Fischereigenossenschaft ohne Klagebefugnis gegen Rückbaugenehmigung einer Stauanlage
KI-Zusammenfassung
Eine Fischereigenossenschaft griff die wasserrechtliche Genehmigung zum Rückbau des „I. Staubeckens“ auf einem Truppenübungsplatz an und rügte insbesondere fehlende Beteiligung sowie unzureichende Unterlagen. Das VG Minden wies die Klage als unzulässig ab, weil die Klägerin keine mögliche Verletzung eigener materieller Rechte geltend machte (§ 42 Abs. 2 VwGO). Ein Beteiligungsrecht sieht das Genehmigungsverfahren nach § 31 LWG NRW nicht vor. Auch aus einer etwaigen objektiven Planfeststellungsbedürftigkeit folgt ohne eigene Rechtsbetroffenheit kein Anspruch auf Aufhebung der Genehmigung.
Ausgang: Klage gegen die Rückbaugenehmigung mangels Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) als unzulässig abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anfechtungsklage ist nach § 42 Abs. 2 VwGO unzulässig, wenn der Kläger eine mögliche Verletzung eigener materieller Rechte nicht einmal behauptet und damit nur eine Popularkontrolle des Verwaltungshandelns erstrebt.
Eine Fischereigenossenschaft ist nicht allein aufgrund satzungsmäßiger Aufgaben (z.B. Hege, Abschluss von Pacht- und Erlaubnisverträgen) klagebefugt, wenn sie selbst kein eigentumsrechtlich geschütztes Fischereirecht innehat und eine materielle Rechtsbeeinträchtigung nicht erkennbar ist.
Das Genehmigungsverfahren nach § 31 Abs. 1 LWG NRW zur dauernden Außerbetriebsetzung oder Beseitigung von Stauanlagen ist nicht als förmliches Verfahren mit Beteiligungsrechten Dritter ausgestaltet; aus der fehlenden Beteiligung folgt daher grundsätzlich keine Klagebefugnis.
Ein objektiver Verstoß gegen die Pflicht zur Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens vermittelt Dritten regelmäßig keinen Anspruch auf Durchführung des Verfahrens; maßgeblich ist die Wahrung subjektiver materieller Rechte, die auch in anderen Zulassungsverfahren berücksichtigt werden kann.
Verfahrensfehler begründen eine Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO grundsätzlich nur, wenn der angegriffene Verwaltungsakt eine materiell-rechtlich geschützte Rechtsposition des Klägers berührt; absolute Verfahrensrechte bedürfen einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung zum Rückbau der Stauanlage "I. Staubecken". Sie befindet sich auf dem Gebiet des Truppenübungsplatzes T. , der von den britischen Streitkräften zu militärischen Zwecken genutzt wird. Schon vor Jahrzehnten wurden die das Gebiet durchfließenden T. bäche, darunter auch der I1. bach, an insgesamt 20 Stellen angestaut, wodurch kleinere und größere Teiche und Seen entstanden, die nicht nur militärischen Zwecken dienten, sondern auch für Löschwasserzwecke benötigt wurden. Wegen der rechtlichen Besonderheiten dieses Truppenübungsgeländes waren die Stauanlagen seinerzeit ohne behördliche wasserrechtliche Genehmigung errichtet worden.
