türkischen Sicherheitsbehörden im Hinblick auf ihre TKP/ML-TIKKO-Nähe allenfalls als wie auch immer gearteter Unterstützer aufgefallen, jedoch keinen konkreten Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen seien, drohe keine politische Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei. Hinzu komme, dass seine Brüder inzwischen aus der Haft entlassen seien. Die Wehrdienstentziehung sei nach nunmehr 25 Jahren asylrechtlich ebenfalls ohne Bedeutung. Hieraus folge zugleich, dass auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG, der dem früheren § 51 Abs. 1 AuslG entspricht, bestehe.
Daraufhin hat der Kläger fristgerecht am 09.05.2006 die vorliegende Klage erhoben und zur weiteren Begründung darauf verwiesen, die Beklagte gehe von einem falschen Prognosemaßstab aus. Der Kläger sei als Vorverfolgter aus der Türkei ausgereist. Zum jetzigen Zeitpunkt könne für ihn nicht mit der erforderlichen hinreichenden Sicherheit eine erneute politische Verfolgung ausgeschlossen werden. Die türkischen Behörden würden nach wie vor nach ihm suchen. Dies lasse nur den Schluss darauf zu, dass er zumindest als Unterstützer der TKP/ML-TIKKO angesehen werde. Noch vor wenigen Monaten sei ein Bekannter von ihm vom türkischen Militär aufgesucht und nach seinem Aufenthaltsort befragt worden. Auch ein namensgleicher Verwandter sei in der Türkei von den Sicherheitskräften befragt worden, bis sich die Verwechselung herausstellte. Das Asylverfahren seines Bruders F. sei mittlerweile beim Verwaltungsgericht Würzburg anhängig. Er legte hierzu einen Beschluss dieses Gerichts - Az. Nr. W 4 K 05.30543 - vom 05.01.2006 vor, mit dem seinem Stiefbruder F. Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, soweit seine Klage die Feststellung betrifft, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Des Weiteren benannte der Kläger Zeugen zu der Tatsache, dass er bereits in der Türkei selbst als Unterstützter der TKP/ML-TIKKO galt und deshalb inhaftiert, in der Haft misshandelt und gefoltert wurde. Er sei bereits ab 1975/76 Unterstützer dieser Organisation gewesen und habe u.a. auch Broschüren verteilt. Er sei der erste der Familie gewesen, der in der TKP/ML- TIKKO mitgearbeitet habe. Erst später hätten seine Halbbrüder F. und J1. D. Aktivitäten für diese Organisation entfaltet. In seinem Heimatdorf seien viele Personen Unterstützer dieser Organisation gewesen. Wegen seiner Aktivitäten sei er bereits im Jahre 1980 für etwa 15 Monate inhaftiert gewesen. Dies könnten ehemalige Mithäftlinge bezeugen. Noch im Mai habe er von einem Verwandten aus der Türkei erfahren, dass nach ihm gesucht werde. Die Gendarmen würden den Dorfvorsteher und die noch in der Türkei lebenden Verwandten nach seinem Aufenthaltsort fragen.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger schließlich ergänzend ausgesagt, sein Stiefbruder J1. halte sich noch in der Türkei auf. Er habe dort keinen festen Wohnsitz und sei praktisch untergetaucht. Er sei militärflüchtig. Aus Gewissensgründen wolle er seinen Militärdienst nicht ableisten. Auch habe er Angst, beim Militär umgebracht zu werden. Es gebe nämlich viele Beispiele dafür, dass oppositionelle Personen während ihres Militärdienstes getötet worden bzw. einfach verschwunden seien. Er selbst sei in der Bundesrepublik Deutschland insofern aktiv, als er an Veranstaltungen der TKP/ML in Deutschland teilnehme. Diese hätten in erster Linie das Ziel, die Mitglieder und Sympathisanten zusammenzuhalten. Er habe telefonischen Kontakt zu seinem untergetauchten Bruder J1. . Dieser werde in der Türkei von der Gendarmerie des Heimatdorfes gesucht, ebenso sein Stiefbruder F. . Er vermute, dass auch er selbst in der Türkei noch gesucht werde. Seinerzeit seien gegen ihn Gerichtsverfahren anhängig gemacht worden. In regelmäßigen Abständen werde dann die Gendarmerie aufgefordert, nach dem Aufenthalt des Beschuldigten oder Angeklagten zu forschen. Deshalb müsse auch er bei einer Rückkehr in die Türkei damit rechnen, wieder festgenommen zu werden. Seinerzeit sei es noch nicht zu einem Gerichtsurteil gekommen. Auf Grund von Zeugenaussagen im Zusammenhang mit seinen Aktivitäten für die TKP/ML-TIKKO sei er aber insgesamt ca. eineinhalb Jahre inhaftiert gewesen, wobei sich dieser Zeitraum in verschiedene einzelne Inhaftierungen aufteilte. Derzeit sei noch ein Verfahren gegen ihn anhängig, das im Zusammenhang mit der Übermittlung einer Nachricht von seinem Bruder J1. aus dem Gefängnis an ihn durch seinen Rechtsanwalt stehe. Hierüber könne er aber nichts Genaueres sagen. Rechtsanwalt Z. sei zwar wieder freigelassen worden, er habe aber keinen Kontakt zu ihm.
