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Verwaltungsgericht Minden·8 K 1408/06·07.11.2006

Klage auf Erteilung eines Aufnahmebescheids wegen fehlender Deutschkenntnisse abgewiesen

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtStaatsangehörigkeitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin aus der Ukraine begehrt die Erteilung eines Aufnahmebescheids; das Bundesverwaltungsamt lehnte ab, weil sie keine ausreichenden Deutschkenntnisse für ein einfaches Gespräch nach familiärer Vermittlung nachwies und der nach 1990 ausgestellte Inlandspass den Nachweis des ausschließlichen deutschen Volkstums nicht erbringt. Das Gericht hält die Bescheide für zutreffend und weist die Klage ab. Entscheidung stützt sich auf den Sprachtest und die Beweiswürdigung der Behörde.

Ausgang: Klage auf Erteilung eines Aufnahmebescheids als unbegründet abgewiesen; Klägerin erfüllt Nachweispflichten nicht (fehlende Deutschkenntnisse, Passnachweis nicht ausreichend).

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids setzt voraus, dass der Antragsteller die gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere ausreichende Deutschkenntnisse zur Führung eines einfachen Gesprächs, nachweist.

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Feststellungen der Verwaltungsbehörde zu Sprachkenntnissen, gestützt auf einen Sprachtest, sind für das Verwaltungsgericht bindend, sofern sie nachvollziehbar begründet und überprüfbar sind.

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Ein nach 1990 ausgestellter Inlandspass begründet nicht ohne weiteres den Nachweis, dass sich der Betroffene ausschließlich zum deutschen Volkstum bekennt, da seitdem Änderungen der Nationalitätseintragung möglich sind.

4

Die Beweislast für das Vorliegen der Aufnahmevoraussetzungen liegt beim Antragsteller; mangels substantiierten Nachweises kann die Behörde den Antrag ablehnen.

Relevante Normen
§ 154 Abs. 1 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

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Die 1935 geborene Klägerin ist angabegemäß Tochter eines deutschen Volkszugehörigen. Ihre Mutter ist russische Volkszugehörige. Sie lebt derzeit in der Ukraine.

3

Am 19.07.1999 beantragte die Klägerin bei dem Bundesverwaltungsamt die Erteilung eines Aufnahmebescheides. Am 04.02.2003 legte sie einen Sprachtest ab und erklärte in diesem Zusammenhang, als Kind Deutsch nur bis zum sechsten Lebensjahr erlernt und ab diesem Zeitpunkt nur noch Russisch gesprochen zu haben. Eine Schule habe sie nicht besucht. Sie könne sich nur noch an wenige deutsche Wörter erinnern. Als Ergebnis des Sprachtests ist festgehalten, dass eine Verständigung in deutscher Sprache mit der Klägerin nicht möglich gewesen sei.

4

Mit Bescheid vom 19.09.2004 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag der Klägerin mit der Begründung ab, die Klägerin sei nicht in der Lage, auf Grund einer familiären Vermittlung ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Außerdem habe die Klägerin nicht nachgewiesen, sich nur zum deutschen Volkstum bekannt zu haben, weil ihr vorgelegter Inlandspass nach 1990 ausgestellt worden sei und es ab diesem Zeitpunkt möglich gewesen sei, die Nationalitätseintragung ändern zu lassen.

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Den Widerspruch der Klägerin wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 03.01.2006 zurück.

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Am 20.02.2006 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie meint, die Aufnahmevoraussetzungen zu erfüllen.

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Die Klägerin beantragt sinngemäß,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10.09.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.01.2006 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Das beigeladene Bundesland beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufnahme. Zutreffend ist in den angegriffenen Bescheiden des Bundesverwaltungsamtes vom 10.09.2004 und 03.01.2006 ausgeführt, warum die Klägerin die Aufnahmevoraussetzungen nicht erfüllt. Insbesondere ist sie nicht in der Lage, auf Grund einer familiären Vermittlung ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Die Kammer folgt den Begründungen der erwähnten Bescheide und nimmt auf diese Bezug.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.