Anfang 2009 zeigte die Beigeladene der Beklagten mehrere Stauanlagen auf dem Truppenübungsplatz T. an. Bei der folgenden Überprüfung wurde festgestellt, dass die Stauanlagen nicht den aktuellen technischen Anforderungen entsprachen. Bei mehreren Anlagen, darunter auch bei der Stauanlage "I. Staubecken", waren Bauwerksschäden erkennbar. Als sich herausstellte, dass die Stauseen von den britischen Streitkräften nicht mehr zu militärischen Zwecken benötigt wurden und ihre Beibehaltung auch nicht mehr zu Löschzwecken erforderlich war, beantragte die Beigeladene bei der Beklagten die Genehmigung zur Beseitigung der Stauanlagen bzw. zu ihrem Rückbau. Aufgrund der erteilten Genehmigungen sind bereits eine große Anzahl von Stauanlagen und Stauseen beseitigt worden. Hiervon war das "I. Staubecken" nicht erfasst, da es als größter Stausee in der T. , einer Talsperre im Sinne des § 105 des Landeswassergesetzes Nordrhein-Westfalen - LWG -, noch in das Löschwasserkonzept eingebunden war. Da die Anlage jedoch stark sanierungsbedürftig war, ordnete die Beklagte bereits mit Schreiben vom 03.05.2010 aus Gründen der Gefahrenabwehr eine Absenkung des Wasserspiegels sowie zu späterer Zeit einen parallelen Abbau des Sperrbauwerks bis 50 cm über dem vorläufig verbleibenden Wasserspiegel an.
Mit Schreiben vom 08.07.2010 beantragte die Beigeladene, nachdem auch das "I. Staubecken" nicht mehr zu Löschwasserzwecken benötigt wurde, bei der Beklagten die Genehmigung zur Beseitigung auch dieser Stauanlage. Antragsunterlagen, Pläne oder Zeichnungen waren dem Schreiben nicht beigefügt. In die Überprüfung des Vorhabens wurden die zuständige Wasserbehörde und die Fachdezernate bei der Beklagten eingebunden, die sämtlich eine Beseitigung der Stauanlage vor dem Hintergrund begrüßten, dass dann auch der I1. bach als schützenswerter T. bach wieder in seinen natürlichen Zustand zurückversetzt wird.
Am 13.07.2011 erteilte die Beklagte dann in Abstimmung mit dem Kreis Paderborn der Beigeladenen die Genehmigung nach § 31 LWG für den Rückbau der Stauanlage "I. Staubecken", verbunden mit den Nebenbestimmungen, dass das "I. Staubecken" schrittweise vollständig abzulassen ist, wobei in Abstimmung mit der ökologischen Baubegleitung besonders darauf zu achten ist, dass Schlamm und Sedimente nicht in größerem Umfang in den Unterlauf des I1. baches gelangen. Das Staubauwerk ist danach vollständig zu entfernen, Fremdmaterial ist vollständig aus der Aue zu entfernen, ortsfremdes Material kann für den Wegebauplatz intern verwendet werden. Das Gelände im Bereich des Absperrbauwerks ist anschließend an das L. im Unterlauf des I1. bachs anzupassen. Sollten Hinweise auf größere Stillgewässerfische auftreten, sind diese parellel zum Absenken des Staus abzufischen.
Daraufhin hat die Klägerin am 03.08.2011 die vorliegende Klage erhoben. Sie umfasst als Fischereigenossenschaft nach § 2 ihrer Satzung die Fischereirechte u.a. auch an dem I1. bach, dessen Gewässerbett zu einem großen Teil auf dem Gebiet des Truppenübungsgeländes liegt. Die im Bereich des Truppenübungsplatzes liegenden Gewässer sind in ihrer fischereirechtlichen Nutzung nach § 2 der Satzung jedoch insoweit eingeschränkt, als das Gelände den britischen Streitkräften zur ausschließlichen Benutzung mit den sich daraus ergebenden Rechten überlassen worden ist, u.a. auch Dritte vom Betreten auszuschließen. Tatsächlich ist dort fischereiberechtigt die Beigeladene, die die Eigentumsrechte am Truppenübungsplatz T. geltend machen kann und insoweit auch Mitglied der Klägerin ist. Nach § 3 der Satzung nimmt die Klägerin die ihren Mitgliedern zustehenden Befugnisse hinsichtlich der Wahrnehmung der Fischereirechte und der ihnen im fischereirechtlichen Interesse obliegenden Verpflichtungen wahr. Insbesondere obliegt ihr der Abschluss von Fischereipachtverträgen und Fischereierlaubnisverträgen sowie die Erfüllung der Hegepflicht.