Der Kläger beantragt,
den Widerrufsbescheid des Bundesamtes vom 20.04.2006 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 bis 7 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, außerdem auf die in der beigezogenen Generalakte enthaltenen Auskünfte des Auswärtigen Amtes und anderer Stellen und Presseberichte, die einzusehen den Beteiligten Gelegenheit geboten war.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Widerrufsbescheid des Bundesamtes vom 20.04.2006, mit dem die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG widerrufen worden ist, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
Gem. § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
Urteil vom 01.11.2005 - 1 C 21.04 - in: InfAuslR 2006, S. 244 ff.
setzt ein Widerruf nach dieser Vorschrift voraus, dass sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht. Dabei entspricht § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG seinem Inhalt nach der Regelung in Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 der Genfer Flüchtlingskonvention, der sich ebenfalls ausschließlich auf den Schutz vor erneuter Verfolgung bezieht. Nach dieser Bestimmung fällt eine Person nicht mehr unter die Genfer Flüchtlingskonvention, wenn sie nach Wegfall der Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtlinge anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Widerruf der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (früher § 51 Abs. 1 AuslG) nicht gerechtfertigt.
Die Feststellung eines Abschiebungsverbotes im Hinblick auf die Türkei im Bescheid des Bundesamtes vom 31.08.1998 erfolgte, weil seinerzeit für den Kläger davon auszugehen war, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei "mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit" politisch motiviert verfolgt wird. Grundlage der damaligen Entscheidung des Bundesamtes waren die Angaben des Klägers, dass er die TKP/ML unterstützt hatte, deshalb inhaftiert und auch gefoltert worden war. Zudem wurde nach ihm gefahndet, weil bei dem Rechtsanwalt Z. eine Nachricht seines inhaftierten Bruders J1. an ihn noch im Gefängnis aufgefunden wurde. Hieraus folgte für den Kläger die Gefahr einer politisch motivierten Verfolgung in der Türkei.
Seit dieser Zeit haben sich zwar die innenpolitische Situation und die Sicherheitslage in der Türkei zunächst weiter verbessert. Dies hat auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 19.04.2005 in dem Verfahren 8 A 273/04.A anerkannt, jedoch gleichwohl festgestellt, dass trotz der umfassenden Reformbemühungen, insbesondere der "Null-Tolerenz- Politik" gegenüber Folter in der Türkei weiterhin Verfolgungsmaßnahmen asylerheblicher Art und Intensität vorkommen, die dem türkischen Staat zurechenbar sind. Folter wird allerdings seltener als früher und vorwiegend mit anderen, weniger leicht nachweisbaren Methoden praktiziert. Eine durchgreifende Entspannung, die die Gefahr asylerheblicher Übergriffe der Sicherheitskräfte weitgehend ausschließen würde, ist - so das Urteil - gegenwärtig und auch für die absehbare Zukunft aber nicht festzustellen. Folter ist - wenn auch in geänderter Form - noch derart weit verbreitet, dass von einer üblichen Praxis gesprochen werden muss, auch wenn dies erklärtermaßen den gesetzlichen und politischen Vorgaben widerspricht. Nach wie vor geht das türkische Militär gegen die PKK vor. In Ostanatolien bekämpfen die türkischen Sicherheitskräfte jegliche Bestrebungen, die von ihnen als Versuch verstanden werden, einen kurdischen Staat oder auch nur Ansätze einer kurdischen Autonomie zu etablieren. Von daher sind vorverfolgt ausgereiste Asylbewerber in der Türkei vor erneuter Verfolgung bei einer Rückkehr nicht hinreichend sicher.