Die Klägerin rügt, nicht in das Genehmigungsverfahren zum Rückbau der Stauanlage eingebunden worden zu sein, obwohl ihre Interessen hierdurch berührt würden. Es seien keine Pläne, Berechnungen oder Gutachten vorgelegt worden, aus denen sie erkennen könne, welche Auswirkungen der Rückbau der Stauanlage und das Ablassen des I. Staubeckens auf den Unterlauf des I1. baches habe. Schon bei dem voraufgegangenen teilweisen Ablassen des Sees sei es zu mehrere Stunden anhaltenden Eintrübungen des I1. bachs gekommen. Wie sich dies auf den Fischbestand auswirke, wisse sie nicht. So wie eine Baugenehmigung aufgrund eines Bauantrags rechtswidrig sei, der die Betroffenheit der nachbarlichen Belange nicht deutlich genug darlege, sei auch eine wasserrechtliche Genehmigung rechtswidrig oder unwirksam, die mangels prüffähigen Antrags nicht deutlich mache, wie die betroffenen Belange zu beurteilen seien. Wegen der Auswirkungen der Beseitigung der Stauanlage hätte ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden müssen, das selbst bei viel kleineren Gewässern erforderlich sei. Dann hätte die Klägerin anhand der notwendigen Unterlagen ermitteln können, inwieweit sie betroffen sei. In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nochmals deutlich gemacht, dass es nicht Aufgabe der Klägerin sei, sich Gedanken über etwaige Rechtsbeeinträchtigungen durch die Beseitigung der Stauanlage zu machen. Es müsse vielmehr Planungen geben, aus denen sich ohne Weiteres erkennen lasse, inwieweit eine Beeinträchtigung zu erwarten sei. Diese Planung könne nicht durch Akteneinsicht in die Verwaltungsvorgänge im Prozess oder durch Fotos ersetzt werden. Die Klägerin sei jedenfalls nicht in der Lage, etwaige Rechtsbeeinträchtigungen ohne Planung zu erkennen.
Die Klägerin beantragt,
die Genehmigung der Beklagten zum Rückbau der Stauanlage "I. Staubecken" vom 13.07.2011 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die Klage bereits für unzulässig, weil die Klägerin allein ein Beteiligungsrecht geltend mache, das im Zuge der Erteilung einer Rückbaugenehmigung nach § 31 LWG nicht vorgesehen sei. Antragsunterlagen hätten im einzelnen nicht vorgelegt werden können, da seinerzeit auch keine Genehmigung der Anlage erfolgt sei, insofern also keine Unterlagen vorliegen würden. Die Genehmigung zur Beseitigung der Stauanlage sei jedoch in Abstimmung mit der zuständigen Wasserbehörde und den Fachdezernaten erfolgt. Auch habe sie der Klägerin nach Erteilung der Genehmigung angeboten, ihr die Gründe hierfür im einzelnen zu erläutern. Negative Auswirkungen auf den Unterlauf des I1. baches seien durch die Beseitigung der Stauanlage nicht zu erwarten. Schon im Jahre 2010 sei der See aus Gründen der Gefahrenabwehr zu einem großen Teil abgelassen worden, ohne dass Schäden am Gewässer oder dem Fischbestand von Seiten der Klägerin in der Folgezeit geltend gemacht worden seien. Im Übrigen werde das Ablassen des Stausees und die Beseitigung der Stauanlagen ebenso biologisch begleitet, wie dies bei der Beseitigung der anderen Stauanlagen in der Vergangenheit der Fall gewesen sei, die ebenfalls zu keinen Schädigungen an den dort betroffenen Bächen geführt hätten. Zudem würde die Beigeladene rechtzeitig über den Termin des Ablassens informiert, damit sie Vorsorge gegen etwaige Schäden treffen könne. Da lediglich die Beigeladene die Fischereirechte am I1. bach im Bereich des Truppenübungsgelände wahrnehme, und ständig in das Verfahren eingebunden gewesen sei, sei auch nur sie hierbei der richtige Ansprechpartner, nicht dagegen die Klägerin.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Sie ist bereits unzulässig, weil der Klägerin die in § 42 Abs. 2 VwGO vorgeschriebene Klagebefugnis fehlt. Nach dieser Norm ist - soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist - die Klage nur dann zulässig, wenn die Klägerin geltend macht, durch den Verwaltungsakt, hier die angefochtene Genehmigung, in ihren Rechten verletzt zu sein. Hieran fehlt es vorliegend.
Ob eine Rechtsverletzung der Klägerin tatsächlich vorliegt, ist im Rahmen der Klagebefugnis nicht von Belang. Unabdingbare Voraussetzung ist jedoch, dass die Möglichkeit einer solchen Rechtsverletzung behauptet wird, um sog. Popularklagen auszuschließen und die Beklagte vor unnötiger Inanspruchnahme zu schützen.
Nach ihrem Klagevorbringen und insbesondere den deutlichen Ausführungen ihres Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung lehnt es die Klägerin jedoch ab, sich auch nur Gedanken über etwaige Rechtsbeeinträchtigungen durch die Beseitigung der Stauanlage zu machen, geschweige denn diese dem Gericht gegenüber zu behaupten, weil sie sich hierdurch ohne Anfertigung von Planungsunterlagen und Gutachten und eine erforderliche Einsicht in derartige Unterlagen nicht in der Lage sieht, etwaige Rechtsbeeinträchtigungen zu erkennen. Der Prozessbevollmächtigte hat lediglich vage angedeutet, die Beseitigung des I. Staubeckens könnte wohl Auswirkungen auf den Grundwasserstand in diesem Bereich haben, ohne gleichzeitig darzulegen, inwieweit dies nicht nur allgemein wasserwirtschaftliche von Bedeutung ist, sondern auch negative Auswirkungen auf den I1. bach und dessen Hege haben kann, zu der die Klägerin satzungsgemäß berufen ist. Von daher fehlt es an der Geltendmachung von möglichen Verletzungen materieller Rechte der Klägerin.
Derartige mögliche Rechtsverletzungen sind auch dem Gericht nicht ersichtlich. Die Klägerin ist selbst nicht Inhaberin eines eigentumsrechtlich geschützten Fischereirechts, aus dessen Beeinträchtigung sich eine Klagebefugnis ergeben könnte. Sie lässt sich auch nicht aus den in ihrer Satzung festgelegten Zwecken und Aufgaben herleiten.
Vgl. hierzu Bay. VGH, Beschluss vom 03.04.2009 - 22 AS 09.40004 -, juris.
Dass die angefochtene Maßnahme zu einer Verringerung der Pachtbeiträge führen könnte, ist nicht ersichtlich. Es ist aber auch nicht erkennbar, dass der Klägerin die Wahrnehmung der Hege des Gewässers als satzungsmäßige Aufgabe durch die Beseitigung der Stauanlage erschwert wird. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass in der Vergangenheit auch an den anderen T. bächen die Stauanlagen entfernt worden sind, ohne dass dies zu Problemen bei der Hege der Bäche oder der Ausübung der Fischereiberechtigung geführt hat. Schädigungen sind weder von den die Maßnahmen begleitenden Ökologen noch von den maßgeblichen Fischereigenossenschaften geltend gemacht worden. Auch bei der bereits im Jahre 2010 vorgenommenen deutlichen Absenkung des Wasserspielgels des I. Staubeckens hat die Klägerin bis auf kurzfristige Gewässereintrübungen keine Schäden am I1. bach und dem Fischbestand festgestellt bzw. gerügt. Von daher kann auch das Gericht nicht die Möglichkeit einer materiellen Beeinträchtigung der Klägerin durch die der Beigeladenen erteilte Genehmigung zur Beseitigung der Stauanlage erkennen.