Auch die dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse aus der Zeit nach Erlass des genannten Urteils rechtfertigen keine andere Beurteilung. Vielmehr lässt sich den späteren Pressemitteilungen über die Situation in der Türkei entnehmen, dass sich dort die Lage im Hinblick auf die Wahrung der Menschenrechte, fortschreitende Demokratie und die Unterbindung von Folter seither nicht nachhaltig gebessert hat. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Türkei ihr Anti-Terror- Gesetz noch in jüngster Zeit verschärft hat. Gemäß dem neuen Gesetz werden mehr Taten als bisher als terroristisch eingestuft. Zudem erhalten Festgenommene später als bisher Zugang zu einem Anwalt. Die türkische Regierung begründete diese Maßnahme damit, dass sie effektiver gegen die aufständischen Kurden im Südosten des Landes vorgehen müsse. Menschenrechtsgruppen kritisierten hingegen, das Gesetz sei eine Einladung zum Foltern. Ein Verbrechen sei es nun auch schon, wenn man Ansichten von Aufständischen teile oder eine Erklärung einer als illegal erklärten Organisation veröffentliche.
So Neue Zürcher Zeitung vom 01.07.2006 (Die Türkei verschärft Anti-Terrorismus-Gesetze).
Die Gesetzesänderung enthält die erweiterte Erlaubnis zum Schusswaffengebrauch, die Möglichkeit, Presseorgane zu verbieten sowie die Einschränkung der Rechte der Verteidiger. Die umfangreichen Gesetzesänderungen haben zwei Tendenzen. Zunächst wird der Terrorbegriff willkürlich auf die verschiedensten Bereich ausgedehnt. Auf diese Weise werden Bürgerrechte, die im Hinblick auf einen EU-Beitritt gerade erst gestärkt wurden, quasi durch die Hintertür wieder eingeschränkt. Die zweite Tendenz ist die Ausdehnung des Terrorbegriffs auf einen ganzen Bereich von Meinungsäußerungen. Dazu gehören Vergehen wie das Tragen von Emblemen einer Terrororganisation sowie das Loben von Straftätern. Völlig in der Luft hängt eine Bestimmung, wonach das Schüren von Angst und Panik einen Akt des Terrorismus darstellt. Eine weitere umstrittene Bestimmung definiert die "Entfremdung des Volkes vom Militär" als Terrorvergehen.
So Neue Zürcher Zeitung vom 20.07.2006 (Verschärftes Anti-Terror-Gesetz in der Türkei).
Hieraus lässt sich unschwer die Tendenz ableiten, dass sich die in der Türkei in den letzten Jahren gebesserte Menschenrechtslage wieder zu verschlechtern scheint. Wenn die Geduld der türkischen Regierung im Kampf gegen kurdische Rebellen erschöpft ist (so der genannte Zeitungsartikel vom 20.07.2006) dann ist kaum vorstellbar, dass diejenigen, die der PKK angehörten oder sie bedeutsam unterstützten, nach ihrer Rückkehr in die Türkei heute unbehelligt bleiben. Dies gilt umso mehr, als in Diyarbakir im Südosten der Türkei noch im Mai ein Prozess durchgeführt wurde, in dem sogar mehrere Dutzend Kinder und Jugendliche zwischen 12 und 18 Jahren der Mitgliedschaft in einer verbotenen Vereinigung angeklagt sind. Sie hatten Ende März 2006 an gewalttätigen Kurdendemonstrationen teilgenommen und sind - so die Anklagebehörden - von den Erwachsenen in die ersten Reihen der Kundgebungsteilnehmer geschickt worden, um ein Eingreifen der Sicherheitskräfte zu erschweren.
Vgl. Neue Zürcher Zeitung vom 09.05.2006 (Prozess gegen Minderjährige im Südosten der Türkei).
Auch in jüngster Zeit ist es noch zu Gefechten zwischen dem türkischen Militär und Separatisten der PKK gekommen. Ein Sprengstoffanschlag in Istanbul wird der PKK zugeschrieben; weitere Anschläge im Osten der Türkei haben die türkische Regierung bewogen, ihre Streitkräfte an der Grenze zum Irak zu verstärken und kurdische Stellungen im Nordirak anzugreifen.