Zu Unrecht meint die Klägerin, unabhängig von materiellen Rechtsbeeinträchtigungen die angefochtene Genehmigung zu Fall bringen zu können, weil sie im Genehmigungsverfahren nicht beteiligt worden ist. Allerdings sieht das Gesetz ein solches Beteiligungsverfahren nicht vor.
Die Genehmigung zur Beseitigung der Stauanlage ist von der Beklagten auf § 31 Abs. 1 LWG gestützt worden, wonach Stauanlagen und Anlagen zum Aufstauen von Grundwasser nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde dauernd außer Betrieb gesetzt oder beseitigt werden dürfen. Die Genehmigung darf hiernach nur versagt werden, wenn andere durch das Außerbetriebsetzen oder Beseitigen der Anlage geschädigt werden würden und sie sich dem Anlageeigentümer und der zuständigen Behörde gegenüber verpflichten, nach Wahl des Anlageeigentümers die Kosten der Erhaltung der Anlage ihm zu ersetzen oder statt seiner die Anlage zu erhalten. Sie müssen sich auch verpflichten, dem Anlageeigentümer andere Nachteile zu ersetzen und für die Erfüllung ihrer Verpflichtung Sicherheit zu leisten. Werden diese Verpflichtungen nicht übernommen, wird die Genehmigung erteilt. Ein förmliches Verwaltungsverfahren ist für dieses Genehmigungsverfahren zur Außerbetriebsetzung von Stauanlagen nicht gesetzlich vorgesehen. Damit ist auch kein Beteiligungsrecht der Klägerin normiert, das durch die Vorgehensweise der Beklagten bei Erteilung der Genehmigung verletzt worden sein könnte. Vielmehr hat die Beklagte im Rahmen des Verfahrens nach § 31 LWG zu Recht in Abstimmung mit den zuständigen Fachdezernaten zur Genehmigungserteilung eine Entscheidung ohne vorherige Beteiligung der Klägerin getroffen.
Hiervon unabhängig ist die Frage zu beantworten, ob für die Beseitigung des "I. Staubeckens" die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens nach § 31 LWG ausreichend war oder ob nicht vielmehr, weil hiermit gleichzeitig die Beseitigung eines Gewässers (Stausee) verbunden sein könnte, die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens angezeigt gewesen wäre, in dem dann Planunterlagen hätten angefertigt und ausgelegt werden müssen, in die auch die Klägerin hätte einsehen können. Vorliegend braucht jedoch über die Notwendigkeit eines Planfeststellungsverfahrens nicht entschieden zu werden, da eine Klagebefugnis der Klägerin selbst dann, wenn vorliegend ein förmliches Verfahren hätte durchgeführt werden müssen, nicht erkennbar ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass Dritte bei einem objektiv planfeststellungsbedürftigen Vorhaben grundsätzlich keinen Anspruch auf Durchführung des Planfeststellungsverfahrens haben. Ein Verstoß gegen die objektive Pflicht zur Durchführung des Planfeststellungsverfahrens verletzt subjektive Rechte auch der materiell betroffenen Dritten nicht, da diese lediglich Anspruch auf Wahrung ihrer Rechte sowie auf fehlerfreie Berücksichtigung ihrer eigenen Belange haben, die auch in anderen Zulassungsverfahren erfolgen kann und ein Planfeststellungsverfahren nicht notwendig voraussetzt.
Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG-Kommentar, 10. Aufl., § 72, RZ 44 m.w.N.
Da nach § 46 VwVfG NW die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden kann, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat, ist anerkannt, dass Verstöße gegen das Verwaltungsverfahrensrecht grundsätzlich eine Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO nur dann begründen können, wenn der angegriffene Verwaltungsakt eine nach materiellem Recht geschützte Rechtsstellung des Klägers berührt.
So Kopp/Schenke, VwGO, § 42, RZ 75 und 95.
Eine Beeinträchtigung der materiellen Rechtsstellung ist von der Klägerin jedoch ausdrücklich nicht vorgetragen worden und auch - wie oben dargelegt - vom Gericht nicht ersichtlich.
Eine Klagebefugnis der Klägerin wäre deshalb nur dann gegeben, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass sie die Genehmigung auch ohne die Geltendmachung eigener Rechtsverletzungen anfechten kann, wenn also eine Verfahrensvorschrift ein absolutes Verfahrensrecht begründet, dessen Verletzung - anders als in § 46 VwVfG normiert - unabhängig von einer sonstigen Rechtsbetroffenheit stets zur Aufhebung des Verwaltungsaktes führt. Dies trifft z.B. auf § 61 Bundesnaturschutzgesetz zu, nach dem anerkannte Naturschutzverbände unabhängig von der Betroffenheit in eigenen Rechten klagebefugt sind. Auch ist durch das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) vom 01.03.2010 anerkannten Umweltschutzvereinigungen die Möglichkeit eingeräumt worden, Rechtsbehelfe nach der VwGO gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 UmwRG i.V.m. § 2 Abs. 3 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVPG) einzulegen, wobei die Klagemöglichkeit nicht an die Geltendmachung der Verletzung eigener Rechte der Vereinigung gebunden ist. Dies betrifft eine Klagemöglichkeit gegen Vorhaben, die entweder generell oder im Einzelfall einer Umweltverträglichkeitsprüfung mit all den erforderlichen Planungen und Unterlagen bedürfen, die jedoch nicht durchgeführt und auch nicht nachgeholt worden ist.
Hierauf kann sich die Klägerin jedoch nicht berufen, da eine Fischereigenossenschaft zum einen einer anerkannten Umweltvereinigung im Sinne des § 3 UmwRG schon deshalb nicht gleichgestellt sein kann, weil eine solche Vereinigung nur dann anerkannt werden kann, wenn sie jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht, die die Ziele der Vereinigung unterstützt, während die Mitgliedschaft in einer Fischereigenossenschaft an das Eigentum entlang der Gewässerstrecke anknüpft. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 20.12.2011 in dem Verfahren 9 A 30/10, juris, entschieden, dass sich ein einzelner nicht auf den Verfahrensfehler einer rechtswidrig unterbliebenen Umweltverträglichkeitsprüfung oder UVP-Vorprüfung unabhängig von der Betroffenheit in eigenen Rechten berufen kann. Zwar erklärt § 4 Abs. 3 UmwRG die Regelung des § 4 Abs. 1 UmwRG, wonach auf eine umweltrechtliche Verbandsklage hin die Zulassungsentscheidung über ein UVP-pflichtiges Vorhaben aufzuheben ist, wenn eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung unterblieben ist, auf Rechtsbehelfe sonstiger Beteiligter im Sinne des § 61 Nr. 1 und 2 VwGO, also auch bei anderen Klägern für entsprechend anwendbar. § 4 Abs. 3 UmwRG betrifft aber nur die Sachprüfung im Rahmen eines zulässigen Rechtsbehelfsverfahrens, hat dagegen für die Beurteilung der Klagebefugnis keine Bedeutung, da weder der Gesetzeswortlaut noch die Stellung der Vorschrift im Gesetz darauf hindeuten, dass weitergehend die Berufung auf die in Rede stehenden Verfahrensfehler auch solchen Personen eröffnet werden soll, die nicht schon aufgrund einer möglichen Betroffenheit in einem materiellen Recht klagebefugt sind. Die Norm lässt vielmehr den individualrechtsbezogenen Ansatz des § 42 Abs. 2 VwGO unangetastet - so das Bundesverwaltungsgericht -.
Da andere absolute Verfahrensrechte, deren Verletzung im Sinne einer unterbliebenen Beteiligung die Klägerin rügen könnte, nicht ersichtlich sind, ist die Klägerin zur Anfechtung der der Beigeladenen erteilten Plangenehmigung nicht befugt.
Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Kammer hielt es nicht für billig, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese keinen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit am Prozesskostenrisiko nicht beteiligt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.