Vgl. Neue Zürcher Zeitung vom 11. und 15.06.2007; Die Welt vom 05. und 09.06.2007 sowie Financial Times Deutschland vom 08.06.2007, in der über schwere Kämpfe zwischen dem türkischen Militär und der PKK berichtet wird.
Auch das OVG NRW kommt in seinem Urteil vom 27.03.2007, das einen Angehörigen der TKP/ML betrifft, in dem Verfahren 8 A 4728/05.A unter Auswertung der Erkenntnisquellen, die auch der Kammer vorliegen, zu dem Ergebnis, dass es in der Türkei weiterhin zu Verfolgungsmaßnahmen asylerheblicher Art und Intensität kommt, die dem türkischen Staat zurechenbar sind. Bislang ist es der türkischen Regierung nicht gelungen, Folter und Misshandlung vollständig zu unterbinden. Zwar wird die Gefahr, im Justizvollzug Opfer von Misshandlungen durch Sicherheitskräfte zu werden, als unwahrscheinlich eingeschätzt. Misshandlungen außerhalb regulärer Haft finden aber nach wie vor statt. Seit dem erneuten Wiederaufflammen der bewaffneten Auseinandersetzungen in Südostanatolien und den der PKK Attentaten in Touristenzentren im Jahr 2006 ist sogar wieder ein Anstieg der Menschenrechtsverletzungen zu verzeichnen. Änderungen des Antiterrorgesetzes als Reaktion auf die aktuelle Entwicklung im Südosten der Türkei geben weiter Anlass zur Besorgnis. Eine Hauptursache für das Bestehen von Folter und Misshandlung wird darin gesehen, dass die Strafverfolgung von Foltertätern immer noch unbefriedigend ist (vgl. hierzu Bl. 19 und 20 des amtlichen Umdrucks). Von daher sind vorverfolgt ausgereiste Asylbewerber auch gegenwärtig vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher (Bl. 18 des amtlichen Umdrucks).
Dies gilt auch für den Kläger, der bei einer Wiedereinreise in die Türkei Gefahr laufen wird, zumindest befragt und verhört, wenn nicht gar festgenommen zu werden. Selbst wenn das besondere Augenmerk der Sicherheitskräfte nicht auf das vom Kläger behauptete noch anhängige Gerichtsverfahren gegen ihn im Zusammenhang mit der Übermittlung der Nachricht seines Bruders J1. aus dem Gefängnis gerichtet sein und derzeit nicht nach dem Kläger aus anderen Gründen gefahndet werden sollte, so steht doch zu befürchten, dass der als Unterstützer der TKP/ML in der Türkei bekannte Kläger im Hinblick auf seine Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland für diese Organisation und seine Kontakte zu anderen Organisationsangehörigen verhört werden wird. Ferner wird man von ihm Kenntnisse über die Aktivitäten seiner Stiefbrüder F. und J1. und deren Aufenthaltsort erwarten. Dabei läuft der Kläger Gefahr, dass die Befragung mit asylrechtlich relevanten Übergriffen einhergehen wird. Deshalb ist keine derart erhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderung der maßgeblichen Verhältnisse in der Türkei erkennbar, dass nunmehr eine politische Verfolgung des Klägers aus diesem Grunde ausgeschlossen wäre. Von daher ist für den angefochtenen Widerrufsbescheid des Bundesamtes kein Raum.
Es braucht deshalb nicht weiter entschieden zu werden, ob ein Widerruf der Feststellung des Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG auch deshalb zu unterbleiben hat, weil sich der Kläger angesichts der erlittenen Folter und der bereits kurz nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1998 diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung auf besondere Gründe berufen kann, die eine Rückkehr in die Türkei für ihn i.S.d. § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG unzumutbar erscheinen lassen.
Hieraus folgt zugleich, dass auch die weitere Feststellung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen, keinen Bestand haben kann.
Da der Bescheid des Bundesamtes mithin insgesamt aufzuheben war, ist eine Entscheidung über die hilfsweise gestellten Anträge zu den Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 bis 7 AufenthG entbehrlich.
Der Klage war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylVfG stattzugeben.